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Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.2022 - C-293/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,26853
EuGH, 06.10.2022 - C-293/21 (https://dejure.org/2022,26853)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2022 - C-293/21 (https://dejure.org/2022,26853)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2022 - C-293/21 (https://dejure.org/2022,26853)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vittamed technologijos

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Gegenstände und Dienstleistungen, die vom Steuerpflichtigen zur Herstellung von Investitionsgütern verwendet werden - Art. 184 bis 187 - Berichtigung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vittamed technologijos

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Gegenstände und Dienstleistungen, die vom Steuerpflichtigen zur Herstellung von Investitionsgütern verwendet werden - Art. 184 bis 187 - Berichtigung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Gegenstände und Dienstleistungen, die vom Steuerpflichtigen zur Herstellung von Investitionsgütern verwendet werden - Art. 184 bis 187 - Berichtigung der ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vittamed technologijos

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 184 ; EGRL 112/2006 Art 185 ; EGRL 112/2006 Art 186 ; EGRL 112/2006 Art 187 ; AEUV Art 263

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 184, EGRL 112/2006 Art 185, EGRL 112/2006 Art 186, EGRL 112/2006 Art 187, AEUV Art 263
    Mehrwertsteuer, Investitionsgüter, Liquidation, Mehrwertsteuerpflichtige Person

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vittamed technologijos

Papierfundstellen

  • NZG 2023, 628
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 12.11.2020 - C-734/19

    ITH Comercial Timişoara - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-293/21
    Schließlich verweist das vorlegende Gericht auf die Rn. 44 bis 46 des Urteils vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara (C-734/19, EU:C:2020:919), und stellt fest, dass dieser enge und unmittelbare Zusammenhang, der zwischen dem Recht auf Vorsteuerabzug und der Ausführung der beabsichtigten steuerpflichtigen Umsätze bestehen müsse, unterbrochen werde, wenn der Steuerpflichtige nicht mehr beabsichtige, die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu verwenden, oder sie für steuerfreie Umsätze verwende.

    Rn. 33 Unter Bezugnahme auf Rn. 35 des Urteils vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara (C-734/19, EU:C:2020:919), weist das vorlegende Gericht jedoch darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht Sache der Steuerverwaltung sei, die Stichhaltigkeit der Gründe zu beurteilen, die einen Steuerpflichtigen dazu veranlasst hätten, auf die ursprünglich beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit zu verzichten, da das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis gewährleiste, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterlägen.

    Die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmt nur den Umfang des ursprünglichen Vorsteuerabzugs, zu dem dieser Steuerpflichtige nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume, berührt jedoch nicht die Entstehung des Abzugsrechts (Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 43 Der Gerichtshof hat ebenfalls wiederholt entschieden, dass das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen bleibt, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde und somit nicht zu besteuerten Umsätzen führte (…Urteile vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 20, …und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25) oder wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwenden konnte (…Urteile vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal, C-37/95, EU:C:1998:1, Rn. 20…, vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25, sowie vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Als Zweites ist festzustellen, dass die Art. 167, 168, 184 und 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen sind, dass das Recht auf Vorsteuerabzug für Gegenstände oder Dienstleistungen, die im Hinblick auf die Ausführung besteuerter Umsätze erworben wurden, bestehen bleibt, wenn die ursprünglich vorgesehenen Investitionsprojekte aufgrund von Umständen, die vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig sind, aufgegeben wurden, und dass keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige noch immer die Absicht hat, diese Gegenstände für eine besteuerte Tätigkeit zu nutzen (Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 46).

    Rn. 58 Außerdem ist es nicht Sache der Steuerverwaltung, die Stichhaltigkeit der Gründe zu beurteilen, die einen Steuerpflichtigen dazu veranlasst haben, auf die ursprünglich beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit zu verzichten, da das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis gewährleistet, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.05.2021 - C-248/20

    Skellefteå Industrihus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-293/21
    Zum anderen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es, wenn die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen kann (Beschluss vom 18. Mai 2021, Skellefteå Industrihus, C-248/20, EU:C:2021:394, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass es eine generelle Berichtigungspflicht gibt, wird durch die ausdrückliche Aufzählung der in Art. 185 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen bestätigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Mai 2021, Skellefteå Industrihus, C-248/20, EU:C:2021:394, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass es, wenn der Steuerpflichtige eine Dienstleistung oder einen Gegenstand - wie etwa ein Gebäude -, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwendet, für die Feststellung von "Änderungen" im Sinne von Art. 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht genügt, dass ein solches Gebäude nach der Auflösung eines entsprechenden Pachtvertrags leer gestanden hat, dieser Steuerpflichtige aber erwiesenermaßen noch immer die Absicht hat, dieses für eine besteuerte Tätigkeit zu nutzen, und die dazu erforderlichen Schritte unternimmt, da dies zu einer Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts mittels der Bestimmungen über die Berichtigung führen würde (…Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 47; Beschluss vom 18. Mai 2021, Skellefteå Industrihus, C-248/20, EU:C:2021:394, Rn. 44).

