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Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 26.04.1989 | Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 19.03.1991 - C-32/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2433
EuGH, 19.03.1991 - C-32/89 (https://dejure.org/1991,2433)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.1991 - C-32/89 (https://dejure.org/1991,2433)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 1991 - C-32/89 (https://dejure.org/1991,2433)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    EWGV Art. 173; ; EWGV Art. 189; ; VO Nr. 729/70/EWG Art. 5

  • EU-Kommission PDF

    Griechenland / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 4; Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b
    1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Rechtsnatur der Handlung der Kommission, durch die der Abschluß erfolgt - Entscheidung

  • EU-Kommission

    Griechenland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung einer Kommissionsentscheidung; Gewährung eines Vorschusses oder zusätzlicher Zahlungen durch den Garantiefonds; Ausgaben für Erstattungen und Währungsausgleichsbeträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 189 Abs. 4

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.07.1990 - 335/87

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.03.1991 - C-32/89
    3 Nach Erlaß der Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87, C-335/87 und C-334/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845, I-2849 beziehungsweise I-2875) und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-3125) hat die griechische Regierung eine Reihe von Angriffsmitteln und Rügen zurückgenommen, insbesondere die Klageanträge, die sich auf den Betrag von 50 762 546 DR für wegen Verfahrensmängeln bei der Einreichung der Anträge nicht anerkannte Verbrauchsbeihilfen bezogen.

    30 Hierzu ist daran zu erinnern, daß, wie der Gerichtshof im Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-335/87 (…Griechenland/Kommission, a. a. O.) festgestellt hat, die Ausfuhren von getrockneten Weintrauben der Ernte 1983 aufgrund der Entscheidung Nr. 306 855 des Wirtschafts- und des Landwirtschaftsministers der Griechischen Republik vom 17. August 1984 nur bis zum 30. November 1984 zugelassen waren, und daß die von diesen Ministern erlassene Entscheidung Nr. 261 869, mit der diese Frist bis zum 31. Januar 1985 verlängert wurde, erst am 10. Januar 1985 ergangen ist.

  • EuGH, 14.07.1988 - 90/86

    Strafverfahren gegen Zoni

    Auszug aus EuGH, 19.03.1991 - C-32/89
    20 Was den zweiten Grund betrifft, ist an die Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 90/86, Zoni, Slg. 1988, 4285) zu erinnern, wonach die Mitgliedstaaten, sobald die Gemeinschaft eine gemeinsame Marktorganisation für einen bestimmten Sektor errichtet hat, verpflichtet sind, sich aller einseitigen Maßnahmen zu enthalten, die von dieser abweichen oder sie beeinträchtigen könnten.
  • EuGH, 12.07.1990 - 35/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 19.03.1991 - C-32/89
    3 Nach Erlaß der Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87, C-335/87 und C-334/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845, I-2849 beziehungsweise I-2875) und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-3125) hat die griechische Regierung eine Reihe von Angriffsmitteln und Rügen zurückgenommen, insbesondere die Klageanträge, die sich auf den Betrag von 50 762 546 DR für wegen Verfahrensmängeln bei der Einreichung der Anträge nicht anerkannte Verbrauchsbeihilfen bezogen.
  • EuGH, 10.07.1990 - 259/87

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.03.1991 - C-32/89
    3 Nach Erlaß der Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87, C-335/87 und C-334/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845, I-2849 beziehungsweise I-2875) und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-3125) hat die griechische Regierung eine Reihe von Angriffsmitteln und Rügen zurückgenommen, insbesondere die Klageanträge, die sich auf den Betrag von 50 762 546 DR für wegen Verfahrensmängeln bei der Einreichung der Anträge nicht anerkannte Verbrauchsbeihilfen bezogen.
  • EuGH, 10.07.1990 - 334/87

