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Rechtsprechung
   EuGH, 12.12.2013 - C-443/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,35614
EuGH, 12.12.2013 - C-443/12 (https://dejure.org/2013,35614)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2013 - C-443/12 (https://dejure.org/2013,35614)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - C-443/12 (https://dejure.org/2013,35614)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung eines solchen Zertifikats - Zwei nacheinander in Verkehr gebrachte Arzneimittel, die aus demselben Wirkstoff bestehen oder teilweise denselben ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Actavis Group PTC und Actavis UK

    Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung eines solchen Zertifikats - Zwei nacheinander in Verkehr gebrachte Arzneimittel, die aus demselben Wirkstoff bestehen oder teilweise denselben ...

  • EU-Kommission

    Actavis Group und Actavis

    Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung eines solchen Zertifikats - Zwei nacheinander in Verkehr gebrachte Arzneimittel, die aus demselben Wirkstoff bestehen oder teilweise denselben ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Actavis Group PTC und Actavis UK

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - High Court of Justice (Chancery Division) - Auslegung von Art. 3 Buchst. a und c der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. ...

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 157
  • GRUR Int. 2014, 153
 
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Wird zitiert von ... (39)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 24.11.2011 - C-322/10

    Medeva - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-443/12
    Rn. 19 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass diese Argumente Fragen hinsichtlich der Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 und Art. 3 Buchst. c und d dieser Verordnung aufwerfen, die vom Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, Slg. 2011, I-12051), und Georgetown University u. a. (C-422/10, Slg. 2011, I-12157), sowie seinen Beschlüssen vom 25. November 2011, Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings (C-518/10, Slg. 2011, I-12209), University of Queensland und CSL (C-630/10, Slg. 2011, I-12231), und Daiichi Sankyo (C-6/11, Slg. 2011, I-12255), angesprochen worden seien.

    Rn. 23 Im Übrigen sei offen, ob der Gerichtshof mit seinen Urteilen Medeva und Georgetown University u. a. eine Änderung seiner Rechtsprechung zu Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 469/2009 vollzogen habe.

    Rn. 24 Während das niederländische Patentamt die Urteile Medeva und Georgetown University u. a. dahin ausgelegt habe, dass die Erteilung von mehr als einem ergänzenden Schutzzertifikat pro Patent, unabhängig von der Zahl der von diesem geschützten Erzeugnisse, unzulässig sei, hat es das Patentamt des Vereinigten Königreichs im Ausgangsverfahren für zulässig erachtet, Sanofi auf der Grundlage eines einzigen "Grundpatents" im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 zwei ergänzende Schutzzertifikate zu erteilen, weil sich diese auf zwei gesonderte Erzeugnisse bezögen, die von dieser Art von Patent geschützt seien.

    Konnte der Inhaber dieses Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents der Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewährt ihm ein für dieses Erzeugnis erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat dieselben Rechte für jede vor seinem Ablauf genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (vgl. Urteile Medeva, Randnr. 39, und Georgetown University u. a., Randnr. 32, sowie Beschlüsse University of Queensland und CSL, Randnr. 34, und Daiichi Sankyo, Randnr. 29).

  • EuGH, 23.01.1997 - C-181/95

    Biogen / Smithkline Beecham Biologicals

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-443/12
    Anhand dieser Urteile lasse sich nämlich nicht beurteilen, ob der Gerichtshof nunmehr die Ansicht vertrete, dass es nach der genannten Bestimmung unzulässig sei, dass mehr als ein ergänzendes Schutzzertifikat pro "Grundpatent" im Sinne von Art. 1 der genannten Verordnung erteilt werde, unabhängig davon, wie viele Erzeugnisse von diesem Patent geschützt seien, oder ob er nach wie vor der Ansicht sei, die er etwa in seinen Urteilen vom 23. Januar 1997, Biogen (C-181/95, Slg. 1997, I-357), und vom 3. September 2009, AHP Manufacturing (C-482/07, Slg. 2009, I-7295) vertreten habe, nämlich, dass pro "Grundpatent" und pro "Erzeugnis" ein ergänzendes Schutzzertifikat zu erteilen sei.

    Rn. 27 Für den Fall, dass ein "Erzeugnis" im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 von mehreren Grundpatenten geschützt ist, die gegebenenfalls mehreren Inhabern zustehen und dieses Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung oder eine seiner Verwendungen schützen, hat der Gerichtshof zwar bereits entschieden, dass nach Art. 3 Buchst. c der genannten Verordnung jedes dieser Patente ein Recht auf ein ergänzendes Schutzzertifikat begründen, jedoch für ein Grundpatent nicht mehr als ein Zertifikat erteilt werden kann (vgl. Urteile Biogen, Randnr. 28, und AHP Manufacturing, Randnrn.

    Dort werden durch ein und dasselbe Grundpatent möglicherweise mehrere Erzeugnisse im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 geschützt; es wird also eine andere Frage aufgeworfen als insbesondere in den Rechtssachen, in denen die Urteile Biogen und AHP Manufacturing ergangen sind, nämlich, ob dem Patentinhaber auf der Grundlage eines solchen Patents mehrere ergänzende Schutzzertifikate erteilt werden können.

  • EuGH, 12.12.2013 - C-484/12

    Georgetown University - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - …

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-443/12
    Rn. 29 Insoweit ist festzustellen, dass auf der Grundlage eines Patents, durch das mehrere, sich voneinander unterscheidende "Erzeugnisse" geschützt werden, zwar grundsätzlich mehrere ergänzende Schutzzertifikate in Bezug auf die einzelnen, unterschiedlichen Erzeugnisse erteilt werden können, vorausgesetzt insbesondere, dass sie jeweils im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung als solche durch dieses "Grundpatent" "geschützt" sind (Urteil vom 12. Dezember 2013, Georgetown University, C-484/12, Randnr. 30).

    Rn. 31 Mit dem ergänzenden Schutzzertifikat wird nämlich nur die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (Urteil vom 11. November 2010, Hogan Lovells International, C-229/09, Slg. 2010, I-11335, Randnr. 50, und Urteil Georgetown University, Randnr. 36).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-482/07

    AHP Manufacturing - Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnungen (EWG) Nr. …

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-443/12
    Anhand dieser Urteile lasse sich nämlich nicht beurteilen, ob der Gerichtshof nunmehr die Ansicht vertrete, dass es nach der genannten Bestimmung unzulässig sei, dass mehr als ein ergänzendes Schutzzertifikat pro "Grundpatent" im Sinne von Art. 1 der genannten Verordnung erteilt werde, unabhängig davon, wie viele Erzeugnisse von diesem Patent geschützt seien, oder ob er nach wie vor der Ansicht sei, die er etwa in seinen Urteilen vom 23. Januar 1997, Biogen (C-181/95, Slg. 1997, I-357), und vom 3. September 2009, AHP Manufacturing (C-482/07, Slg. 2009, I-7295) vertreten habe, nämlich, dass pro "Grundpatent" und pro "Erzeugnis" ein ergänzendes Schutzzertifikat zu erteilen sei.

