Rechtsprechung
| EuGH, 22.12.2010 - C-433/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage - Abgabe auf die Lieferung von im betreffenden Mitgliedstaat noch nicht zugelassenen Fahrzeugen nach ihrem Wert und ihrem durchschnittlichen Verbrauch ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Österreich
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage - Abgabe auf die Lieferung von im betreffenden Mitgliedstaat noch nicht zugelassenen Fahrzeugen nach ihrem Wert und ihrem durchschnittlichen Verbrauch ...
- EU-Kommission
Kommission / Österreich
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage - Abgabe auf die Lieferung von im betreffenden Mitgliedstaat noch nicht zugelassenen Fahrzeugen nach ihrem Wert und ihrem durchschnittlichen Verbrauch ...
- EU-Kommission
Kommission / Österreich
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage - Abgabe auf die Lieferung von im betreffenden Mitgliedstaat noch nicht zugelassenen Fahrzeugen nach ihrem Wert und ihrem durchschnittlichen Verbrauch ...
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
UStG § 10 Abs. 1
Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe in die Besteuerungsgrundlage der Fahrzeuglieferung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 4. November 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
RL 2006/112/EG Art 78, RL 2006/112/EG Art 79
Bemessungsgrundlage; Kraftfahrzeug; Normverbrauchsabgabe; Umsatzsteuer
Verfahrensgang
- EuGH, 22.12.2010 - C-433/09
- EuGH, 16.02.2011 - C-433/09
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 20.05.2010 - C-228/09
Europäische Kommission gegen Republik Polen.
Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-433/09
Rn. 24 In Beantwortung der vom Gerichtshof nach der Verkündung des Urteils vom 20. Mai 2010, Kommission/Polen (C-228/09), gestellten Fragen hat die Kommission vorgetragen, dass die NoVA nicht mit der Steuer verglichen werden könne, zu der dieses Urteil ergangen sei.Rn. 32 In Beantwortung der Fragen, die der Gerichtshof ihr im Anschluss an das Urteil Kommission/Polen gestellt hat, bemerkt die Republik Österreich, dass die österreichische Rechtslage mit der polnischen ident sei, zu der der Gerichtshof entschieden habe, der von der Kommission erhobenen Vertragsverletzungsklage wegen der Einbeziehung der in diesem Verfahren fraglichen Steuer in die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer nicht stattzugeben.
Rn. 34 Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben, damit sie in die Bemessungsgrundlage eingehen können, obwohl sie keinen Mehrwert darstellen und nicht die wirtschaftliche Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands darstellen, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Lieferung stehen müssen (Urteil Kommission/Polen, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 und 31 des vorliegenden Urteils angeführt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Polen, Randnr. 50), nicht widersprochen haben soll, oder auch, dass eine umfassende Darstellung der streitigen Abgabe auf der Internetseite der Regierung veröffentlicht worden ist.
Rn. 45 Darüber hinaus kann die Behauptung der Republik Österreich, dass der Händler die NoVA im Anschluss an die Lieferung unabhängig davon zu entrichten habe, ob das Fahrzeug zugelassen sei oder nicht, nicht die Tatsache in Frage stellen, dass sich die NoVA deutlich von der Steuer unterscheidet, die Gegenstand der mit dem Urteil Kommission/Polen entschiedenen Rechtssache war.
Die im Urteil Kommission/Polen in Rede stehende Steuer wurde hingegen weiterhin geschuldet, auch wenn dem Erwerb des Kraftfahrzeugs keine Zulassung dieses Fahrzeugs in Polen folgte (Urteil Kommission/Polen, Randnr. 43).
- EuGH, 01.06.2006 - C-98/05
De Danske Bilimportører - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A …
Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-433/09
Rn. 17 Ihrer Ansicht nach entspricht die NoVA im Wesentlichen der Registeringsafgift af motorkøretøjer, einer dänischen Abgabe, die Gegenstand der mit Urteil vom 1. Juni 2006, De Danske Bilimportører (C-98/05, Slg. 2006, I-4945), entschiedenen Rechtssache war.Rn. 26 Dazu trägt sie vor, dass die Erwägungen, die dem Urteil De Danske Bilimportører zugrunde lägen, nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden könnten, da sich die NoVA und die Registeringsafgift af motorkøretøjer in Bezug auf ihren Steuertatbestand und die Steuerschuldner eindeutig voneinander unterschieden.
Rn. 40 Zum einen setzt nämlich die Lieferung eines Fahrzeugs in Österreich nicht zwingend die Zahlung der NoVA voraus (vgl. entsprechend Urteil De Danske Bilimportører, Randnr. 19).
Zum anderen kann die NoVA zu entrichten sein, wenn keine Lieferung erfolgt (vgl. entsprechend Urteil De Danske Bilimportører, Randnr. 20).