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.03.1991 - C-32/89
    3 Nach Erlaß der Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87, C-335/87 und C-334/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845, I-2849 beziehungsweise I-2875) und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-3125) hat die griechische Regierung eine Reihe von Angriffsmitteln und Rügen zurückgenommen, insbesondere die Klageanträge, die sich auf den Betrag von 50 762 546 DR für wegen Verfahrensmängeln bei der Einreichung der Anträge nicht anerkannte Verbrauchsbeihilfen bezogen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1992 - C-61/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - …

    Aufgrund dieses Verständnisses der Bedeutung der gemeinsamen Marktorganisationen hat der Gerichtshof im Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-32/89 (Randnrn. 17 und 18 sowie 20 bis 22) (10) zu der Frage Stellung genommen, ob die Kommission befugt gewesen war, die Finanzierung bestimmter Ausgaben durch den EAGFL abzulehnen.

    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-32/89 ausgeführt:.

    Was schließlich die beweismässige Würdigung der tatsächlichen Umstände betrifft, stellt sich heraus, daß vier der in der vorliegenden Rechtssache behandelten Programmverträge auch Gegenstand des Urteils in der Rechtssache C-32/89 waren, nämlich.

    Die Griechische Republik hat sowohl in der Rechtssache C-32/89 als auch in der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache die Existenz der drei erstgenannten Programmverträge eingeräumt.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache C-32/89 die Existenz des vierten Programmvertrags als hinreichend bewiesen angesehen.

    In der Rechtssache C-32/89 hielt es der Gerichtshof ausserdem für erwiesen, daß die Griechische Republik die Defizite ausgeglichen hat, die die KYDEP infolge des Abschlusses dieser vier Programmverträge erlitten hat (Randnrn. 14 bis 17).

    - Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-32/89 (Griechische Republik/Kommission, Slg. 1991, I-1321), das den Abschluß von Programmverträgen zwischen der griechischen Regierung und der KYDEP über die Ausfuhr von Hart- und Weichweizen sowie die Ablieferung von Hartweizen zur EG-Intervention auf Anweisung der griechischen Regierung durch die KYDEP betraf, und.

  • EuGH, 20.05.1992 - C-385/89

    Griechenland / Kommission

    Schließlich hat die Griechische Republik die Rüge der Nichtanerkennung eines Betrags von 367 402 940 DR für die Verwaltung von Viehfutter durch den EAGFL zurückgenommen, da der Gerichtshof das gleiche Vorbringen im Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-32/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1991, I-1321) zum Rechnungsabschluß 1986 zurückgewiesen hat.

    7 Der Gerichtshof hat in dem vorgenannten Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-32/89 zu der Frage Stellung genommen, ob die Kommission berechtigt war, im Rahmen des Rechnungsabschlusses 1986 die Übernahme der von der Griechischen Republik als Erstattungen für die Ausfuhr der fraglichen 40 000 Tonnen Hartweizengrieß gemeldeten Ausgaben durch den EAGFL abzulehnen.

    8 Da der streitige Betrag nur ein Teil des Gesamtbetrags ist, um den es in der vorgenannten Rechtssache C-32/89 ging, ist dieser Teil des Antrags zurückzuweisen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-416/01

    ACOR

    11: - Urteile vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 90/86 (Zoni, Slg. 1988, 4285) und vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-32/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1991, I-1321, Randnr. 20).
  • EuGH, 07.04.1992 - C-61/90

    Kommission / Griechenland

    17 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-32/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1991, I-1321, Randnrn.
  • EuGH, 22.06.1993 - C-56/91

    Griechenland / Kommission

    Desgleichen ist der Gerichtshof im Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-32/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1991, I-1321) davon ausgegangen, daß die griechischen Behörden auch im Haushaltsjahr 1986 die Tätigkeit der KYDEP kontrolliert und deren Verluste ausgeglichen haben.
  • EuGH, 30.05.1991 - C-110/89

