Rechtsprechung
| EuGH, 11.01.2024 - C-371/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
G (Frais de résiliation anticipée)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 3 Abs. 5 und 7 - Verbraucherschutz - Recht auf Wechsel des Lieferanten - Nichthaushaltskunde - Mit einem Kleinunternehmen abgeschlossener, befristeter Elektrizitätsversorgungsvertrag ...
- Europäischer Gerichtshof
G (Frais de résiliation anticipée)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 3 Abs. 5 und 7 - Verbraucherschutz - Recht auf Wechsel des Lieferanten - Nichthaushaltskunde - Mit einem Kleinunternehmen abgeschlossener, befristeter Elektrizitätsversorgungsvertrag ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Elektrizitätsbinnenmarkt; Richtlinie 2009/72/EG; Art. 3 Abs. 5 und 7; Verbraucherschutz; Recht auf Wechsel des Lieferanten; Nichthaushaltskunde; Mit einem Kleinunternehmen abgeschlossener, befristeter Elektrizitätsversorgungsvertrag mit ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
G
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
G
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-371/22
- EuGH, 11.01.2024 - C-371/22
Papierfundstellen
- EuZW 2024, 771
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 11.06.2020 - C-378/19
Die Tatsache, dass in der Slowakei die Befugnis zur Ernennung und Entlassung des …
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-371/22
In diesem Rahmen zielt diese Richtlinie, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3, 7 und 8 ergibt, insbesondere darauf ab, einen vollständig geöffneten und durch Wettbewerb geprägten Elektrizitätsbinnenmarkt zu errichten, der allen Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten und den Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet, die Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt zu fördern, um die Stromversorgung zu den wettbewerbsfähigsten Preisen sicherzustellen, und auf diesem Markt gleiche Bedingungen zu schaffen, um zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17 Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 39, und vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky, C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 17.10.2019 - C-31/18
Elektrorazpredelenie Yug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/72/EG …
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-371/22
In diesem Rahmen zielt diese Richtlinie, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3, 7 und 8 ergibt, insbesondere darauf ab, einen vollständig geöffneten und durch Wettbewerb geprägten Elektrizitätsbinnenmarkt zu errichten, der allen Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten und den Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet, die Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt zu fördern, um die Stromversorgung zu den wettbewerbsfähigsten Preisen sicherzustellen, und auf diesem Markt gleiche Bedingungen zu schaffen, um zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17 Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 39, …und vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky, C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.06.2005 - C-537/03
EIN SYSTEM EINER OBLIGATORISCHEN KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG, DAS DEN …
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-371/22
Rn. 50 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten jedoch ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben und dürfen daher die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2009/72 nicht beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteile vom 30. Juni 2005, Candolin u. a., C-537/03, EU:C:2005:417, Rn. 25 bis 27, …und vom 17. Dezember 2015, Szemerey, C-330/14, EU:C:2015:826, Rn. 42). - EuGH, 17.12.2015 - C-330/14
Szemerey - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Maßnahmen …
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-371/22
Rn. 50 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten jedoch ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben und dürfen daher die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2009/72 nicht beeinträchtigen (…vgl. entsprechend Urteile vom 30. Juni 2005, Candolin u. a., C-537/03, EU:C:2005:417, Rn. 25 bis 27, und vom 17. Dezember 2015, Szemerey, C-330/14, EU:C:2015:826, Rn. 42).
- EuGH, 08.05.2025 - C-410/23
Pielatak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Rn. 50 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der vom vorlegenden Gericht im Wortlaut der zweiten Frage verwendete Begriff des Verbrauchers in der Richtlinie 2009/72 nicht definiert wird; doch hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass dieser Begriff mangels gegenteiliger Angaben in einer der Bestimmungen der Richtlinie weit gefasst ist und grundsätzlich jeden "Endkunden" im Sinne von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie erfasst, d. h. sowohl die "Haushalts-Kunden" im Sinne von Art. 2 Nr. 10 als auch die "Nichthaushaltskunden" im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2024, G [Gebühren bei vorzeitiger Kündigung], C-371/22, EU:C:2024:21, Rn. 35).Rn. 54 Bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift ist nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (…Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41, und vom 11. Januar 2024, G [Gebühren bei vorzeitiger Kündigung], C-371/22, EU:C:2024:21, Rn. 32).
Rn. 62 Insoweit stellt der Umstand, dass eine nationale Regelung es erlaubt, dass ein solcher Vertrag im Fall seiner vorzeitigen Kündigung durch den Kunden eine Vertragsstrafe vorsieht, nicht zwangsläufig ein Hindernis dafür dar, dass dieser Kunde tatsächlich leicht zu einem neuen Lieferanten wechseln kann, wie es im Wortlaut von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2009/72 vorgesehen ist, sofern diese Regelung Instrumente enthält, mit denen die Einhaltung der in Rn. 60 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen gewährleistet und insbesondere die Höhe einer solchen Vertragsstrafe kontrolliert werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2024, G [Gebühren bei vorzeitiger Kündigung], C-371/22, EU:C:2024:21, Rn. 37).
