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   EuGH, 07.02.2012 - C-421/11 P   

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https://dejure.org/2012,3682
EuGH, 07.02.2012 - C-421/11 P (https://dejure.org/2012,3682)
EuGH, Entscheidung vom 07.02.2012 - C-421/11 P (https://dejure.org/2012,3682)
EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 2012 - C-421/11 P (https://dejure.org/2012,3682)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 ...

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 07.06.2011 - T-206/06

    Das Gericht setzt die gegen Arkema und ihre Tochtergesellschaften wegen

    Auszug aus EuGH, 07.02.2012 - C-421/11
    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 2098 endg.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-351/15

    Kommission / Total und Elf Aquitaine

    25 Das Rechtsmittel wurde mit Beschluss vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, [nicht veröffentlicht], ... EU:C:2012:60), zurückgewiesen, da der Gerichtshof keinen der Anträge der [Rechtsmittelgegnerinnen] für stichhaltig erachtete.

    Die den Rechtsmittelgegnerinnen obliegende Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße und der Zinsen auf diesen Betrag ergebe sich nur aus der im Licht des Urteils vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), des Urteils vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251), und des Beschlusses vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60), ausgelegten Methacrylat-Entscheidung und könne sich nur aus dieser ergeben.

    Die als solche gegen die Rechtsmittelgegnerinnen verhängte Geldbuße blieb nach dem Urteil vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), das im Übrigen durch den Beschluss vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60), bestätigt worden ist, dagegen unverändert aufrechterhalten.

    Die erste Feststellung betrifft die vom Gerichtshof in der Rechtssache C-421/11 P zur Zahlung von Verzugszinsen eingenommene Haltung.

    Die erste Feststellung ist die, dass der Gerichtshof mit seinem Beschluss vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012, Rn. 89), implizit, jedoch notwendigerweise die Besonderheit und die Stichhaltigkeit der Unterscheidung zwischen dem gegen die streitigen Schreiben, mit denen - nach Ansicht der Rechtsmittelgegnerinnen zu Unrecht - Verzugszinsen auferlegt werden, gerichteten Rechtsmittel einerseits und dem gegen die Methacrylat-Entscheidung gerichteten Rechtsmittel andererseits bestätigt hat.

    Gleichwohl hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-421/11 P befunden, dass die Herabsetzung der gegen eine Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße nicht automatisch der Muttergesellschaft, deren Haftung bloß abgeleitet ist, zugutekommen muss.

    B - Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Grundsätze der Rechtshängigkeit und der sich aus dem Beschluss vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60), ergebenden Rechtskraft.

    Zum Zeitpunkt der Klage in der Rechtssache, in der das angefochtene Urteil ergangen sei, sei das Rechtsmittel vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-421/11 P betreffend diese Entscheidung jedoch noch anhängig gewesen.

    Infolge des Beschlusses vom 7. Februar 2012 in der Rechtssache Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60), sei die Methacrylat-Entscheidung für die Rechtsmittelgegnerinnen ferner in allen ihren Bestandteilen, mithin auch hinsichtlich der Frage der Zinsen, bestandskräftig geworden.

    Im vorliegenden Fall neige ich zu der Auffassung, dass der auf eine Verletzung der Grundsätze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft gestützte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist, da die vor dem Gericht in der Rechtssache T-470/11 erhobene Klage formal gesehen gegen eine dem Anschein nach andere Handlung gerichtet war als die, um die es in der Rechtssache ging, in der der Beschluss vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60), ergangen ist.

    31 - Vgl. Beschluss vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, EU:C:2012:60, Rn. 83).

  • EuG, 29.04.2015 - T-470/11

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

    Das Rechtsmittel wurde mit Beschluss vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, im Folgenden: Beschluss des Gerichtshofs, EU:C:2012:60), zurückgewiesen, da der Gerichtshof keinen der Anträge der Klägerinnen für stichhaltig erachtete.

    Am 30. März 2012 sind die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert worden, ihre Stellungnahmen zu den Auswirkungen des Beschlusses des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) auf den vorliegenden Fall im Allgemeinen und insbesondere zu der Frage abzugeben, ob von den Klägerinnen die Zahlung des Restbetrags der ursprünglichen Geldbuße, und zwar zum einen der Hauptforderung und zum anderen der Verzugszinsen, gefordert werden kann.

