Rechtsprechung
| EuGH, 15.09.2022 - C-347/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
DD (Réitération de l'audition d'un témoin)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren - Art. 8 Abs. 1 - Recht einer beschuldigten ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren - Art. 8 Abs. 1 - Recht einer beschuldigten ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
DD
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Spetsializirana prokuratura u.a.
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 13.02.2020 - C-688/18
Spetsializirana prokuratura (Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person) …
Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-347/21
Ungeachtet dessen vertrat dieses Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person) (C-688/18, EU:C:2020:94), die Auffassung, dass die Rechtsverletzung behoben werden könne, indem der Zeuge mit geheimer Identität Nr. 263 im darauffolgenden, für den 18. Dezember 2020 anberaumten Verhandlungstermin erneut vernommen werde, damit VV ihn befragen könne.Rn. 24 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus dem Urteil vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person) (C-688/18, EU:C:2020:94), dass keine Verletzung des in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 verankerten Rechts des Angeklagten auf persönliche Anwesenheit gegeben sei, wenn er zwar in einem Verhandlungstermin abwesend gewesen sei, anschließend aber die in seiner Abwesenheit vorgenommenen Handlungen in seiner Anwesenheit wiederholt würden.
So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Person, die eine Wiederholung von Handlungen in ihrer Anwesenheit erwirkt hat, die bei Verhandlungsterminen vorgenommen wurden, zu denen sie nicht erscheinen konnte, nicht als Person angesehen werden kann, die bei der sie betreffenden Verhandlung nicht anwesend war (Urteil vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person], C-688/18, EU:C:2020:94, Rn. 48).
- EGMR, 15.12.2011 - 26766/05
Recht auf Konfrontation und Befragung von Zeugen (Recht auf ein faires Verfahren: …
Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-347/21
Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur unter dem Vorbehalt der Wahrung der Verteidigungsrechte zugelassen werden, die im Allgemeinen verlangen, dass dem Angeklagten eine angemessene und ausreichende Gelegenheit gegeben wird, belastende Zeugenaussagen zu bestreiten und deren Urheber zu befragen, sei es zum Zeitpunkt ihrer Aussage oder in einem späteren Stadium (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile vom 15. Dezember 2011, Al-Khawadja und Tahery/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2011:1215JUD002676605, § 118, sowie vom 23. März 2016, Blokhin/Russland, CE:ECHR:2016:0323JUD004715206, § 200). - EGMR, 23.11.2006 - 73053/01
JUSSILA v. FINLAND
Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-347/21
Diesem Grundsatz kommt im Strafrecht besondere Bedeutung zu, dessen Verfahren im Allgemeinen ein erstinstanzliches Gericht vorsehen muss, das den Anforderungen von Art. 6 EMRK voll und ganz genügt, vor dem der Rechtsunterworfene zu Recht verlangen kann, "angehört" zu werden und insbesondere Gelegenheit zu haben, sein Verteidigungsvorbringen mündlich vorzutragen, die belastenden Zeugenaussagen zu hören sowie Zeugen zu befragen und ins Kreuzverhör zu nehmen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile vom 23. November 2006, Jussila/Finnland, CE:ECHR:2006:1123JUD007305301, § 40, und vom 4. März 2008, Hüseyin Turan/Türkei, CE:ECHR:2008:0304JUD001152902, § 31).
- EGMR, 01.03.2006 - 56581/00
SEJDOVIC c. ITALIE
Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-347/21
Rn. 33 Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geht ferner hervor, dass die Vertragsstaaten bei der Wahl der Mittel, anhand deren ihre Justizsysteme mit den Anforderungen von Art. 6 EMRK in Bezug auf das Recht des Angeklagten auf Teilnahme an der Verhandlung in Einklang gebracht werden können, über einen weiten Spielraum verfügen, wobei sich die vom innerstaatlichen Recht und von der innerstaatlichen Praxis gebotenen Verfahrensmittel als wirksam erweisen müssen, wenn der Angeklagte weder auf sein Erscheinen noch auf seine Verteidigung verzichtet hat noch die Absicht hatte, sich der Justiz zu entziehen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 83). - EuGH, 12.03.2020 - C-659/18
VW (Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht) - …
Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-347/21
Rn. 40 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 das Grundprinzip aufgestellt wird, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass sie ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, VW [Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht], C-659/18, EU:C:2020:201, Rn. 31). - EGMR, 23.03.2016 - 47152/06
BLOKHIN v. RUSSIA
Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-347/21
Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur unter dem Vorbehalt der Wahrung der Verteidigungsrechte zugelassen werden, die im Allgemeinen verlangen, dass dem Angeklagten eine angemessene und ausreichende Gelegenheit gegeben wird, belastende Zeugenaussagen zu bestreiten und deren Urheber zu befragen, sei es zum Zeitpunkt ihrer Aussage oder in einem späteren Stadium (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile vom 15. Dezember 2011, Al-Khawadja und Tahery/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2011:1215JUD002676605, § 118, sowie vom 23. März 2016, Blokhin/Russland, CE:ECHR:2016:0323JUD004715206, § 200). - EGMR, 04.03.2008 - 11529/02
HÜSEYIN TURAN c. TURQUIE
Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-347/21
Diesem Grundsatz kommt im Strafrecht besondere Bedeutung zu, dessen Verfahren im Allgemeinen ein erstinstanzliches Gericht vorsehen muss, das den Anforderungen von Art. 6 EMRK voll und ganz genügt, vor dem der Rechtsunterworfene zu Recht verlangen kann, "angehört" zu werden und insbesondere Gelegenheit zu haben, sein Verteidigungsvorbringen mündlich vorzutragen, die belastenden Zeugenaussagen zu hören sowie Zeugen zu befragen und ins Kreuzverhör zu nehmen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile vom 23. November 2006, Jussila/Finnland, CE:ECHR:2006:1123JUD007305301, § 40, und vom 4. März 2008, Hüseyin Turan/Türkei, CE:ECHR:2008:0304JUD001152902, § 31). - EuGH, 29.07.2019 - C-38/18
Gambino und Hyka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-347/21
Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung dieser Bestimmungen ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka, C-38/18, EU:C:2019:628, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.05.2024 - C-15/24
Stachev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Rn. 47 Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 das Grundprinzip aufgestellt wird, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass sie ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können (Urteil vom 15. September 2022, DD [Wiederholte Vernehmung eines Zeugen], C-347/21, EU:C:2022:692, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 08.12.2022 - C-348/21
HYA u.a. (Impossibilité d'interroger les témoins à charge) - Vorlage zur …
Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung dieser Bestimmungen ein Schutzniveau gewährleistet, welches das in Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (Urteil vom 15. September 2022, DD [Wiederholte Vernehmung eines Zeugen], C-347/21, EU:C:2022:692, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-348/21
HYA u.a. (Impossibilité d'interroger les témoins à charge) - Vorlage zur …
{FN:2} Siehe Beschluss vom 25. März 2022, 1P u. a. (Feststellung der Richtigkeit des Sachverhalts im Ausgangsverfahren) (Rechtssache C-609/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:232), Rechtssache C-347/21, DD (Erneute Vernehmung eines Zeugen) (…ABl. 2021, C 338, S. 12), Rechtssache C-349/21, HYA u. a. (Begründung von Genehmigungen zum Abhören von Telefonen) (…ABl. 2021, C 338, S. 13) und Rechtssache C-269/22, I.P. u. a.
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