Rechtsprechung
| EuGH, 26.09.2019 - C-315/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Wallonische Region
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Straßenverkehr - Zulassung von Kraftfahrzeugen - Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist - Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer von seinem in ...
- Europäischer Gerichtshof
Wallonische Region
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Straßenverkehr - Zulassung von Kraftfahrzeugen - Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist - Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer von seinem in ...
- Europäischer Gerichtshof
Wallonische Region
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Straßenverkehr - Zulassung von Kraftfahrzeugen - Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist - Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer von seinem in ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Wallonische Region
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Straßenverkehr - Zulassung von Kraftfahrzeugen - Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist - Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer von seinem in ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Wallonische Region
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 10.10.2013 - C-5/13
Vorabentscheidungsersuchen; Art. 45 AEUV; Freizügigkeit der Arbeitnehmer; …
Auszug aus EuGH, 26.09.2019 - C-315/19
Rn. 23 Was insbesondere die Regelungen zur Zulassung von Fahrzeugen angeht, ist daran zu erinnern, dass durch die Verpflichtung, einen Firmenwagen, der einer Angestellten wie YU von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, in einem Mitgliedstaat zuzulassen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 23, …und Urteil vom 31. Mai 2017, U, C-420/15, EU:C:2017:408, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 26 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine solche Verpflichtung an sich nicht geeignet, den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran zu hindern oder davon abzuhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 26).
Rn. 27 In Bezug auf die Sanktion, die für den Fall vorgesehen ist, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine offensichtlich unverhältnismäßige Sanktion für die Nichterfüllung der rechtlichen Formalitäten durch die betroffene Person eine Beschränkung der Freizügigkeit darstellen kann (Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 28 Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass es als offensichtlich unverhältnismäßig anzusehen ist, wenn für den Verstoß gegen die Verpflichtung, stets die Dokumente zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungsverpflichtung für ein Fahrzeug mitzuführen, dasselbe Bußgeld verhängt wird, das bei einem Verstoß gegen die Zulassungsverpflichtung fällig würde, da der erstgenannte Verstoß deutlich weniger schwer wiege als die Nichtzulassung eines Fahrzeugs (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 28).
Diese Sanktion, die die vollständige Zahlung all dieser Steuern vorsieht, entspricht in ihren Rechtsfolgen einem Festhalten an der Zulassungsverpflichtung (vgl. entsprechend Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 29).
Rn. 30 Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist also - wie die Zulassungsverpflichtung selbst - als eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer anzusehen (vgl. entsprechend Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme zudem geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 31, …und Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 31).
Rn. 33 Insoweit ist daran zu erinnern, dass insbesondere in Bezug auf die Ziele der Bekämpfung des Steuerbetrugs in den Bereichen der Zulassungsteuer und der Kfz-Steuer sowie der Wirksamkeit von Verkehrskontrollen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vorschrift, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entspricht und wonach es - wie im vorliegenden Fall - der betroffenen Person nicht erlaubt war, die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungspflicht für die Fahrzeuge erfüllt, kurz nach der Kontrolle nachzureichen, und die ihr somit jede Möglichkeit nahm, die rechtswidrige Situation zu beheben, nicht im Verhältnis zu diesen Zielen steht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 33 bis 38, …und Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 32 bis 34).
- EuGH, 15.12.2005 - C-151/04
Nadin und Nadin-Lux - Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr - Begriff …
Auszug aus EuGH, 26.09.2019 - C-315/19
Rn. 34 Im Übrigen ergibt sich in Bezug auf das Ziel der Verhinderung von Missbrauch aus der Rechtsprechung, dass zwar die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist, dass aber eine allgemeine Missbrauchsvermutung nicht darauf gestützt werden kann, dass ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Belgien in diesem Mitgliedstaat einen Firmenwagen nutzt, der ihm von dem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen, bei dem er angestellt ist, zur Verfügung gestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, Nadin und Nadin-Lux, C-151/04 und C-152/04, EU:C:2005:775, Rn. 45 und 46).Rn. 35 Ebenso wenig kann im vorliegenden Fall die Verkehrssicherheit geltend gemacht werden, da das fragliche Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und daher einer technischen Kontrolle unterzogen wurde, deren Ergebnisse von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, Nadin und Nadin-Lux, C-151/04 und C-152/04, EU:C:2005:775, Rn. 50, …sowie vom 24. Januar 2019, RDW u. a., C-326/17, EU:C:2019:59, Rn. 67).