    Kommission / Griechenland

    15 Es ist darauf hinzuweisen, daß diese unterschiedliche Behandlung privater Wirtschaftsteilnehmer und der KYDEP in einer Zeit erfolgte, in der die griechischen Behörden, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-32/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1991, I-1321, Randnr. 15 ff.) festgestellt hat, die Interventionen dieser Einrichtung auf dem Getreidemarkt unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht steuerten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1992 - C-385/89

    Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

    - Urteile vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen Griechenland/Kommission, C-259/87 (Slg. 1990, 1-2845), C-334/87 (Slg. 1990, 1-2849), C-335/87 (Slg. 1990, 1-2875), vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache 35/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, 1-3125) und vom 19. M"rz 1991 in der Rechtssache C-32/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1991, 1-1321).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-197/91

    Frutticoltori Associati Cuneesi SARL gegen Associazione tra Produttori …

    Anders zu urteilen hieße, der Kommission eine unangemessen schwere Last aufzubürden: vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache C-32/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1991, I-1321, Randnr. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1993 - C-134/92

    Burkhard Mörlins gegen Zuckerfabrik Königslutter-Twülpstedt AG. - Zucker - Quoten …

    ( 17 ) Urteile vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-32/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1991, I-1321, Randnr. 20) und vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-61/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2407, Randnr. 23).
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Rechtsprechung
   EuGH, 26.04.1989 - C-32/89 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,3073
EuGH, 26.04.1989 - C-32/89 R (https://dejure.org/1989,3073)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.1989 - C-32/89 R (https://dejure.org/1989,3073)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 1989 - C-32/89 R (https://dejure.org/1989,3073)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EWGV Art. 173; ; EWGV Art. 185; ; EWGV Art. 186; ; VerfOEuGH Art. 83; ; VerfOEuGH Art. 84; ; VO Nr. 2776/88 Art. 3

  • EU-Kommission PDF

    Griechenland / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 185 und 186; Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2
    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden des Antragstellers

  • EU-Kommission

    Griechenland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Einstweiliger Rechtsschutz vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH); Vorschusszahlung der Mitgliedsstaaten an die Gemeinschaft; Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für Landwirtschaftsfonds

  • rechtsportal.de

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden des Antragstellers; [EWG-Vertrag, Artikel 185 und 186; Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2]

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 24.09.1986 - 214/86

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.04.1989 - C-32/89
    19 Ausserdem könnte, wie sich aus der ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofes ( siehe zuletzt den Beschluß vom 24. September 1986 in der Rechtssache 214/86 R, Griechenland/Kommission, Slg. 1986, 2631 ) ergibt, der Schaden, der der Antragstellerin durch die Nichtzahlung eines solchen Betrages entstuende, nicht als irreparabel angesehen werden, da die Kommission den Betrag vollständig auszahlen müsste, wenn der Gerichtshof der Klage stattgeben sollte.
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dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990 - C-32/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,17260
Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990 - C-32/89 (https://dejure.org/1990,17260)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.12.1990 - C-32/89 (https://dejure.org/1990,17260)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1990 - C-32/89 (https://dejure.org/1990,17260)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechnungsabschluss EAGFL - Haushaltsjahr 1986

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 12.07.1990 - 35/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990 - C-32/89
    Vier dieser Rechtssachen wurden in diesem Jahr bereits entschieden (Urteile vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87, C-334/87 und C-335/87, Griechenland/Kommission, Slg. 1990, 1-2845,1-2849, I-2875; Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, 1-3125).

    Die finanziellen Verbindungen zwischen der KYDEP und dem griechischen Staat sind vom Gerichtshof in der Rechtssache C-35/88 eingehend untersucht worden.

    Außerdem war das Erzeugnis, um das es in der Rechtssache C-35/88 ging, nämlich Futtergetreide, zwar verwandter Natur, aber nicht gleichartig.

