Rechtsprechung
| EuGH, 29.09.2022 - C-3/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Chief Appeals Officer u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Familienleistungen - Rückwirkende Zahlung - Umzug der berechtigten Person in einen anderen Mitgliedstaat - ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Familienleistungen - Rückwirkende Zahlung - Umzug der berechtigten Person in einen anderen Mitgliedstaat - ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Familienleistungen - Rückwirkende Zahlung - Umzug der berechtigten Person in einen anderen Mitgliedstaat - ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Chief Appeals Officer u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Chief Appeals Officer u.a.
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 15.04.2010 - C-542/08
Ein Mitgliedstaat kann für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere …
Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-3/21
Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 28, …und vom 8. Juli 2010, Bulicke, C-246/09, EU:C:2010:418, Rn. 36).Ebenso hat er anerkannt, dass die Festsetzung einer nationalen Ausschlussfrist von drei Jahren angemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 28).
- EuGH, 04.06.2015 - C-543/13
Fischer-Lintjens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der …
Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-3/21
Diese Voraussetzungen müssen jedoch das Unionsrecht beachten und dürfen nicht bewirken, dass Personen, auf die nach der Verordnung Nr. 883/2004 eine nationale Regelung anwendbar ist, vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Fischer-Lintjens, C-543/13, EU:C:2015:359, Rn. 49).Rn. 43 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verletzung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationspflicht gemäß Art. 76 Abs. 5 dieser Verordnung nur angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen kann, die zum einen denjenigen entsprechen müssen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten (Äquivalenzgrundsatz), und zum anderen die Ausübung der den Antragstellern durch die Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Fischer-Lintjens, C-543/13, EU:C:2015:359, Rn. 57).
- EuGH, 10.06.1982 - 92/81
Camera
Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-3/21
Rn. 25 Was den vorliegenden Fall betrifft, hat der Gerichtshof zu Art. 83 der Verordnung Nr. 4 des Rates vom 3. Dezember 1958 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, 30, S. 597), dessen Inhalt im Wesentlichen dem von Art. 81 der Verordnung Nr. 883/2004 entspricht, bereits entschieden, dass aus dem Wortlaut dieses Art. 83 hervorgeht, dass er die Stellung von Anträgen durch Wanderarbeitnehmer betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 1982, Camera, 92/81, EU:C:1982:219, Rn. 7).Daher hat nach diesem Artikel die Stellung eines Antrags bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats, der die Leistung zu erbringen hat, die gleichen Wirkungen, wie wenn dieser Antrag unmittelbar bei der zuständigen Stelle des letztgenannten Mitgliedstaats eingereicht worden wäre (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 83 der Verordnung Nr. 4 Urteil vom 10. Juni 1982, Camera, 92/81, EU:C:1982:219, Rn. 7, und in Bezug auf Art. 86 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [ABl. 1971, L 149, S. 2], Urteil vom 27. Mai 1982, Aubin, 227/81, EU:C:1982:209, Rn. 23).
- EuGH, 08.07.2010 - C-246/09
Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur …
Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-3/21
Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 28, und vom 8. Juli 2010, Bulicke, C-246/09, EU:C:2010:418, Rn. 36). - EuGH, 08.05.2019 - C-631/17
Inspecteur van de Belastingdienst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale …
Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-3/21
Rn. 24 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen, wobei die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 18.11.2010 - C-247/09
Xhymshiti - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren …
Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-3/21
Rn. 39 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und es Sache des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats ist, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit, ihre Höhe, die Dauer ihrer Gewährung sowie die Fristen zur Beantragung dieser Leistungen zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, Xhymshiti, C-247/09, EU:C:2010:698, Rn. 43). - EuGH, 27.05.1982 - 227/81
Aubin
Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-3/21
Daher hat nach diesem Artikel die Stellung eines Antrags bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats, der die Leistung zu erbringen hat, die gleichen Wirkungen, wie wenn dieser Antrag unmittelbar bei der zuständigen Stelle des letztgenannten Mitgliedstaats eingereicht worden wäre (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 83 der Verordnung Nr. 4 Urteil vom 10. Juni 1982, Camera, 92/81, EU:C:1982:219, Rn. 7, und in Bezug auf Art. 86 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [ABl. 1971, L 149, S. 2], Urteil vom 27. Mai 1982, Aubin, 227/81, EU:C:1982:209, Rn. 23). - EuGH, 23.11.1995 - C-394/93
Alonso-Pérez / Bundesanstalt für Arbeit
Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-3/21
Rn. 46 Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Bestimmung, die die Rückwirkung von Anträgen auf Familienbeihilfen auf sechs Monate beschränkt, die Ausübung der den Wanderarbeitnehmern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht unmöglich macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 1995, Alonso-Pérez, C-394/93, EU:C:1995:400, Rn. 30 und 32).