Dagegen ergibt sich aus diesem Zusammenhang im Wesentlichen, dass eine solche nationale Regelung, wie bereits aus dem Wortlaut der auszulegenden Vorschriften hervorgeht, sicherstellen muss, dass die Kunden - insbesondere Haushaltskunden - das Recht haben, ihren Lieferanten zu wählen, und dass die Verbraucher klar und nachvollziehbar über ihre Rechte informiert sowie in die Lage versetzt werden müssen, diese im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens durchzusetzen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2024, G [Gebühren bei vorzeitiger Kündigung], C-371/22, EU:C:2024:21, Rn. 44).
In diesem Rahmen zielt diese Richtlinie, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3, 7 und 8 ergibt, insbesondere darauf ab, einen vollständig geöffneten und durch Wettbewerb geprägten Elektrizitätsbinnenmarkt zu errichten, der allen Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten und den Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet, die Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt zu fördern, um die Stromversorgung zu den wettbewerbsfähigsten Preisen sicherzustellen, und auf diesem Markt gleiche Bedingungen zu schaffen, um zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen (Urteil vom 11. Januar 2024, G [Gebühren bei vorzeitiger Kündigung], C-371/22, EU:C:2024:21, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
So kann die Möglichkeit, die Auferlegung einer Vertragsstrafe zulasten des Kunden zu erlauben, wenn er diesen Typ eines befristeten Vertrags mit festem Tarif vorzeitig kündigt, es dem Lieferanten ermöglichen, die besonderen Kosten auszugleichen, die sich für ihn aus diesem Vertragstyp ergeben, ohne dass er das mit einem solchen Vertragstyp verbundene finanzielle Risiko auf alle seine Kunden abwälzen muss, was zu höheren Strompreisen für diese führen könnte und was letztlich dem Ziel zuwiderliefe, die wettbewerbsfähigsten Preise für die Verbraucher sicherzustellen (Urteil vom 11. Januar 2024, G [Gebühren bei vorzeitiger Kündigung], C-371/22, EU:C:2024:21, Rn. 47).
Solche Strafen können die betroffenen Kunden nämlich künstlich davon abhalten, ihren befristeten Elektrizitätsversorgungsvertrag mit festem Tarif vorzeitig zu kündigen, um den Lieferanten zu wechseln, und sie somit daran hindern, im vollen Umfang von einem durch Wettbewerb geprägten und liberalisierten Elektrizitätsbinnenmarkt zu profitieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2024, G [Gebühren bei vorzeitiger Kündigung], C-371/22, EU:C:2024:21, Rn. 48).
Rn. 77 Da die zweite Frage nach den Angaben des vorlegenden Gerichts allerdings eine nationale Regelung betrifft, die die Verhängung von Vertragsstrafen erlaubt, ohne jedoch Kriterien für deren Berechnung insbesondere in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit zu den Kosten, den damit verbundenen Risiken oder dem erlittenen Schaden vorzusehen, ist noch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten - auch wenn die Richtlinie 2009/72 insoweit keinen Hinweis enthält - nach ständiger Rechtsprechung ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen und daher die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2009/72 nicht beeinträchtigen dürfen (Urteil vom 11. Januar 2024, G [Gebühren bei vorzeitiger Kündigung], C-371/22, EU:C:2024:21, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 78 Die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2009/72 würde jedoch beeinträchtigt, wenn es der im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens, das die Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie zugunsten der Stromverbraucher vorsehen müssen, befassten Verwaltungs- oder Justizbehörde unmöglich wäre, die Höhe einer Vertragsstrafe wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu bewerten und gegebenenfalls ihre Herabsetzung oder sogar Aufhebung anzuordnen, falls sich herausstellen sollte, dass diese im Hinblick auf alle den Einzelfall kennzeichnenden Umstände außer Verhältnis zu den Kosten steht, die durch einen Vertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entstanden sind, aber wegen dessen vorzeitiger Kündigung nicht vollständig abgeschrieben worden sind, so dass die Vertragsstrafe praktisch dazu führen würde, dass das Recht des Endkunden, tatsächlich leicht zu einem neuen Lieferanten wechseln zu können, ausgehöhlt und die in den Rn. 72 und 74 des vorliegenden Urteils genannten Ziele der Richtlinie 2009/72 gefährdet würden (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2024, G [Gebühren bei vorzeitiger Kündigung], C-371/22, EU:C:2024:21, Rn. 51).
Rn. 79 Auch wenn diese Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Höhe einer solchen Vertragsstrafe allein Sache der nationalen Behörde ist, die mit einem etwaigen Rechtsstreit befasst ist, ist gleichwohl, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, darauf hinzuweisen, dass für diese Beurteilung u. a. berücksichtigt werden können: die ursprüngliche Dauer des in Rede stehenden Vertrags, die zum Zeitpunkt seiner Kündigung noch verbleibende Laufzeit, die Strommenge, die zur Durchführung dieses Vertrags gekauft wurde, die der Kunde letztlich aber nicht verbrauchen wird, sowie die Mittel, über die ein angemessen sorgfältiger Lieferant verfügt hätte, um etwaige wirtschaftliche Verluste aufgrund dieser vorzeitigen Kündigung zu begrenzen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2024, G [Gebühren bei vorzeitiger Kündigung], C-371/22, EU:C:2024:21, Rn. 52).