    Rn. 27 Für den Fall, dass ein "Erzeugnis" im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 von mehreren Grundpatenten geschützt ist, die gegebenenfalls mehreren Inhabern zustehen und dieses Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung oder eine seiner Verwendungen schützen, hat der Gerichtshof zwar bereits entschieden, dass nach Art. 3 Buchst. c der genannten Verordnung jedes dieser Patente ein Recht auf ein ergänzendes Schutzzertifikat begründen, jedoch für ein Grundpatent nicht mehr als ein Zertifikat erteilt werden kann (vgl. Urteile Biogen, Randnr. 28, und AHP Manufacturing, Randnrn.

  • EuGH, 10.05.2001 - C-258/99

    BASF - "Verordnung (EG) Nr. 1610/96 - Pflanzenschutzmittel - Ergänzendes …

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-443/12
    Rn. 42 Bei einer solchen Fallgestaltung ist es nach Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 469/2009 also unzulässig, dem Patentinhaber aufgrund ein und desselben Patents mehrere ergänzende Schutzzertifikate in Bezug auf Irbesartan zu erteilen, da diese in Wirklichkeit ganz oder teilweise in Zusammenhang mit demselben Erzeugnis stünden (vgl. in diesem Sinne zu Pflanzenschutzmitteln Urteil vom 10. Mai 2001, BASF, C-258/99, Slg. 2001, I-3643, Randnrn.
  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/11

    Neurim Pharmaceuticals (1991) - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat …

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-443/12
    Dabei wirkt sich bei einer solchen Fallgestaltung die Art der Patente, die gegebenenfalls diesen einzelnen Inhabern gehören, auf den Schutz aus, der durch die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats erlangt werden kann: Bei einem Patent, das ein Erzeugnis als solches schützt, erstreckt sich der durch das ergänzende Schutzzertifikat gewährte Schutz auf dieses Erzeugnis, bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses hingegen nur auf dieses Verfahren, eventuell - wenn das auf das Patent anwendbare Recht es vorsieht - auf das unmittelbar dadurch gewonnene Erzeugnis (vgl. Beschluss University of Queensland und CSL, Randnr. 39); bei einem Patent auf eine neue therapeutische Verwendung eines bekannten oder unbekannten Wirkstoffs kann sich der durch das ergänzende Schutzzertifikat gewährte Schutz nicht auf den Wirkstoff als solchen, sondern nur auf die neue Verwendung des Erzeugnisses erstrecken (Urteil vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals [1991], C-130/11, Randnr. 25).
  • EuGH, 11.11.2010 - C-229/09

    Hogan Lovells International - Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Verordnung …

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-443/12
    Rn. 31 Mit dem ergänzenden Schutzzertifikat wird nämlich nur die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (Urteil vom 11. November 2010, Hogan Lovells International, C-229/09, Slg. 2010, I-11335, Randnr. 50, und Urteil Georgetown University, Randnr. 36).
  • EuGH, 25.11.2011 - C-518/10

    Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings - Art. 104 § 3 Abs. 1 …

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-443/12
    Rn. 19 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass diese Argumente Fragen hinsichtlich der Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 und Art. 3 Buchst. c und d dieser Verordnung aufwerfen, die vom Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, Slg. 2011, I-12051), und Georgetown University u. a. (C-422/10, Slg. 2011, I-12157), sowie seinen Beschlüssen vom 25. November 2011, Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings (C-518/10, Slg. 2011, I-12209), University of Queensland und CSL (C-630/10, Slg. 2011, I-12231), und Daiichi Sankyo (C-6/11, Slg. 2011, I-12255), angesprochen worden seien.
  • EuGH, 24.11.2011 - C-422/10

    Georgetown University u.a. - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - …

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-443/12
    Rn. 19 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass diese Argumente Fragen hinsichtlich der Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 und Art. 3 Buchst. c und d dieser Verordnung aufwerfen, die vom Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, Slg. 2011, I-12051), und Georgetown University u. a. (C-422/10, Slg. 2011, I-12157), sowie seinen Beschlüssen vom 25. November 2011, Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings (C-518/10, Slg. 2011, I-12209), University of Queensland und CSL (C-630/10, Slg. 2011, I-12231), und Daiichi Sankyo (C-6/11, Slg. 2011, I-12255), angesprochen worden seien.
  • EuGH, 25.11.2011 - C-630/10

    University of Queensland und CSL - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - …

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-443/12
    Rn. 19 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass diese Argumente Fragen hinsichtlich der Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 und Art. 3 Buchst. c und d dieser Verordnung aufwerfen, die vom Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, Slg. 2011, I-12051), und Georgetown University u. a. (C-422/10, Slg. 2011, I-12157), sowie seinen Beschlüssen vom 25. November 2011, Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings (C-518/10, Slg. 2011, I-12209), University of Queensland und CSL (C-630/10, Slg. 2011, I-12231), und Daiichi Sankyo (C-6/11, Slg. 2011, I-12255), angesprochen worden seien.
  • EuGH, 09.02.2012 - C-574/11

    Novartis - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel - …

  • EuGH, 25.11.2011 - C-6/11

    Daiichi Sankyo - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel - …

  • EuGH, 09.02.2012 - C-442/11

    Novartis

  • LG Düsseldorf, 18.12.2018 - 4b O 32/18

    Hydroxysubstituierte Azetidinonderivat VII

    Hierbei ist gerade nicht ausgeschlossen, dass ein Grundpatent mehrere, sich unterscheidende Erzeugnisse schützt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi, Rn. 29).

    Die Kammer entnimmt der Entscheidung Actavis/Sanofi (EuGH, GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi) keinen übergeordneten Prüfungsschritt im Rahmen des Art. 3 a) SPC-VO, wonach die Kombination auf ihre zentrale erfinderische Leistung (core inventive advance) hin überprüft werden müsse (vgl. Meier-Beck, GRUR 2018, 257; anders BPatG, GRUR 2014, 1073 - Telmisartan).

    Patentamt; GRUR 2014, 163 - Eli Lilly/Human Genome; GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi).

    Wenn das Grundpatent mehrere verschiedene Erzeugnisse schützt, können grundsätzlich auch mehrere ergänzende Schutzzertifikate für jedes dieser verschiedenen Erzeugnisse erteilt werden, sofern jedes dieser Erzeugnisse durch das Grundpatent im Sinne von Art. 3 a) SPC-VO "als solches" geschützt wird (…EuGH, GRUR 2015, 658 - Actavis/Boehringer Ingelheim, Rn. 33; GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi, Rn. 29).

    Rn. 76 In seinen Entscheidungen Actavis/Sanofi (GRUR 2014, 157) und Actavis/Boehringer Ingelheim (GRUR 2015, 658) definiert der EuGH eigenständig, was er unter dem Schutz "als solches" versteht.

    Art. 3 c) SPC-VO ist in dem Fall, in dem für einen neuartigen Wirkstoff auf der Grundlage des ihn schützenden Patents und einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines ihn enthaltenden Monopräparats bereits ein Ergänzendes Schutzzertifikat erteilt worden war, das es dem Patentinhaber ermöglichte, der Verwendung dieses Wirkstoffs allein oder in Kombination mit anderen Wirkstoffen zu widersprechen, dahin auszulegen ist, dass es nach dieser Vorschrift nicht zulässig ist, dem Inhaber auf der Grundlage desselben Patents, aber einer späteren Genehmigung für das Inverkehrbringen eines anderen Arzneimittels, das den genannten Wirkstoff zusammen mit einem anderen, als solchem durch das Patent nicht geschützten Wirkstoff enthält, ein zweites Ergänzendes Schutzzertifikat für diese Wirkstoffzusammensetzung zu erteilen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi Rn. 43).

