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   EuGH, 08.11.2012 - C-351/11   

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https://dejure.org/2012,33668
EuGH, 08.11.2012 - C-351/11 (https://dejure.org/2012,33668)
EuGH, Entscheidung vom 08.11.2012 - C-351/11 (https://dejure.org/2012,33668)
EuGH, Entscheidung vom 08. November 2012 - C-351/11 (https://dejure.org/2012,33668)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Zollschuld - Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - Buchmäßige Erfassung der Abgaben - Einzelheiten

  • Europäischer Gerichtshof

    KGH Belgium

    Zollschuld - Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - Buchmäßige Erfassung der Abgaben - Einzelheiten

  • EU-Kommission

    KGH Belgium

    Zollschuld - Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - Buchmäßige Erfassung der Abgaben - Einzelheiten“

  • Wolters Kluwer

    Buchmäßige Erfassung der einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Buchmäßige Erfassung der einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge; Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

  • datenbank.nwb.de

    Zollschuld - Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - Buchmäßige Erfassung der Abgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 4. Juli 2011 - K. G. H. Belgium NV/Belgische Staat

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 2913/92 Art 217 Abs 2, ZK Art 217 Abs 2, EWGV 2913/92 Art 217 Abs 1, ZK Art 217 Abs 1
    Buchmäßige Erfassung, Zollschuld

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.01.2010 - C-264/08

    Direct Parcel Distribution Belgium - Zollkodex der Gemeinschaften - Zollschuld -

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-351/11
    Da Art. 217 des Zollkodex nicht die Einzelheiten der "buchmäßigen" Erfassung im Sinne dieser Bestimmung und daher auch keine technischen oder förmlichen Mindestanforderungen vorschreibt, ist die buchmäßige Erfassung so durchzuführen, dass gesichert ist, dass die zuständigen Zollbehörden den genauen Betrag der einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eintragen, um insbesondere zu ermöglichen, dass die buchmäßige Erfassung der betreffenden Beträge auch gegenüber dem Schuldner mit Sicherheit festgestellt wird (Urteil vom 28. Januar 2010, Direct Parcel Distribution Belgium, C-264/08, Slg. 2010, I-731, Randnr. 23).

    Was die Art der geforderten Unterlagen betrifft, können die Mitgliedstaaten außerdem, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, in Anbetracht des Ermessens, über das sie gemäß Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex verfügen, vorsehen, dass die buchmäßige Erfassung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags erfolgt, indem dieser Betrag in das Protokoll eingetragen wird, das von den zuständigen Zollbehörden erstellt und mit dem eine Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften festgestellt wird (Urteile Distillerie Smeets Hasselt u. a., Randnr. 25, sowie Direct Parcel Distribution Belgium, Randnr. 24).

    Gemäß Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex muss nämlich der Mitteilung des Betrags der zu erhebenden Abgaben die buchmäßige Erfassung dieses Betrags durch die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats vorausgegangen sein, und wenn eine buchmäßige Erfassung gemäß Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex nicht stattgefunden hat, kann dieser Betrag von diesen Behörden nicht erhoben werden, die jedoch die Möglichkeit behalten, unter Beachtung der in Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen und der zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollschuld entstanden ist, geltenden Verjährungsvorschriften eine neue Mitteilung des Betrags vorzunehmen (vgl. u. a. Beschluss vom 9. Juli 2008, Gerlach & Co., C-477/07, Randnr. 30, sowie Urteil Direct Parcel Distribution Belgium, Randnr. 39).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-126/08

    Distillerie Smeets Hasselt u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-351/11
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die "buchmäßige Erfassung" nach Art. 217 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zollkodex in der Eintragung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen durch die Zollbehörden besteht (Urteil vom 16. Juli 2009, Distillerie Smeets Hasselt u. a., C-126/08, Slg. 2009, I-6809, Randnr. 22).

    Was die Art der geforderten Unterlagen betrifft, können die Mitgliedstaaten außerdem, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, in Anbetracht des Ermessens, über das sie gemäß Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex verfügen, vorsehen, dass die buchmäßige Erfassung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags erfolgt, indem dieser Betrag in das Protokoll eingetragen wird, das von den zuständigen Zollbehörden erstellt und mit dem eine Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften festgestellt wird (Urteile Distillerie Smeets Hasselt u. a., Randnr. 25, sowie Direct Parcel Distribution Belgium, Randnr. 24).