Rn. 80 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 3 Abs. 7 und Anhang I Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/72 im Licht des 51. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, sofern eine solche Regelung gewährleistet, dass die Vertragsstrafe, die auf ihrer Grundlage vereinbart werden kann, gerecht, klar abgefasst, im Voraus bekannt und freiwillig vereinbart ist und die Möglichkeit eines verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs besteht, in dessen Rahmen die befasste Behörde die Verhältnismäßigkeit dieser Strafe im Hinblick auf alle Umstände des Einzelfalls beurteilen und gegebenenfalls ihre Herabsetzung oder Aufhebung anordnen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2024, G [Gebühren bei vorzeitiger Kündigung], C-371/22, EU:C:2024:21, Rn. 55).
Rn. 81 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist noch hinzuzufügen, dass es zum einen in Anbetracht dieser Auslegung unerheblich ist, ob im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits S. J. als "Haushalts-Kunde" im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Richtlinie 2009/72 oder als "Nichthaushaltskunde" im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie eingestuft wird, da im Fall der vorzeitigen Kündigung eines befristeten Elektrizitätsversorgungsvertrags mit festem Tarif durch einen Nichthaushaltskunden eine entsprechende Auslegung gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2024, G [Gebühren bei vorzeitiger Kündigung], C-371/22, EU:C:2024:21, Rn. 55).
- EuGH, 30.04.2025 - C-745/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2018/1672 - Art. 3 Abs. 1 - …
Rn. 28 Da die Mitgliedstaaten mit der Bestimmung dieses Kurses die Verordnung 2018/1672 und damit das Unionsrecht durchführen, müssen sie ihre Befugnisse in einer Weise ausüben, die die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Verordnung wahrt und die Rechte beachtet, die dem Einzelnen aus der Unionsrechtsordnung erwachsen, und zwar in den von dieser erfassten Situationen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2024, G [Gebühren bei vorzeitiger Kündigung], C-371/22, EU:C:2024:21, Rn. 50). - Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-346/23
Banco de Santander (Représentation des consommateurs individuels) - …
{FN:31} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2024, G (Gebühren bei vorzeitiger Kündigung) (C-371/22, EU:C:2024:21, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-371/22 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
G (Frais de résiliation anticipée)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 3 Abs. 5 und 7 - Verbraucherschutz - Recht des Kunden, im Rahmen der Vertragsbedingungen tatsächlich leicht zu einem neuen Lieferanten wechseln zu können - Von einem Kleinunternehmen ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-371/22
- EuGH, 11.01.2024 - C-371/22
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 22.06.2023 - C-579/21
Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-371/22
{FN:12} Vgl. insbesondere Urteil vom 22. Juni 2023, Pankki S (C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.07.2020 - C-698/18
Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-371/22
Gemäß Art. 2 Buchst. b ist ein "Verbraucher" eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 11.06.2020 - C-378/19
Die Tatsache, dass in der Slowakei die Befugnis zur Ernennung und Entlassung des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-371/22
{FN:19} Vgl. Urteile vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne (…C-376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 32), und vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky (C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 22).
- EuGH, 28.11.2018 - C-262/17
Solvay Chimica Italia u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 30.03.2023 - C-618/21
AR u.a. (Action directe contre l'assureur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-371/22
{FN:27} Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte befugt sind, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (vgl. Urteil vom 30. März 2023, AR u. a. [Direkte Inanspruchnahme des Versicherers] [C-618/21, EU:C:2023:278, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung]). - Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-570/21
YYY. (Notion de consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-371/22
{FN:17} Ich erinnere daran, dass mangels einer einheitlichen Definition im Primärrecht jeder verbraucherrelevante Unionsrechtsakt eine Definition des "Verbrauchers" enthält, die nur für den betreffenden Rechtsakt gilt (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache YYY. [Begriff des Verbrauchers], C-570/21, EU:C:2022:1002, Nr. 32). - EuGH, 23.01.2020 - C-578/18
Energiavirasto - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-371/22
{FN:11} Vgl. Urteil vom 23. Januar 2020, Energiavirasto (C-578/18, EU:C:2020:35, Rn. 23). - EuGH, 12.12.2019 - C-376/18
Slovenské elektrárne - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-371/22
{FN:19} Vgl. Urteile vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne (C-376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 32), und vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky (…C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 22). - EuGH, 09.07.2020 - C-699/18
BRD Groupe Societé Générale
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-371/22
Gemäß Art. 2 Buchst. b ist ein "Verbraucher" eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH - C-273/17 (anhängig)
Sol Gas Primari
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-371/22
{FN:20} Urteil vom 28. November 2018, Solvay Chimica Italia u. a. (C-262/17, C-263/17 und C-273/17, EU:C:2018:961, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH - C-263/17 (anhängig)
Whirlpool Europe u.a.
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