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Weiteres Verfahren unten: EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 25.10.2012 - C-318/11, C-319/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,32116
EuGH, 25.10.2012 - C-318/11, C-319/11 (https://dejure.org/2012,32116)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2012 - C-318/11, C-319/11 (https://dejure.org/2012,32116)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - C-318/11, C-319/11 (https://dejure.org/2012,32116)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG -Art. 170 und 171 - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 1 - Richtlinie 2008/9/EG - Art. 3 Buchst. a - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - In einem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Daimler und Widex

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 170 und 171 - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 1 - Richtlinie 2008/9/EG - Art. 3 Buchst. a - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - In einem ...

  • EU-Kommission

    Daimler

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG -Art. 170 und 171 - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 1 - Richtlinie 2008/9/EG - Art. 3 Buchst. a - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - In einem ...

  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Mehrwertsteuer an Unternehmen mit Sitz in einem anderem Mitgliedsstaat bei steuerfreien Prüf- und Forschungsarbeiten im Inland

  • Betriebs-Berater

    Test-Niederlassung eines Kfz-Herstellers

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 59; UStDV § 61
    Vorsteuervergütung: Ansässigkeit des Antragstellers und Forschung im Erstattungsmitgliedstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der Mehrwertsteuer an Unternehmen mit Sitz in anderem Mitgliedsstaat bei steuerfreien Prüf- und Forschungsarbeiten im Inland; Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Förvaltningsrätt i Falun

  • datenbank.nwb.de

    Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Test-Niederlassung eines Kfz-Herstellers

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erstattung von ausländischer Mehrwertsteuer trotz dortiger Niederlassung möglich

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Vorsteuervergütungsverfahren
    Vorsteuervergütungsverfahren für im Ausland ansässige Unternehmer
    Allgemeine Regelungen
    Ausländischer Unternehmer

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 2785
  • DB 2012, 2668
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (8)

  • EuGH - C-319/11 (anhängig)

    Widex

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-318/11
    In den verbundenen Rechtssachen C-318/11 und C-319/11.

    Widex A/S (C-319/11).

    Rechtssache C-319/11.

    Zur ersten und zur zweiten Frage in den Rechtssachen C-318/11 und C-319/11 .

    Rn. 31 Mit den jeweils ersten beiden Fragen in den Rechtssachen C-318/11 und C-319/11 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob bei einem Mehrwertsteuerpflichtigen, der in einem Mitgliedstaat seinen Sitz hat und in einem anderen Mitgliedstaat nur technische Tests durchführt oder Forschung betreibt, jedoch keine steuerbaren Umsätze bewirkt, davon ausgegangen werden kann, dass er in diesem anderen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 1 der Achten Richtlinie und Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2008/9 "eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden", hat.

  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 - …

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-318/11
    Rn. 34 Nach Ansicht des Skatteverk handelt es sich gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, Slg. 1996, I-2395, vom 17. Juli 1997, ARO Lease, C-190/95, Slg. 1997, I-4383, vom 20. Februar 1997, DFDS, C-260/95, Slg. 1997, I-1005, vom 7. Mai 1998, Lease Plan, C-390/96, Slg. 1998, I-2553, und vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg, C-73/06, Slg. 2007, I-5655) um eine feste Niederlassung, wenn diese so autonom sei, dass von dort aus Waren oder Dienstleistungen auf den Markt gebracht werden könnten.

    Rn. 41 Der Anspruch eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen auf die in der Achten Richtlinie geregelte Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer entspricht dem Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, den die Mehrwertsteuerrichtlinie zu seinen Gunsten eingeführt hat (Urteil Planzer Luxembourg, Randnr. 35).

  • EuGH, 20.02.1997 - C-260/95

    Kommissioners of Customs und Excise / DFDS

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-318/11
    Rn. 34 Nach Ansicht des Skatteverk handelt es sich gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, Slg. 1996, I-2395, vom 17. Juli 1997, ARO Lease, C-190/95, Slg. 1997, I-4383, vom 20. Februar 1997, DFDS, C-260/95, Slg. 1997, I-1005, vom 7. Mai 1998, Lease Plan, C-390/96, Slg. 1998, I-2553, und vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg, C-73/06, Slg. 2007, I-5655) um eine feste Niederlassung, wenn diese so autonom sei, dass von dort aus Waren oder Dienstleistungen auf den Markt gebracht werden könnten.

    Rn. 49 Außerdem ist festzustellen, dass in dem Verfahren, in dem das Urteil DFDS ergangen ist, die Selbständigkeit der Tochtergesellschaft nur deshalb unberücksichtigt blieb, um der wirtschaftlichen Realität bei der Feststellung, ob die Mutter- oder die Tochtergesellschaft tatsächlich die steuerbaren Umsätze in Form der fraglichen Dienstleistungen bewirkt hat und in welchem Mitgliedstaat folglich diese Umsätze zu besteuern sind, Rechnung zu tragen.

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-318/11
    Rn. 34 Nach Ansicht des Skatteverk handelt es sich gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, Slg. 1996, I-2395, vom 17. Juli 1997, ARO Lease, C-190/95, Slg. 1997, I-4383, vom 20. Februar 1997, DFDS, C-260/95, Slg. 1997, I-1005, vom 7. Mai 1998, Lease Plan, C-390/96, Slg. 1998, I-2553, und vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg, C-73/06, Slg. 2007, I-5655) um eine feste Niederlassung, wenn diese so autonom sei, dass von dort aus Waren oder Dienstleistungen auf den Markt gebracht werden könnten.
  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des …

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-318/11
    Rn. 34 Nach Ansicht des Skatteverk handelt es sich gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, Slg. 1996, I-2395, vom 17. Juli 1997, ARO Lease, C-190/95, Slg. 1997, I-4383, vom 20. Februar 1997, DFDS, C-260/95, Slg. 1997, I-1005, vom 7. Mai 1998, Lease Plan, C-390/96, Slg. 1998, I-2553, und vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg, C-73/06, Slg. 2007, I-5655) um eine feste Niederlassung, wenn diese so autonom sei, dass von dort aus Waren oder Dienstleistungen auf den Markt gebracht werden könnten.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-190/95

    ARO Lease

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-318/11
    Rn. 34 Nach Ansicht des Skatteverk handelt es sich gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, Slg. 1996, I-2395, vom 17. Juli 1997, ARO Lease, C-190/95, Slg. 1997, I-4383, vom 20. Februar 1997, DFDS, C-260/95, Slg. 1997, I-1005, vom 7. Mai 1998, Lease Plan, C-390/96, Slg. 1998, I-2553, und vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg, C-73/06, Slg. 2007, I-5655) um eine feste Niederlassung, wenn diese so autonom sei, dass von dort aus Waren oder Dienstleistungen auf den Markt gebracht werden könnten.
  • EuGH, 07.05.1998 - C-390/96

    Lease Plan Luxembourg / Belgische Staat - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-318/11
    Rn. 34 Nach Ansicht des Skatteverk handelt es sich gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, Slg. 1996, I-2395, vom 17. Juli 1997, ARO Lease, C-190/95, Slg. 1997, I-4383, vom 20. Februar 1997, DFDS, C-260/95, Slg. 1997, I-1005, vom 7. Mai 1998, Lease Plan, C-390/96, Slg. 1998, I-2553, und vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg, C-73/06, Slg. 2007, I-5655) um eine feste Niederlassung, wenn diese so autonom sei, dass von dort aus Waren oder Dienstleistungen auf den Markt gebracht werden könnten.
  • EuGH, 16.07.2009 - C-244/08

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-318/11
    Rn. 36 In Bezug auf diese letzte Frage ist dagegen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien (C-244/08, Randnrn. 31 und 32), entschieden hat, dass bei der Auslegung des in Art. 1 der Achten Richtlinie und jetzt in Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2008/9 enthaltenen Ausdrucks "feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt werden" eine Person, die keine feste Niederlassung besitzt, die im Allgemeinen steuerbare Umsätze erzielt, als gebietsfremder Steuerpflichtiger anzusehen ist.
  • EuGH, 21.03.2018 - C-533/16

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Rn. 36 Daher entspricht der Anspruch eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen auf die in der Richtlinie 2008/9 geregelte Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer dem Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, den die Richtlinie 2006/112 zu seinen Gunsten eingeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Daimler und Widex, C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 13/17

    "Nummer der Rechnung" als formelle Voraussetzung eines Vorsteuervergütungsantrags

    Rn. 36 (1) Der Anspruch eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen auf die in der Richtlinie 2008/9/EG geregelte Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer entspricht daher dem Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, den die Richtlinie 2006/112/EG zu seinen Gunsten eingeführt hat (vgl. EuGH-Urteile Daimler und Widex vom 25. Oktober 2012 C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, UR 2012, 932, Rz 41, mit weiterem Nachweis; Volkswagen, EU:C:2018:204, UR 2018, 359, Rz 36).
  • BFH, 22.05.2019 - XI R 1/18

    Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren …

    Denn auch nach altem Recht war § 59 UStDV richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Unternehmer nur dann nicht im Ausland ansässig i.S. des § 59 UStDV war, wenn von einer ggf. vorhandenen inländischen "Zweigniederlassung" oder "Betriebsstätte" aus "Umsätze" bewirkt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 - V R 50/13, BFHE 245, 439, BStBl II 2014, 813; zum Unionsrecht s. EuGH-Urteil Daimler und Widex vom 25. Oktober 2012 - C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 1306, Rz 32, 35, 38 ff.).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-242/19

    CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

    Rn. 58 Diese Auslegung wird durch den Zweck der Richtlinie 2008/9 bestätigt, dem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen die Erstattung der entrichteten Vorsteuer zu ermöglichen, wenn er mangels von ihm im Mitgliedstaat der Erstattung bewirkter steuerbarer Umsätze diese Vorsteuer nicht von geschuldeter Mehrwertsteuer abziehen kann (Urteil vom 25. Oktober 2012, Daimler und Widex, C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-547/18

    Dong Yang Electronics - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer …

    {FN:3} Urteil vom 25. Oktober 2012 (C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 47 ff.).

    {FN:25} Urteil vom 25. Oktober 2012, Daimler (C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-533/22

    Adient - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Hinzu kommen noch zwei Urteile, die zur Achten Mehrwertsteuerrichtlinie ergangen sind: Urteile vom 25. Oktober 2012, Daimler (C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666), und vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg (C-73/06, EU:C:2007:397).

    {FN:18} Urteil vom 25. Oktober 2012, Daimler (C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 48).

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 5 K 5270/15

    Umsatzsteuer: Vergütungsverfahren oder Vorsteuerabzug im Veranlagungsverfahren, …

    Im Urteil vom 25.10.2012 (C-218, 219/11 [Hinweis des Dokumentars: Az. richtig C-318/11 und C-319/11] - Daimler und Widex, Umsatzsteuerrundschau - UR - 2012, 932, Rn. 32 ff.) weist der Gerichtshof darauf hin, dass er im Zusammenhang mit der Bestimmung des Ortes der Besteuerung den Begriff der festen Niederlassung in ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt habe, dass von dort aus tatsächlich steuerbare Umsätze bewirkt worden sein müssten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-605/12

    Welmory - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG in …

    {FN:16} - Vgl. Urteil Daimler (C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 47 bis 49).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-294/20

    GE Auto Service Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung der …

    Rn. 51 Dieser Anspruch auf Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer, wie er in der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie geregelt ist, entspricht dem Anspruch des Steuerpflichtigen auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, der mit der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie eingeführt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2012, Daimler und Widex, C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 41, …sowie vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Mehrwertsteuererstattung - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-441/16

    SMS group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Achte Richtlinie …

    Rn. 38 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen auf die in der Achten Richtlinie geregelte Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer dem Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer entspricht, den die Mehrwertsteuerrichtlinie zu seinen Gunsten eingeführt hat (Urteil vom 25. Oktober 2012, Daimler und Widex, C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

  • FG Niedersachsen, 02.07.2026 - 5 K 122/25

    Server; IT-Server; Betriebsstätte; Umsatzsteuer; Niederlassung; Vorsteuer; …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

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   EuGH - C-319/11   

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Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätten i Falun (Schweden), eingereicht am 27. Juni 2011 - Widex A/S/Skatteverket

 
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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 25.10.2012 - C-318/11

    Daimler und Widex - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - …

    In den verbundenen Rechtssachen C-318/11 und C-319/11.

    Widex A/S (C-319/11).

    Rechtssache C-319/11.

    Zur ersten und zur zweiten Frage in den Rechtssachen C-318/11 und C-319/11 .

    Rn. 31 Mit den jeweils ersten beiden Fragen in den Rechtssachen C-318/11 und C-319/11 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob bei einem Mehrwertsteuerpflichtigen, der in einem Mitgliedstaat seinen Sitz hat und in einem anderen Mitgliedstaat nur technische Tests durchführt oder Forschung betreibt, jedoch keine steuerbaren Umsätze bewirkt, davon ausgegangen werden kann, dass er in diesem anderen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 1 der Achten Richtlinie und Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2008/9 "eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden", hat.

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