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Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 | EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 05.03.2026 - C-409/24, C-410/24, C-411/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,4802
EuGH, 05.03.2026 - C-409/24, C-410/24, C-411/24 (https://dejure.org/2026,4802)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.2026 - C-409/24, C-410/24, C-411/24 (https://dejure.org/2026,4802)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 2026 - C-409/24, C-410/24, C-411/24 (https://dejure.org/2026,4802)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 - Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden - Kurzfristige Beherbergung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 - Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden - Kurzfristige Beherbergung ...

  • IWW

    Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 96 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 98 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 98 Abs. 1, 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, A... rt. 98 der Mehrwertsteuerrichtlinie, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, Abschnitt 12.16 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStAE, Abschnitt 12.16 Abs. 5 UStAE, Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 96, Art. 99 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG

  • IWW

    Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie, Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie, § ... 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes, § 12 UStG, Abschnitt 12.16 Abs. 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, Abschnitt 12.16 Abs. 5 UStAE, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG, Art. 98 der Mehrwertsteuerrichtlinie, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 96 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 98 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 98 Abs. 1, 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Abschnitt 12.16 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStAE, Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 96, Art. 99 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 - Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden - Kurzfristige Beherbergung ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 - Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden - Kurzfristige Beherbergung ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Besteuerung der unselbständigen Nebenleistungen eines Hotels

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wie sind Nebenleistungen im Hotel zu besteuern?

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    J-GmbH

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 98 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2 ; EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 12 ; EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1 ; UStG § 12 Abs 2 Nr 11 S 2 ; UStG § 12 Abs 1

  • EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 12. Juni 2024 - J-GmbH gegen Finanzamt K

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    J-GmbH

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

    Auszug aus EuGH, 05.03.2026 - C-409/24
    Rn. 22 Aus den Urteilen vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), vom 22. September 2022, The Escape Center (C-330/21, EU:C:2022:719), und vom 8. Februar 2024, Valentina Heights (C-733/22, EU:C:2024:126), ergebe sich nämlich im Wesentlichen, dass Art. 98 der Mehrwertsteuerrichtlinie es den Mitgliedstaaten erlaube, die konkreten und spezifischen Aspekte der in diesem Anhang III aufgeführten Leistungskategorien herauszulösen und unter Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität den ermäßigten Mehrwertsteuersatz nur auf diese konkreten und spezifischen Aspekte anzuwenden.

    Rn. 51 Insoweit kann nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat, wenn er beschlossen hat, von der in Art. 98 Abs. 1 und 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie eröffneten Möglichkeit, auf eine Leistungskategorie im Sinne von Anhang III dieser Richtlinie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, Gebrauch zu machen, unter der Voraussetzung, dass der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, die Anwendung dieses ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte dieser Kategorie beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 28, …und vom 5. September 2019, Regards Photographiques, C-145/18, EU:C:2019:668, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 52 Diese Möglichkeit ist u. a. dadurch gerechtfertigt, dass, da dieser Satz die Ausnahme von der Anwendung des von jedem Mitgliedstaat festgelegten Normalsatzes ist, die Beschränkung seiner Anwendung auf konkrete und spezifische Aspekte der fraglichen Leistungskategorie im Einklang mit dem Grundsatz steht, dass Befreiungen und Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 29, …und vom 5. September 2019, Regards Photographiques, C-145/18, EU:C:2019:668, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bedingungen sollen sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit nur unter Umständen Gebrauch machen, die die einfache und korrekte Anwendung des gewählten ermäßigten Mehrwertsteuersatzes gewährleisten und Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch verhindern (Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 30, …und vom 5. September 2019, Regards Photographiques, C-145/18, EU:C:2019:668, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob es sich um die Erbringung von Dienstleistungen handelt, die getrennt von den übrigen Leistungen dieser Kategorie als solche bestimmbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 35, …und vom 8. Februar 2024, Valentina Heights, C-733/22, EU:C:2024:126, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 61 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass wenn ein Mitgliedstaat unter Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität seinen Wertungsspielraum ausgeübt und konkrete und spezifische Aspekte einer in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Leistungskategorie herausgelöst hat, nicht zu prüfen ist, ob diese herausgelösten Leistungen und ihre Nebenleistungen aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als einheitlicher Umsatz anzusehen sind, da der letztgenannte Umstand nicht entscheidend ist für die Ausübung des Wertungsspielraums, der den Mitgliedstaaten nach der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf die selektive Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf der Grundlage allgemeiner und objektive Kriterien belassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 33 und 34).

    In Rn. 35 dieses Urteils hat der Gerichtshof auch darauf hingewiesen, dass die ihm vorgelegte Frage, ob eine aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, bestehende einheitliche Leistung nur dem für den Hauptbestandteil geltenden Mehrwertsteuersatz unterliegt, anderer Natur ist als die Frage nach dem Umfang eines solchen Wertungsspielraums, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), ergangen ist.

    Rn. 65 Insoweit besteht kein Widerspruch zwischen dem Urteil vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), und dem Urteil vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), die zwei verschiedene Fälle betreffen.