  • EuGH, 15.12.1993 - C-292/92

    Hünermund u.a. / Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-351/11
    Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV zwar nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht oder über die Auslegung nationaler Vorschriften entscheiden kann, aber befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, im Hinblick auf die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über eine solche Vereinbarkeit zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a., C-292/92, Slg. 1993, I-6787, Randnr. 8, vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 36, und vom 10. November 2011, Foggia - SGPS, C-126/10, Slg. 2011, I-10923, Randnr. 29).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-351/11
    Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV zwar nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht oder über die Auslegung nationaler Vorschriften entscheiden kann, aber befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, im Hinblick auf die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über eine solche Vereinbarkeit zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a., C-292/92, Slg. 1993, I-6787, Randnr. 8, vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 36, und vom 10. November 2011, Foggia - SGPS, C-126/10, Slg. 2011, I-10923, Randnr. 29).
  • EuGH, 09.07.2008 - C-477/07

    Gerlach & Co.

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-351/11
    Gemäß Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex muss nämlich der Mitteilung des Betrags der zu erhebenden Abgaben die buchmäßige Erfassung dieses Betrags durch die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats vorausgegangen sein, und wenn eine buchmäßige Erfassung gemäß Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex nicht stattgefunden hat, kann dieser Betrag von diesen Behörden nicht erhoben werden, die jedoch die Möglichkeit behalten, unter Beachtung der in Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen und der zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollschuld entstanden ist, geltenden Verjährungsvorschriften eine neue Mitteilung des Betrags vorzunehmen (vgl. u. a. Beschluss vom 9. Juli 2008, Gerlach & Co., C-477/07, Randnr. 30, sowie Urteil Direct Parcel Distribution Belgium, Randnr. 39).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-126/10

    Foggia - SGPS - Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-351/11
    Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV zwar nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht oder über die Auslegung nationaler Vorschriften entscheiden kann, aber befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, im Hinblick auf die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über eine solche Vereinbarkeit zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a., C-292/92, Slg. 1993, I-6787, Randnr. 8, vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 36, und vom 10. November 2011, Foggia - SGPS, C-126/10, Slg. 2011, I-10923, Randnr. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    206 Vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, Distillerie Smeets Hasselt u. a. (C-126/08, EU:C:2009:470, Rn. 22), und vom 8. November 2012, KGH Belgium (C-351/11, EU:C:2012:699, Rn. 21), sowie Beschluss vom 9. Juli 2008, Gerlach & Co. (C-477/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:390, Rn. 17), zu Art. 217 Abs. 1 und Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften.
  • EuGH, 03.07.2014 - C-19/14

    Talasca - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der

    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, im Hinblick auf die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über eine solche Vereinbarkeit zu befinden (vgl. u. a. Urteile Fendt Italiana, C-145/06 und C-146/06, EU:C:2007:411, Rn. 30, und KGH Belgium, C-351/11, EU:C:2012:699, Rn. 17, sowie Beschluss Mlamali, C-257/13, EU:C:2013:763, Rn. 17).
  • EuGH, 26.10.2017 - C-407/16

    Aqua Pro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

    Was hingegen die Frage betrifft, zu welchem Zeitpunkt der Betrag der nachzuerhebenden Abgaben als tatsächlich buchmäßig erfasst anzusehen ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese buchmäßige Erfassung nach Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex in der Eintragung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen durch die Zollbehörden besteht (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, Distillerie Smeets Hasselt u. a., C-126/08, EU:C:2009:470, Rn. 22, sowie vom 8. November 2012, KGH Belgium, C-351/11, EU:C:2012:699, Rn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-482/13

    Unicaja Banco - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherkreditvertrag - Missbräuchliche

    18 - Vgl. u. a. Urteil KGH Belgium (C-351/11, EU:C:2012:699, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-257/13

    Mlamali

    p. I-5869, point 30, ainsi que du 8 novembre 2012, KGH Belgium, C-351/11, non encore publié au Recueil, point 17).
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