Rechtsprechung
| EuGH, 27.01.2021 - C-361/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
De Ruiter
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Stützungsregelung für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe - Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - Art. 97 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 - Direktzahlungen - Kürzungen und Ausschlüsse bei Verstoß gegen die ...
- Europäischer Gerichtshof
De Ruiter
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Stützungsregelung für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe - Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - Art. 97 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 - Direktzahlungen - Kürzungen und Ausschlüsse bei Verstoß gegen die ...
- Europäischer Gerichtshof
De Ruiter
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Stützungsregelung für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe - Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - Art. 97 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 - Direktzahlungen - Kürzungen und Ausschlüsse bei Verstoß gegen die ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
De Ruiter
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
De Ruiter vof
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2020 - C-361/19
- EuGH, 27.01.2021 - C-361/19
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 25.07.2018 - C-239/17
Teglgaard und Fløjstrupgård - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame …
Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-361/19
Rn. 13 Es äußert Zweifel an der Gültigkeit dieser beiden Bestimmungen, und zwar im Hinblick auf das Urteil vom 25. Juli 2018, Teglgaard und Fløjstrupgård (C-239/17, EU:C:2018:597, Rn. 34 bis 59), das Vorschriften betreffe, die den hier anwendbaren Verordnungen vorausgegangen seien, wobei sich die Sprachfassungen dieser Verordnungen von denen jener Vorschriften unterschieden.Rn. 29 Zum Ersten ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 25. Juli 2018, Teglgaard und Fløjstrupgård (C-239/17, EU:C:2018:597), u. a. die Bestimmungen der Verordnung Nr. 73/2009 und die der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 73/2009 hinsichtlich der Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1234/2007 (…ABl. 2009, L 316, S. 65), die Art. 97 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 99 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 sowie Art. 73 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014 vorausgegangen sind, ausgelegt hat.
Rn. 31 Dazu hat der Gerichtshof erstens entschieden, dass die Verordnung Nr. 73/2009 den Betriebsinhabern vorschrieb, in jedem Betriebsjahr die Grundanforderungen an die Betriebsführung und den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand - die anderweitigen Verpflichtungen bzw. Cross-Compliance-Verpflichtungen - einzuhalten (Urteil vom 25. Juli 2018, Teglgaard und Fløjstrupgård, C-239/17, EU:C:2018:597, Rn. 42).
Nur bei dieser Entsprechung bleibt nämlich der Zusammenhang zwischen dem zu ahnenden Verhalten des Betriebsinhabers und der Sanktion bestehen (Urteil vom 25. Juli 2018, Teglgaard und Fløjstrupgård, C-239/17, EU:C:2018:597, Rn. 43).
Rn. 33 Zweitens hat es der Gerichtshof abgelehnt, bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 - der vorschrieb, dass, wenn die Cross-Compliance-Verpflichtungen in einem bestimmten Kalenderjahr (dem "betreffenden Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt wurden und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung war, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten war, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hatte, der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gekürzt oder gestrichen wurde - auf den Wortlaut von Art. 70 Abs. 8 Buchst. a der Verordnung Nr. 1122/2009 abzustellen, da eine Durchführungsverordnung wie die Verordnung Nr. 1122/2009, die aufgrund einer Ermächtigung in einer Grundverordnung erlassen wird, von deren Bestimmungen nicht abweichen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Teglgaard und Fløjstrupgård, C-239/17, EU:C:2018:597, Rn. 45, 56 und 57).
Rn. 34 Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Art. 70 Abs. 8 Buchst. a der Verordnung Nr. 1122/2009 in Wirklichkeit die Regeln darüber enthielt, wie eine Kürzung der Direktzahlungen wegen Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Verpflichtungen verrechnet wird, nicht jedoch die Regeln für die Berechnung der Kürzung (Urteil vom 25. Juli 2018, Teglgaard und Fløjstrupgård, C-239/17, EU:C:2018:597, Rn. 46 und 58).
