Rechtsprechung
| EuGH, 03.06.2021 - C-280/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats - Art. 5 Abs. 1 - Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats - Art. 5 Abs. 1 - Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 19.07.2012 - C-154/11
Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-280/20
Dies ist der Fall, wenn sie Arbeitsverträge mit Personen schließt, die keine hoheitlichen Aufgaben verrichten (vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 49).Rn. 28 Dies gilt erst recht auch, wenn es sich um einen Rechtsstreit zwischen einem Generalkonsulat und einer Person handelt, die dort Leistungen in Gestalt individueller Arbeit im Zusammenhang mit der Annahme von Dokumenten in Vorgängen, die im Konsulat von bulgarischen Staatsangehörigen veranlasst wurden, sowie mit der Verwaltung dieser Vorgänge erbringt, die nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fallen und die nicht mit den Sicherheitsinteressen der Republik Bulgarien kollidieren können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 56).
Rn. 34 Insoweit ist festzustellen, dass eine Botschaft, soweit es um Arbeitsverträge geht, die sie im Namen des Staates geschlossen hat, eine "Niederlassung" im Sinne von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ist, wenn die Aufgaben der Arbeitnehmer, mit denen sie diese Verträge geschlossen hat, zur wirtschaftlichen Betätigung der Botschaft im Empfangsstaat gehören (Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 52).
Rn. 35 Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitsvertrag nicht von einer Botschaft, sondern von einem Generalkonsulat geschlossen wird, sofern die in Rn. 48 des Urteils vom 19. Juli 2012, Mahamdia (C-154/11, EU:C:2012:491), genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Folglich kann ein Konsulat entsprechend den Ausführungen in den Rn. 49 und 50 des Urteils vom 19. Juli 2012, Mahamdia (C-154/11, EU:C:2012:491), als Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit angesehen werden.
- EuGH, 07.05.2020 - C-267/19
PARKING - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-280/20
Rn. 31 Allerdings ist in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (…ABl. 2006, L 399, S. 1) der gleichwertige Begriff "grenzüberschreitende Rechtssache" dahin definiert, dass eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat (Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics, C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 33).Rn. 32 Da beide Verordnungen in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen fallen, ist die Auslegung gleichwertiger Begriffe, die der Unionsgesetzgeber in ihnen verwendet hat, zu harmonisieren (Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics, C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 35).
Rn. 33 Auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rechtsstreit, soweit der Antragsteller in einem Mahnverfahren seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat, grenzüberschreitenden Charakter hat und daher in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1896/2006 fällt (Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics, C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 28.04.2009 - C-420/07
EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-280/20
Die Auslegung des Begriffs "Zivil- und Handelssachen" hat dazu geführt, dass bestimmte gerichtliche Entscheidungen wegen der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen sind (vgl. u. a. Urteil vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.11.2016 - C-417/15
Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-280/20
Rn. 24 Da mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 2001, L 12, S. 1) ersetzt wurde, gilt die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Gerichtshof auch für die Verordnung Nr. 1215/2012, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als "gleichwertig" angesehen werden können (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 28.02.2019 - C-579/17
Gradbeništvo Korana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-280/20
Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2019, Gradbeništvo Korana, C-579/17, EU:C:2019:162, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.07.2024 - C-774/22
Bei einer Auslandsreise kann der Verbraucher den Reiseveranstalter vor dem …
Rn. 35 Die Auslegung des Begriffs des Auslandsbezugs, wie sie oben in Rn. 30 vorgenommen wurde, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ergänzend auf den Begriff der grenzüberschreitenden Rechtssache abgestellt hat, die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 definiert ist als eine Rechtssache, bei der mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics, C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 34, und vom 3. Juni 2021, Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria, C-280/20, EU:C:2021:443, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 336/21
Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort
Sie ergibt sich wegen des Auslandsbezugs des Arbeitsverhältnisses (zu dieser Voraussetzung EuGH 3. Juni 2021 - C-280/20 - [Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria] Rn. 30 ff. mwN) aus Art. 21 Abs. 1 Buchst. b i) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), weil der Kläger seine Arbeit vor der streitgegenständlichen Versetzung gewöhnlich vom Flughafen Nürnberg aus verrichtet hat (…zum Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts vgl. - fliegendes Personal der Ryanair auf dem Flughafen Bergamo betreffend - EuGH 19. Mai 2022 - C-33/21 - [INAIL und INPS] Rn. 56 mwN). - EuGH, 08.02.2024 - C-566/22
Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Rn. 19 Die Verordnung Nr. 1215/2012 verwendet zwar in ihren Erwägungsgründen 3 bzw. 26 den Begriff "Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen" und "grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten", enthält aber keine Definition von Auslandsbezug, wovon die Anwendbarkeit dieser Verordnung abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria, C-280/20, EU:C:2021:443, Rn. 30).Rn. 20 Allerdings ist in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (…ABl. 2006, L 399, S. 1) der gleichwertige Begriff "grenzüberschreitende Rechtssache" dahin definiert, dass eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, "wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat" (Urteil vom 3. Juni 2021, Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria, C-280/20, EU:C:2021:443, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 21 Da beide Verordnungen in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen fallen, ist die Auslegung gleichwertiger Begriffe, die der Unionsgesetzgeber in ihnen verwendet hat, zu harmonisieren (Urteil vom 3. Juni 2021, Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria, C-280/20, EU:C:2021:443, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-774/22
FTI Touristik (Élément d'extranéité) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …
{FN:32} Urteil vom 3. Juni 2021 (C-280/20, EU:C:2021:443).{FN:42} Urteil vom 3. Juni 2021 (C-280/20, EU:C:2021:443).
- BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21
Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland - …
Rn. 24 b) Der für die Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 erforderliche Auslandsbezug ist gegeben (vgl. hierzu EuGH 3. Juni 2021 - C-280/20 - [Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria] Rn. 30 ff.). - EuGH, 24.09.2026 - C-300/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Rn. 45 Da diese Verordnungen und weiteren Akte des Unionsrechts sämtlich in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen fallen, ist die Auslegung gleichwertiger Begriffe, die der Unionsgesetzgeber in ihnen verwendet hat, zu harmonisieren (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juni 2021, Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria, C-280/20, EU:C:2021:443, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 462/21
Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort
Sie ergibt sich wegen des Auslandsbezugs des Arbeitsverhältnisses (zu dieser Voraussetzung EuGH 3. Juni 2021 - C-280/20 - [Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria] Rn. 30 ff. mwN) aus Art. 21 Abs. 1 Buchst. b i) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), weil der Kläger seine Arbeit vor der streitgegenständlichen Versetzung gewöhnlich vom Flughafen Nürnberg aus verrichtet hat (…zum Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts vgl. - fliegendes Personal der Ryanair auf dem Flughafen Bergamo betreffend - EuGH 19. Mai 2022 - C-33/21 - [INAIL und INPS] Rn. 56 mwN). - BAG, 29.01.2026 - 8 AZR 82/25
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
Rn. 20 3. Der für die Anwendung der VO (EU) Nr. 1215/2012 erforderliche Auslandsbezug folgt bereits daraus, dass sich - nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat gemäß deutschem Zivilprozessrecht (§ 559 Abs. 2 ZPO) bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - der Wohnsitz der Beklagten in der Tschechischen Republik und damit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des angerufenen Gerichts befindet (…vgl. EuGH 9. Oktober 2025 - C-540/24 - [Cabris Investments] Rn. 40; 3. Juni 2021 - C-280/20 - [Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria] Rn. 30 ff. mwN). - BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 352/21
Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort
Sie ergibt sich wegen des Auslandsbezugs des Arbeitsverhältnisses (zu dieser Voraussetzung EuGH 3. Juni 2021 - C-280/20 - [Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria] Rn. 30 ff. mwN) aus Art. 21 Abs. 1 Buchst. b i) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), weil der Kläger seine Arbeit vor der streitgegenständlichen Versetzung gewöhnlich vom Flughafen Nürnberg aus verrichtet hat (…zum Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts vgl. - fliegendes Personal der Ryanair auf dem Flughafen Bergamo betreffend - EuGH 19. Mai 2022 - C-33/21 - [INAIL und INPS] Rn. 56 mwN). - BAG, 30.11.2022 - 5 AZR 369/21
Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen Arbeitsort
Sie ergibt sich wegen des Auslandsbezugs des Arbeitsverhältnisses (zu dieser Voraussetzung EuGH 3. Juni 2021 - C-280/20 - [Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria] Rn. 30 ff. mwN) aus Art. 21 Abs. 1 Buchst. b i) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), weil der Kläger seine Arbeit vor der streitgegenständlichen Versetzung gewöhnlich vom Flughafen Nürnberg aus verrichtet hat (…zum Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts vgl. - fliegendes Personal der Ryanair auf dem Flughafen Bergamo betreffend - EuGH 19. Mai 2022 - C-33/21 - [INAIL und INPS] Rn. 56 mwN). - Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22
Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
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