Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×

Rechtsprechung
   EuGH, 11.09.2014 - C-394/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,24634
EuGH, 11.09.2014 - C-394/13 (https://dejure.org/2014,24634)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2014 - C-394/13 (https://dejure.org/2014,24634)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2014 - C-394/13 (https://dejure.org/2014,24634)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,24634) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    B.

    Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EG) Nr. 883/2004 - Anwendbare nationale Rechtsvorschriften - Bestimmung des für die Gewährung einer Familienleistung zuständigen Mitgliedstaats - Situation, in ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Familienleistung bei bloßer Registrierung im Heimatstaat und ständigem Aufenthalt in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts

  • Deutsche Rentenversicherung
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung einer Familienleistung bei bloßer Registrierung im Heimatstaat und ständigem Aufenthalt in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    B.

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 1408/71 Art 76, EGV 883/2004 Art 87, EGV 987/2009 Art 22, EGV 987/2009 Art 22 ff
    Arbeitnehmer, Elterngeld, Kindergeld, Familienleistungen, Interessenmittelpunkt

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Nejvyssí správní soud - Auslegung von Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb ...

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 821
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern …

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-394/13
    Dieser Grundsatz kommt insbesondere in Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung zum Ausdruck (vgl. u. a. Urteil Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339, Rn. 41).

    Rn. 28 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein nicht zuständiger Mitgliedstaat die Möglichkeit behält, Familienleistungen zu gewähren, wenn eine eindeutige und besonders enge Verknüpfung zwischen dem Staatsgebiet dieses Staates und der in Rede stehenden Situation besteht, sofern die Vorhersehbarkeit und die Effektivität der Koordinierungsregeln der Verordnung Nr. 1408/71 nicht übermäßig beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Hudzinski und Wawrzyniak, EU:C:2012:339, Rn. 65 bis 67).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-90/97

    Swaddling - Soziale Sicherheit - Einkommensbeihilfe - Anspruchsvoraussetzungen - …

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-394/13
    Rn. 26 Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1408/71 der Ausdruck "Wohnort" im Sinne dieser Verordnung den gewöhnlichen Aufenthalt bedeutet, d. h. den Ort, an dem die Betroffenen gewöhnlich wohnen und wo sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, und daher einen autonomen, dem Unionsrecht eigenen Begriff darstellt (vgl. Urteil Swaddling, C-90/97, EU:C:1999:96, Rn. 28 und 29).
  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi / Riksförsäkringsverket - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. …

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-394/13
    Auf eine Person, die nicht mehr im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist und die folglich die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung nicht mehr erfüllt und die auch nach keiner anderen Bestimmung dieser Verordnung den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, sind nämlich nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. f die Rechtsvorschriften des Staates anwendbar, in dem sie früher abhängig beschäftigt war, falls sie dort weiterhin wohnt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kuusijärvi, C-275/96, EU:C:1998:279, Rn. 29 und 34).
  • EuGH, 16.05.2013 - C-589/10

    Wencel - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 - Leistungen bei …

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-394/13
    Dieser Artikel kodifiziert auch die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgearbeiteten Gesichtspunkte, die für die Bestimmung dieses Mittelpunkts der Interessen berücksichtigt werden können, wie die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten oder die familiären Verhältnisse und die familiären Bindungen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wencel, C-589/10, EU:C:2013:303, Rn. 50).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-334/95

    Krüger

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-394/13
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile Krüger, C-334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23, sowie Hewlett-Packard Europe, C-361/11, EU:C:2013:18, Rn. 35).
  • EuGH, 17.01.2013 - C-361/11

    Hewlett-Packard Europe - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - …

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-394/13
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile Krüger, C-334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23, sowie Hewlett-Packard Europe, C-361/11, EU:C:2013:18, Rn. 35).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-300/13

    Iberdrola Distribución Eléctrica

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-394/13
    Die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen kann nur ausnahmsweise widerlegt werden, und zwar dann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Iberdrola Distribución Eléctrica, C-300/13, EU:C:2014:188, Rn. 16).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-354/13

    Adipositas kann eine "Behinderung" im Sinne der Richtlinie über die …

    Die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen kann nur ausnahmsweise widerlegt werden, und zwar dann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Åkerberg Fransson, EU:C:2013:105, Rn. 39 und 40, sowie B., C-394/13, EU:C:2014:2199, Rn. 19).
  • EuGH, 13.07.2017 - C-354/16

    Kleinsteuber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

    Rn. 61 Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 11. September 2014, B., C-394/13, EU:C:2014:2199, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Von Amts wegen zu prüfende Frage eines …

    Rn. 38 Darüber hinaus ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung auch, dass es Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 11. September 2014, B., C-394/13, EU:C:2014:2199, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 426/17

    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern (Doppelverwertungsverbot); Aufenthalt …

