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Rechtsprechung
   EuGH, 21.12.2023 - C-397/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,36782
EuGH, 21.12.2023 - C-397/22 (https://dejure.org/2023,36782)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2023 - C-397/22 (https://dejure.org/2023,36782)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2023 - C-397/22 (https://dejure.org/2023,36782)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4a Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Gründe, aus denen die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4a Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Gründe, aus denen die ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4a Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Gründe, aus denen die ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1489
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-397/22
    Rn. 20 Das vorlegende Gericht weist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628), hin, nach der im Fall eines mehrere Rechtszüge umfassenden Strafverfahrens unter dieser Wendung diejenige Verhandlung zu verstehen sei, in der der Betroffene nach einer erneuten Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtskräftig für schuldig befunden und zu einer Strafe verurteilt worden sei, mithin die letzte Tatsacheninstanz.

    Rn. 43 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und - unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten - im Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 67, …und vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 63).

    Rn. 44 Diese Wendung ist so zu verstehen, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde (Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 74, …und vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, Rn. 52).

    Rn. 45 Ausschlaggebend für den Betroffenen ist die justizielle Entscheidung, durch die endgültig über den Sachverhalt entschieden wird und gegen die kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben ist, denn unter dem Gesichtspunkt des Schuldspruchs und gegebenenfalls der Festsetzung der von ihm zu verbüßenden Freiheitsstrafe betrifft sie seine persönliche Situation unmittelbar (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 83).

    Der Ausgang dieses Verfahrens ist insoweit unerheblich (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 84).

    Rn. 47 Konkret hat der Gerichtshof für eine Fallgestaltung wie die des Ausgangsverfahrens, in dem das Verfahren zwei aufeinanderfolgende Rechtszüge umfasst, nämlich eine erste Instanz und ein Rechtsmittelverfahren, entschieden, dass es für die Anwendung von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 allein auf das Verfahren ankommt, das zu der Entscheidung über das Rechtsmittel geführt hat, sofern gegen diese Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben ist, so dass sie eine endgültige Beurteilung des Sachverhalts enthält (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 90).

    Rn. 50 Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zielt nämlich darauf ab, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und es der betreffenden vollstreckenden Behörde zu ermöglichen, den Betroffenen trotz seiner Abwesenheit bei der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, unter Achtung der Verteidigungsrechte zu übergeben (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 58).

    Rn. 52 Eine solche Situation darf, wie der Gerichtshof entschieden hat, nicht zugelassen werden, da bei einem zwei Instanzen umfassenden Verfahren der Umstand, dass der Betroffene seine Verteidigungsrechte im erstinstanzlichen Verfahren wirksam ausüben konnte, noch nicht den Schluss zulässt, dass dies notwendigerweise auch im Rechtsmittelverfahren der Fall war, wenn dieses in seiner Abwesenheit stattgefunden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 80).

    Folglich stellt die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 50).

    Insbesondere durch Art. 4a des Rahmenbeschlusses wird die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, eingeschränkt, indem darin genau und einheitlich die Bedingungen angegeben werden, unter denen Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der der Betroffene nicht persönlich erschienen ist, nicht verweigert werden dürfen (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 53).

    Rn. 58 Eine vollstreckende Justizbehörde kann somit die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern, wenn der Betroffene nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der betreffenden Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 54).

    Rn. 59 Folglich ist eine vollstreckende Justizbehörde verpflichtet, einen Europäischen Haftbefehl ungeachtet der Abwesenheit des Betroffenen in der Verhandlung, die zu der betreffenden Entscheidung geführt hat, zu vollstrecken, wenn nachweislich einer der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d dieses Rahmenbeschlusses genannten Fälle vorliegt (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 55).

  • EuGH, 24.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-397/22
    Rn. 17 Es ist nämlich der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), dass eine durch Übergabe an einen erwachsenen Mitbewohner bewirkte Ladung nur dann ausreiche, wenn sich dem Europäischen Haftbefehl entnehmen lasse, ob und gegebenenfalls wann der Mitbewohner die Ladung dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt habe, zu restriktiv sei.

    Rn. 31 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass sich durch den Umstand, dass eine Vorladung einem Dritten übergeben wurde, der sich verpflichtet hat, sie dem Betroffenen auszuhändigen, nicht zweifelsfrei nachweisen lässt, dass und gegebenenfalls wann genau der Betroffene die Informationen über Termin und Ort seiner Verhandlung tatsächlich erhalten hat (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 47).

    Rn. 32 Eine Vorladung, die nicht dem Betroffenen selbst zugestellt, sondern an dessen Anschrift einem dort wohnenden Erwachsenen übergeben wurde, der sich verpflichtet hat, sie dem Betroffenen auszuhändigen, ohne dass sich dem Europäischen Haftbefehl entnehmen lässt, ob und gegebenenfalls wann er sie dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt hat, erfüllt die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgestellten Voraussetzungen für sich genommen nicht (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 54).

    Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass zur Erreichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels zweifelsfrei nachgewiesen werden muss, dass der Dritte die Vorladung dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt hat (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 46 und 48).

    Rn. 37 Eine ausstellende Justizbehörde hat daher im Europäischen Haftbefehl anzugeben, aufgrund welcher Anhaltspunkte sie festgestellt hat, dass der Betroffene tatsächlich offiziell die Informationen über Termin und Ort seiner Verhandlung erhalten hat (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 46 und 49).

    In diesem Stadium des Übergabeverfahrens kann nämlich besonderes Augenmerk auf einen etwaigen offensichtlichen Mangel an Sorgfalt des Betroffenen gerichtet werden, insbesondere, wenn sich zeigt, dass er versucht hat, sich der Zustellung der an ihn gerichteten Informationen zu entziehen (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50 und 51).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-397/22
    Rn. 27 Im Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 69, 72, 73 und 76), habe der Gerichtshof entschieden, dass eine unmittelbare Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/584 zwar ausgeschlossen sei, da er keine unmittelbare Wirkung entfalte.

    Allerdings sind die Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Gerichte, verpflichtet, ihrem nationalen Recht so weit wie möglich eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung beizumessen, die es ihnen ermöglicht, ein Ergebnis zu gewährleisten, das mit dem Zweck vereinbar ist, der mit diesem Rahmenbeschluss verfolgt wird (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 109).

    Somit gebietet der Grundsatz der rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und die Anwendung der nach diesem anerkannten Auslegungsmethoden, um die volle Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihm verfolgten Zweck steht (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 72 bis 77).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-416/20

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-397/22
    Rn. 60 Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass eine vollstreckende Justizbehörde, da Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 einen Fall der fakultativen Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls vorsieht, auch dann, wenn sie feststellt, dass die Situation der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, unter keinen der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Tatbestände fällt, jedenfalls andere Umstände berücksichtigen kann, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen nicht zu einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte führt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 107, und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Stadium des Übergabeverfahrens könnte nämlich besonderes Augenmerk u. a. darauf gerichtet werden, dass der Betroffene versucht hat, sich der Zustellung der an ihn gerichteten Informationen zu entziehen (Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-397/22
    Von dieser Möglichkeit bestehen jedoch vier, in den Buchst. a bis d dieser Bestimmung aufgezählte Ausnahmen, bei denen die betreffende vollstreckende Justizbehörde nicht die Wahl hat, die Vollstreckung des ihr übermittelten Europäischen Haftbefehls abzulehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 40).
  • EuGH, 22.12.2017 - C-571/17

    Ardic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-397/22
    Rn. 43 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und - unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten - im Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 67, und vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 63).
  • EuGH, 10.08.2017 - C-271/17

    Zdziaszek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-397/22
    Rn. 60 Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass eine vollstreckende Justizbehörde, da Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 einen Fall der fakultativen Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls vorsieht, auch dann, wenn sie feststellt, dass die Situation der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, unter keinen der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Tatbestände fällt, jedenfalls andere Umstände berücksichtigen kann, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen nicht zu einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 107, …und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.03.2023 - C-514/21

    Minister for Justice and Equality (Levée du sursis) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-397/22
    Rn. 44 Diese Wendung ist so zu verstehen, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde (…Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 74, und vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, Rn. 52).
  • EuGH - C-515/21 (anhängig)

    Minister for Justice and Equality

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-397/22
    Rn. 44 Diese Wendung ist so zu verstehen, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde (…Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 74, und vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, Rn. 52).
  • KG, 21.06.2024 - 4 Ws 15/24

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Rahmenbeschlusses über …

    Rn. 14 5. Der Senat ist bei der Bearbeitung der sofortigen Beschwerde davon ausgegangen, dass der EuGH zum Überstellungsverfahren entschieden hat, dass Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI dahin auszulegen ist, dass für die Frage der Anwesenheit maßgeblich auf die Berufungsverhandlung abzustellen ist (EuGH, Urteil vom 10. August 2017 - C-270/17 PPU - [EU:C:2017:628]; bestätigt mit Urteilen vom 21. Dezember 2023 - C-397/22 und C-398/22 - [EU:C:2023:1030 und EU:C:2023:1031]), und dass angesichts der Wortlaut-identität von Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI und Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI und des Umstandes, dass beide Normen auf Änderungen durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI zurückgehen, auch für die Übernahme der Vollstreckung maßgeblich auf die Berufungsverhandlung vor dem Berufungsgericht P abzustellen ist, in der der Verurteilte nach Aktenlage durch seinen Wahlverteidiger vertreten worden war.

    Jedoch hat er den Begriff der "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" in Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI in diesem Sinne ausgelegt (…Urteil vom 10. August 2017 aaO) und hieran auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 14. Juni 2022 - (4) 151 AuslA 147/21 (151/21) und (4) 151 AuslA 176/21 (174/21) - (DE:KG:2022:0614.4AUSLA151.21.00, DE:KG:2022:0614.4AUSLA174.21.00) hin mit Urteilen vom 21. Dezember 2023 (aaO) festgehalten.

    Eine ausstellende Justizbehörde hat daher im Europäischen Haftbefehl anzugeben, aufgrund welcher Anhaltspunkte sie festgestellt hat, dass der Betroffene tatsächlich offiziell die Informationen über Termin und Ort seiner Verhandlung erhalten hat (Urteile vom 24. Mai 2016 - C-108/16 - [EU:C:2016:346] und vom 21. Dezember 2023 - C-397/22 - aaO).

    Rn. 34 Der Senat merkt an, dass er auch diese Frage aufgrund der Urteile des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 (aaO und C-396/22 [EU:C:2023:1029]) als acte éclairé ansieht, er sie aber vorsorglich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Frage und des Ausbleibens einer gesetzgeberischen Reaktion auf die Urteile des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 dennoch stellt.

  • EuGH, 21.05.2026 - C-447/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    Rn. 28 Hierzu vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 genauso zu verstehen sei wie die identische Wendung in Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584, die vom Gerichtshof bereits in den Urteilen vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628), und vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Verurteilung in Abwesenheit) (C-397/22, EU:C:2023:1030), ausgelegt worden sei, da diese beiden Bestimmungen gleich lauteten und durch denselben Rahmenbeschluss geändert worden seien und kein Grund dafür bestehe, Fälle der Überstellung zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls anders zu behandeln als Fälle der Übernahme der Vollstreckung eines Urteils, mit dem eine Sanktion verhängt wird (im Folgenden: Strafurteil).

    Rn. 29 Das vorlegende Gericht neigt zu der Ansicht, dass sich eine Verneinung der Vorlagefrage aus den Urteilen vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), und vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Verurteilung in Abwesenheit) (C-397/22, EU:C:2023:1030), ergebe, die die identisch lautende Bestimmung in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 beträfen.

    Rn. 61 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2008/909, der im Wesentlichen, wie in Rn. 54 des vorliegenden Urteils festgestellt wird, den Fall betrifft, dass die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, aber persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, geht zwar hervor, dass sich in Anbetracht u. a. des Wortlauts des ersten Gedankenstrichs dieser Bestimmung, wonach zweifelsfrei nachgewiesen werden muss, dass diese betroffene Person "von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte", durch den Umstand, dass eine Ladung einem Dritten übergeben wurde, der sich verpflichtet hat, sie der betroffenen Person auszuhändigen, nicht zweifelsfrei nachweisen lässt, dass und gegebenenfalls wann genau die betroffene Person die Informationen über Termin und Ort ihrer Verhandlung "tatsächlich" erhalten hat (…vgl. entsprechend Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 47, und vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Verurteilung in Abwesenheit], C-397/22, EU:C:2023:1030, Rn. 31).

  • OLG Brandenburg, 15.01.2024 - 1 OAus 2/24
    Mit Urteil vom 21. Dezember 2023 (C-397/22) hat der EuGH die Frage des Kammergerichts dahingehend beantwortet, dass Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen sei, dass sich die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" in dieser Bestimmung auf eine Berufungsverhandlung bezieht, die zu einem Urteil geführt hat, mit dem die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und somit die Rechtssache endgültig entschieden wurde.

    Zwar hat der EuGH festgestellt, dass diese Regelung gegen Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verstößt, da sie einer vollstreckenden Justizbehörde generell verwehrt, einen zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellten Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken, wenn der Betroffene in der Verhandlung, die zu der betreffenden Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist (EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-397/22, Rn. 69).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-447/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    {FN:10} Das vorlegende Gericht verweist hierzu auf die Urteile vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628), und vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Verurteilung in Abwesenheit) (C-397/22, EU:C:2023:1030).

    {FN:12} C-397/22, EU:C:2023:1030.

  • OLG Brandenburg, 15.01.2024 - 1 O Aus 2/24
    Mit Urteil vom 21. Dezember 2023 (C-397/22) hat der EuGH die Frage des Kammergerichts dahingehend beantwortet, dass Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen sei, dass sich die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" in dieser Bestimmung auf eine Berufungsverhandlung bezieht, die zu einem Urteil geführt hat, mit dem die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und somit die Rechtssache endgültig entschieden wurde.

    Zwar hat der EuGH festgestellt, dass diese Regelung gegen Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verstößt, da sie einer vollstreckenden Justizbehörde generell verwehrt, einen zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellten Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken, wenn der Betroffene in der Verhandlung, die zu der betreffenden Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist (EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-397/22, Rn. 69).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-798/23

    Abbottly - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    {FN:16} Vgl. u. a. Urteil Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Verurteilung in Abwesenheit) (…Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Verurteilung in Abwesenheit) (C-397/22, im Folgenden: Urteil LM, EU:C:2023:1030, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:49} Vgl. u. a. Urteil LM (…Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Brandenburg, 26.10.2022 - 1 AR 36/22

    Auslieferung eines Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung in Polen Begriff …

    Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-396/22, C-397/22 und C-398/22 (Vorlagebeschlüsse des Kammergerichts Berlin vom 14. Juni 2022, [(4) 151 AuslA 53/21 (146/21), (4) 151 AuslA 147/21 (151/21) und (4) 151 AuslA 176/21 (174/21)] ausgesetzt.

    Das Kammergericht hat mit Beschluss ebenfalls vom 14. Juni 2022 (4 - 151 AuslA 147/21 -151/21; Az. EuGH C 397/22) u.a. die vorgenannte Frage zu 1. wie folgt modifiziert:.

  • KG, 26.07.2024 - 4 Ws 36/24

    Internationale Rechtshilfe durch Vollstreckung eines polnischen Urteils: …

    Rn. 11 Der EuGH hat zu der wortlautidentischen, durch Art. 2 Rb Abwesenheitsentscheidungen als Art. 4a in den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (im Folgenden: RbEuHb) eingeführten Regelung entschieden, dass nur eine solche Zustellung den Anforderungen genügt, die dem Betroffenen eine tatsächliche Kenntnis von dem Termin vermittelt hat, und dass der Ausstellungsstaat dies nachzuweisen hat (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2023 - C-397/22 - und vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU -).

    Aufgrund der auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 14. Juni 2022 - (4) 151 AuslA 53/21 (146/21), (4) 151 AuslA 147/21 (151/21) und (4) 151 AuslA 176/21(174/21) - ergangenen Urteile des EuGH vom 21. Dezember 2023 - aaO und C-396/22 sowie C-398/22 - zu der identischen Problematik bei § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG sieht der Senat es ebenfalls als acte éclairé an, dass § 90c Abs. 1 Nr. 2 IRG gegen Art. 11 Abs. 1 lit. h RB Bewährungsüberwachung verstößt.

  • OLG Brandenburg, 30.09.2024 - 1 OAus 34/24
    Zwar kommt es für die Frage einer Abwesenheitsverurteilung auf die letzte Hauptverhandlung an, sonach auf diejenige vor dem Bezirksgericht Szczecin (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-397/22).
  • OLG Brandenburg, 14.08.2024 - 1 OAus 34/24

    Anordnung der Auslieferung eines Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zum …

    Zwar kommt es für die Frage nach einer Abwesenheitsverurteilung auf die letzte Hauptverhandlung an, sonach auf diejenige vor dem Bezirksgericht Szczecin (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-397/22).
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