  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer …

    Auszug aus EuGH, 05.03.2026 - C-409/24
    Rn. 23 Das vorlegende Gericht hat vor dem Hintergrund der Urteile vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), und vom 4. Mai 2023, Finanzamt X (Auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen) (C-516/21, EU:C:2023:372), jedoch Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG vorgesehenen Methode zur Aufteilung der steuerbaren Umsätze mit den sich aus der Mehrwertsteuerrichtlinie ergebenden Anforderungen.

    Rn. 27 Am 19. Dezember 2018 beantragte D unter Bezugnahme auf das Urteil vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), beim Finanzamt F die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung.

    Rn. 62 Diese Auslegung wird nicht durch die Urteile vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), und vom 4. Mai 2023, Finanzamt X (Auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen) (C-516/21, EU:C:2023:372), in Frage gestellt, auf die sich das vorlegende Gericht in seinen Vorlageentscheidungen bezieht.

    Rn. 63 Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 36 des Urteils vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), entschieden, dass eine einheitliche Leistung nur zu dem für diese Leistung geltenden Steuersatz zu besteuern ist, der sich nach ihrem Hauptbestandteil richtet.

    Rn. 64 Ferner hat der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Prüfung, ob die selektive Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes im Einklang mit Art. 96 und Art. 99 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie steht, es nicht als entscheidend für die Ausübung des den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nach der Mehrwertsteuerrichtlinie belassenen Wertungsspielraums betrachtet werden kann, ob ein Umsatz, der aus mehreren Bestandteilen besteht, als einheitliche Leistung anzusehen ist.

    Rn. 65 Insoweit besteht kein Widerspruch zwischen dem Urteil vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), und dem Urteil vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), die zwei verschiedene Fälle betreffen.

  • EuGH, 05.09.2019 - C-145/18

    Regards Photographiques - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 05.03.2026 - C-409/24
    Rn. 51 Insoweit kann nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat, wenn er beschlossen hat, von der in Art. 98 Abs. 1 und 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie eröffneten Möglichkeit, auf eine Leistungskategorie im Sinne von Anhang III dieser Richtlinie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, Gebrauch zu machen, unter der Voraussetzung, dass der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, die Anwendung dieses ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte dieser Kategorie beschränken (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 28, und vom 5. September 2019, Regards Photographiques, C-145/18, EU:C:2019:668, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 52 Diese Möglichkeit ist u. a. dadurch gerechtfertigt, dass, da dieser Satz die Ausnahme von der Anwendung des von jedem Mitgliedstaat festgelegten Normalsatzes ist, die Beschränkung seiner Anwendung auf konkrete und spezifische Aspekte der fraglichen Leistungskategorie im Einklang mit dem Grundsatz steht, dass Befreiungen und Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (…Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 29, und vom 5. September 2019, Regards Photographiques, C-145/18, EU:C:2019:668, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bedingungen sollen sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit nur unter Umständen Gebrauch machen, die die einfache und korrekte Anwendung des gewählten ermäßigten Mehrwertsteuersatzes gewährleisten und Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch verhindern (…Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 30, und vom 5. September 2019, Regards Photographiques, C-145/18, EU:C:2019:668, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt voraus, dass in der nationalen Regelung objektive, klare und genaue Kriterien vorhanden sind, die es erlauben, diejenigen Leistungen genau zu bestimmen, denen nach dieser Regelung die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes vorbehalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Regards Photographiques, C-145/18, EU:C:2019:668, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-409/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - …

    Auszug aus EuGH, 05.03.2026 - C-409/24
    In den verbundenen Rechtssachen C-409/24 bis C-411/24.

    Finanzamt A (C-411/24).

    Rn. 2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten, und zwar in der Rechtssache C-409/24 zwischen der J-GmbH und dem Finanzamt K (Deutschland), in der Rechtssache C-410/24 zwischen D und dem Finanzamt F (Deutschland) sowie in der Rechtssache C-411/24 zwischen der D GmbH & Co. KG und dem Finanzamt A (Deutschland) über die Bestimmung des normalen oder ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für verschiedene Dienstleistungen, die von Hotels und ähnlichen Einrichtungen im Zusammenhang mit Leistungen der kurzfristigen Beherbergung erbracht werden.

    Rn. 43 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juli 2024 sind die Rechtssachen C-409/24, C-410/24 und C-411/24 zu gemeinsamem mündlichem Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

  • EuGH, 09.09.2021 - C-406/20

    Phantasialand - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 05.03.2026 - C-409/24
    Rn. 67 Was die zweite oben in Rn. 53 genannte Bedingung anbelangt, die im Wesentlichen die Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität in einem Fall betrifft, in dem sich ein Mitgliedstaat dafür entscheidet, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz selektiv auf bestimmte konkrete und spezifische Aspekte einer in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführten Leistungskategorie anzuwenden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz es nicht zulässt, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom 9. September 2021, Phantasialand, C-406/20, EU:C:2021:720, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gegenstände oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (Urteil vom 9. September 2021, Phantasialand, C-406/20, EU:C:2021:720, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall könnte nämlich die Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze die Wahl des Verbrauchers beeinflussen, was somit auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität hindeuten würde (Urteil vom 9. September 2021, Phantasialand, C-406/20, EU:C:2021:720, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 05.03.2026 - C-409/24
    Rn. 23 Das vorlegende Gericht hat vor dem Hintergrund der Urteile vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), und vom 4. Mai 2023, Finanzamt X (Auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen) (C-516/21, EU:C:2023:372), jedoch Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG vorgesehenen Methode zur Aufteilung der steuerbaren Umsätze mit den sich aus der Mehrwertsteuerrichtlinie ergebenden Anforderungen.