    Rn. 48 Wenn der Steuerpflichtige nicht mehr beabsichtigt, die betreffenden Gegenstände oder Dienstleistungen zur Ausführung besteuerter Ausgangsumsätze zu verwenden, oder sie zur Ausführung steuerbefreiter Umsätze verwendet, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, ist der enge und unmittelbare Zusammenhang, der zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Ausführung beabsichtigter besteuerter Umsätze bestehen muss, somit unterbrochen, und der in den Art. 184 bis 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus ist anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Mai 2021, Skellefteå Industrihus, C-248/20, EU:C:2021:394, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-293/21
    Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf das Urteil vom 29. Februar 1996, INZO (C-110/94, EU:C:1996:67).

    Rn. 43 Der Gerichtshof hat ebenfalls wiederholt entschieden, dass das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen bleibt, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde und somit nicht zu besteuerten Umsätzen führte (Urteile vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 20, …und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25) oder wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwenden konnte (…Urteile vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal, C-37/95, EU:C:1998:1, Rn. 20…, vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25, …sowie vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es würden auch willkürliche Unterscheidungen zwischen letzteren Unternehmen getroffen, da die endgültige Zulassung der Abzüge von der Frage abhinge, ob solche Investitionen zu steuerbaren Umsätzen führen oder nicht (Urteile vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 22, …sowie vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25).

    Rn. 45 Was jedoch die Frage betrifft, wie der im Urteil vom 29. Februar 1996, INZO (C-110/94, EU:C:1996:67), hervorgehobene Grundsatz, nach dem das Recht auf Vorsteuerabzug bestehen bleibt, selbst wenn eine Tätigkeit beendet wird, bevor sie zu steuerbaren Umsätzen geführt hat, mit den Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie über die Berichtigung von Abzügen zu vereinbaren ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zum einen entschieden hat, dass der in den Art. 184 bis 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus Bestandteil der mit dieser Richtlinie eingeführten Vorsteuerabzugsregelung ist und das Ziel verfolgt, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen.

  • EuGH, 17.10.2018 - C-249/17

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-293/21
    Rn. 31 Zum anderen verweist das vorlegende Gericht auf die durch die Urteile vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal (…C-37/95, EU:C:1998:1, Rn. 19 und 20), vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (…C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 40 und 42), und vom 17. Oktober 2018, Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25), begründete Rechtsprechung, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich erhalten bleibe, selbst wenn der Steuerpflichtige später die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt hätten, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig seien, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwende, und betont, dass ein Steuerpflichtiger das Vorsteuerabzugsrecht behalte, sobald dieses Recht entstanden sei, auch wenn dieser Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt hätten, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig seien, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze habe verwenden können.

    Rn. 35 Schließlich führt das vorlegende Gericht aus, dass der Gerichtshof in Rn. 25 des Urteils vom 17. Oktober 2018, Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:834), darauf hingewiesen habe, dass das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen bleibe, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt worden sei und somit nicht zu besteuerten Umsätzen geführt habe "oder" wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt hätten, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig seien, nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze hätte verwenden können.

    Rn. 43 Der Gerichtshof hat ebenfalls wiederholt entschieden, dass das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen bleibt, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde und somit nicht zu besteuerten Umsätzen führte (…Urteile vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 20, und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25) oder wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwenden konnte (…Urteile vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal, C-37/95, EU:C:1998:1, Rn. 20, vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25, …sowie vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es würden auch willkürliche Unterscheidungen zwischen letzteren Unternehmen getroffen, da die endgültige Zulassung der Abzüge von der Frage abhinge, ob solche Investitionen zu steuerbaren Umsätzen führen oder nicht (…Urteile vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 22, sowie vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-374/19

    Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-293/21
    Rn. 29 Zum einen macht das vorlegende Gericht zunächst unter Verweis auf Rn. 20 des Urteils vom 9. Juli 2020, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler (C-374/19, EU:C:2020:546), geltend, dass der in den Art. 184 bis 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus das Ziel verfolge, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen.

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 9. Juli 2020, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, C-374/19, EU:C:2020:546, Rn. 18).

    Der Vorsteuerabzug ist an die Erhebung der Steuern auf der folgenden Stufe geknüpft (Urteil vom 9. Juli 2020, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, C-374/19, EU:C:2020:546, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-182/20

    Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Suceava u.a. - …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-293/21
    Rn. 51 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass aufgrund dessen, dass die Tätigkeit als solche unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis zu betrachten ist, der bloße Umstand, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen nach den dafür im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Modalitäten die Zwecke der Umsätze dieses Steuerpflichtigen in dem Sinne ändert, dass diese Zwecke nicht mehr den langfristigen Betrieb seines Unternehmens umfassen, sondern nur noch dessen Liquidation zum Zweck der Begleichung der Schulden, gefolgt von seiner Auflösung, als solcher den wirtschaftlichen Charakter der im Rahmen dieses Unternehmens bewirkten Umsätze nicht berühren kann (Urteil vom 3. Juni 2021, Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Suceava u. a., C-182/20, EU:C:2021:442, Rn. 38).

    Rn. 52 Der Gerichtshof hat daher für Recht erkannt, dass die Art. 184 bis 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, wonach die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Wirtschaftsteilnehmers, das die Liquidation dieses Vermögens zugunsten der Gläubiger des Wirtschaftsteilnehmers impliziert, automatisch die Verpflichtung für diesen Wirtschaftsteilnehmer mit sich bringt, die Vorsteuerabzüge zu berichtigen, die er für Gegenstände oder Dienstleistungen vorgenommen hat, die er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen erworben hat, wenn die Eröffnung eines solchen Verfahrens der Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit dieses Wirtschaftsteilnehmers im Sinne von Art. 9 der Richtlinie, namentlich zum Zweck der Liquidation des betreffenden Unternehmens, nicht entgegenstehen kann (Urteil vom 3. Juni 2021, Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Suceava u. a., C-182/20, EU:C:2021:442, Rn. 45).

  • EuGH, 15.01.1998 - C-37/95

    Belgische Staat / Ghent Coal Terminal - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-293/21
    Rn. 31 Zum anderen verweist das vorlegende Gericht auf die durch die Urteile vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal (C-37/95, EU:C:1998:1, Rn. 19 und 20), vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (…C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 40 und 42), und vom 17. Oktober 2018, Ryanair (…C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25), begründete Rechtsprechung, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich erhalten bleibe, selbst wenn der Steuerpflichtige später die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt hätten, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig seien, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwende, und betont, dass ein Steuerpflichtiger das Vorsteuerabzugsrecht behalte, sobald dieses Recht entstanden sei, auch wenn dieser Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt hätten, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig seien, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze habe verwenden können.

    Rn. 43 Der Gerichtshof hat ebenfalls wiederholt entschieden, dass das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen bleibt, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde und somit nicht zu besteuerten Umsätzen führte (…Urteile vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 20, …und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25) oder wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwenden konnte (Urteile vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal, C-37/95, EU:C:1998:1, Rn. 20…, vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25, …sowie vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.02.2018 - C-672/16

    IMOFLORESMIRA - INVESTIMENTOS IMOBILIÁRIOS - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-293/21
    Rn. 31 Zum anderen verweist das vorlegende Gericht auf die durch die Urteile vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal (…C-37/95, EU:C:1998:1, Rn. 19 und 20), vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários (C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 40 und 42), und vom 17. Oktober 2018, Ryanair (…C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25), begründete Rechtsprechung, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich erhalten bleibe, selbst wenn der Steuerpflichtige später die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt hätten, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig seien, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwende, und betont, dass ein Steuerpflichtiger das Vorsteuerabzugsrecht behalte, sobald dieses Recht entstanden sei, auch wenn dieser Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt hätten, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig seien, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze habe verwenden können.

    Rn. 47 Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass es, wenn der Steuerpflichtige eine Dienstleistung oder einen Gegenstand - wie etwa ein Gebäude -, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwendet, für die Feststellung von "Änderungen" im Sinne von Art. 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht genügt, dass ein solches Gebäude nach der Auflösung eines entsprechenden Pachtvertrags leer gestanden hat, dieser Steuerpflichtige aber erwiesenermaßen noch immer die Absicht hat, dieses für eine besteuerte Tätigkeit zu nutzen, und die dazu erforderlichen Schritte unternimmt, da dies zu einer Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts mittels der Bestimmungen über die Berichtigung führen würde (Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 47;… Beschluss vom 18. Mai 2021, Skellefteå Industrihus, C-248/20, EU:C:2021:394, Rn. 44).