- BFH, 11.07.2024 - III R 31/23
Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus anderen …
Eine Antragsgleichstellung erfolgt jedoch nicht, wenn der Antrag im Wohnmitgliedstaat zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem noch kein Auslandsbezug vorlag (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737).17 Liegt ein Auslandsbezug vor und teilt der Antragsteller den grenzüberschreitenden Sachverhalt weder den entsprechenden Behörden im Wohnmitgliedstaat noch im Tätigkeitsstaat mit, stellt allein der Umstand, dass der Wanderarbeitnehmer wiederkehrende Leistungen erhalten hat, keinen Antrag dar (EuGH-Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737; Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355).
Rn. 9 Soweit sich die Familienkasse auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 berufe, sei dieser Entscheidung auch zu entnehmen, dass die nationalen Regelungen den Äquivalenzgrundsatz und den Effektivitätsgrundsatz zu beachten hätten.
Eine Antragsgleichstellung erfolgt hingegen nicht, wenn der entsprechende Antrag zu einem Zeitpunkt im Wohnmitgliedstaat gestellt wurde, in dem noch kein Auslandsbezug vorlag (EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 31, 36) und der Antragsteller weder der zuständigen Behörde im Tätigkeitsstaat noch jener im Wohnstaat eine Mitteilung über den grenzüberschreitenden Sachverhalt macht.
Nur bei Kenntnis des Auslandsbezugs können die mit dem Antrag befassten Behörden ihren Verpflichtungen aus Art. 76 und Art. 81 der VO Nr. 883/2004 nachkommen (EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 35).
Rn. 20 (2) Der für I außerhalb des Sechsmonatszeitraums nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. im April 2016 gestellte Antrag kann nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 und Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355) nicht als ein gleichgestellter Antrag im Sinne von Art. 81 der VO Nr. 883/2004 gewertet werden.
Rn. 22 Der Senat erachtet die Unionsrechtslage angesichts der vorliegenden EuGH-Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737; Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355 und Alonso-Pérez vom 23.11.1995 - C-394/93, EU:C:1995:400) für eindeutig, so dass keine Vorlagepflicht an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 06.10.1982 - 283/81, EU:C:1982:335).
Rn. 24 Die nationalen Regelungen, wozu auch die hier vorliegende materiell-rechtliche Ausschlussfrist nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. gehört, müssen lediglich das Unionsrecht beachten und dürfen nicht bewirken, dass Personen, auf die nach der VO Nr. 883/2004 eine nationale Regelung anwendbar ist, vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeschlossen sind (EuGH-Urteil Chief Appeals Office u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 39, m.w.N.).
Rn. 25 bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH führen hingegen angemessene Ausschlussfristen nicht dazu, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 45, m.w.N.).
Art. 81 der VO Nr. 883/2004 erleichtert damit die Freizügigkeit von Wanderarbeitnehmern, "indem er ihr Vorgehen angesichts der Komplexität der Verwaltungsverfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten vereinfacht, und verhindert, dass die Betroffenen aus rein formalen Gründen ihre Ansprüche verlieren können" (EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 26).
Rn. 46 Eine Verletzung dieser Grundsätze kann der Senat nicht erkennen (vgl. EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 45 zum Effektivitätsgrundsatz).