    Das Erzeugnis soll der Erfindungskern sein (EuGH, GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi, Rn. 30).

    Selbst wenn das Ergebnis der Auslegung des Grundpatents ist, dass es das Erzeugnis (den Wirkstoff/die Wirkstoffzusammensetzung) gem. Art. 3 a) SPC-VO schützt, ist das Erzeugnis nach Art. 3 c) SPC-VO nur dann eines Ergänzenden Schutzzertifikats würdig, wenn es den zentralen Erfindungsfortschritt (core inventive advance) im Prioritätszeitpunkt darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi).

    Mit dem Begriff trägt der EuGH dem Umstand Rechnung, dass der Rückstand der wirtschaftlichen Verwertung nur für den Teil der Erfindung auszugleichen ist, der den Kern der erfinderischen Tätigkeit ausmacht, die Gegenstand des Grundpatents ist (EuGH, GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi, Rn. 41).

    Dabei nimmt der EuGH in Kauf, dass die wirtschaftlichen Verluste nur teilweise amortisiert werden, weil die SPC-VO gerade nicht bezweckt, Rückstände in vollem Umfang oder in Bezug auf alle möglichen Formen der Verwertung der Erfindung wie in Gestalt verschiedener Zusammensetzungen mit demselben Wirkstoff auszugleichen (EuGH, GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi, Rn. 31, 41).

    Rn. 80 Eine rein additive Wirkung von zwei kombinierten Wirkstoffen, bei der die Wirkstoffzusammensetzung dieselben therapeutischen Effekte erzielt wie die getrennte Verabreichung beider Wirkstoffe, lässt der EuGH als alleinigen Erfindungsgegenstand nicht genügen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi).

    Rn. 90 Vor dem Hintergrund, dass das Grundpatent in Anspruch 17 neben N noch acht andere Statine nennt, besteht hier vergleichbar zu dem Fall Actavis/Sanofi die Gefahr, dass neben der Kombination von K mit N für acht weitere Kombinationspräparate jeweils Schutzzertifikate zu erteilen wären, was in Anbetracht der Abwägung der Interessen der Pharmaindustrie und denen der Volksgesundheit unvereinbar wäre (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi, Rn. 41).

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 39/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

    Hierbei ist gerade nicht ausgeschlossen, dass ein Grundpatent mehrere, sich unterscheidende Erzeugnisse schützt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - I , Rn. 29).

    Die Kammer entnimmt der Entscheidung I (EuGH, GRUR 2014, 157 - I ) keinen übergeordneten Prüfungsschritt im Rahmen des Art. 3 a) SPC-VO, wonach die Kombination auf ihre zentrale erfinderische Leistung (core inventive advance) hin überprüft werden müsse (vgl. Meier-Beck, GRUR 2018, 257; anders BPatG, GRUR 2014, 1073 - Telmisartan).

    Mit dem Ergänzenden Schutzzertifikat wird faktisch lediglich die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der auf Grund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (vgl. für das Vorstehende OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2015, Az. I-2 U 21/15 mit Hinweis auf EuGH, GRUR 2015, 658 - K ; GRUR 2015, 245 - Forsgren/Österr. Patentamt; GRUR 2014, 163 - Eli Lilly/Human Genome; GRUR 2014, 157 - I ).

    Wenn das Grundpatent mehrere verschiedene Erzeugnisse schützt, können grundsätzlich auch mehrere ergänzende Schutzzertifikate für jedes dieser verschiedenen Erzeugnisse erteilt werden, sofern jedes dieser Erzeugnisse durch das Grundpatent im Sinne von Art. 3 a) SPC-VO "als solches" geschützt wird (…EuGH, GRUR 2015, 658 - K M , Rn. 33; GRUR 2014, 157 - I , Rn. 29).

    Rn. 79 In seinen Entscheidungen I (GRUR 2014, 157) und K L (GRUR 2015, 658) definiert der EuGH eigenständig, was er unter dem Schutz "als solches" versteht.

    Art. 3 c) SPC-VO ist in dem Fall, in dem für einen neuartigen Wirkstoff auf der Grundlage des ihn schützenden Patents und einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines ihn enthaltenden Monopräparats bereits ein Ergänzendes Schutzzertifikat erteilt worden war, das es dem Patentinhaber ermöglichte, der Verwendung dieses Wirkstoffs allein oder in Kombination mit anderen Wirkstoffen zu widersprechen, dahin auszulegen ist, dass es nach dieser Vorschrift nicht zulässig ist, dem Inhaber auf der Grundlage desselben Patents, aber einer späteren Genehmigung für das Inverkehrbringen eines anderen Arzneimittels, das den genannten Wirkstoff zusammen mit einem anderen, als solchem durch das Patent nicht geschützten Wirkstoff enthält, ein zweites Ergänzendes Schutzzertifikat für diese Wirkstoffzusammensetzung zu erteilen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - I Rn. 43).

    Das Erzeugnis soll der Erfindungskern sein (EuGH, GRUR 2014, 157 - I , Rn. 30).

    Selbst wenn das Ergebnis der Auslegung des Grundpatents ist, dass es das Erzeugnis (der Wirkstoff/die Wirkstoffzusammensetzung) gem. Art. 3 a) SPC-VO schützt, ist das Erzeugnis nach Art. 3 c) SPC-VO nur dann eines Ergänzendes Schutzzertifikats würdig, wenn es den zentralen Erfindungsfortschritt (core inventive advance) im Prioritätszeitpunkt darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - I ).

    Mit dem Begriff trägt der EuGH dem Umstand Rechnung, dass der Rückstand der wirtschaftlichen Verwertung nur für den Teil der Erfindung auszugleichen ist, der den Kern der erfinderischen Tätigkeit ausmacht, die Gegenstand des Grundpatents ist (EuGH, GRUR 2014, 157 - I , Rn. 41).

    Dabei nimmt der EuGH in Kauf, dass die wirtschaftlichen Verluste nur teilweise amortisiert werden, weil die SPC-VO gerade nicht bezweckt, Rückstände in vollem Umfang oder in Bezug auf alle möglichen Formen der Verwertung der Erfindung wie in Gestalt verschiedener Zusammensetzungen mit demselben Wirkstoff auszugleichen (EuGH, GRUR 2014, 157 - I , Rn. 31, 41).

    Rn. 83 Eine rein additive Wirkung von zwei kombinierten Wirkstoffen, bei der die Wirkstoffzusammensetzung dieselben therapeutischen Effekte erzielt wie die getrennte Verabreichung beider Wirkstoffe, lässt der EuGH als alleinigen Erfindungsgegenstand nicht genügen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - I ).

    Rn. 90 Vor dem Hintergrund, dass das Grundpatent in Anspruch 17 neben Simvastatin noch acht andere Statine nennt, besteht hier vergleichbar zu dem Fall I die Gefahr, dass neben der Kombination von Ezetimib mit Simvastatin für acht weitere Kombinationspräparate jeweils Schutzzertifikate zu erteilen wären, was in Anbetracht der Abwägung der Interessen der Pharmaindustrie und denen der Volksgesundheit unvereinbar wäre (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - I , Rn. 41).

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 43/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung des Verfügungszertifikats als …

    Hierbei ist gerade nicht ausgeschlossen, dass ein Grundpatent mehrere, sich unterscheidende Erzeugnisse schützt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi, Rn. 29).

    Die Kammer entnimmt der Entscheidung Actavis/Sanofi (EuGH, GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi) keinen übergeordneten Prüfungsschritt im Rahmen des Art. 3 a) SPC-VO, wonach die Kombination auf ihre zentrale erfinderische Leistung (core inventive advance) hin überprüft werden müsse (vgl. Meier-Beck, GRUR 2018, 257; anders BPatG, GRUR 2014, 1073 - Telmisartan).

    Patentamt; GRUR 2014, 163 - Eli Lilly/Human Genome; GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi).

    Wenn das Grundpatent mehrere verschiedene Erzeugnisse schützt, können grundsätzlich auch mehrere ergänzende Schutzzertifikate für jedes dieser verschiedenen Erzeugnisse erteilt werden, sofern jedes dieser Erzeugnisse durch das Grundpatent im Sinne von Art. 3 a) SPC-VO "als solches" geschützt wird (…EuGH, GRUR 2015, 658 - Actavis/Boehringer Ingelheim, Rn. 33; GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi, Rn. 29).

    Rn. 78 In seinen Entscheidungen Actavis/Sanofi (GRUR 2014, 157) und Actavis/Boehringer Ingelheim (GRUR 2015, 658) definiert der EuGH eigenständig, was er unter dem Schutz "als solches" versteht.

    Art. 3 c) SPC-VO ist in dem Fall, in dem für einen neuartigen Wirkstoff auf der Grundlage des ihn schützenden Patents und einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines ihn enthaltenden Monopräparats bereits ein Ergänzendes Schutzzertifikat erteilt worden war, das es dem Patentinhaber ermöglichte, der Verwendung dieses Wirkstoffs allein oder in Kombination mit anderen Wirkstoffen zu widersprechen, dahin auszulegen ist, dass es nach dieser Vorschrift nicht zulässig ist, dem Inhaber auf der Grundlage desselben Patents, aber einer späteren Genehmigung für das Inverkehrbringen eines anderen Arzneimittels, das den genannten Wirkstoff zusammen mit einem anderen, als solchem durch das Patent nicht geschützten Wirkstoff enthält, ein zweites Ergänzendes Schutzzertifikat für diese Wirkstoffzusammensetzung zu erteilen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi Rn. 43).

    Das Erzeugnis soll der Erfindungskern sein (EuGH, GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi, Rn. 30).

    Selbst wenn das Ergebnis der Auslegung des Grundpatents ist, dass es das Erzeugnis (der Wirkstoff/die Wirkstoffzusammensetzung) gem. Art. 3 a) SPC-VO schützt, ist das Erzeugnis nach Art. 3 c) SPC-VO nur dann eines Ergänzendes Schutzzertifikats würdig, wenn es den zentralen Erfindungsfortschritt (core inventive advance) im Prioritätszeitpunkt darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi).

    Mit dem Begriff trägt der EuGH dem Umstand Rechnung, dass der Rückstand der wirtschaftlichen Verwertung nur für den Teil der Erfindung auszugleichen ist, der den Kern der erfinderischen Tätigkeit ausmacht, die Gegenstand des Grundpatents ist (EuGH, GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi, Rn. 41).

    Dabei nimmt der EuGH in Kauf, dass die wirtschaftlichen Verluste nur teilweise amortisiert werden, weil die SPC-VO gerade nicht bezweckt, Rückstände in vollem Umfang oder in Bezug auf alle möglichen Formen der Verwertung der Erfindung wie in Gestalt verschiedener Zusammensetzungen mit demselben Wirkstoff auszugleichen (EuGH, GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi, Rn. 31, 41).

    Rn. 82 Eine rein additive Wirkung von zwei kombinierten Wirkstoffen, bei der die Wirkstoffzusammensetzung dieselben therapeutischen Effekte erzielt wie die getrennte Verabreichung beider Wirkstoffe, lässt der EuGH als alleinigen Erfindungsgegenstand nicht genügen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi).

    Rn. 89 Vor dem Hintergrund, dass das Grundpatent in Anspruch 17 neben Simvastatin noch acht andere Statine nennt, besteht hier vergleichbar zu dem Fall Actavis/Sanofi die Gefahr, dass neben der Kombination von Ezetimib mit Simvastatin für acht weitere Kombinationspräparate jeweils Schutzzertifikate zu erteilen wären, was in Anbetracht der Abwägung der Interessen der Pharmaindustrie und denen der Volksgesundheit unvereinbar wäre (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - Actavis/Sanofi, Rn. 41).

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 37/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

    Hierbei ist gerade nicht ausgeschlossen, dass ein Grundpatent mehrere, sich unterscheidende Erzeugnisse schützt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - H , Rn. 29).

    Die Kammer entnimmt der Entscheidung H (EuGH, GRUR 2014, 157 - H ) keinen übergeordneten Prüfungsschritt im Rahmen des Art. 3 a) SPC-VO, wonach die Kombination auf ihre zentrale erfinderische Leistung (core inventive advance) hin überprüft werden müsse (vgl. Meier-Beck, GRUR 2018, 257; anders BPatG, GRUR 2014, 1073 - Telmisartan).

    Mit dem Ergänzenden Schutzzertifikat wird faktisch lediglich die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der auf Grund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (vgl. für das Vorstehende OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2015, Az. I-2 U 21/15 mit Hinweis auf EuGH, GRUR 2015, 658 - J ; GRUR 2015, 245 - Forsgren/Österr. Patentamt; GRUR 2014, 163 - Eli Lilly/Human Genome; GRUR 2014, 157 - H ).

    Wenn das Grundpatent mehrere verschiedene Erzeugnisse schützt, können grundsätzlich auch mehrere ergänzende Schutzzertifikate für jedes dieser verschiedenen Erzeugnisse erteilt werden, sofern jedes dieser Erzeugnisse durch das Grundpatent im Sinne von Art. 3 a) SPC-VO "als solches" geschützt wird (…EuGH, GRUR 2015, 658 - J J , Rn. 33; GRUR 2014, 157 - H , Rn. 29).

    Rn. 77 In seinen Entscheidungen H (GRUR 2014, 157) und J J (GRUR 2015, 658) definiert der EuGH eigenständig, was er unter dem Schutz "als solches" versteht.

    Art. 3 c) SPC-VO ist in dem Fall, in dem für einen neuartigen Wirkstoff auf der Grundlage des ihn schützenden Patents und einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines ihn enthaltenden Monopräparats bereits ein Ergänzendes Schutzzertifikat erteilt worden war, das es dem Patentinhaber ermöglichte, der Verwendung dieses Wirkstoffs allein oder in Kombination mit anderen Wirkstoffen zu widersprechen, dahin auszulegen ist, dass es nach dieser Vorschrift nicht zulässig ist, dem Inhaber auf der Grundlage desselben Patents, aber einer späteren Genehmigung für das Inverkehrbringen eines anderen Arzneimittels, das den genannten Wirkstoff zusammen mit einem anderen, als solchem durch das Patent nicht geschützten Wirkstoff enthält, ein zweites Ergänzendes Schutzzertifikat für diese Wirkstoffzusammensetzung zu erteilen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - H Rn. 43).

    Das Erzeugnis soll der Erfindungskern sein (EuGH, GRUR 2014, 157 - H , Rn. 30).

    Selbst wenn das Ergebnis der Auslegung des Grundpatents ist, dass es das Erzeugnis (der Wirkstoff/die Wirkstoffzusammensetzung) gem. Art. 3 a) SPC-VO schützt, ist das Erzeugnis nach Art. 3 c) SPC-VO nur dann eines Ergänzendes Schutzzertifikats würdig, wenn es den zentralen Erfindungsfortschritt (core inventive advance) im Prioritätszeitpunkt darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - H ).

    Mit dem Begriff trägt der EuGH dem Umstand Rechnung, dass der Rückstand der wirtschaftlichen Verwertung nur für den Teil der Erfindung auszugleichen ist, der den Kern der erfinderischen Tätigkeit ausmacht, die Gegenstand des Grundpatents ist (EuGH, GRUR 2014, 157 - H , Rn. 41).

    Dabei nimmt der EuGH in Kauf, dass die wirtschaftlichen Verluste nur teilweise amortisiert werden, weil die SPC-VO gerade nicht bezweckt, Rückstände in vollem Umfang oder in Bezug auf alle möglichen Formen der Verwertung der Erfindung wie in Gestalt verschiedener Zusammensetzungen mit demselben Wirkstoff auszugleichen (EuGH, GRUR 2014, 157 - H , Rn. 31, 41).

    Rn. 81 Eine rein additive Wirkung von zwei kombinierten Wirkstoffen, bei der die Wirkstoffzusammensetzung dieselben therapeutischen Effekte erzielt wie die getrennte Verabreichung beider Wirkstoffe, lässt der EuGH als alleinigen Erfindungsgegenstand nicht genügen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - H ).

    Rn. 88 Vor dem Hintergrund, dass das Grundpatent in Anspruch 17 neben Simvastatin noch acht andere Statine nennt, besteht hier vergleichbar zu dem Fall H die Gefahr, dass neben der Kombination von Ezetimib mit Simvastatin für acht weitere Kombinationspräparate jeweils Schutzzertifikate zu erteilen wären, was in Anbetracht der Abwägung der Interessen der Pharmaindustrie und denen der Volksgesundheit unvereinbar wäre (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - H , Rn. 41).

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 40/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

    Hierbei ist gerade nicht ausgeschlossen, dass ein Grundpatent mehrere, sich unterscheidende Erzeugnisse schützt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - L , Rn. 29).

    Die Kammer entnimmt der Entscheidung L (EuGH, GRUR 2014, 157 - L ) keinen übergeordneten Prüfungsschritt im Rahmen des Art. 3 a) SPC-VO, wonach die Kombination auf ihre zentrale erfinderische Leistung (core inventive advance) hin überprüft werden müsse (vgl. Meier-Beck, GRUR 2018, 257; anders BPatG, GRUR 2014, 1073 - Telmisartan).

    Mit dem Ergänzenden Schutzzertifikat wird faktisch lediglich die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der auf Grund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (vgl. für das Vorstehende OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2015, Az. I-2 U 21/15 mit Hinweis auf EuGH, GRUR 2015, 658 - M ; GRUR 2015, 245 - Forsgren/Österr. Patentamt; GRUR 2014, 163 - Eli Lilly/Human Genome; GRUR 2014, 157 - L ).

    Wenn das Grundpatent mehrere verschiedene Erzeugnisse schützt, können grundsätzlich auch mehrere ergänzende Schutzzertifikate für jedes dieser verschiedenen Erzeugnisse erteilt werden, sofern jedes dieser Erzeugnisse durch das Grundpatent im Sinne von Art. 3 a) SPC-VO "als solches" geschützt wird (…EuGH, GRUR 2015, 658 - M , Rn. 33; GRUR 2014, 157 - L , Rn. 29).

    Rn. 77 In seinen Entscheidungen L (GRUR 2014, 157) und M (GRUR 2015, 658) definiert der EuGH eigenständig, was er unter dem Schutz "als solches" versteht.

    Art. 3 c) SPC-VO ist in dem Fall, in dem für einen neuartigen Wirkstoff auf der Grundlage des ihn schützenden Patents und einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines ihn enthaltenden Monopräparats bereits ein Ergänzendes Schutzzertifikat erteilt worden war, das es dem Patentinhaber ermöglichte, der Verwendung dieses Wirkstoffs allein oder in Kombination mit anderen Wirkstoffen zu widersprechen, dahin auszulegen ist, dass es nach dieser Vorschrift nicht zulässig ist, dem Inhaber auf der Grundlage desselben Patents, aber einer späteren Genehmigung für das Inverkehrbringen eines anderen Arzneimittels, das den genannten Wirkstoff zusammen mit einem anderen, als solchem durch das Patent nicht geschützten Wirkstoff enthält, ein zweites Ergänzendes Schutzzertifikat für diese Wirkstoffzusammensetzung zu erteilen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - L Rn. 43).

    Das Erzeugnis soll der Erfindungskern sein (EuGH, GRUR 2014, 157 - L , Rn. 30).

    Selbst wenn das Ergebnis der Auslegung des Grundpatents ist, dass es das Erzeugnis (der Wirkstoff/die Wirkstoffzusammensetzung) gem. Art. 3 a) SPC-VO schützt, ist das Erzeugnis nach Art. 3 c) SPC-VO nur dann eines Ergänzendes Schutzzertifikats würdig, wenn es den zentralen Erfindungsfortschritt (core inventive advance) im Prioritätszeitpunkt darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - L ).

    Mit dem Begriff trägt der EuGH dem Umstand Rechnung, dass der Rückstand der wirtschaftlichen Verwertung nur für den Teil der Erfindung auszugleichen ist, der den Kern der erfinderischen Tätigkeit ausmacht, die Gegenstand des Grundpatents ist (EuGH, GRUR 2014, 157 - L , Rn. 41).

    Dabei nimmt der EuGH in Kauf, dass die wirtschaftlichen Verluste nur teilweise amortisiert werden, weil die SPC-VO gerade nicht bezweckt, Rückstände in vollem Umfang oder in Bezug auf alle möglichen Formen der Verwertung der Erfindung wie in Gestalt verschiedener Zusammensetzungen mit demselben Wirkstoff auszugleichen (EuGH, GRUR 2014, 157 - L , Rn. 31, 41).

    Rn. 81 Eine rein additive Wirkung von zwei kombinierten Wirkstoffen, bei der die Wirkstoffzusammensetzung dieselben therapeutischen Effekte erzielt wie die getrennte Verabreichung beider Wirkstoffe, lässt der EuGH als alleinigen Erfindungsgegenstand nicht genügen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - L ).