  • EuGH, 12.04.2018 - C-8/17

    Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-293/21
    Rn. 38 Als Erstes ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteil vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens, C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens, C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-660/16

    Kollroß - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-293/21
    Gemäß Rn. 56 des Urteils vom 31. Mai 2018, Kollroß und Wirtl (C-660/16 und C-661/16, EU:C:2018:372), lege Art. 185 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie den Grundsatz fest, dass eine Berichtigung insbesondere dann vorzunehmen sei, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt würden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert hätten.
  • EuGH, 11.04.2018 - C-532/16

    SEB bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • BFH, 09.07.2025 - XI R 32/22

    Zum Vorsteuerabzug aus zur Sanierung einer (ehemaligen) Burg bezogenen …

    Sollten das FA und gegebenenfalls das FG feststellen, dass die typische Tätigkeit des Klägers nicht mehr der eines in dem betreffenden Bereich tätigen Unternehmers in einer solchen Situation entspricht (vgl. EuGH-Urteil Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnolo&gcedil;ijas asociācija vom 04.07.2024 - C-87/23, EU:C:2024:570, Rz 46), könnten die Folgen nicht nur in der Versagung des Vorsteuerabzugs in Folgejahren, sondern auch einer Vorsteuerberichtigung bestehen (vgl. dazu EuGH-Urteil Vittamed technologijos vom 06.10.2022 - C-293/21, EU:C:2022:763).

    Rn. 71 bb) Wenn der Steuerpflichtige endgültig nicht mehr beabsichtigt, bezogene Gegenstände oder Dienstleistungen zur Ausführung besteuerter Ausgangsumsätze zu verwenden, oder sie zur Ausführung steuerbefreiter Umsätze verwendet, was zu prüfen Sache des FG ist, ist der enge und unmittelbare Zusammenhang, der zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Ausführung beabsichtigter besteuerter Umsätze bestehen muss, unterbrochen; der in den Art. 184 bis 187 MwStSystRL vorgesehene Berichtigungsmechanismus ist anzuwenden (vgl. EuGH-Beschluss Skellefteå Industrihus vom 18.05.2021 - C-248/20, EU:C:2021:394, Rz 45 und 46; EuGH-Urteil Vittamed technologijos vom 06.10.2022 - C-293/21, EU:C:2022:763, Rz 48).

    Soweit ein Verkauf zu einer anderen Beurteilung führen könnte (vgl. EuGH-Urteil Vittamed technologijos vom 06.10.2022 - C-293/21, EU:C:2022:763, Rz 50 ff.), ist eine Absicht zu einem solchen Verkauf im Streitfall nicht erkennbar.

  • EuGH, 12.09.2024 - C-429/23

    NARE-BG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Rn. 45 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die als Vorsteuer für die auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer abzuziehen, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteil vom 6. Oktober 2022, Vittamed technologijos, C-293/21, EU:C:2022:763, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 6. Oktober 2022, Vittamed technologijos, C-293/21, EU:C:2022:763, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere wird dieses Recht in der Regel für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2022, Vittamed technologijos, C-293/21, EU:C:2022:763, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.12.2024 - C-680/23

    Modexel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Rn. 23 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteil vom 6. Oktober 2022, Vittamed technologijos, C-293/21, EU:C:2022:763, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 6. Oktober 2022, Vittamed technologijos, C-293/21, EU:C:2022:763, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 6. Oktober 2022, Vittamed technologijos, C-293/21, EU:C:2022:763, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 18.12.2025 - V R 34/23

    Zur sogenannten Doppelberichtigung ("Berichtigungssequenz") bei …

    Rn. 25 b) Soweit hiergegen im Schrifttum im Hinblick auf die EuGH-Urteile Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Suceava u.a. vom 03.06.2021 - C-182/20 (EU:C:2021:442, Rz 38) und Vittamed technologijos vom 06.10.2022 - C-293/21 (EU:C:2022:763, Rz 50 ff.) unionsrechtliche Zweifel vorgebracht wurden (z.B. Klenk, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2021, 835, 837; de Weerth, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2021, 1277), erweisen sich diese nicht als durchgreifend, da diese EuGH-Urteile die Frage betreffen, ob ein insolventes Unternehmen weiterhin eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und daher Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze beziehen kann, so dass ihm weiterhin ein Recht zum Vorsteuerabzug zusteht und daher keine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG, Art. 184 ff. MwStSystRL führen würde.
  • EuG, 15.04.2026 - T-397/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtline …

    Dies gilt insbesondere im Fall der steuerfreien Vermietung eines Gebäudes Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht (…, EU:C:2020:731, Rn. 35), und vom 6. Oktober 2022, Vittamed technologijos (, EU:C:2022:763, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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