Demnach ist bei der NoVA, ebenso wie bei der Steuer, die Gegenstand der mit dem Urteil De Danske Bilimportører entschiedenen Rechtssache war, der wirtschaftliche Abgabenschuldner der Käufer (vgl. in diesem Sinne Urteil De Danske Bilimportører, Randnr. 27).
- EuGH, 29.04.2004 - C-387/01
Weigel
Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-433/09
Rn. 19 Dieses Ergebnis werde bestätigt durch das Urteil vom 29. April 2004, Weigel (C-387/01, Slg. 2004, I-4981), in dem festgestellt worden sei, dass die NoVA aufgrund der Erstzulassung erhoben werde, und durch das Antwortschreiben der Republik Österreich vom 3. April 2008 an die Kommission. - EuGH, 13.07.1989 - 93/88
Wisselink u.a. / Staatssecretaris van Financiën
Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-433/09
Rn. 22 Drittens ist die Kommission der Ansicht, dass das Urteil vom 13. Juli 1989, Wisselink u. a. (93/88 und 94/88, Slg. 1989, 2671), über eine niederländische Verbrauchsteuer auf Personenkraftwagen (Bijzondere Verbruiksbelasting van personenauto's, im Folgenden: BVB) im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. - EuGH, 04.02.1988 - 391/85
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-433/09
In diesem Sinne verweist sie auf das Urteil vom 4. Februar 1988, Kommission/Belgien (391/85, Slg. 1988, 579), und folgert, dass ein "lediglich steuertechnischer Faktor" wie der von der Republik Österreich vorgetragene Umstand, dass die Zulassung nicht förmlich als Entstehungstatbestand in den Vorschriften über die NoVA festgelegt worden sei, die Einstufung als an die Zulassung anknüpfende Steuer nicht ausschließen könne, ohne zu einer ungleichen Behandlung der Endverbraucher in der Europäischen Union zu führen, was mit dem Ziel der Richtlinie 2006/112 unvereinbar sei.
- EuGH, 11.06.2015 - C-256/14
Lisboagás GDL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
Der Gerichtshof hat bereits ausgeführt, dass eine Abgabe, damit sie in die Bemessungsgrundlage eingehen kann, obwohl sie keinen Mehrwert darstellt und nicht die wirtschaftliche Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Lieferung oder Erbringung stehen muss und dass die Frage, ob der Entstehungstatbestand dieser Abgabe mit dem der Mehrwertsteuer zusammenfällt, ein maßgeblicher Aspekt für die Annahme eines solchen Zusammenhangs ist (vgl. in diesem Sinne Urteile De Danske Bilimportører, C-98/05, EU:C:2006:363, Rn. 17, Kommission/Polen, C-228/09, EU:C:2010:295, Rn. 30, Kommission/Österreich, C-433/09, EU:C:2010:817, Rn. 34, sowie TVI, C-618/11, C-637/11 und C-659/11, EU:C:2013:789, Rn. 37 und 39). - EuGH, 28.07.2011 - C-106/10
Lidl & Companhia - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - …
Rn. 33 Was erstens Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 angeht, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben, damit sie in die Bemessungsgrundlage eingehen können, obwohl sie keinen Mehrwert darstellen und nicht die wirtschaftliche Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands sind, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Lieferung stehen müssen (Urteil vom 22. Dezember 2010, Kommission/Österreich, C-433/09, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).Hierzu genügt die Feststellung, dass die ISV, wie sich aus Randnr. 35 des vorliegenden Urteils ergibt, von den Lieferern von Fahrzeugen und nicht von deren Erwerbern geschuldet wird (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 48).
- EuGH, 25.04.2024 - C-657/22
Bitulpetrolium Serv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von …
Die Frage, ob der Entstehungstatbestand dieser Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit dem der Mehrwertsteuer zusammenfällt, ist ein maßgeblicher Aspekt für die Annahme eines solchen Zusammenhangs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, Kommission/Österreich, C-433/09, EU:C:2010:817, Rn. 34, …sowie vom 11. Juni 2015, Lisboagás GDL, C-256/14, EU:C:2015:387, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2013 - C-618/11
TVI - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates - …
{FN:21} - Urteile De Danske Bilimportører (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 17), vom 20. Mai 2010, Kommission/Polen (C-228/09, Randnr. 30), vom 22. Dezember 2010, Kommission/Österreich (C-433/09, Randnr. 34), und Lidl & Companhia (oben in Fn. 18 angeführt, Randnr. 33).
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| EuGH, 16.02.2011 - C-433/09 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Österreich
Urteilsberichtigung
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 78 und 79 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Verkauf eines Kraftfahrzeugs - Einbeziehung einer Steuer, die auf die ...
Verfahrensgang
- EuGH, 22.12.2010 - C-433/09
- EuGH, 16.02.2011 - C-433/09
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