- EuGH, 31.05.2017 - C-420/15
U - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer …
Auszug aus EuGH, 26.09.2019 - C-315/19
Somit ist auch eine geringfügige oder unbedeutende Beschränkung der Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV verboten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2017, U, C-420/15, EU:C:2017:408, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 23 Was insbesondere die Regelungen zur Zulassung von Fahrzeugen angeht, ist daran zu erinnern, dass durch die Verpflichtung, einen Firmenwagen, der einer Angestellten wie YU von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, in einem Mitgliedstaat zuzulassen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt wird (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 23, und Urteil vom 31. Mai 2017, U, C-420/15, EU:C:2017:408, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.10.2015 - C-583/14
Nagy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Diskriminierungsverbot - Art. 18 AEUV - …
Auszug aus EuGH, 26.09.2019 - C-315/19
In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme zudem geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (…Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 31, und Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 31).Rn. 33 Insoweit ist daran zu erinnern, dass insbesondere in Bezug auf die Ziele der Bekämpfung des Steuerbetrugs in den Bereichen der Zulassungsteuer und der Kfz-Steuer sowie der Wirksamkeit von Verkehrskontrollen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vorschrift, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entspricht und wonach es - wie im vorliegenden Fall - der betroffenen Person nicht erlaubt war, die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungspflicht für die Fahrzeuge erfüllt, kurz nach der Kontrolle nachzureichen, und die ihr somit jede Möglichkeit nahm, die rechtswidrige Situation zu beheben, nicht im Verhältnis zu diesen Zielen steht (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 33 bis 38, und Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 32 bis 34).
- EuGH, 24.01.2019 - C-326/17
RDW u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/37/EG - …
Auszug aus EuGH, 26.09.2019 - C-315/19
Rn. 35 Ebenso wenig kann im vorliegenden Fall die Verkehrssicherheit geltend gemacht werden, da das fragliche Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und daher einer technischen Kontrolle unterzogen wurde, deren Ergebnisse von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, Nadin und Nadin-Lux, C-151/04 und C-152/04, EU:C:2005:775, Rn. 50, sowie vom 24. Januar 2019, RDW u. a., C-326/17, EU:C:2019:59, Rn. 67).
- EuGH, 28.05.2020 - C-757/19
Wallonische Region (Zulassung eines Fahrzeugs einer gebietsfremden Gesellschaft) …
Eine solche Verpflichtung zur Zulassung behindert den Zugang der gebietsansässigen Selbständigen zur Beschäftigung als Selbständige in den anderen Mitgliedstaaten und ist daher geeignet, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch diese Personen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, Nadin und Nadin-Lux, C-151/04 und C-152/04, EU:C:2005:775, Rn. 36 und 37, …sowie Beschluss vom 24. Oktober 2008, Vandermeir, C-364/08, EU:C:2008:593, Rn. 26; vgl. auch entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 26 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine solche Verpflichtung an sich nicht geeignet, den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran zu hindern oder davon abzuhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 27 In Bezug auf die Sanktion, die für den Fall vorgesehen ist, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine offensichtlich unverhältnismäßige Sanktion für die Nichterfüllung rechtlicher Formalitäten durch die betroffene Person eine Beschränkung der Freizügigkeit darstellen kann (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 28 Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass es als offensichtlich unverhältnismäßig anzusehen ist, wenn für den Verstoß gegen die Verpflichtung, stets die Dokumente zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungsverpflichtung für Fahrzeuge mitzuführen, dieselbe Geldbuße verhängt wird, die bei einem Verstoß gegen diese Zulassungsverpflichtung fällig würde, da der erstgenannte Verstoß deutlich weniger schwer wiegt als die Nichtzulassung eines Fahrzeugs (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Sanktion, die die Zahlung all dieser Steuern umfasst, entspricht in ihren Folgen einem Festhalten an der Zulassungsverpflichtung für Fahrzeuge (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 30 Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist also - wie die Zulassungsverpflichtung für Fahrzeuge selbst - als eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme zudem geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere in Bezug auf die Ziele der Bekämpfung des Steuerbetrugs in den Bereichen der Zulassungsteuer und der Kfz-Steuer sowie der Wirksamkeit von Verkehrskontrollen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vorschrift, wonach es - wie im vorliegenden Fall - der betroffenen