Rechtsprechung
| EuGH, 17.11.2011 - C-412/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 - Zeitlicher Anwendungsbereich
- Europäischer Gerichtshof
Homawoo
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 - Zeitlicher Anwendungsbereich
- EU-Kommission
Homawoo
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 - Zeitlicher Anwendungsbereich
- EU-Kommission
Homawoo
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 - Zeitlicher Anwendungsbereich“
- Wolters Kluwer
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; Zeitlicher Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 auf außervertragliche Schuldverhältnisse; Deo Antoine Homawoo gegen GMF Assurances SA
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; Zeitlicher Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 auf außervertragliche Schuldverhältnisse; Deo Antoine Homawoo gegen GMF Assurances SA
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Queen's Bench Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 18. August 2010 - Deo Antoine Homawoo/GMF Assurances SA
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Queen"s Bench Division) (Vereinigtes Königreich) - Auslegung der Art. 15 Buchst. c, 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-412/10
- EuGH, 17.11.2011 - C-412/10
Papierfundstellen
- NJW 2012, 441
- EuZW 2012, 35
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 12.07.1979 - 9/79
Koschniske / Raad van Arbeid
Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-412/10
Rn. 28 Wie der Generalanwalt in Nr. 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, darf nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Bestimmung wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts im Zweifelsfall nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 9/79, Koschniske, Slg. 1979, 2717, Randnr. 6, und vom 10. September 2009, Eschig, C-199/08, Slg. 2009, I-8295, Randnr. 54). - EuGH, 10.09.2009 - C-199/08
Eschig - Rechtsschutzversicherung - Richtlinie 87/344/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Freie …
Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-412/10
Rn. 28 Wie der Generalanwalt in Nr. 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, darf nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Bestimmung wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts im Zweifelsfall nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 9/79, Koschniske, Slg. 1979, 2717, Randnr. 6, und vom 10. September 2009, Eschig, C-199/08, Slg. 2009, I-8295, Randnr. 54).
- BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16
Keine "Strafbarkeitslücke" bei Insiderhandel und Marktmanipulation
Ein solches Hinausschieben des Geltungszeitpunkts ermöglicht es den Mitgliedstaaten und den Organen der Union, auf der Grundlage des Rechtsakts die ihnen vorab obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, die sich als unerlässlich für dessen spätere vollständige unmittelbare Anwendung erweisen (vgl. EuGH (4. Kammer), Urteil vom 17. November 2011 ? C-412/10, NJW 2012, 441, 442 Rn. 24). - EuGH, 27.09.2017 - C-24/16
Nintendo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG) …
Rn. 102 Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass mit der Verordnung Nr. 864/2007 nach ihren Erwägungsgründen 6, 13, 14 und 16 die Vorhersehbarkeit des Ausgangs von Rechtsstreitigkeiten, die Sicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht und die einheitliche Anwendung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden sollen (Urteil vom 17. November 2011, Homawoo, C-412/10, EU:C:2011:747, Rn. 34). - LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 14d O 4/14
Schadensersatz wegen Zahlung kartellbedingt überhöhter Preise bei der Regulierung …
Die VO (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht vom 11.07.2007 (Rom-II), die zum 11.01.2009 in Kraft getreten ist, gilt nach ihrem Art. 31 nur für schadensbegründende Ereignisse, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten (vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.11.2001, Rs C-412/10, EuZW 2012, 35).
- BGH, 01.08.2023 - VI ZR 82/22
Produkthaftung: Vorliegen eines Produktfehlers bei einem gebrochenen Keramikinlay …
Rn. 20 aa) Die Rom II-VO ist nach ihrem Art. 31 nur auf schadensbegründende Ereignisse anzuwenden, die ab dem 11. Januar 2009 eingetreten sind (vgl. EuGH, NJW 2012, 441 Rn. 37). - EuGH, 25.06.2020 - C-24/19
Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die …
Rn. 39 Allerdings sind alle Fassungen der Handlungen in den Amtssprachen der Union maßgebend, so dass grundsätzlich allen Sprachfassungen einer Unionshandlung der gleiche Wert beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 2011, Homawoo, C-412/10, EU:C:2011:747, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 25.03.2021 - C-307/19
Obala i lucice
57 Zur Rom-II-Verordnung hat der Gerichtshof entschieden, dass nach ihrem Art. 31 für die Festlegung des zeitlichen Anwendungsbereichs dieser Verordnung der einzige zu berücksichtigende Zeitpunkt derjenige des Eintritts des schadensbegründenden Ereignisses ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2011, Homawoo, C-412/10, EU:C:2011:747, Rn. 36). - Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13
Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges …
{FN:6} - Vgl. Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II") (…ABl. L 199, S. 40), die lediglich schadensbegründende Ereignisse regelt, die nach dem 11. Januar 2009 eingetreten sind (Urteil Homawoo, C-412/10, EU:C:2011:747). - Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2018 - C-535/17
NK - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil Homawoo klargestellt, dass diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass ein nationales Gericht die Verordnung nur auf schadensbegründende Ereignisse anwenden darf, die ab dem 11. Januar 2009 eingetreten sind. Der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, in dem Schadensersatz begehrt wird, hat keinen Einfluss auf die Festlegung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Verordnung{FN-VERWEIS:46}.{FN:46} Urteil vom 17. November 2011, Homawoo (C-412/10, EU:C:2011:747, Rn. 37).
- OLG Hamm, 03.05.2017 - 3 U 30/17
Maßgebliches Recht für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den …
Sie wird gemäß Art. 31 f. Rom II-VO nur auf "schadensbegründende Ereignisse" angewandt, die ab dem 11.01.2009 eingetreten sind (EuGH NJW 2012, 441). - OLG München, 07.12.2017 - 6 U 4503/16
Einräumung von Mitberechtigung an Patenten über Vindikationsansprüche
Die Rom-II-VO solle nach ihrem Schutzzweck die Vorhersehbarkeit des Ausgangs von Rechtsstreitigkeiten, die Sicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht und die einheitliche Anwendung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten gewährleisten (EuGH a.a.O. - Nintendo/BigBen , Tz. 102 unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 17.11.2011, C-412/10 - Homawoo ; nachgewiesen in juris). - EuG, 05.11.2014 - T-307/12
Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der restriktiven Maßnahmen, die gegen Herrn …
- EuG, 27.02.2014 - T-256/11
Ezz u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 19.06.2015 - T-358/11
Italien / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - EGFL und ELER - Von der …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-350/14
Lazar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …
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| Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-412/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Homawoo
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht ("Rom II") - Zeitlicher Geltungsbereich
- EU-Kommission
- EU-Kommission
Homawoo
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht (‚Rom II‘) - Zeitlicher Geltungsbereich“
- rechtsportal.de
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht ('Rom II') - Zeitlicher Geltungsbereich
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-412/10
- EuGH, 17.11.2011 - C-412/10
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 02.04.1998 - C-296/95
DER ERWERB VON ZIGARETTEN FÜR DEN EIGENBEDARF VON PRIVATPERSONEN ÜBER EINEN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-412/10
{FN:34} - Urteil vom 2. April 1998, EMU Tabac u.a. (C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36). - EuGH, 12.07.1979 - 9/79
Koschniske / Raad van Arbeid
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-412/10
Der Gerichtshof hat klar entschieden, dass "die Nichtbeachtung zweier Sprachfassungen … im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes stehen [würde], wonach es die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen verbietet, im Fall von Zweifeln eine Bestimmung für sich allein zu betrachten, sondern vielmehr dazu zwingt, sie unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 9/79, Koschniske, Slg. 1979, 2717, Randnr. 6).
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