    Rn. 88 Vor dem Hintergrund, dass das Grundpatent in Anspruch 17 neben Simvastatin noch acht andere Statine nennt, besteht hier vergleichbar zu dem Fall L die Gefahr, dass neben der Kombination von Ezetimib mit Simvastatin für acht weitere Kombinationspräparate jeweils Schutzzertifikate zu erteilen wären, was in Anbetracht der Abwägung der Interessen der Pharmaindustrie und denen der Volksgesundheit unvereinbar wäre (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - L , Rn. 41).

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 42/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

    Hierbei ist gerade nicht ausgeschlossen, dass ein Grundpatent mehrere, sich unterscheidende Erzeugnisse schützt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - K , Rn. 29).

    Die Kammer entnimmt der Entscheidung K (EuGH, GRUR 2014, 157 - K ) keinen übergeordneten Prüfungsschritt im Rahmen des Art. 3 a) SPC-VO, wonach die Kombination auf ihre zentrale erfinderische Leistung (core inventive advance) hin überprüft werden müsse (vgl. Meier-Beck, GRUR 2018, 257; anders BPatG, GRUR 2014, 1073 - Telmisartan).

    Mit dem Ergänzenden Schutzzertifikat wird faktisch lediglich die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der auf Grund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (vgl. für das Vorstehende OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2015, Az. I-2 U 21/15 mit Hinweis auf EuGH, GRUR 2015, 658 - N ; GRUR 2015, 245 - Forsgren/Österr. Patentamt; GRUR 2014, 163 - Eli Lilly/Human Genome; GRUR 2014, 157 - K ).

    Wenn das Grundpatent mehrere verschiedene Erzeugnisse schützt, können grundsätzlich auch mehrere ergänzende Schutzzertifikate für jedes dieser verschiedenen Erzeugnisse erteilt werden, sofern jedes dieser Erzeugnisse durch das Grundpatent im Sinne von Art. 3 a) SPC-VO "als solches" geschützt wird (…EuGH, GRUR 2015, 658 - N O , Rn. 33; GRUR 2014, 157 - K , Rn. 29).

    Rn. 79 In seinen Entscheidungen K (GRUR 2014, 157) und N O (GRUR 2015, 658) definiert der EuGH eigenständig, was er unter dem Schutz "als solches" versteht.

    Art. 3 c) SPC-VO ist in dem Fall, in dem für einen neuartigen Wirkstoff auf der Grundlage des ihn schützenden Patents und einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines ihn enthaltenden Monopräparats bereits ein Ergänzendes Schutzzertifikat erteilt worden war, das es dem Patentinhaber ermöglichte, der Verwendung dieses Wirkstoffs allein oder in Kombination mit anderen Wirkstoffen zu widersprechen, dahin auszulegen ist, dass es nach dieser Vorschrift nicht zulässig ist, dem Inhaber auf der Grundlage desselben Patents, aber einer späteren Genehmigung für das Inverkehrbringen eines anderen Arzneimittels, das den genannten Wirkstoff zusammen mit einem anderen, als solchem durch das Patent nicht geschützten Wirkstoff enthält, ein zweites Ergänzendes Schutzzertifikat für diese Wirkstoffzusammensetzung zu erteilen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - K Rn. 43).

    Das Erzeugnis soll der Erfindungskern sein (EuGH, GRUR 2014, 157 - K , Rn. 30).

    Selbst wenn das Ergebnis der Auslegung des Grundpatents ist, dass es das Erzeugnis (der Wirkstoff/die Wirkstoffzusammensetzung) gem. Art. 3 a) SPC-VO schützt, ist das Erzeugnis nach Art. 3 c) SPC-VO nur dann eines Ergänzendes Schutzzertifikats würdig, wenn es den zentralen Erfindungsfortschritt (core inventive advance) im Prioritätszeitpunkt darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - K ).

    Mit dem Begriff trägt der EuGH dem Umstand Rechnung, dass der Rückstand der wirtschaftlichen Verwertung nur für den Teil der Erfindung auszugleichen ist, der den Kern der erfinderischen Tätigkeit ausmacht, die Gegenstand des Grundpatents ist (EuGH, GRUR 2014, 157 - K , Rn. 41).

    Dabei nimmt der EuGH in Kauf, dass die wirtschaftlichen Verluste nur teilweise amortisiert werden, weil die SPC-VO gerade nicht bezweckt, Rückstände in vollem Umfang oder in Bezug auf alle möglichen Formen der Verwertung der Erfindung wie in Gestalt verschiedener Zusammensetzungen mit demselben Wirkstoff auszugleichen (EuGH, GRUR 2014, 157 - K , Rn. 31, 41).

    Rn. 83 Eine rein additive Wirkung von zwei kombinierten Wirkstoffen, bei der die Wirkstoffzusammensetzung dieselben therapeutischen Effekte erzielt wie die getrennte Verabreichung beider Wirkstoffe, lässt der EuGH als alleinigen Erfindungsgegenstand nicht genügen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - K ).

    Rn. 90 Vor dem Hintergrund, dass das Grundpatent in Anspruch 17 neben Simvastatin noch acht andere Statine nennt, besteht hier vergleichbar zu dem Fall K die Gefahr, dass neben der Kombination von Ezetimib mit Simvastatin für acht weitere Kombinationspräparate jeweils Schutzzertifikate zu erteilen wären, was in Anbetracht der Abwägung der Interessen der Pharmaindustrie und denen der Volksgesundheit unvereinbar wäre (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - K , Rn. 41).

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 38/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

    Hierbei ist gerade nicht ausgeschlossen, dass ein Grundpatent mehrere, sich unterscheidende Erzeugnisse schützt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - I , Rn. 29).

    Die Kammer entnimmt der Entscheidung I (EuGH, GRUR 2014, 157 - I ) keinen übergeordneten Prüfungsschritt im Rahmen des Art. 3 a) SPC-VO, wonach die Kombination auf ihre zentrale erfinderische Leistung (core inventive advance) hin überprüft werden müsse (vgl. Meier-Beck, GRUR 2018, 257; anders BPatG, GRUR 2014, 1073 - Telmisartan).

    Mit dem Ergänzenden Schutzzertifikat wird faktisch lediglich die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der auf Grund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (vgl. für das Vorstehende OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2015, Az. I-2 U 21/15 mit Hinweis auf EuGH, GRUR 2015, 658 - K ; GRUR 2015, 245 - Forsgren/Österr. Patentamt; GRUR 2014, 163 - Eli Lilly/Human Genome; GRUR 2014, 157 - I ).

    Wenn das Grundpatent mehrere verschiedene Erzeugnisse schützt, können grundsätzlich auch mehrere ergänzende Schutzzertifikate für jedes dieser verschiedenen Erzeugnisse erteilt werden, sofern jedes dieser Erzeugnisse durch das Grundpatent im Sinne von Art. 3 a) SPC-VO "als solches" geschützt wird (…EuGH, GRUR 2015, 658 - K L , Rn. 33; GRUR 2014, 157 - I , Rn. 29).