Rn. 35 Drittens hat der Gerichtshof festgestellt, dass diese Auslegung der ihm vorgelegten Regelung durch die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit bestätigt wurde (Urteil vom 25. Juli 2018, Teglgaard und Fløjstrupgård, C-239/17, EU:C:2018:597, Rn. 47).
Dadurch wird die Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Teglgaard und Fløjstrupgård, C-239/17, EU:C:2018:597, Rn. 48).
Rn. 37 Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieser stets eingehalten wird, wenn die Kürzung oder der Ausschluss der Direktzahlungen nach dem Betrag der im Kalenderjahr des Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Verpflichtungen gewährten oder zu gewährenden Direktzahlungen berechnet wird, da der Zusammenhang zwischen dem zur Kürzung oder zum Ausschluss der Direktzahlungen führenden Verhalten des Betriebsinhabers und diesen Sanktionen gewahrt wird und die so berechneten Kürzungen oder Ausschlüsse geeignet sind, das Ziel der Unionsregelung in diesem Bereich zu erreichen, also Fälle von Verstößen gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen zu ahnden, und nicht über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausgehen (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Teglgaard und Fløjstrupgård, C-239/17, EU:C:2018:597, Rn. 51).
Rn. 38 Zum Grundsatz der Rechtssicherheit hat der Gerichtshof schließlich festgestellt, dass, wenn die Kürzung oder der Ausschluss der Direktzahlungen auf der Grundlage der für das Kalenderjahr des Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Verpflichtungen gewährten oder zu gewährenden Direktzahlungen berechnet wird, die Gefahr, dass es für die betroffenen Betriebsinhaber schwierig wäre, die von ihnen zu tragenden finanziellen Konsequenzen vorauszusehen, nicht besteht, da dann eine etwaige nach dem Verstoß eintretende Änderung der tatsächlichen Umstände keine Auswirkung auf die vom Betriebsinhaber zu tragenden finanziellen Konsequenzen hat (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Teglgaard und Fløjstrupgård, C-239/17, EU:C:2018:597, Rn. 53).
Rn. 39 Zum Zweiten sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 25. Juli 2018, Teglgaard und Fløjstrupgård, C-239/17, EU:C:2018:597, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, handelt es sich dabei um weite Begriffe, die entsprechend der vom Gerichtshof im Urteil vom 25. Juli 2018, Teglgaard und Fløjstrupgård (C-239/17, EU:C:2018:597, Rn. 46), vorgenommenen Unterscheidung sowohl "Berechnung" als auch "Verrechnung" der Sanktion bedeuten können.
Dieser wurde dahin ausgelegt, dass Kürzungen der Direktzahlungen wegen Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Verpflichtungen auf der Grundlage der im Kalenderjahr des Verstoßes gewährten oder zu gewährenden Zahlungen zu berechnen sind (Urteil vom 25. Juli 2018, Teglgaard und Fløjstrupgård, C-239/17, EU:C:2018:597, Rn. 54 bis 56).
Rn. 45 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass Art. 70 Abs. 8 Buchst. a der Verordnung Nr. 1122/2009 die Methode für die Verrechnung einer Kürzung von Direktzahlungen wegen Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Verpflichtungen betraf und nicht deren Berechnungsweise (Urteil vom 25. Juli 2018, Teglgaard und Fløjstrupgård, C-239/17, EU:C:2018:597, Rn. 46 und 58).
Das Vorliegen dieser Verknüpfung in der früheren Regelung hat den Gerichtshof zu der Feststellung veranlasst, dass der Erfüllung dieser Verpflichtungen erst dann ihre volle Bedeutung zukommt, wenn eine Sanktion im Fall ihrer Nichterfüllung durch Kürzung oder Ausschluss der im Kalenderjahr der Nichterfüllung gewährten oder zu gewährenden Direktzahlungen erfolgt (Urteil vom 25. Juli 2018, Teglgaard und Fløjstrupgård, C-239/17, EU:C:2018:597, Rn. 43).
