Rechtsprechung
| EuGH, 06.02.2014 - C-33/2013 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Jagiełło
- EU-Kommission
Marcin Jagiello gegen Dyrektor Izby Skarbowej w Lodzi.
[fremdsprachig] Ersuchen um Vorabentscheidung: Wojewódzki Sad Administracyjny w Lodzi - Polen.
- IWW
Richtlinie 77/388/EWG, Richtlinie 2001/115/EG
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
6. RL 77/388/EWG Art. 4; 6. RL 77/388/EWG Art. 5; 6. RL 77/388/EWG Art. 17
Missbräuchliche Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (4)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
RL 2006/112/EG Art 4 Abs 1, RL 2006/112/EG Art 4 Abs 2, RL 2006/112/EG Art 5 Abs 1, RL 2006/112/EG Art 17
Bemessungsgrundlage; Mehrwertsteuer; Rechnung; Rechnungssteller; Straftat; Vorsteuerabzug; Wirtschaftliche Tätigkeit - Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Jagiello
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 388/77 Art 4 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 17
Mehrwertsteuer, Lieferung unter falschem Namen, Verheimlichung der Geschäftstätigkeit - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Wojewódzki Sad Administracyjny w ?�odzi - Auslegung von Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften ...
Papierfundstellen
- DB 2014, 1781
Wird zitiert von ... (5)
- EuGH, 22.10.2015 - C-277/14
PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Rn. 23 Das vorlegende Gericht wirft die Frage nach der Bedeutung auf, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs dem guten Glauben des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Recht auf Vorsteuerabzug zuerkennt (vgl. u. a. Urteile Optigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, sowie Beschlüsse Forvards V, C-563/11, EU:C:2013:125, und Jagiełło, C-33/13, EU:C:2014:184).Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (…vgl. Urteile Dankowski, C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 24, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 25, sowie Beschlüsse Forvards V, C-563/11, EU:C:2013:125, Rn. 27, und Jagiełło, C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 25).
Rn. 28 Zu den für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen geht aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie hervor, dass, um dieses Recht geltend machen zu können, zum einen erforderlich ist, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne dieser Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile Centralan Property, C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 52, Tóth, C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 26, und Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 29, sowie Beschluss Jagiełło, C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 27).
Insbesondere wenn die in Rede stehende wirtschaftliche Tätigkeit aus Lieferungen von Gegenständen besteht, die im Rahmen mehrerer aufeinanderfolgender Verkäufe bewirkt werden, kann sich der erste Erwerber und Weiterverkäufer dieser Gegenstände darauf beschränken, dem ersten Verkäufer die Anweisung zu geben, die betreffenden Gegenstände direkt zum zweiten Erwerber zu transportieren (vgl. Beschlüsse Forvards V, C-563/11, EU:C:2013:125, Rn. 34, und Jagiełło, C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 32), ohne notwendigerweise selbst über die Mittel zur Lagerung und zum Transport zu verfügen, die unabdingbar sind, um die Lieferung der fraglichen Gegenstände zu bewirken.
Rn. 51 Welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (…vgl. Urteil Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 59, sowie Beschluss Jagiełło, C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 37).
Die Steuerverwaltung kann jedoch von diesem Steuerpflichtigen nicht generell verlangen, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 60 und 61, Stroy trans, C-642/11, EU:C:2013:54, Rn. 49, sowie Beschluss Jagiełło, C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 38 und 39).
- BFH, 14.02.2019 - V R 47/16
Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer
Rn. 23 aa) Zu den für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugsrechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen gehört, dass der Betroffene Steuerpflichtiger i.S. der MwStSystRL ist, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (EuGH-Urteile Paper Consult, EU:C:2017:775, Rz 39; PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, Rz 28; Centralan Property vom 15. Dezember 2005 C-63/04, EU:C:2005:773, Rz 52; Tóth vom 6. September 2012 C-324/11, EU:C:2012:549, Rz 26; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, EU:C:2012:774, Rz 29, sowie EuGH-Beschluss Jagiello vom 6. Februar 2014 C-33/13, EU:C:2014:184, Rz 27). - FG Köln, 28.04.2015 - 10 K 3803/13
Anforderungen an die Angabe der Anschrift in einer Rechnung gem. § 14 Abs. 4 Satz …
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger hätte erkennen können, dass er ggfs. in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen wurde, sind nicht ersichtlich (s. hierzu z.B. EuGH, Urteile vom 6.2.2014, Rs. C-33/13, Jagiello und vom 18.12.2014, verbundene Rs. C-131/13, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti, C-163/13, Turbu.com und C-164/13, Turbu.com Mobile Phone's). - EuGH, 10.07.2019 - C-273/18
Kuršu zeme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Außerdem ist es nicht erforderlich, dass der erste Erwerber zum Zeitpunkt dieser Beförderung Eigentümer der betreffenden Gegenstände geworden ist, da eine Lieferung im Sinne dieser Bestimmung nicht voraussetzt, dass das Eigentum am Gegenstand übergeht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Februar 2014, Jagiełło, C-33/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:184, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-516/14
Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Steuerrecht - …
{FN:39} - Vgl. zu letzterer Konstellation auch das Urteil Maks Pen (…C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 31 und 32) einerseits und den Beschluss Jagiełło (C-33/13, EU:C:2014:184, Rn. 42) andererseits.
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