- EuGH, 25.04.2024 - C-36/23
Familienkasse Sachsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - …
Rn. 52 Diese Bestimmungen sollen die Freizügigkeit von Wanderarbeitnehmern erleichtern, indem sie ihr Vorgehen angesichts der Komplexität der Verwaltungsverfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten administrativ vereinfachen, und verhindern, dass die Betroffenen aus rein formalen Gründen ihre Ansprüche verlieren können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2022, Chief Appeals Officer u. a., C-3/21, EU:C:2022:737, Rn. 26).Rn. 55 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig bleiben und es Sache des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats ist, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit, ihre Höhe, die Dauer ihrer Gewährung sowie die Fristen zur Beantragung dieser Leistungen zu bestimmen (Urteil vom 29. September 2022, Chief Appeals Officer u. a., C-3/21, EU:C:2022:737, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 Insoweit ist klarzustellen, dass der Begriff "Antrag", der nicht damit gleichzusetzen ist, dass von den Behörden eines Mitgliedstaats wiederkehrende Leistungen bezogen werden, ein administratives Vorgehen der betroffenen Person erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2022, Chief Appeals Officer u. a., C-3/21, EU:C:2022:737, Rn. 31), so wie das des Klägers des Ausgangsverfahrens, der den Fragebogen beantwortet hat, der im Rahmen eines Verfahrens zur Überprüfung des Kindergeldanspruchs übersandt wurde, um die angegebenen Daten zu bestätigen.
Rn. 66 Gemäß Art. 76 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 sind zwar die in dieser Verordnung genannten Behörden verpflichtet, alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist zu beantworten und den betroffenen Personen alle erforderlichen Angaben zu übermitteln, damit diese die ihnen durch die Verordnung eingeräumten Rechte wirksam ausüben können, doch müssen diese Personen ihrerseits die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach der Verordnung auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2022, Chief Appeals Officer u. a., C-3/21, EU:C:2022:737, Rn. 34).
Rn. 67 Sollte im vorliegenden Fall festzustellen sein, dass die Erklärung des Klägers des Ausgangsverfahrens, dass seine Ehefrau in Polen nicht arbeite, nicht den Tatsachen entspricht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, bestünde die Abhilfe für eine solche Verletzung der Informationspflicht jedoch nicht in der Rückforderung der Leistungen gemäß Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004, sondern in der Anwendung angemessener Maßnahmen des nationalen Rechts, die nach Art. 76 Abs. 5 der Verordnung zudem die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2022, Chief Appeals Officer u. a., C-3/21, EU:C:2022:737, Rn. 43).
- BFH, 11.07.2024 - III R 33/23
Im Wesentlichen inhaltsgleich zu BFH-Urteil vom 11.07.2024 III R 31/23: …
NV: Eine Antragsgleichstellung erfolgt jedoch nicht, wenn der Antrag im Wohnmitgliedstaat zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem noch kein Auslandsbezug vorlag (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737).Liegt ein Auslandsbezug vor und teilt der Antragsteller den grenzüberschreitenden Sachverhalt weder den entsprechenden Behörden im Wohnmitgliedstaat noch im Tätigkeitsstaat mit, stellt allein der Umstand, dass der Wanderarbeitnehmer wiederkehrende Leistungen erhalten hat, keinen Antrag dar (EuGH-Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737; Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355).
Rn. 9 Soweit sich die Familienkasse auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 berufe, sei dieser Entscheidung auch zu entnehmen, dass die nationalen Regelungen den Äquivalenzgrundsatz und den Effektivitätsgrundsatz zu beachten hätten.
Eine Antragsgleichstellung erfolgt hingegen nicht, wenn der entsprechende Antrag zu einem Zeitpunkt im Wohnmitgliedstaat gestellt wurde, in dem noch kein Auslandsbezug vorlag (EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 31, 36) und der Antragsteller weder der zuständigen Behörde im Tätigkeitsstaat noch jener im Wohnstaat eine Mitteilung über den grenzüberschreitenden Sachverhalt macht.
Nur bei Kenntnis des Auslandsbezugs können die mit dem Antrag befassten Behörden ihren Verpflichtungen aus Art. 76 und Art. 81 der VO Nr. 883/2004 nachkommen (EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 35).
Rn. 20 (2) Darüber hinaus fällt ein bei den Behörden eines Mitgliedstaats allein nach dessen nationalem Recht zu einem Zeitpunkt ohne Auslandsbezug gestellter Antrag auf Familienleistungen nicht in den Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 (Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 und Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355), so dass die Anträge auch aus diesem Grund nicht als gleichgestellte Anträge im Sinne von Art. 81 der VO Nr. 883/2004 gewertet werden können.
Rn. 22 Der Senat erachtet die Unionsrechtslage angesichts der vorliegenden EuGH-Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737; Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355 und Alonso-Pérez vom 23.11.1995 - C-394/93, EU:C:1995:400) für eindeutig, so dass keine Vorlagepflicht an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 06.10.1982 - 283/81, EU:C:1982:335).
Rn. 24 Die nationalen Regelungen, wozu auch die hier vorliegende materiell-rechtliche Ausschlussfrist nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. gehört, müssen lediglich das Unionsrecht beachten und dürfen nicht bewirken, dass Personen, auf die nach der VO Nr. 883/2004 eine nationale Regelung anwendbar ist, vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeschlossen sind (EuGH-Urteil Chief Appeals Office u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022, 737, Rz 39, m.w.N.).
Rn. 25 bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH führen hingegen angemessene Ausschlussfristen nicht dazu, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022, 737, Rz 45, m.w.N.).
Art. 81 der VO Nr. 883/2004 erleichtert damit die Freizügigkeit von Wanderarbeitnehmern, "indem er ihr Vorgehen angesichts der Komplexität der Verwaltungsverfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten vereinfacht, und verhindert, dass die Betroffenen aus rein formalen Gründen ihre Ansprüche verlieren können" (EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 26).
Rn. 46 Eine Verletzung dieser Grundsätze kann der Senat nicht erkennen (vgl. EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 45 zum Effektivitätsgrundsatz).
- BFH, 11.07.2024 - III R 34/23
Im Wesentlichen inhaltsgleich zu BFH-Urteil vom 11.07.2024 III R 31/23: …
NV: Eine Antragsgleichstellung erfolgt jedoch nicht, wenn der Antrag im Wohnmitgliedstaat zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem noch kein Auslandsbezug vorlag (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737).Liegt ein Auslandsbezug vor und teilt der Antragsteller den grenzüberschreitenden Sachverhalt weder den entsprechenden Behörden im Wohnmitgliedstaat noch im Tätigkeitsstaat mit, stellt allein der Umstand, dass der Wanderarbeitnehmer wiederkehrende Leistungen erhalten hat, keinen Antrag dar (EuGH-Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737; Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355).
Rn. 10 Soweit sich die Familienkasse auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 berufe, sei dieser Entscheidung auch zu entnehmen, dass die nationalen Regelungen den Äquivalenzgrundsatz und den Effektivitätsgrundsatz zu beachten hätten.
Eine Antragsgleichstellung erfolgt hingegen nicht, wenn der entsprechende Antrag zu einem Zeitpunkt im Wohnmitgliedstaat gestellt wurde, in dem noch kein Auslandsbezug vorlag (EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 31, 36) und der Antragsteller weder der zuständigen Behörde im Tätigkeitsstaat noch jener im Wohnstaat eine Mitteilung über den grenzüberschreitenden Sachverhalt macht.
Nur bei Kenntnis des Auslandsbezugs können die mit dem Antrag befassten Behörden ihren Verpflichtungen aus Art. 76 und Art. 81 der VO Nr. 883/2004 nachkommen (EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 35).
Rn. 21 (2) Darüber hinaus fällt ein bei den Behörden eines Mitgliedstaats allein nach dessen nationalem Recht zu einem Zeitpunkt ohne Auslandsbezug gestellter Antrag auf Familienleistungen nicht in den Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 (EuGH-Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 und Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355), so dass der Antrag auch aus diesem Grund nicht als gleichgestellter Antrag im Sinne von Art. 81 der VO Nr. 883/2004 gewertet werden kann.
Rn. 23 Der Senat erachtet die Unionsrechtslage angesichts der vorliegenden EuGH-Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737; Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355 und Alonso-Pérez vom 23.11.1995 - C-394/93, EU:C:1995:400) für eindeutig, so dass keine Vorlagepflicht an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 06.10.1982 - 283/81, EU:C:1982:335).
Rn. 25 Die nationalen Regelungen, wozu auch die hier vorliegende materiell-rechtliche Ausschlussfrist nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. gehört, müssen lediglich das Unionsrecht beachten und dürfen nicht bewirken, dass Personen, auf die nach der VO Nr. 883/2004 eine nationale Regelung anwendbar ist, vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeschlossen sind (EuGH-Urteil Chief Appeals Office u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 39, m.w.N.).
Rn. 26 bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH führen hingegen angemessene Ausschlussfristen nicht dazu, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 45, m.w.N.).
Art. 81 der VO Nr. 883/2004 erleichtert damit die Freizügigkeit von Wanderarbeitnehmern, "indem er ihr Vorgehen angesichts der Komplexität der Verwaltungsverfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten vereinfacht, und verhindert, dass die Betroffenen aus rein formalen Gründen ihre Ansprüche verlieren können" (EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 26).