    Viertens ist die Kommission in ihrer Antwort auf die Frage des Gerichts nach den Auswirkungen des Beschlusses des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) auf den vorliegenden Fall bei ihrem Standpunkt geblieben, dass die vorliegende Klage darauf abziele, den Betrag der in der Methacrylat-Entscheidung festgelegten Geldbuße in Frage zu stellen, obwohl dieser Betrag nicht mehr habe in Frage gestellt werden können, da die Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung mit dem Beschluss des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) ausgeschöpft seien, so dass die Klägerinnen kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der fraglichen Schreiben hätten, die nur einfache Durchführungsmaßnahmen einer nunmehr bestandskräftig gewordenen Entscheidung darstellten.

    Was die Zulässigkeit der Klage betrifft, soweit sie sich gegen die Zinsen richtet, ist die Kommission der Auffassung, dass die oben in Rn. 28 wiedergegebene Rn. 89 des Beschlusses des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) die Begründetheit ihrer Einrede nicht in Frage stelle, da dieser Teil des Antrags untrennbar mit dem Hauptantrag verbunden sei.

    Viertens machen die Klägerinnen in ihrer Antwort auf die Frage des Gerichts nach den Auswirkungen des Beschlusses des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) auf den vorliegenden Fall geltend, dass das Gericht die Frage, ob die Verhängung einer unterschiedlichen Geldbuße rechtmäßig sei, im Licht der angefochtenen Schreiben prüfen müsse, die vom Tenor des Beschlusses des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) nicht betroffen seien.

    Insoweit ist erstens die Argumentation der Kommission zurückzuweisen, wonach der Beschluss des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) die Methacrylat-Entscheidung gegenüber den Klägerinnen habe bestandskräftig werden lassen, so dass diese im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzinteresse mehr hätten.

    Zum anderen hat der Gerichtshof in seinem Beschluss (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) nur über die Rechtmäßigkeit des Urteils Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) und nicht über die der hier angefochtenen Schreiben befunden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60, Rn. 88 und 89).

    Überdies ist festzustellen, dass nach dem Beschluss des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) den angefochtenen Schreiben keine weitere Handlung der Kommission mehr folgte.

    Die Herabsetzung der gegen Arkema verhängten Geldbuße im Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) ließ nämlich, wie der Gerichtshof festgestellt hat, die gegen die Klägerinnen in der Methacrylat-Entscheidung verhängte Geldbuße unverändert (Beschluss des Gerichtshofs, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60, Rn. 83).

    Die Argumentation, die die Kommission aus dem Beschluss des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) herleitet, kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen, da der Gerichtshof darin den im Rahmen des Rechtsmittels gestellten Antrag der Klägerinnen auf Befreiung von der Zinszahlung "als offensichtlich unzulässig [zurückgewiesen hat], da er nicht gegen das Urteil [Total und Elf Aquitaine] gerichtet [war], sondern gegen ein Schreiben der Kommission, das außerdem Gegenstand einer Klage [in der vorliegenden Rechtssache] ist" (Beschluss des Gerichtshofs, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60, Rn. 89).

  • EuGH, 19.01.2017 - C-351/15

    Kommission / Total und Elf Aquitaine - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

    25 Das Rechtsmittel wurde mit Beschluss vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, [nicht veröffentlicht], ... EU:C:2012:60), zurückgewiesen, da der Gerichtshof keinen der Anträge der [Rechtsmittelgegnerinnen] für stichhaltig erachtete.

    Die den Rechtsmittelgegnerinnen obliegende Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße und der Zinsen auf diesen Betrag sei nur das Ergebnis der im Licht der Urteile vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, EU:T:2011:251), und des Beschlusses vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60), ausgelegten Methacrylat-Entscheidung.

    Hingegen blieb der Betrag der gegen die Rechtsmittelgegnerinnen verhängten Geldbuße als solcher nach dem Urteil vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250), unverändert, was zudem durch den Beschluss vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60, Rn. 83), bestätigt wurde.

    Zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage in der Rechtssache, in der das angefochtene Urteil ergangen sei, sei das diese Entscheidung betreffende Rechtsmittel vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-421/11 P jedoch noch anhängig gewesen.

    Infolge des Beschlusses vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60), sei diese Entscheidung für die Rechtsmittelgegnerinnen im Übrigen in allen ihren Bestandteilen, einschließlich der Frage der Zinsen, bestandskräftig geworden.

    Zudem hat der Gerichtshof dementsprechend in Rn. 89 des Beschlusses vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60), worauf das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen hat, den von den Rechtsmittelgegnerinnen im Rahmen ihres Rechtsmittels, zu dem dieser Beschluss ergangen ist, gestellten Antrag auf Befreiung von der Zinszahlung als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen, da er nicht gegen das Urteil, den Gegenstand dieses Rechtsmittels, und damit gegen die Methacrylat-Entscheidung gerichtet war, sondern gegen die streitigen Schreiben, mit denen Verzugszinsen verlangt wurden.