Person nicht erlaubt war, die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungspflicht für Fahrzeuge erfüllt, kurz nach der Kontrolle nachzureichen, und die ihr somit jede Möglichkeit nahm, die rechtswidrige Situation zu beheben, nicht im Verhältnis zu diesen Zielen steht (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 Im Übrigen ergibt sich in Bezug auf das Ziel der Verhinderung von Missbrauch aus der Rechtsprechung, dass zwar die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist, dass aber eine allgemeine Missbrauchsvermutung nicht darauf gestützt werden kann, dass ein Selbständiger mit Wohnsitz in Belgien in diesem Mitgliedstaat ein Fahrzeug nutzt, das ihm von der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter er ist, zur Verfügung gestellt wird (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 10.09.2020 - C-41/20
Wallonische Region (Zulassung eines entliehenen Fahrzeugs) - Vorlage zur …
Rn. 13 Nach Angaben des vorlegenden Gerichts beruft sich DQ auf den Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region (C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792), der die Verpflichtung einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person betreffe, in einem ihr von ihrem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber zur Verfügung gestellten und dort zugelassenen Fahrzeug stets einen Nachweis über die rechtmäßige Nutzung dieses Fahrzeugs mitzuführen, mit dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass diese Verpflichtung gegen Art. 45 AEUV verstoße, um geltend zu machen, dass der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer einen speziellen Anwendungsfall des tragenden Grundsatzes der Freizügigkeit von Personen innerhalb der Europäischen Union gemäß den Art. 20 und 21 AEUV darstelle.Rn. 14 Die Wallonische Region mache hingegen geltend, dass die vom Gerichtshof im Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region (C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792), gewählte Lösung nur dann anwendbar sei, wenn es um die in Art. 45 AEUV gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer gehe, und daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne.
Rn. 22 Die Parteien des Ausgangsverfahrens dieser Rechtssache vertreten wie die in der Rechtssache C-41/20 unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf die Frage, ob die vom Gerichtshof im Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region (C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792), gewählte Lösung auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne.
Rn. 45 Der Gerichtshof hat befunden, dass es als offensichtlich unverhältnismäßig anzusehen ist, wenn für den Verstoß gegen die Verpflichtung, stets die Dokumente zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungsverpflichtung für ein Fahrzeug mitzuführen, dieselbe Geldbuße verhängt wird, die bei einem Verstoß gegen die Zulassungsverpflichtung fällig würde, da der erstgenannte Verstoß deutlich weniger schwer wiegt als die Nichtzulassung eines Fahrzeugs (Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Sanktion, die die vollständige Zahlung all dieser Steuern vorsieht, entspricht in ihren Rechtsfolgen einem Festhalten an der Zulassungsverpflichtung für Fahrzeuge in Belgien (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 52 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere in Bezug auf die Ziele der Bekämpfung des Steuerbetrugs in den Bereichen der Zulassungsteuer und der Kfz-Steuer sowie der Wirksamkeit von Verkehrskontrollen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Vorschriften, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung entsprechen und wonach es - wie im vorliegenden Fall - der betroffenen Person nicht erlaubt war, die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass sie die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungspflicht für die Fahrzeuge erfüllt, kurz nach der Kontrolle nachzureichen, und die ihr somit jede Möglichkeit nahmen, die rechtswidrige Situation zu beheben, nicht im Verhältnis zu diesen Zielen stehen (Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53 Im Übrigen ergibt sich in Bezug auf das Ziel der Verhinderung von Missbrauch aus der Rechtsprechung, dass zwar die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist, dass aber eine allgemeine Missbrauchsvermutung nicht darauf gestützt werden kann, dass eine Person mit Wohnsitz in Belgien in diesem Mitgliedstaat ein Fahrzeug nutzt, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen und ihr von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person unentgeltlich geliehen wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 54 Ebenso wenig kann im vorliegenden Fall die Verkehrssicherheit geltend gemacht werden, da das betreffende Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und daher einer technischen Kontrolle unterzogen wurde, deren Ergebnisse von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen sind (Beschluss vom 26. September 2019, Wallonische Region, C-315/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:792, Rn. 35).
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