Rn. 47 Eine Verletzung dieser Grundsätze kann der Senat nicht erkennen (vgl. EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 45 zum Effektivitätsgrundsatz).
- BFH, 11.07.2024 - III R 30/23
Im Wesentlichen inhaltsgleich zu BFH-Urteil vom 11.07.2024 III R 31/23: …
NV: Eine Antragsgleichstellung erfolgt jedoch nicht, wenn der Antrag im Wohnmitgliedstaat zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem noch kein Auslandsbezug vorlag (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737).Liegt ein Auslandsbezug vor und teilt der Antragsteller den grenzüberschreitenden Sachverhalt weder den entsprechenden Behörden im Wohnmitgliedstaat noch im Tätigkeitsstaat mit, stellt allein der Umstand, dass der Wanderarbeitnehmer wiederkehrende Leistungen erhalten hat, keinen Antrag dar (EuGH-Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737; Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355).
Rn. 9 Soweit sich die Familienkasse auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 berufe, sei dieser Entscheidung auch zu entnehmen, dass die nationalen Regelungen den Äquivalenzgrundsatz und den Effektivitätsgrundsatz zu beachten hätten.
Eine Antragsgleichstellung erfolgt hingegen nicht, wenn der entsprechende Antrag zu einem Zeitpunkt im Wohnmitgliedstaat gestellt wurde, in dem noch kein Auslandsbezug vorlag (EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 31, 36) und der Antragsteller weder der zuständigen Behörde im Tätigkeitsstaat noch jener im Wohnstaat eine Mitteilung über den grenzüberschreitenden Sachverhalt macht.
Nur bei Kenntnis des Auslandsbezugs können die mit dem Antrag befassten Behörden ihren Verpflichtungen aus Art. 76 und Art. 81 der VO Nr. 883/2004 nachkommen (EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 35).
Rn. 19 Der mutmaßlich bei der Geburt im April 2017 für I gestellte Antrag kann nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 und Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355) nicht als ein gleichgestellter Antrag im Sinne von Art. 81 der VO Nr. 883/2004 gewertet werden.
Rn. 21 Der Senat erachtet die Unionsrechtslage angesichts der vorliegenden EuGH-Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737; Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355 und Alonso-Pérez vom 23.11.1995 - C-394/93, EU:C:1995:400) für eindeutig, so dass keine Vorlagepflicht an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 06.10.1982 - 283/81, EU:C:1982:335).
Rn. 23 Die nationalen Regelungen, wozu auch die hier vorliegende materiell-rechtliche Ausschlussfrist nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. gehört, müssen lediglich das Unionsrecht beachten und dürfen nicht bewirken, dass Personen, auf die nach der VO Nr. 883/2004 eine nationale Regelung anwendbar ist, vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeschlossen sind (EuGH-Urteil Chief Appeals Office u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 39, m.w.N.).
Rn. 24 bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH führen hingegen angemessene Ausschlussfristen nicht dazu, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022, 737, Rz 45, m.w.N.).
Art. 81 der VO Nr. 883/2004 erleichtert damit die Freizügigkeit von Wanderarbeitnehmern, "indem er ihr Vorgehen angesichts der Komplexität der Verwaltungsverfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten vereinfacht, und verhindert, dass die Betroffenen aus rein formalen Gründen ihre Ansprüche verlieren können" (EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 26).
Rn. 45 Eine Verletzung dieser Grundsätze kann der Senat nicht erkennen (vgl. EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 45 zum Effektivitätsgrundsatz).
- BFH, 08.08.2024 - III R 19/22
Vereinbarkeit des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG mit höherrangigem Recht
Auch für inländische Saisonarbeitnehmer gilt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737), dass ein im Heimatland (zum Beispiel gleich nach der Geburt des Kindes) gestellter Kindergeldantrag nur dann als ein auch für die inländische Familienkasse relevanter Antrag zu verstehen ist, wenn die antragstellende Person ihr Recht auf Freizügigkeit im Zeitpunkt ihres im Heimatland gestellten Antrags bereits ausgeübt hat.Rn. 10 Sie bleibe bei ihrer Rechtsauffassung, dass die Fiktionswirkung im Ausland der Europäischen Union gestellter Anträge nur dann gelten könne, wenn diese zu einem Zeitpunkt eingereicht worden seien, in dem bereits ein Bezug zu Deutschland bestanden habe (Hinweis auf das erst nach dem FG-Urteil veröffentlichte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737).