    Rn. 75 In seinen Entscheidungen I (GRUR 2014, 157) und K L (GRUR 2015, 658) definiert der EuGH eigenständig, was er unter dem Schutz "als solches" versteht.

    Art. 3 c) SPC-VO ist in dem Fall, in dem für einen neuartigen Wirkstoff auf der Grundlage des ihn schützenden Patents und einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines ihn enthaltenden Monopräparats bereits ein Ergänzendes Schutzzertifikat erteilt worden war, das es dem Patentinhaber ermöglichte, der Verwendung dieses Wirkstoffs allein oder in Kombination mit anderen Wirkstoffen zu widersprechen, dahin auszulegen ist, dass es nach dieser Vorschrift nicht zulässig ist, dem Inhaber auf der Grundlage desselben Patents, aber einer späteren Genehmigung für das Inverkehrbringen eines anderen Arzneimittels, das den genannten Wirkstoff zusammen mit einem anderen, als solchem durch das Patent nicht geschützten Wirkstoff enthält, ein zweites Ergänzendes Schutzzertifikat für diese Wirkstoffzusammensetzung zu erteilen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - I Rn. 43).

    Das Erzeugnis soll der Erfindungskern sein (EuGH, GRUR 2014, 157 - I , Rn. 30).

    Selbst wenn das Ergebnis der Auslegung des Grundpatents ist, dass es das Erzeugnis (der Wirkstoff/die Wirkstoffzusammensetzung) gem. Art. 3 a) SPC-VO schützt, ist das Erzeugnis nach Art. 3 c) SPC-VO nur dann eines Ergänzendes Schutzzertifikats würdig, wenn es den zentralen Erfindungsfortschritt (core inventive advance) im Prioritätszeitpunkt darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - I ).

    Mit dem Begriff trägt der EuGH dem Umstand Rechnung, dass der Rückstand der wirtschaftlichen Verwertung nur für den Teil der Erfindung auszugleichen ist, der den Kern der erfinderischen Tätigkeit ausmacht, die Gegenstand des Grundpatents ist (EuGH, GRUR 2014, 157 - I , Rn. 41).

    Dabei nimmt der EuGH in Kauf, dass die wirtschaftlichen Verluste nur teilweise amortisiert werden, weil die SPC-VO gerade nicht bezweckt, Rückstände in vollem Umfang oder in Bezug auf alle möglichen Formen der Verwertung der Erfindung wie in Gestalt verschiedener Zusammensetzungen mit demselben Wirkstoff auszugleichen (EuGH, GRUR 2014, 157 - I , Rn. 31, 41).

    Rn. 79 Eine rein additive Wirkung von zwei kombinierten Wirkstoffen, bei der die Wirkstoffzusammensetzung dieselben therapeutischen Effekte erzielt wie die getrennte Verabreichung beider Wirkstoffe, lässt der EuGH als alleinigen Erfindungsgegenstand nicht genügen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - I ).

    Rn. 86 Vor dem Hintergrund, dass das Grundpatent in Anspruch 17 neben Simvastatin noch acht andere Statine nennt, besteht hier vergleichbar zu dem Fall I die Gefahr, dass neben der Kombination von Ezetimib mit Simvastatin für acht weitere Kombinationspräparate jeweils Schutzzertifikate zu erteilen wären, was in Anbetracht der Abwägung der Interessen der Pharmaindustrie und denen der Volksgesundheit unvereinbar wäre (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - I , Rn. 41).

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 41/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

    Hierbei ist gerade nicht ausgeschlossen, dass ein Grundpatent mehrere, sich unterscheidende Erzeugnisse schützt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - K , Rn. 29).

    Die Kammer entnimmt der Entscheidung K (EuGH, GRUR 2014, 157 - K ) keinen übergeordneten Prüfungsschritt im Rahmen des Art. 3 a) SPC-VO, wonach die Kombination auf ihre zentrale erfinderische Leistung (core inventive advance) hin überprüft werden müsse (vgl. Meier-Beck, GRUR 2018, 257; anders BPatG, GRUR 2014, 1073 - Telmisartan).

    Mit dem Ergänzenden Schutzzertifikat wird faktisch lediglich die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der auf Grund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (vgl. für das Vorstehende OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2015, Az. I-2 U 21/15 mit Hinweis auf EuGH, GRUR 2015, 658 - M ; GRUR 2015, 245 - Forsgren/Österr. Patentamt; GRUR 2014, 163 - Eli Lilly/Human Genome; GRUR 2014, 157 - K ).

    Wenn das Grundpatent mehrere verschiedene Erzeugnisse schützt, können grundsätzlich auch mehrere ergänzende Schutzzertifikate für jedes dieser verschiedenen Erzeugnisse erteilt werden, sofern jedes dieser Erzeugnisse durch das Grundpatent im Sinne von Art. 3 a) SPC-VO "als solches" geschützt wird (…EuGH, GRUR 2015, 658 - M N , Rn. 33; GRUR 2014, 157 - K , Rn. 29).

    Rn. 77 In seinen Entscheidungen K (GRUR 2014, 157) und M N (GRUR 2015, 658) definiert der EuGH eigenständig, was er unter dem Schutz "als solches" versteht.

    Art. 3 c) SPC-VO ist in dem Fall, in dem für einen neuartigen Wirkstoff auf der Grundlage des ihn schützenden Patents und einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines ihn enthaltenden Monopräparats bereits ein Ergänzendes Schutzzertifikat erteilt worden war, das es dem Patentinhaber ermöglichte, der Verwendung dieses Wirkstoffs allein oder in Kombination mit anderen Wirkstoffen zu widersprechen, dahin auszulegen ist, dass es nach dieser Vorschrift nicht zulässig ist, dem Inhaber auf der Grundlage desselben Patents, aber einer späteren Genehmigung für das Inverkehrbringen eines anderen Arzneimittels, das den genannten Wirkstoff zusammen mit einem anderen, als solchem durch das Patent nicht geschützten Wirkstoff enthält, ein zweites Ergänzendes Schutzzertifikat für diese Wirkstoffzusammensetzung zu erteilen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - K Rn. 43).

    Das Erzeugnis soll der Erfindungskern sein (EuGH, GRUR 2014, 157 - K , Rn. 30).

    Selbst wenn das Ergebnis der Auslegung des Grundpatents ist, dass es das Erzeugnis (der Wirkstoff/die Wirkstoffzusammensetzung) gem. Art. 3 a) SPC-VO schützt, ist das Erzeugnis nach Art. 3 c) SPC-VO nur dann eines Ergänzendes Schutzzertifikats würdig, wenn es den zentralen Erfindungsfortschritt (core inventive advance) im Prioritätszeitpunkt darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - K ).

    Mit dem Begriff trägt der EuGH dem Umstand Rechnung, dass der Rückstand der wirtschaftlichen Verwertung nur für den Teil der Erfindung auszugleichen ist, der den Kern der erfinderischen Tätigkeit ausmacht, die Gegenstand des Grundpatents ist (EuGH, GRUR 2014, 157 - K , Rn. 41).