  • EuGH, 10.04.2014 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Projekte im

    Die vom Gericht in den Rn. 93 bis 97 des angefochtenen Urteils vorgenommene eingehende Prüfung des Vorbringens von Alstom zur Widerlegung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses zeigt im Gegenteil, dass sich Alstom vor dem Gericht sachgerecht verteidigen konnte und Letzteres in der Lage war, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen (vgl. entsprechend Beschlüsse vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission, C-421/11 P, Rn. 57, und vom 13. September 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission, C-495/11 P, Rn. 50).

    Außerdem ist hinsichtlich des Umfangs der erforderlichen Begründung vorab darauf hinzuweisen, dass - anders als in dem Fall, der dem Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, Slg. 2011, I-8947), zugrunde lag, auf das sich die Gesellschaften der Alstom-Gruppe berufen - diese sich hier nicht mit der ersten Entscheidung der Kommission konfrontiert sahen, in der diese sich in Abweichung von ihrem gewohnten Vorgehen ausschließlich auf die Vermutung eines von der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübten bestimmenden Einflusses gestützt hat, um der Muttergesellschaft die Zuwiderhandlung zuzurechnen (vgl. entsprechend Beschluss vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission, Rn. 58).

    Dem Gericht kann jedoch nicht vorgeworfen werden, hinsichtlich der Zurechnung einer von einer Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung an ihre Muttergesellschaft die Begründung der Kommission durch seine eigene ersetzt zu haben, wenn sich die Begründung des fraglichen Urteils auf die Gesichtspunkte bezieht, die die Kläger vor dem Gericht zur Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorgetragen haben und die von ihm im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung zu prüfen sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission, Rn. 65, und vom 13. September 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission, Rn. 60).

  • EuGH, 13.06.2013 - C-511/11

    Versalis / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

    Nach ständiger Rechtsprechung finden das Ziel des Multiplikators zu Abschreckungszwecken und in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung der Größe und der Gesamtressourcen des betreffenden Unternehmens ihren Grund in der angestrebten Wirkung auf dieses Unternehmen, da die Sanktion insbesondere im Hinblick auf dessen Wirtschaftskraft nicht unerheblich sein darf (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, Slg. 2010, I-5361, Randnr. 104, und Beschluss vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission, C-421/11 P, Randnr. 82).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-499/11

    Dow Chemical u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

    104 und 105, sowie Beschluss vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission, C-421/11 P, Randnr. 82).

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass dem Umsatz keine übermäßige Bedeutung beigemessen werden darf (vgl. Beschluss Total und Elf Aquitaine/Kommission, Randnr. 80).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.10.2018 - 5 Sa 455/15

    Diskriminierung wegen des Geschlechts - Vergütungssystem - Darlegungs- und

    Die unionsrechtliche Rechtslage im Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie ist ua. durch die Entscheidungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Kenny (EuGH 28.02.2013 - C-421/11) und der Rechtssache Brunnhofer (EuGH 26.06.2001 - C-381/99) hinreichend klar.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im

    28 - Beschlüsse vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, Randnr. 57), und vom 13. September 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (Randnr. 50).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-668/11

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, mit denen dieses die

    Il s'ensuit que, aux fins d'infliger une amende d'un montant susceptible de dissuader les entreprises concernées de violer, à l'avenir, les règles du droit de la concurrence de l'Union, il convient de prendre en considération la taille et les ressources globales de ces dernières au moment de l'adoption de la décision litigieuse (voir, en ce sens, ordonnance du 7 février 2012, Total et Elf Aquitaine/Commission, C-421/11 P, point 82).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-679/11

    Alliance One International / Kommission

    Il s'ensuit que, aux fins d'infliger une amende d'un montant susceptible de dissuader les entreprises concernées de violer, à l'avenir, les règles du droit de la concurrence de l'Union, il convient de prendre en considération la taille et les ressources globales de ces dernières au moment de l'adoption de la décision litigieuse (voir, en ce sens, ordonnance du 7 février 2012, Total et Elf Aquitaine/Commission, C-421/11 P, point 82).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2018 - 5 Sa 444/15

    Geschlechtsbezogene Diskriminierung durch neue Entgeltstrukturen - gleichwertige

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15

    Bensada Benallal

  • EuG, 30.03.2022 - T-337/17

    Air France-KLM / Kommission

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2018 - 5 Sa 434/15

    Entschädigung - Benachteiligungsverbot - Diskriminierung - Geschlecht - Entgelt

  • EuGH, 13.09.2012 - C-495/11

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • EuG, 26.09.2017 - T-564/10

    Quimitécnica.com und de Mello / Kommission

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