    Rn. 62 Diese Auslegung wird nicht durch die Urteile vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), und vom 4. Mai 2023, Finanzamt X (Auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen) (C-516/21, EU:C:2023:372), in Frage gestellt, auf die sich das vorlegende Gericht in seinen Vorlageentscheidungen bezieht.

    Rn. 66 Zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 4. Mai 2023, Finanzamt X (Auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen) (C-516/21, EU:C:2023:372), ergangen ist, genügt der Hinweis, dass sie im Unterschied zu den vorliegenden Rechtssachen nicht die selektive Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf eine in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie genannte Leistungskategorie betraf, sondern die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. l und Art. 135 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie, die die steuerfreie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken bzw. von dieser Befreiung ausgeschlossene Umsätze betreffen.

  • EuGH, 22.09.2022 - C-330/21

    The Escape Center - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer …

    Auszug aus EuGH, 05.03.2026 - C-409/24
    Rn. 22 Aus den Urteilen vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), vom 22. September 2022, The Escape Center (C-330/21, EU:C:2022:719), und vom 8. Februar 2024, Valentina Heights (C-733/22, EU:C:2024:126), ergebe sich nämlich im Wesentlichen, dass Art. 98 der Mehrwertsteuerrichtlinie es den Mitgliedstaaten erlaube, die konkreten und spezifischen Aspekte der in diesem Anhang III aufgeführten Leistungskategorien herauszulösen und unter Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität den ermäßigten Mehrwertsteuersatz nur auf diese konkreten und spezifischen Aspekte anzuwenden.

    Rn. 46 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Nebenleistungen zu einer Hauptleistung, die einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegt, insoweit ebenfalls diesem ermäßigten Steuersatz unterliegen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, The Escape Center, C-330/21, EU:C:2022:719, Rn. 41).

    Eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 22. September 2022, The Escape Center, C-330/21, EU:C:2022:719, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.02.2024 - C-733/22

    Valentina Heights - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 05.03.2026 - C-409/24
    Rn. 22 Aus den Urteilen vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253), vom 22. September 2022, The Escape Center (C-330/21, EU:C:2022:719), und vom 8. Februar 2024, Valentina Heights (C-733/22, EU:C:2024:126), ergebe sich nämlich im Wesentlichen, dass Art. 98 der Mehrwertsteuerrichtlinie es den Mitgliedstaaten erlaube, die konkreten und spezifischen Aspekte der in diesem Anhang III aufgeführten Leistungskategorien herauszulösen und unter Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität den ermäßigten Mehrwertsteuersatz nur auf diese konkreten und spezifischen Aspekte anzuwenden.

    Rn. 53 Die den Mitgliedstaaten zuerkannte Wahrnehmung der Möglichkeit einer selektiven Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes unterliegt jedoch der zweifachen Bedingung, dass zum einen für die Zwecke der Anwendung dieses ermäßigten Satzes nur konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Leistungen herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (Urteil vom 8. Februar 2024, Valentina Heights, C-733/22, EU:C:2024:126, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob es sich um die Erbringung von Dienstleistungen handelt, die getrennt von den übrigen Leistungen dieser Kategorie als solche bestimmbar sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 35, und vom 8. Februar 2024, Valentina Heights, C-733/22, EU:C:2024:126, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-410/24 (anhängig)

    Blapp

    Auszug aus EuGH, 05.03.2026 - C-409/24
    Finanzamt F (C-410/24).

    Rn. 2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten, und zwar in der Rechtssache C-409/24 zwischen der J-GmbH und dem Finanzamt K (Deutschland), in der Rechtssache C-410/24 zwischen D und dem Finanzamt F (Deutschland) sowie in der Rechtssache C-411/24 zwischen der D GmbH & Co. KG und dem Finanzamt A (Deutschland) über die Bestimmung des normalen oder ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für verschiedene Dienstleistungen, die von Hotels und ähnlichen Einrichtungen im Zusammenhang mit Leistungen der kurzfristigen Beherbergung erbracht werden.

    Rn. 43 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juli 2024 sind die Rechtssachen C-409/24, C-410/24 und C-411/24 zu gemeinsamem mündlichem Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten …

    Auszug aus EuGH, 05.03.2026 - C-409/24
    Rn. 47 Zu der Frage, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen, wie das vorlegende Gericht in seinen Vorlageentscheidungen feststellt, Nebenleistungen zu Beherbergungsleistungen in Hotels und ähnlichen Einrichtungen sind, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das nationale Gericht die Fragen zur Auslegung des Unionsrechts in dem sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242, Rn. 30).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-573/15

    Oxycure Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • BFH, 21.05.2026 - V R 8/26

    Steuersatzermäßigung im Hotel I: Frühstück und Parkplätze

    Hierauf hat der EuGH mit Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) geantwortet:.