    In unionsrechtlichen Rechtsquellen ist unter dem gewöhnlichen Aufenthalt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Kern der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person zu verstehen, der aufgrund einer Gesamtabwägung der tatsächlichen Umstände (wie Dauer des Aufenthalts, soziale und familiäre Bindungen, Beweggründe) zu bestimmen ist (…vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 15. September 1994 - C-452/93, Slg. 1994, I-4295 Rn. 22;… vom 25. Februar 1999 - C-90/97, Slg. 1999, I-1075 Rn. 28 f.;… vom 11. November 2004 - C-372/02, Slg. 2004, I-10761 Rn. 37;… vom 17. Juli 2008 - C-66/08, Slg. 2008, I-6041 Rn. 48;… vom 5. Juni 2014 - C-255/13 Rn. 44 f. und vom 11. September 2014 - C-394/13 Rn. 34).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2024 - L 22 R 378/18

    Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs 5 SGB 6 in der gesetzlichen Rentenversicherung …

    Dieser Artikel kodifiziert die in der Rechtsprechung des EuGH zur Regelung über den Wohnort in der VO EWG 1408/71 ausgearbeiteten Gesichtspunkte, die für die Bestimmung dieses Mittelpunkts der Interessen berücksichtigt werden können, wie die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten oder die familiären Verhältnisse und die familiären Bindungen (EuGH, Urteil vom 11.09.2014, C-394/13, RdNr. 34 m.w.N.).

    Nach Art. 1 lit. h der VO EWG 1408/71 bedeutet der Ausdruck "Wohnort" im Sinne dieser Verordnung den gewöhnlichen Aufenthalt, d.h. den Ort, an dem die Betroffenen gewöhnlich wohnen und wo sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (EuGH, Urteil vom 11.09.2014, C-394/13, RdNr. 26 m.w.N.).

    Demnach steht das zitierte Unionsrecht dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat aufgrund des bloßen Umstands, dass eine Person in seinem Staatsgebiet einen registrierten Wohnsitz hat, ohne dass sie und ihre Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat gewöhnlich arbeiten oder wohnen, als der Staat angesehen wird, der für die Gewährung einer Sozialleistung an diese Person zuständig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2014, C-394/13, RdNr. 36).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-541/20

    Der Gerichtshof bestätigt weitgehend die Gültigkeit des Mobilitätspakets

    Im Hinblick auf die gewöhnliche Bedeutung dieses Ausdrucks und nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach sich der Wohnsitz danach bestimmt, wo sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen befindet (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 2004, Adanez-Vega, C-372/02, EU:C:2004:705, Rn. 37, sowie vom 11. September 2014, B., C-394/13, EU:C:2014:2199, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist nämlich davon auszugehen, dass sich dieser Begriff klar und deutlich auf einen bestimmten Ort bezieht und nicht, wie von der Republik Litauen in Betracht gezogen, auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2018 - L 11 KR 591/16

    Kostenerstattung für Zahnersatz

    "Wohnort" ist nach Art. 1 j) der Verordnung der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, d. h. der Ort, an dem die Betroffenen gewöhnlich wohnen und wo sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (EuGH, Urteil vom 11.09.2014 - C-394/13 -).
  • EuGH, 27.04.2016 - C-528/14

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Verordnung (EG) Nr. …

    Rn. 31 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der gewöhnliche Wohnsitz nach einer in verschiedenen Bereichen des Unionsrechts entwickelten Rechtsprechung als der Ort zu verstehen ist, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (vgl. entsprechend Urteile Schäflein/Kommission, 284/87, EU:C:1988:414, Rn. 9, Ryborg, C-297/89, EU:C:1991:160, Rn. 19, Louloudakis, C-262/99, EU:C:2001:407, Rn. 51, Alevizos, C-392/05, EU:C:2007:251, Rn. 55, I, C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 44, und B., C-394/13, EU:C:2014:2199, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2015 - C-308/14

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt vor, die Klage der Kommission gegen das …

    {FN:38} - Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass der Ausdruck "Wohnort" in diesem Sinne den "gewöhnlichen Aufenthalt" bedeutet, d. h. den Ort, an dem die Betroffenen gewöhnlich wohnen und wo sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, und dass dieser Ausdruck daher einen autonomen, dem Unionsrecht eigenen Begriff darstellt (Urteile B., C-394/13, EU:C:2014:2199, Rn. 26, und Swaddling, C-90/97, EU:C:1999:96, Rn. 28 und 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Vorlage zur …

    {FN:9} Vgl. z. B. Urteile vom 11. September 2014, B. (C-394/13, EU:C:2014:2199, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. April 2017, Farkas (…C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 38).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2017 - L 22 R 788/14

    Hochschulzeiten/Apothekerausbildung - Aufenthalt in der Schweiz - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-477/17

    Balandin u.a. - Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EU) Nr. …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2016 - C-430/15

    Tolley - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen …

  • FG Nürnberg, 09.03.2016 - 5 K 1566/13

    Anrechnung der einkommensabhängigen französischen Familienleistung für Kinder …

  • FG Bremen, 15.06.2022 - 2 K 157/20

    Kindergeldberechtigung durch Begründen des gewöhnlichen Aufenthalts eines …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-531/15

    Otero Ramos - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG - Gleichbehandlung männlicher …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht