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   EuGH, 11.06.2020 - C-378/19   

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https://dejure.org/2020,14286
EuGH, 11.06.2020 - C-378/19 (https://dejure.org/2020,14286)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.2020 - C-378/19 (https://dejure.org/2020,14286)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - C-378/19 (https://dejure.org/2020,14286)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Prezident Slovenskej republiky

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 35 Abs. 4 und 5 - Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Befugnis zur Bestimmung des Präsidenten der nationalen Regulierungsbehörde vom ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Elektrizitätsbinnenmarkt; Richtlinie 2009/72/EG; Art. 35 Abs. 4 und 5; Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden; Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Befugnis zur Bestimmung des Präsidenten der nationalen Regulierungsbehörde vom ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die Tatsache, dass in der Slowakei die Befugnis zur Ernennung und Entlassung des Präsidenten der nationalen Regulierungsbehörde vom Präsidenten der Republik auf die Regierung übergegangen ist, stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen die ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.10.2016 - C-424/15

    Ormaetxea Garai und Lorenzo Almendros - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-378/19
    Diese Freiheit lässt somit die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (Urteil vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Bedingungen verfügen die Mitgliedstaaten bei der Organisation und Strukturierung ihrer Regulierungsbehörden im Sinne von Art. 35 der Richtlinie 2009/72 über eine institutionelle Autonomie, die jedoch unter vollständiger Beachtung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele und Pflichten auszuüben ist (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.06.2018 - C-530/16

    Kommission / Polen

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-378/19
    Zum Begriff der Unabhängigkeit, der in der Richtlinie 2009/72 nicht definiert wird, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Begriff in Bezug auf öffentliche Stellen seinem gewöhnlichen Sinn nach in der Regel eine Stellung bezeichnet, die garantiert, dass die betreffende Stelle völlig frei von Weisungen und Druck der Einrichtungen handeln kann, denen gegenüber ihre Unabhängigkeit zu wahren ist (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juni 2018, Kommission/Polen, C-530/16, EU:C:2018:430, Rn. 67).

    Um diesen Anforderungen zu genügen, muss die Befugnis zur Ernennung und Entlassung des Leitungsgremiums der nationalen Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, der Mitglieder des leitenden Managements dieser Behörde gesetzlich streng begrenzt sein und auf der Grundlage objektiver, klar und abschließend aufgeführter sowie überprüfbarer Kriterien ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juni 2018, Kommission/Polen, C-530/16, EU:C:2018:430, Rn. 86).

  • EuGH, 04.05.2016 - C-477/14

    Pillbox 38 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-378/19
    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gegeben wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.03.2020 - C-769/18

    Caisse d'assurance retraite und de la santé au travail d'Alsace-Moselle

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-378/19
    Auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen der Form nach auf die Auslegung von Art. 35 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72 beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, dem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die diesem bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, EU:C:2020:203, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-240/15

    Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-378/19
    Da der Gerichtshof in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorabentscheidungsfrage einfügt, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen hat, hat der Gerichtshof die Vorlagefrage ausschließlich anhand der vom vorlegenden Gericht dargelegten Bestimmungen zu beantworten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, C-240/15, EU:C:2016:608, Rn. 30 und 31).
  • EuGH, 12.12.2019 - C-376/18

    Slovenské elektrárne

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-378/19
    Insoweit ist festzustellen, dass die Richtlinie 2009/72 im Wesentlichen darauf abzielt, einen offenen und durch Wettbewerb geprägten Elektrizitätsbinnenmarkt zu errichten, der den Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten und den Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet, auf diesem Markt gleiche Bedingungen zu schaffen, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und den Klimawandel zu bekämpfen (Urteil vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne, C-376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 32).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

    Zum Begriff der "Unabhängigkeit", der weder in der Richtlinie 2009/72 noch in der Richtlinie 2009/73 definiert wird, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Begriff in Bezug auf öffentliche Stellen seinem gewöhnlichen Sinn nach eine Stellung bezeichnet, die garantiert, dass die betreffende Stelle im Verhältnis zu den Einrichtungen, denen gegenüber ihre Unabhängigkeit zu wahren ist, völlig frei handeln kann und dabei vor jeglicher Weisung und Einflussnahme von außen geschützt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky, C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 32 und 33).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass diese Unabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung bedeutet, dass die NRB im Rahmen der in Art. 37 der Richtlinie 2009/72 genannten Regulierungsaufgaben und -befugnisse ihre Entscheidungen selbständig und allein auf der Grundlage des öffentlichen Interesses trifft, um die Einhaltung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele zu gewährleisten, ohne externen Weisungen anderer öffentlicher oder privater Stellen unterworfen zu sein (Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky, C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 54).

    Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten bei der Organisation und Strukturierung ihrer NRB zwar über eine Autonomie verfügen, diese Autonomie jedoch unter vollständiger Beachtung der in den Richtlinien 2009/72 und 2009/73 festgelegten Ziele und Pflichten auszuüben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky, C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), mit denen sichergestellt werden soll, dass die NRB bei der Ausübung der ihnen vorbehaltenen Zuständigkeiten ihre Entscheidungen autonom erlassen.

    Die Richtlinien 2009/72 und 2009/73 stehen dem indessen nicht entgegen, dass die Personen, die die Leitung der NRB ausüben, vom Parlament oder von der Regierung ernannt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky, C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 36 bis 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

    18 Vgl. insoweit Urteile vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky (C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), zur Richtlinie 2009/72, und vom 19. Dezember 2019, GRDF (C-236/18, EU:C:2019:1120, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), zur Richtlinie 2009/73. Siehe auch unten, Nr. 108.

    33 Vgl. insoweit Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky (C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 31).

    34 Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky (C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 50).

    35 Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky (C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 32), das auf das Urteil vom 13. Juni 2018 (Kommission/Polen, C-530/16, EU:C:2018:430, Rn. 67) verweist.

    36 Zur Richtlinie 2009/72 vgl. Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky (C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 54), das auf die Richtlinie 2009/73 entsprechend anwendbar ist.

    37 Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky (C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 33), Hervorhebung nur hier, betreffend die Richtlinie 2009/72. Die gleichen Erwägungen gelten entsprechend für die Richtlinie 2009/73.

    38 Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky (C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 Vgl. zur Richtlinie 2009/72 Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky (C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 23).

    46 Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky (C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 24 und 25).

    58 Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky (C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 52).

    64 Vgl. Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky (C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 37), und Urteil vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros (C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    65 Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky (C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 878/21
    Ferner impliziert die von Art. 57 Abs. 4 Satz 2 Buchst. b Ziffer ii StrommarktRL geforderte Unabhängigkeit des Personals und des Managements der nationalen Regulierungsbehörde, dass die Behörde ihre Regulierungsaufgaben frei von jeglicher äußeren Einflussnahme wahrnimmt (vgl. EuGH, Urt. v. 11.06.2020 - C-378/19, BeckRS 2020, 11948 Rn. 33, 51).

    Diese Unabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung beinhaltet, dass die nationale Regulierungsbehörde ihre Entscheidungen allein auf der Grundlage des öffentlichen Interesses treffen können muss, um die Einhaltung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele zu gewährleisten, ohne externen Weisungen anderer Stellen zu unterliegen (vgl. EuGH, Urt. v. 02.09.2021 - C-718/18, juris Rn. 108 f.; Urt. v. 03.12.2020 - C-767/19, juris Rn. 100, 110; in diesem Sinne auch EuGH, Urt. v. 11.06.2020 - C-378/19, BeckRS 2020, 11948 Rn. 32 f., 54; Urt. v. 13.06.2018 - C-530/16, juris Rn. 67; dazu ferner BGH, Beschl. v. 26.10.2021 - EnVR 17/20, juris Rn. 15 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 10/20, juris Rn. 22; Beschl. v. 28.06.2022 - EnVR 16/20, juris Rn. 17).