    Das sich aus in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ergebende Aufteilungsgebot sei entsprechend dem EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) unionsrechtskonform, da die nationale Regelung konkrete und spezifische Aspekte der in Anh. III Nr. 12 MwStSystRL genannten Kategorien von Beherbergungsleistungen vorsehe und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachte, so dass auch insoweit der Regelsteuersatz zur Anwendung komme.

    Im Hinblick auf die im Streitfall in dieser Weise der Besteuerung unterworfenen Leistung, die im vorstehenden Sinne an eine tatsächliche Leistungserbringung anknüpft, ist es schließlich unerheblich, welche Bedeutung der Auffassung der Generalanwältin in den Rechtssachen J-GmbH u.a. zukommen könnte, die davon ausgegangen ist, dass Nebenleistungen zur Vermietung von Unterkünften, die nach ihrer Auffassung "'kostenlos' angeboten" werden, mangels Entgelt nicht steuerbar seien (Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta vom 25.09.2025 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2025:731, Rz 59 bis 62), zumal sich der EuGH dies bei seinem Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) nicht zu eigen gemacht hat und die Generalanwältin im Übrigen ihre Auffassung unter den Vorbehalt der vom erkennenden Senat vorzunehmenden Prüfung gestellt hat.

    bb) Nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) steht Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anh. III Nr. 12 MwStSystRL einer Regelung nicht entgegen, die es erlaubt, Leistungen vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachte Leistungen der kurzfristigen Beherbergung auszuschließen, die nicht unmittelbar einer solchen Beherbergung dienen, wie die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels und die Bereitstellung eines Frühstücks, auch wenn sie als Nebenleistungen zu dieser Beherbergung angesehen werden könnten, weil sie durch einen für alle im Rahmen dieser Beherbergung erbrachten Dienstleistungen gezahlten pauschalen Gesamtpreis vergütet werden, unter der Voraussetzung, dass diese Regelung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte der in Anh. III Nr. 12 MwStSystRL genannten Kategorien von Beherbergungsleistungen vorsieht und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.

    Der zudem angeordnete Ausschluss der Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sichert diese Beschränkung nur ergänzend ab (im Ergebnis ebenso EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2026:149, Rz 55 ff.).

    Der EuGH stellt insoweit auf eine Austauschbarkeit von Leistungen dergestalt ab, dass die von einem Hotel im Zusammenhang mit einer Beherbergungsleistung angebotene Leistung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers für sich genommen mit derjenigen vergleichbar ist, die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer eigenständig erbracht wird, so dass die Anwendung des Regelsteuersatzes auf beide Leistungen keinen Neutralitätsverstoß begründet (EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24, EU:C:2026:149, Rz 71 ff.).

  • BFH, 21.05.2026 - V R 11/26

    Steuerermäßigung im Hotel II: Parkplätze, Fitness/Wellness und WLAN

    Rn. 11 Hierauf hat der EuGH mit Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) wie folgt geantwortet:.

    Rn. 12 Die Klägerin bringt hierzu unter Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta vom 25.09.2025 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2025:731, Rz 59) vor, dass die streitgegenständlichen Leistungen "kostenlos" gewesen seien.

    Rn. 15 Es sieht seine Rechtsauffassung durch das EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) bestätigt.

    Rn. 27 Im Hinblick auf die im Streitfall in dieser Weise der Besteuerung unterworfenen Leistung, die im vorstehenden Sinne an eine tatsächliche Leistungserbringung anknüpft, ist es schließlich unerheblich, welche Bedeutung der Auffassung der Generalanwältin in den Rechtssachen J-GmbH u.a. zukommen könnte, die davon ausgegangen ist, dass Nebenleistungen zur Vermietung von Unterkünften, die nach ihrer Auffassung "'kostenlos' angeboten" werden, mangels Entgelt nicht steuerbar seien (Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta vom 25.09.2025 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2025:731, Rz 59 bis 62), zumal sich der EuGH dies bei seinem Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) nicht zu eigen gemacht hat und die Generalanwältin im Übrigen ihre Auffassung unter den Vorbehalt der vom erkennenden Senat vorzunehmenden Prüfung gestellt hat.

    Rn. 34 bb) Nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) steht Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anh. III Nr. 12 MwStSystRL einer Regelung nicht entgegen, die es erlaubt, Leistungen vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachte Leistungen der kurzfristigen Beherbergung auszuschließen, die nicht unmittelbar einer solchen Beherbergung dienen, wie die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels und die Bereitstellung eines Frühstücks, auch wenn sie als Nebenleistungen zu dieser Beherbergung angesehen werden könnten, weil sie durch einen für alle im Rahmen dieser Beherbergung erbrachten Dienstleistungen gezahlten pauschalen Gesamtpreis vergütet werden, unter der Voraussetzung, dass diese Regelung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte der in Anh. III Nr. 12 MwStSystRL genannten Kategorien von Beherbergungsleistungen vorsieht und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.

    Der zudem angeordnete Ausschluss der Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sichert diese Beschränkung nur ergänzend ab (im Ergebnis ebenso EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2026:149, Rz 55 ff.).

    Der EuGH stellt insoweit auf eine Austauschbarkeit von Leistungen dergestalt ab, dass die von einem Hotel im Zusammenhang mit einer Beherbergungsleistung angebotene Leistung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers für sich genommen mit derjenigen vergleichbar ist, die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer eigenständig erbracht wird, so dass die Anwendung des Regelsteuersatzes auf beide Leistungen keinen Neutralitätsverstoß begründet (EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2026:149, Rz 71 ff.).

  • BFH, 21.05.2026 - V R 10/26

    Steuersatzermäßigung im Hotel: Parallelentscheidung

    Hierauf hat der EuGH mit Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) wie folgt geantwortet:.

    Es ist der Ansicht, dass nach dem EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG , wonach Verpflegungsleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienten und daher auch bei pauschaler Abrechnung dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien, unionsrechtlich zulässig sei und die Voraussetzungen für dessen Anwendung im Streitfall vorlägen.

    Im Übrigen geht auch die Generalanwältin (Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta vom 25.09.2025 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2025:731, Rz 59 bis 62) für den hier vorliegenden Streitfall von einer steuerbaren Leistung aus.

    bb) Nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) steht Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anh. III Nr. 12 MwStSystRL einer Regelung nicht entgegen, die es erlaubt, Leistungen vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachte Leistungen der kurzfristigen Beherbergung auszuschließen, die nicht unmittelbar einer solchen Beherbergung dienen, wie die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels und die Bereitstellung eines Frühstücks, auch wenn sie als Nebenleistungen zu dieser Beherbergung angesehen werden könnten, weil sie durch einen für alle im Rahmen dieser Beherbergung erbrachten Dienstleistungen gezahlten pauschalen Gesamtpreis vergütet werden, unter der Voraussetzung, dass diese Regelung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte der in Anh. III Nr. 12 MwStSystRL genannten Kategorien von Beherbergungsleistungen vorsieht und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.

    Der zudem angeordnete Ausschluss der Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sichert diese Beschränkung nur ergänzend ab (im Ergebnis ebenso EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2026:149, Rz 55 ff.).

    Der EuGH stellt insoweit auf eine Austauschbarkeit von Leistungen dergestalt ab, dass die von einem Hotel im Zusammenhang mit einer Beherbergungsleistung angebotene Leistung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers für sich genommen mit derjenigen vergleichbar ist, die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer eigenständig erbracht wird, so dass die Anwendung des Regelsteuersatzes auf beide Leistungen keinen Neutralitätsverstoß begründet (EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2026:149, Rz 71 ff.).

  • BFH, 21.05.2026 - XI R 34/20
    Rn. 8 Hierauf hat der EuGH mit Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) geantwortet:.

    Das sich aus in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ergebende Aufteilungsgebot sei entsprechend dem EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) unionsrechtskonform, da die nationale Regelung konkrete und spezifische Aspekte der in Anh. III Nr. 12 MwStSystRL genannten Kategorien von Beherbergungsleistungen vorsehe und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachte, so dass auch insoweit der Regelsteuersatz zur Anwendung komme.

    Rn. 20 Im Hinblick auf die im Streitfall in dieser Weise der Besteuerung unterworfenen Leistung, die im vorstehenden Sinne an eine tatsächliche Leistungserbringung anknüpft, ist es schließlich unerheblich, welche Bedeutung der Auffassung der Generalanwältin in den Rechtssachen J-GmbH u.a. zukommen könnte, die davon ausgegangen ist, dass Nebenleistungen zur Vermietung von Unterkünften, die nach ihrer Auffassung "'kostenlos' angeboten" werden, mangels Entgelt nicht steuerbar seien (Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta vom 25.09.2025 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2025:731, Rz 59 bis 62), zumal sich der EuGH dies bei seinem Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) nicht zu eigen gemacht hat und die Generalanwältin im Übrigen ihre Auffassung unter den Vorbehalt der vom erkennenden Senat vorzunehmenden Prüfung gestellt hat.

    Rn. 24 bb) Nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) steht Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anh. III Nr. 12 MwStSystRL einer Regelung nicht entgegen, die es erlaubt, Leistungen vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachte Leistungen der kurzfristigen Beherbergung auszuschließen, die nicht unmittelbar einer solchen Beherbergung dienen, wie die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels und die Bereitstellung eines Frühstücks, auch wenn sie als Nebenleistungen zu dieser Beherbergung angesehen werden könnten, weil sie durch einen für alle im Rahmen dieser Beherbergung erbrachten Dienstleistungen gezahlten pauschalen Gesamtpreis vergütet werden, unter der Voraussetzung, dass diese Regelung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte der in Anh. III Nr. 12 MwStSystRL genannten Kategorien von Beherbergungsleistungen vorsieht und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.