    Die Feststellungen des Gerichtshofes in der Rechtssache C-35/88 geben in Verbindung mit den von der Kommission im vorliegenden Fall beigebrachten Beweisen in starkem Maße Anlaß zu der Annahme, daß die bei der KYDEP im Zuge der Ausführung der in Rede stehenden Programmverträge entstandenen Defizite vom Staat gedeckt wurden.

    Die mangelnde Bereitschaft der griechischen Behörden, mit der Kommission bei der Feststellung der Beziehungen zwischen KYDEP und Staat zusammenzuarbeiten, wurde in der Rechtssache C-35/88 gerügt, in der der Gerichtshof entschied, daß Griechenland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es der Kommission bestimmte Tatsachen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der KY- DEP nicht mitgeteilt hat.

    28. Die von der Kommission hier vorgelegten Beweise werden durch die von mir bereits angeführten Feststellungen des Gerichtshofes in der Rechtssache C-35/88 erhärtet.

    Wiederum fällt der Zeitraum, mit dem es der Gerichtshof in der Rechtssache C-35/88 zu tun hatte, nicht genau mit dem vorliegend interessierenden Zeitraum zusammen.

    Aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-35/88 ergibt sich klar, daß die KYDEP zwischen 1981 und 1984 von der Bank von Griechenland nicht geschäftlich unabhängig war; es ist unwahrscheinlich, daß sich dieses Verhältnis zwischen 1984 und 1986 grundlegend geändert hat.

    Wie ich bereits erwähnt habe und wie der Gerichtshof in der Rechtssache C-35/88 festgestellt hat, war der Kläger bei seinen Verhandlungen mit der Kommission wenig offen, was das Verhältnis zwischen der KY- DEP und dem griechischen Staat betrifft.

  • EuGH, 10.07.1990 - 335/87

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990 - C-32/89
    Vier dieser Rechtssachen wurden in diesem Jahr bereits entschieden (Urteile vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87, C-334/87 und C-335/87, Griechenland/Kommission, Slg. 1990, 1-2845,1-2849, I-2875; Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, 1-3125).

    Nach ständiger Rechtsprechung "verlangt... der Begriff der höheren Gewalt, selbst wenn er keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können" (siehe zum Beispiel das Urteil vom 27. Oktober 1987 in der Rechtssache 109/86, Theodorakis/Griechenland, Slg. 1987, 4319 sowie die bereits zitierten Urteile in den Rechtssachen C-334/87 und C-335/87).

    I - 48. In der Rechtssache C-335/87 hat Griechenland ohne Erfolg die bei getrockneten Weintrauben für 1985 vorgenommenen Berichtigungen beanstandet.

    Die Verordnung wurde jedoch erst am 13. Juni 1986 erlassen, und ihr Erlaß reicht meines Erachtens nicht für den Nachweis aus, daß die - vom Gerichtshof in der Rechtssache C-335/87 untersuchten - Wirkungen der Beschränkung der Ausfuhr von getrockneten Weintrauben auf das Jahr 1985 begrenzt gewesen wären.

    Der Kläger hat jedoch nicht den Versuch unternommen, die Feststellung der Kommission zu widerlegen, wonach diese niedrigeren Preise auf die Ausfuhrbeschränkungen zurückzuführen gewesen seien, die nach den Ausführungen des Gerichtshofes in der Rechtssache C-335/87 das ordnungsgemäße Funktionieren des durch diese Verordnung geschaffenen Systems beeinträchtigt haben.

  • EuGH, 29.11.1989 - 281/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990 - C-32/89
    Weiterhin hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. November 1989 in der Rechtssache C-281/87 (Kommission/ Griechenland, Slg. 1989, 4015), dem eine Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag zugrunde lag, entschieden, daß Griechenland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide verstoßen hat, daß es die KYDEP angewiesen hat, Hartweizen geringerer Qualität der Ernte 1982 zu kaufen.

    39. In seinem Urteil vom 29. November 1989 in der Rechtssache C-281/87 (…Kommission/Griechenland, a. a. O. 1989, 4028) hat der Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, wonach die Mitgliedstaaten in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt -, nicht mehr befugt sind, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Organisation einzugreifen.