Rn. 51 Diese Feststellung muss auch bei der Auslegung von Art. 97 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 99 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 und von Art. 73 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014 gelten, damit der Zusammenhang zwischen Direktzahlungen und Cross-Compliance- Verpflichtungen, aber auch die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit bestmöglich gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Teglgaard und Fløjstrupgård, C-239/17, EU:C:2018:597, Rn. 47 bis 52).
- EuGH, 21.02.1991 - C-28/89
Deutschland / Kommission
Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-361/19
Rn. 58 Zum einen darf sich ein Mitgliedstaat nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen, um eine Auslegung von Bestimmungen mit Sanktionsregelungen für Verstöße gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen zu rechtfertigen, die dem Wortlaut dieser Bestimmungen zuwiderliefe (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission, C-28/89, EU:C:1991:67, Rn. 18, …und vom 14. April 2005, Spanien/Kommission, C-468/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:221, Rn. 44). - EuGH, 14.04.2005 - C-468/02
Spanien / Kommission
Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-361/19
Rn. 58 Zum einen darf sich ein Mitgliedstaat nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen, um eine Auslegung von Bestimmungen mit Sanktionsregelungen für Verstöße gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen zu rechtfertigen, die dem Wortlaut dieser Bestimmungen zuwiderliefe (…vgl. entsprechend Urteile vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission, C-28/89, EU:C:1991:67, Rn. 18, und vom 14. April 2005, Spanien/Kommission, C-468/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:221, Rn. 44). - EuGH, 17.07.1997 - C-334/95
Krüger
Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-361/19
Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren oder zu prüfen, ob eine Frage nach der Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts auf einem richtigen Verständnis der fraglichen Vorschrift beruht (Urteil vom 17. Juli 1997, Krüger, C-334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23). - EuGH, 14.05.2020 - C-263/19
T-Systems Magyarország u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche …
Auszug aus EuGH, 27.01.2021 - C-361/19
Rn. 23 Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, für seine sachdienliche Antwort unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 14. Mai 2020, T-Systems Magyarország, C-263/19, EU:C:2020:373, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 10.02.2022 - C-9/20
Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 39 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 27. Januar 2021, De Ruiter, C-361/19, EU:C:2021:71, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). - VG Würzburg, 12.10.2020 - W 8 K 20.201
Kürzung landwirtschaftlicher Subventionen wegen Cross-Compliance-Verstoß
Soweit eine Feststellung einer Kürzung einer Direktzahlung ein anderes Jahr der Kürzung betreffe, liege ein Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH vor in der Rechtssache C-361/19, über die noch nicht entschieden sei.Die vom Beklagten vorgenommene Bewertung, die angeblich der Bewertungsmatrix entsprechen solle, dürfte jedenfalls der Bewertung von Verstößen in den Niederlanden nicht entsprechen (vgl. Rechtssache C-361/19).
Die dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren "College von Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande)" - C-361/19 vorliegende Frage hinsichtlich der Kürzung einer Direktzahlung, soweit deren Feststellung ein anderes Jahr betrifft, ist hier folglich nicht entscheidungserheblich.
Rn. 35 Die vom Klägerbevollmächtigten angeführte durch eine niederländische Behörde vorgenommene anderslautende Bewertung eines Verstoßes (vgl. EuGH, Rechtssache C 361/19 College van Berope voor het Bedrijfsleven) steht der Bewertung des streitgegenständlichen Verstoßes mit zunächst 3% nicht entgegen.