    Der zudem angeordnete Ausschluss der Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sichert diese Beschränkung nur ergänzend ab (im Ergebnis ebenso EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2026:149, Rz 55 ff.).

    Der EuGH stellt insoweit auf eine Austauschbarkeit von Leistungen dergestalt ab, dass die von einem Hotel im Zusammenhang mit einer Beherbergungsleistung angebotene Leistung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers für sich genommen mit derjenigen vergleichbar ist, die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer eigenständig erbracht wird, so dass die Anwendung des Regelsteuersatzes auf beide Leistungen keinen Neutralitätsverstoß begründet (EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24, EU:C:2026:149, Rz 71 ff.).

  • BFH, 21.05.2026 - XI R 13/23
    Rn. 7 Hierauf hat der EuGH mit Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) wie folgt geantwortet:.

    Rn. 12 Es ist der Ansicht, dass nach dem EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG, wonach Verpflegungsleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienten und daher auch bei pauschaler Abrechnung dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien, unionsrechtlich zulässig sei und die Voraussetzungen für dessen Anwendung im Streitfall vorlägen.

    Rn. 19 Im Übrigen geht auch die Generalanwältin (Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta vom 25.09.2025 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2025:731, Rz 59 bis 62) für den hier vorliegenden Streitfall von einer steuerbaren Leistung aus.

    Rn. 23 bb) Nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) steht Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anh. III Nr. 12 MwStSystRL einer Regelung nicht entgegen, die es erlaubt, Leistungen vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachte Leistungen der kurzfristigen Beherbergung auszuschließen, die nicht unmittelbar einer solchen Beherbergung dienen, wie die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels und die Bereitstellung eines Frühstücks, auch wenn sie als Nebenleistungen zu dieser Beherbergung angesehen werden könnten, weil sie durch einen für alle im Rahmen dieser Beherbergung erbrachten Dienstleistungen gezahlten pauschalen Gesamtpreis vergütet werden, unter der Voraussetzung, dass diese Regelung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte der in Anh. III Nr. 12 MwStSystRL genannten Kategorien von Beherbergungsleistungen vorsieht und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.

    Der zudem angeordnete Ausschluss der Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sichert diese Beschränkung nur ergänzend ab (im Ergebnis ebenso EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2026:149, Rz 55 ff.).

    Der EuGH stellt insoweit auf eine Austauschbarkeit von Leistungen dergestalt ab, dass die von einem Hotel im Zusammenhang mit einer Beherbergungsleistung angebotene Leistung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers für sich genommen mit derjenigen vergleichbar ist, die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer eigenständig erbracht wird, so dass die Anwendung des Regelsteuersatzes auf beide Leistungen keinen Neutralitätsverstoß begründet (EuGH-Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2026:149, Rz 71 ff.).

  • BFH, 16.04.2026 - V R 16/24

    Ist-Besteuerung und Betriebsvermögensvergleich

    Rn. 27 a) Haben die Mitgliedstaaten den Neutralitätsgrundsatz auch bei Ausübung der ihnen durch die Richtlinie eingeräumten Ermächtigungen zur Schaffung besonderer Regelungen zu beachten (vgl. z.B. Urteil des Europäischen Gerichtshofs --EuGH-- J-GmbH vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2026:149, Rz 51 zur Steuersatzermäßigung), gilt dies auch für die Auslegung von § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG, der auf der sich aus Art. 66 Buchst. b MwStSystRL ergebenden Ermächtigung beruht (s. oben II.1.b).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-409/24, C-410/24, C-411/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,27759
Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-409/24, C-410/24, C-411/24 (https://dejure.org/2025,27759)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.09.2025 - C-409/24, C-410/24, C-411/24 (https://dejure.org/2025,27759)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. September 2025 - C-409/24, C-410/24, C-411/24 (https://dejure.org/2025,27759)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    J-GmbH (Application sélective du taux réduit de TVA)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Nebenleistungen zur Beherbergung

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Nebenleistungen zur Beherbergung

  • IWW

    Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 98 der Mehrwertsteuerrichtlinie, § ... 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, Art. 98 Abs. 1, 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie, Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG

  • IWW

    Art. 98 Abs. 1, 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG, § ... 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung, § 12 Abs. 1 UStG, Art. 98 der Mehrwertsteuerrichtlinie, § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie, Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie, Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie, Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Nebenleistungen zur Beherbergung

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Nebenleistungen zur Beherbergung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (14)

  • EuGH - C-410/24 (anhängig)

    Blapp

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-409/24
    Rn. 30 Das zuständige Finanzgericht wies die Klage mit einer ähnlichen Begründung wie der des Hessischen Finanzgerichts in der Rechtssache C-410/24 ab.

    Rn. 38 Das Finanzamt A wendet dagegen ein, dass das Urteil Finanzamt X des Gerichtshofs auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragbar sei und beruft sich hierbei auf dieselben Gründe, die vom Finanzamt in der Rechtssache C-410/24 vorgebracht wurden.