    Dabei ist es gemäß Art. 57 Abs. 4 Satz 2 Buchst. b Ziffer ii StrommarktRL mit dem Erfordernis der Unabhängigkeit des Personals und des Managements der nationalen Regulierungsbehörde jedoch vereinbar, wenn diese mit anderen zuständigen nationalen Behörden eng zusammenarbeitet oder allgemeinen politischen Leitlinien der Regierung nachkommt, sofern diese nicht mit den Regulierungsaufgaben und -befugnissen gemäß Art. 59 StrommarktRL in Zusammenhang stehen (vgl. auch EuGH, Urt. v. 11.06.2020 - C-378/19, BeckRS 2020, 11948 Rn. 52).

    bb) Art. 57 Abs. 4 und 5 StrommarktRL enthält keine Bestimmung, die die Einrichtung eines Beirats im Sinne des § 5 BEGTPG und dessen grundsätzliche Beteiligung und Einbeziehung in den Prozess der Entscheidungsfindung explizit verbieten würde (vgl. auch EuGH, Urt. v. 11.06.2020 - C-378/19, BeckRS 2020, 11948 Rn. 55, 62 f., 65 für die Beteiligung von Vertretern nationaler Ministerien an bestimmten Regulierungsentscheidungen; ferner BerlKommEnR/Schmidt-Preuß, 4. Aufl., § 60 EnWG Rn. 3: "Spezielle [europarechtliche] Vorgaben fehlen.").

    Da diesem jedoch keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnisse zugewiesen sind, sind Existenz und Rechtsstellung dieses Gremiums in Anbetracht der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11.06.2020 (C-378/19, BeckRS 2020, 11948 Rn. 47 ff.) zur Beteiligung von Vertretern nationaler Ministerien an bestimmten Entgeltverfahren der nationalen Regulierungsbehörde mit dem unionsrechtlichen Unabhängigkeitsgebot der nationalen Regulierungsbehörde und seiner Ausgestaltung und Interpretation durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu vereinbaren (zur Frage der Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens nachfolgend unter cc)).

    aa) Eine in dieser Hinsicht gegen das unionsrechtliche Unabhängigkeitsgebot verstoßende unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde wäre allein dann zu bejahen, wenn den Äußerungen des Beirats bzw. seines Vorsitzenden in diesem Kontext der Charakter einer verbindlichen Weisung zukäme oder diese von der Bundesnetzagentur, namentlich der für die streitgegenständliche Entscheidung zuständigen Beschlusskammer 4, zumindest als verbindliche Weisung angesehen worden wären und diese darauf entsprechend reagiert hätte (vgl. EuGH, Urt. v. 11.06.2020 - C-378/19, BeckRS 2020, 11948 Rn. 63; Urt. v. 02.09.2021 - C-718/18, juris Rn. 107 ff.; ferner BVerwG, Urt. v. 20.10.2021 - 6 C 8/20, juris Rn. 87 f.).

    (1) Die Bundesnetzagentur übt als nationale Regulierungsbehörde (§ 54 Abs. 1 und 3 EnWG) die ihr gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchst. a StrommarktRL obliegenden Aufgaben und Befugnisse gemäß Art. 57 Abs. 4 und 5 StrommarktRL unabhängig aus, kann völlig frei handeln und ist vor jeglicher Weisung und Einflussnahme von außen geschützt (vgl. EuGH, Urt. v.02.09.2021 - C-718/18, juris Rn. 103 ff.; Urt. v. 11.06.2020 - C-378/19, BeckRS 2020, 11948 Rn. 32 f. - jeweils zu Art. 35 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2009/72/EG bzw. Art. 39 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2009/73/EG).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit klargestellt, diese Unabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung bedeute, dass die nationale Regulierungsbehörde im Rahmen der ihr zugewiesenen Regulierungsaufgaben und -befugnisse ihre Entscheidungen selbstständig und allein auf der Grundlage des öffentlichen Interesses trifft, um die Einhaltung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele zu gewährleisten, ohne dabei externen Weisungen anderer öffentlicher und privater Stellen unterworfen zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 02.09.2021 - C-718/18, juris Rn. 108 f.; Urt. v. 11.06.2020 - C-378/19, BeckRS 2020, 11948 Rn. 32 f., 54, 63 f. - jeweils zu Art. 35 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2009/72/EG bzw. Art. 39 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2009/73/EG).

    Dazu gehört auch, dass Einflussnahmeversuche anderer Stellen von der nationalen Regulierungsbehörde nicht fälschlicherweise als Weisungen angesehen werden dürfen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.06.2020 - C-378/19, BeckRS 2020, 11948 Rn. 63).

    (2) Grundlegend für dieses Verständnis ist insoweit das zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11.06.2020 (C-378/19, BeckRS 2020, 11948), in dem der Gerichtshof ausführt, dass die Richtlinie 2009/72/EG es einem Mitgliedstaat nicht verbiete und es mit dem Unabhängigkeitsgebot zu vereinbaren sei, wenn ein Mitgliedstaat Vertretern nationaler Ministerien diskursive Beteiligungsrechte im Hinblick auf der nationalen Regulierungsbehörde zugewiesene Regulierungsaufgaben und -befugnisse einräume, so dass die Regierung des Mitgliedsstaats ihren Standpunkt zu bestimmten Regulierungsfragen institutionalisiert gegenüber der nationalen Regulierungsbörde geltend machen könne, damit diese die Auffassung der Regierung bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen könne.

    (3) In Anbetracht insbesondere der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 02.09.2021 (C-718/18, juris Rn. 107 ff.) und den dortigen Ausführungen zum unionsrechtlichen Unabhängigkeitsgebot in Art. 35 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2009/72/EG sowie Art. 39 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2009/73/EG (den Vorgängerrichtlinien zur aktuellen Strommarkt- und GasmarktRL), in der auch die für die hiesige Fallgestaltung einschlägigen Erwägungen und Grundsätze aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11.06.2020 (C-378/19, BeckRS 2020, 11948 Rn. 32 f., 54) bestätigt werden, ist eine Vorlage nicht veranlasst.

  • BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20

    Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der

    Dass eine Maßnahme der Gewährleistung flächendeckend angemessener und ausreichender Dienstleistungen (Art. 87f Abs. 1 GG) dient, reicht vor dem Hintergrund des weiten Verständnisses, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Bezug auf die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden geboten ist (vgl. zu den energierechtlichen Richtlinien: EuGH, Urteile vom 11. Juni 2020 - C-378/19 [ECLI:EU:C:2020:462], Prezident Slovenskej republiky - Rn. 32 f., 50 ff. und vom 2. September 2021 - C-718/18 [ECLI:EU:C:2021:662], Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland - Rn. 108, 123 ff.), ersichtlich nicht aus.
  • EuGH, 11.01.2024 - C-371/22

    G (Frais de résiliation anticipée)

    In diesem Rahmen zielt diese Richtlinie, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3, 7 und 8 ergibt, insbesondere darauf ab, einen vollständig geöffneten und durch Wettbewerb geprägten Elektrizitätsbinnenmarkt zu errichten, der allen Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten und den Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet, die Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt zu fördern, um die Stromversorgung zu den wettbewerbsfähigsten Preisen sicherzustellen, und auf diesem Markt gleiche Bedingungen zu schaffen, um zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17 Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 39, und vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky, C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.12.2020 - C-767/19

    Kommission/ Belgien () und du gaz naturel) - Vertragsverletzung eines

    Es ist festzustellen, dass die CREG als Regulierungsbehörde ihre Entscheidungen selbständig und allein auf der Grundlage des öffentlichen Interesses treffen können muss, um die Einhaltung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele zu gewährleisten, ohne externen Weisungen anderer Stellen, wie beispielsweise des Königs, zu unterliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky, C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 54).
  • EuGH, 30.03.2023 - C-5/22

    Die nationalen Energieregulierungsbehörden können befugt sein,

    Der Gerichtshof hat außerdem bereits festgestellt, dass die Richtlinie 2009/72 zur Verfolgung der oben genannten Ziele von den Mitgliedstaaten verlangt, dass sie ihren nationalen Regulierungsbehörden weitgehende Befugnisse im Bereich der Regulierung und Überwachung des Elektrizitätsmarkts übertragen (Urteil vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky, C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-371/22

    G (Frais de résiliation anticipée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    19 Vgl. Urteile vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne (C-376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 32), und vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky (C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 22).
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