Dies folgt insbesondere aus dem Urteil des EuGH Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 sowie aus dem Senatsurteil vom 11.07.2024 - III R 31/23 (BFHE 286, 59).
Rn. 19 aa) Durch das EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 ist inzwischen geklärt, dass Art. 81 der VO Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass der Begriff "Antrag" im Sinne dieses Artikels nur den Antrag einer Person erfasst, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat und den Antrag bei den Behörden eines Mitgliedstaats gestellt hat, der nach den Kollisionsnormen dieser Verordnung nicht zuständig ist.
Rn. 20 bb) Im Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 hat der EuGH darüber hinaus bereits entschieden, dass das Unionsrecht und insbesondere der Effektivitätsgrundsatz der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der für die Rückwirkung eines Antrags auf Kindergeld eine zwölfmonatige Verjährungsfrist gilt.
Ausweislich der Gründe des EuGH-Urteils Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 ist er nicht als eine unionsrechtliche Mindestfrist zu verstehen.
Rn. 22 dd) Ebenso wie bei § 66 Abs. 3 EStG a.F. erachtet der Senat im Hinblick auf § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG die Unionsrechtslage in Anbetracht der vorliegenden EuGH-Rechtsprechung für eindeutig (vgl. neben den EuGH-Urteilen Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 und Alonso-Pérez vom 23.11.1995 - C-394/93, EU:C:1995:400 das EuGH-Urteil Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355).
Dies hat das FG in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung und dem erst nach dem FG-Urteil ergangenen EuGH-Urteil C-3/21 zu Recht entschieden.
- BSG, 12.06.2025 - B 3 P 8/23 R
Bewilligung von Pflegegeld anstelle der Pflegesachleistung im Wege der …
Diese Regelung soll Betroffenen angesichts der Komplexität der Verwaltungsverfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten das Vorgehen in verwaltungsmäßiger Hinsicht erleichtern und außerdem vermeiden helfen, dass diese ihre Ansprüche aus rein formalen Gründen verlieren (vgl hierzu im Kontext von Familienleistungen nach Art. 68 ff VO (EG) 883/2004 EuGH vom 29.9.2022 - C-3/21 - <Chief Appeals Officer> - juris RdNr 31 ff). - BFH, 02.12.2025 - X R 32/23
Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und …
Dies entspricht der ständigen EuGH-Rechtsprechung zur Vereinbarkeit angemessener Ausschlussfristen mit dem Effektivitätsgrundsatz (vgl. EuGH-Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737, Rz 45). - BFH, 18.03.2026 - III R 10/25
Kindergeld; Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach dem Abkommen über …
Rn. 52 Offenlassen kann der Senat in diesem Zusammenhang, ob vor dem Hintergrund der EuGH-Urteile Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23 (EU:C:2024:355) und Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21 (EU:C:2022:737) an den Senatsurteilen vom 09.12.2020 - III R 73/18 (BFHE 271, 508, BStBl II 2022, 178), vom 09.12.2020 - III R 31/18 (…BFH/NV 2021, 771) und vom 09.12.2020 - III R 43/18 (…BFH/NV 2021, 773) festgehalten werden kann. - BFH, 18.03.2026 - III R 28/25
Kindergeld; Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach dem Abkommen über …
Rn. 46 Offenlassen kann der Senat in diesem Zusammenhang, ob vor dem Hintergrund der EuGH-Urteile Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23 (EU:C:2024:355) und Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21 (EU:C:2022:737) an den Senatsurteilen vom 09.12.2020 - III R 73/18 (BFHE 271, 508, BStBl II 2022, 178), vom 09.12.2020 - III R 31/18 (…BFH/NV 2021, 771) und vom 09.12.2020 - III R 43/18 (…BFH/NV 2021, 773) festgehalten werden kann. - OLG Düsseldorf, 14.06.2023 - 25 S 83/22
- FG Schleswig-Holstein, 12.11.2025 - 5 K 31/24
Zur Rückforderung von Kindergeld bei Konkurrenz zwischen Kindergeldansprüchen in …
- FG Schleswig-Holstein, 12.11.2025 - 5 K 32/24
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom …
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