    Rn. 40 Das vorlegende Gericht vertrat zunächst die Auffassung, dass nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienten, wie die kostenfreie bzw. kostenlose Bereitstellung von Parkplätzen (Rechtssachen C-409/24 und C-411/24), die Bereitstellung von Frühstück (Rechtssache C-410/24) und die ebenfalls kostenlose Bereitstellung eines drahtlosen lokalen Internetnetzwerks sowie von Fitness- und Wellnesseinrichtungen (Rechtssache C-411/24), gesondert zum Regelsteuersatz zu besteuern seien.

    - Frühstücksleistungen wie in der Rechtssache C-410/24;.

    Rn. 47 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juli 2024 sind die Rechtssachen C-409/24, C-410/24 und C-411/24 verbunden worden.

    Rn. 63 Folglich werde ich die Fragen des vorlegenden Gerichts auf der Grundlage der Rechtssache C-410/24 beantworten, die die Bereitstellung von Frühstück betrifft, für das eindeutig ein Entgelt geleistet wurde.

    Rn. 64 Der Sachverhalt in der Rechtssache C-410/24 ist bezeichnend für die Zweifel des vorlegenden Gerichts, die sich daraus ergeben, dass der Beherbergungsbetrieb eine Pauschalleistung - Übernachtung mit Frühstück - anbietet, bei der die Gäste nicht auf die Gegenleistung in Form des Frühstücks, obwohl sie als solche angegeben wird, verzichten können.

    Rn. 68 Die zentrale Begründung hinter dieser Argumentation besteht darin, dass die Vertragsbestandteile, wie das Frühstück in der Rechtssache C-410/24, nicht optional sind.

  • EuGH, 22.09.2022 - C-330/21

    The Escape Center - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-409/24
    Rn. 45 Das vorlegende Gericht stützt seine Auffassung auf seine Auslegung bestimmter Urteile des Gerichtshofs, nämlich der Urteile vom 22. September 2022, The Escape Center (C-330/21, im Folgenden: The Escape Center, EU:C:2022:719), und vom 8. Februar 2024, Valentina Heights (C-733/22, im Folgenden: Valentina Heights, EU:C:2024:126).

    Während im Urteil The Escape Center anerkannt worden sei, dass eine Anleitung im Zusammenhang mit Sportanlagen Teil einer einheitlichen Leistung sein könne, die einem ermäßigten Steuersatz unterliege, betont der BFH, dass in eben diesem Urteil unter Verweis auf frühere Rechtssachen wie Kommission/Frankreich und Phantasialand{FN-VERWEIS:10} bekräftigt worden sei, dass die Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf "konkrete und spezifische Aspekte" einer Dienstleistungskategorie beschränken dürften, wenn dabei der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet werde.

  • EuGH, 08.02.2024 - C-733/22

    Valentina Heights - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-409/24
    Rn. 45 Das vorlegende Gericht stützt seine Auffassung auf seine Auslegung bestimmter Urteile des Gerichtshofs, nämlich der Urteile vom 22. September 2022, The Escape Center (C-330/21, im Folgenden: The Escape Center, EU:C:2022:719), und vom 8. Februar 2024, Valentina Heights (C-733/22, im Folgenden: Valentina Heights, EU:C:2024:126).

    Der BFH sieht seine Auffassung auch durch das Urteil Valentina Heights gestützt, weil dort bestätigt worden sei, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer selektiven Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unter der zweifachen Bedingung zustehe, dass zum einen eine solche Anwendung konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Leistungen betreffe und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet werde.

  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-409/24
    {FN:4} C-463/16, im Folgenden: Stadion Amsterdam, EU:C:2018:22.
  • EuGH, 04.05.2023 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-409/24
    {FN:6} C-516/21, im Folgenden: Finanzamt X, EU:C:2023:372.
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gesamtheit von Dienstleistungen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-409/24
    {FN:11} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. Mai 2016, Bookit (…C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-406/20

    Phantasialand - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-409/24
    {FN:10} Urteil vom 9. September 2021 (C-406/20, EU:C:2021:720).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-607/14

    Bookit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-409/24
    {FN:11} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, CPP (…C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-409/24
    {FN:5} C-94/09, im Folgenden: Kommission/Frankreich, EU:C:2010:253.
  • EuGH, 09.11.2017 - C-499/16

    AZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-409/24
    {FN:15} Vgl. in diesem Sinne Kommission/Frankreich, Rn. 29, sowie Urteile vom 9. November 2017, AZ (C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 5. September 2019, Regards Photographiques (…C-145/18, EU:C:2019:668, Rn. 43).
  • EuGH, 05.09.2019 - C-145/18

    Regards Photographiques - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

  • EuGH, 01.08.2025 - C-427/23

    Határ Diszkont - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

  • EuGH, 01.08.2025 - C-433/24

    Galerie Karsten Greve - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG - …

  • BFH, 21.05.2026 - V R 8/26

    Steuersatzermäßigung im Hotel I: Frühstück und Parkplätze

    Im Hinblick auf die im Streitfall in dieser Weise der Besteuerung unterworfenen Leistung, die im vorstehenden Sinne an eine tatsächliche Leistungserbringung anknüpft, ist es schließlich unerheblich, welche Bedeutung der Auffassung der Generalanwältin in den Rechtssachen J-GmbH u.a. zukommen könnte, die davon ausgegangen ist, dass Nebenleistungen zur Vermietung von Unterkünften, die nach ihrer Auffassung "'kostenlos' angeboten" werden, mangels Entgelt nicht steuerbar seien (Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta vom 25.09.2025 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2025:731, Rz 59 bis 62), zumal sich der EuGH dies bei seinem Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) nicht zu eigen gemacht hat und die Generalanwältin im Übrigen ihre Auffassung unter den Vorbehalt der vom erkennenden Senat vorzunehmenden Prüfung gestellt hat.
  • BFH, 21.05.2026 - V R 11/26

    Steuerermäßigung im Hotel II: Parkplätze, Fitness/Wellness und WLAN

    Rn. 12 Die Klägerin bringt hierzu unter Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta vom 25.09.2025 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2025:731, Rz 59) vor, dass die streitgegenständlichen Leistungen "kostenlos" gewesen seien.

    Rn. 27 Im Hinblick auf die im Streitfall in dieser Weise der Besteuerung unterworfenen Leistung, die im vorstehenden Sinne an eine tatsächliche Leistungserbringung anknüpft, ist es schließlich unerheblich, welche Bedeutung der Auffassung der Generalanwältin in den Rechtssachen J-GmbH u.a. zukommen könnte, die davon ausgegangen ist, dass Nebenleistungen zur Vermietung von Unterkünften, die nach ihrer Auffassung "'kostenlos' angeboten" werden, mangels Entgelt nicht steuerbar seien (Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta vom 25.09.2025 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2025:731, Rz 59 bis 62), zumal sich der EuGH dies bei seinem Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) nicht zu eigen gemacht hat und die Generalanwältin im Übrigen ihre Auffassung unter den Vorbehalt der vom erkennenden Senat vorzunehmenden Prüfung gestellt hat.

  • BFH, 21.05.2026 - V R 10/26

    Steuersatzermäßigung im Hotel: Parallelentscheidung

    Im Übrigen geht auch die Generalanwältin (Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta vom 25.09.2025 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2025:731, Rz 59 bis 62) für den hier vorliegenden Streitfall von einer steuerbaren Leistung aus.
  • EuGH, 05.03.2026 - C-409/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …

    In den verbundenen Rechtssachen C-409/24 bis C-411/24.

    Finanzamt A (C-411/24).

    Rn. 2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten, und zwar in der Rechtssache C-409/24 zwischen der J-GmbH und dem Finanzamt K (Deutschland), in der Rechtssache C-410/24 zwischen D und dem Finanzamt F (Deutschland) sowie in der Rechtssache C-411/24 zwischen der D GmbH & Co. KG und dem Finanzamt A (Deutschland) über die Bestimmung des normalen oder ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für verschiedene Dienstleistungen, die von Hotels und ähnlichen Einrichtungen im Zusammenhang mit Leistungen der kurzfristigen Beherbergung erbracht werden.

    Rn. 43 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juli 2024 sind die Rechtssachen C-409/24, C-410/24 und C-411/24 zu gemeinsamem mündlichem Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

  • BFH, 21.05.2026 - XI R 34/20
    Rn. 20 Im Hinblick auf die im Streitfall in dieser Weise der Besteuerung unterworfenen Leistung, die im vorstehenden Sinne an eine tatsächliche Leistungserbringung anknüpft, ist es schließlich unerheblich, welche Bedeutung der Auffassung der Generalanwältin in den Rechtssachen J-GmbH u.a. zukommen könnte, die davon ausgegangen ist, dass Nebenleistungen zur Vermietung von Unterkünften, die nach ihrer Auffassung "'kostenlos' angeboten" werden, mangels Entgelt nicht steuerbar seien (Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta vom 25.09.2025 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2025:731, Rz 59 bis 62), zumal sich der EuGH dies bei seinem Urteil J-GmbH u.a. vom 05.03.2026 - C-409/24 bis C-411/24 (ECLI:EU:C:2026:149) nicht zu eigen gemacht hat und die Generalanwältin im Übrigen ihre Auffassung unter den Vorbehalt der vom erkennenden Senat vorzunehmenden Prüfung gestellt hat.
  • BFH, 21.05.2026 - XI R 13/23
    Rn. 19 Im Übrigen geht auch die Generalanwältin (Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta vom 25.09.2025 - C-409/24 bis C-411/24, ECLI:EU:C:2025:731, Rz 59 bis 62) für den hier vorliegenden Streitfall von einer steuerbaren Leistung aus.
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Rechtsprechung
   EuGH - C-411/24   

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Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    D GmbH

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 98 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2 ; EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 12 ; UStG § 12 Abs 2 Nr 11 S 2 ; UStG § 12 Abs 1

  • EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 12. Juni 2024 - D GmbH & Co. KG gegen Finanzamt A

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    D

Verfahrensgang

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