- EuG, 02.10.2024 - T-587/22
Crown Holdings und Crown Cork & Seal Deutschland/ Kommission - Wettbewerb - …
Rn. 50 Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 27. Januar 2021, De Ruiter, C-361/19, EU:C:2021:71, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 24.06.2021 - C-12/20
DB Netz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Grenzübergreifende …
Rn. 47 Insoweit geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass bei der Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2021, De Ruiter, C-361/19, EU:C:2021:71, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.09.2021 - C-144/20
LatRailNet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie …
Der Gerichtshof kann veranlasst sein, für seine sachdienliche Antwort unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 27. Januar 2021, De Ruiter, C-361/19, EU:C:2021:71, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 18.04.2024 - C-79/23
Kaszamás - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame …
Rn. 47 Als Zweites sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 27. Januar 2021, De Ruiter, C-361/19, EU:C:2021:71, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 59 In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatz der Rechtssicherheit hinzuweisen, den der Gerichtshof im Bereich der Beihilfen an Betriebsinhaber berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2021, De Ruiter, C-361/19, EU:C:2021:71, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), insbesondere wenn es sich um Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen handelt, wie dies bei den Vorschriften über den Ausschluss von einer Beihilfe der Fall ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2006, Haug, C-286/05, EU:C:2006:296, Rn. 22).
- Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-176/20
Avio Lucos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame …
Zur Verordnung Nr. 1306/2013 siehe u. a. Urteile vom 7. August 2018, Argo Kalda Mardi talu (C-435/17, EU:C:2018:637), vom 8. Mai 2019, Järvelaev (C-580/17, EU:C:2019:391), und vom 27. Januar 2021, De Ruiter (C-361/19, EU:C:2021:71). - VG Saarlouis, 05.09.2024 - 1 K 1513/22
Keine Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle
Rn. 53 vgl. EuGH, Urteil vom 27.01.2021, C-361/19,.
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2020 - C-361/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
De Ruiter
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Direktzahlungen - Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - Art. 97 Abs. 1 - Art. 99 Abs. 1 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 - Art. 73 Abs. 4 Buchst. a - Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der ...
- Europäischer Gerichtshof
De Ruiter
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Direktzahlungen - Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - Art. 97 Abs. 1 - Art. 99 Abs. 1 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 - Art. 73 Abs. 4 Buchst. a - Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2020 - C-361/19
- EuGH, 27.01.2021 - C-361/19
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2018 - C-239/17
Teglgaard und Fløjstrupgård - Gemeinsame Agrarpolitik - Stützungsregelungen für …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2020 - C-361/19
{FN:2} Urteil vom 25. Juli 2018 (C-239/17, EU:C:2018:597, im Folgenden: Urteil Teglgaard).{FN:33} Vgl. in diesem Sinne Urteil Teglgaard (…Rn. 44 und 45) und Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Teglgaard und Fløjstrupgård (C-239/17, EU:C:2018:328, Nr. 76).
{FN:42} C-239/17, EU:C:2018:328, Nrn. 90 bis 94.
{FN:44} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission (…C-28/89, EU:C:1991:67, Rn. 18), und Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Teglgaard und Fløjstrupgård (C-239/17, EU:C:2018:328, Nrn. 60, 82 und 83).
- EuGH, 17.07.1997 - C-334/95
Krüger
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2020 - C-361/19
Vgl. Urteil vom 17. Juli 1997, Krüger (C-334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23). - EuGH, 25.07.2018 - C-239/17
Teglgaard und Fløjstrupgård - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2020 - C-361/19
{FN:2} Urteil vom 25. Juli 2018 (C-239/17, EU:C:2018:597, im Folgenden: Urteil Teglgaard).
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-815/18
Federatie Nederlandse Vakbeweging - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2020 - C-361/19
{FN:46} Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den Rechtssachen BV (C-129/19, EU:C:2020:375, Nrn. 118 bis 123) und Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:319, Nrn. 61 bis 63). - Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-129/19
Generalanwalt Bobek: Die Mitgliedstaaten müssen jedes Opfer einer vorsätzlich …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2020 - C-361/19
{FN:46} Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den Rechtssachen BV (C-129/19, EU:C:2020:375, Nrn. 118 bis 123) und Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:319, Nrn. 61 bis 63). - EuGH, 21.02.1991 - C-28/89
Deutschland / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2020 - C-361/19
{FN:44} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission (C-28/89, EU:C:1991:67, Rn. 18), und Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Teglgaard und Fløjstrupgård (C-239/17, EU:C:2018:328, Nrn. 60, 82 und 83).
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