    Die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C-281/87 läßt klar erkennen, daß die Vereinbarungen, gemäß denen der Weizen ursprünglich eingekauft worden war, rechtswidrig waren, da sie in den durch die Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide geschaffenen Mechanismus eingriffen.

  • EuGH, 24.03.1988 - 347/85

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990 - C-32/89
    Was die Qualität des streitigen Weizens angeht, so trägt der Kläger die Beweislast dafür, daß die geltenden Normen beachtet wurden: siehe unter anderem Urteil in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 14).

    Weigert sich die Kommission mit der Begründung, die maßgebenden Vorschriften seien verletzt worden, eine bestimmte Ausgabe zu Lasten des Fonds anzuerkennen, so trägt der Mitgliedstaat die Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für die in Rede stehende Finanzierung erfüllt sind: siehe zum Beispiel das oben (Nr. 37) angeführte Urteil in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 14).

  • EuGH, 10.07.1990 - 334/87

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990 - C-32/89
    Vier dieser Rechtssachen wurden in diesem Jahr bereits entschieden (Urteile vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87, C-334/87 und C-335/87, Griechenland/Kommission, Slg. 1990, 1-2845,1-2849, I-2875; Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, 1-3125).

    Nach ständiger Rechtsprechung "verlangt... der Begriff der höheren Gewalt, selbst wenn er keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können" (siehe zum Beispiel das Urteil vom 27. Oktober 1987 in der Rechtssache 109/86, Theodorakis/Griechenland, Slg. 1987, 4319 sowie die bereits zitierten Urteile in den Rechtssachen C-334/87 und C-335/87).

  • EuGH, 09.10.1990 - 366/88

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990 - C-32/89
    Nachprüfungen, die die Kommission vorzunehmen beschließt, sind gegenüber der von den Mitgliedstaaten ausgeübten Aufsicht sekundärer Natur, wie die achte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 729/70 deutlich macht und wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Oktober 1990 in der Rechtssache C-366/88 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-3594, Randnr. 20) festgestellt hat.
  • EuGH, 27.01.1988 - 349/85

    Denmark / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990 - C-32/89
    Die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik erfolgt im Rahmen eines auf dem Vertrauensgrundsatz beruhenden Systems, bei dem die Verwaltung des Fonds im wesentlichen den zuständigen staatlichen Behörden überlassen bleibt: siehe zum Beispiel das Urteil vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 349/85 (Dänemark/Kommission, Slg. 1988, 169, Randnr. 19).
  • EuGH, 27.10.1987 - 109/86

    Theodorakis / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990 - C-32/89
    Nach ständiger Rechtsprechung "verlangt... der Begriff der höheren Gewalt, selbst wenn er keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können" (siehe zum Beispiel das Urteil vom 27. Oktober 1987 in der Rechtssache 109/86, Theodorakis/Griechenland, Slg. 1987, 4319 sowie die bereits zitierten Urteile in den Rechtssachen C-334/87 und C-335/87).
  • EuGH, 21.02.1989 - 214/86

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990 - C-32/89
    21. Februar 1989 in der Rechtssache 214/86 (Griechenland/Kommission, Slg. 1989, 367), in der Griechenland den Rechnungsabschluß für 1982 beanstandete, hat der Gerichtshof festgestellt, daß Hartweizen der Ernte 1982 in Griechenland unter Verstoß gegen die Qualitätsnormen der Gemeinschaft zur Intervention zugelassen worden war.
  • EuGH, 10.07.1990 - 259/87

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990 - C-32/89
    Vier dieser Rechtssachen wurden in diesem Jahr bereits entschieden (Urteile vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87, C-334/87 und C-335/87, Griechenland/Kommission, Slg. 1990, 1-2845,1-2849, I-2875; Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, 1-3125).
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