    Dabei nimmt der EuGH in Kauf, dass die wirtschaftlichen Verluste nur teilweise amortisiert werden, weil die SPC-VO gerade nicht bezweckt, Rückstände in vollem Umfang oder in Bezug auf alle möglichen Formen der Verwertung der Erfindung wie in Gestalt verschiedener Zusammensetzungen mit demselben Wirkstoff auszugleichen (EuGH, GRUR 2014, 157 - K , Rn. 31, 41).

    Rn. 81 Eine rein additive Wirkung von zwei kombinierten Wirkstoffen, bei der die Wirkstoffzusammensetzung dieselben therapeutischen Effekte erzielt wie die getrennte Verabreichung beider Wirkstoffe, lässt der EuGH als alleinigen Erfindungsgegenstand nicht genügen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - K ).

    Rn. 88 Vor dem Hintergrund, dass das Grundpatent in Anspruch 17 neben Simvastatin noch acht andere Statine nennt, besteht hier vergleichbar zu dem Fall K die Gefahr, dass neben der Kombination von Ezetimib mit Simvastatin für acht weitere Kombinationspräparate jeweils Schutzzertifikate zu erteilen wären, was in Anbetracht der Abwägung der Interessen der Pharmaindustrie und denen der Volksgesundheit unvereinbar wäre (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - K , Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-121/17

    Teva UK u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Patentrecht - …

    Die Urteile vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-443/12, EU:C:2013:833), vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), und vom 12. März 2015, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-577/13, EU:C:2015:165), ließen nämlich erkennen, dass für die Feststellung, ob ein "Erzeugnis durch ein Grundpatent geschützt ist", ebenfalls der "Gegenstand der durch das Patent geschützten Erfindung" oder der "Kern der erfinderischen Tätigkeit" zu berücksichtigen sei.

    Rn. 38 Die Regierung des Vereinigten Königreichs verweist darauf, dass der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-443/12, EU:C:2013:833), ausgeführt habe: "Das grundlegende Ziel der Verordnung Nr. 469/2009 besteht darin, den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung dessen auszugleichen, was den Kern der erfinderischen Tätigkeit ausmacht, die Gegenstand des Grundpatents ist …" Dieses Kriterium des "Kerns der erfinderischen Tätigkeit" sei ein realistischer Ansatz, der mit dem - der Verordnung Nr. 469/2009 zugrunde liegenden - Ausgleich der widerstreitenden Interessen in Einklang stehe, da es nicht von den nationalen Ämtern für gewerblichen Rechtsschutz verlange, eine Prüfung der erfinderischen Tätigkeit vorzunehmen, die derjenigen entspreche, die erfolgen müsse, wenn die Gültigkeit des Patents in Frage stehe.

    Rn. 47 Was das vom vorlegenden Gericht "befürwortete" Kriterium "zentrale erfinderische Tätigkeit" und die Frage angehe, ob dieses Kriterium im Rahmen von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 anwendbar sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Gerichtshof sich bereits in Rn. 41 seines Urteils vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-443/12, EU:C:2013:833), auf dieses Kriterium bezogen habe.

    Rn. 67 So hat der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-443/12, EU:C:2013:833), festgestellt, dass "[d]as grundlegende Ziel der Verordnung Nr. 469/2009 darin [bestand,] den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung dessen auszugleichen, was den Kern der erfinderischen Tätigkeit ausmacht, die Gegenstand des Grundpatents ist"{FN-VERWEIS:30}.

    {FN:11} Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile vom 16. September 1999, Farmitalia (C-392/97, EU:C:1999:416), vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773), vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-443/12, EU:C:2013:833), vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), und vom 12. März 2015, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-577/13, EU:C:2015:165), sowie auf die Beschlüsse vom 25. November 2011, Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings (C-518/10, EU:C:2011:779), University of Queensland und CSL (C-630/10, EU:C:2011:780) und Daiichi Sankyo (C-6/11, EU:C:2011:781).

    {FN:13} Das Urteil vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-443/12, EU:C:2013:833), betrifft die Auslegung von Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 469/2009, und das Urteil vom 12. März 2015, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-577/13, EU:C:2015:165), betrifft die Auslegung von Art. 3 Buchst. a und c dieser Verordnung.

    {FN:18} Dies ergibt sich nach Auffassung der niederländischen Regierung aus den Urteilen vom 12. März 2015, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-577/13, EU:C:2015:165), und vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-443/12, EU:C:2013:833), die sich auf Kombinationspräparate bezögen.

  • EuGH, 12.03.2015 - C-577/13

    Actavis Group PTC und Actavis UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 33 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass auf der Grundlage eines Patents, das mehrere verschiedene "Erzeugnisse" schützt, grundsätzlich mehrere ergänzende Schutzzertifikate für jedes dieser verschiedenen Erzeugnisse erteilt werden können, sofern insbesondere jedes dieser Erzeugnisse durch dieses "Grundpatent" im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung als solches "geschützt" wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Actavis Group PTC und Actavis UK, C-443/12, EU:C:2013:833, Rn. 29, und Georgetown University, C-484/12, EU:C:2013:828, Rn. 30).

    Rn. 34 Zweitens ist festzustellen, dass nach den Erwägungsgründen 4, 5 und 9 der Verordnung Nr. 469/2009 mit dem ergänzenden Schutzzertifikat die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt wird, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Actavis Group PTC und Actavis UK, EU:C:2013:833, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 35 Jedoch hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Verordnung Nr. 469/2009 den Ausgleich der Rückstände in der wirtschaftlichen Verwertung weder in vollem Umfang noch in Bezug auf alle möglichen Formen dieser Verwertung einer Erfindung, auch diejenige verschiedener Zusammensetzungen mit demselben Wirkstoff, bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteil Actavis Group PTC und Actavis UK, EU:C:2013:833, Rn. 40).

    Rn. 36 Könnte jedes sukzessive Inverkehrbringen eines Wirkstoffs zusammen mit anderen Wirkstoffen, deren Zahl nicht begrenzt ist und die nicht Gegenstand der von einem Grundpatent geschützten Erfindung sind, ein Recht auf Erteilung einer Vielzahl ergänzender Schutzzertifikate begründen, wäre dies unvereinbar mit der Abwägung zwischen den Interessen der Pharmaindustrie und denen der Volksgesundheit, die bei der Förderung der Forschung in der Union durch ergänzende Schutzzertifikate in Anbetracht der im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 469/2009 erwähnten Notwendigkeit, alle auf dem Spiel stehenden Interessen einschließlich der Volksgesundheit zu berücksichtigen, vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Actavis Group PTC und Actavis UK, EU:C:2013:833, Rn. 41).

    Rn. 37 Somit kann unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 4, 5, 9 und 10 der Verordnung Nr. 469/2009 genannten Interessen nicht angenommen werden, dass dem Inhaber eines in Kraft befindlichen Grundpatents jedes Mal ein neues ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden kann, gegebenenfalls mit einer längeren Laufzeit, wenn er in einem Mitgliedstaat ein Arzneimittel in den Verkehr bringt, das einen Wirkstoff, der als solcher durch sein Grundpatent geschützt ist und der Gegenstand der von diesem Patent geschützten Erfindung ist, und einen weiteren Stoff enthält, der nicht Gegenstand der von diesem Grundpatent geschützten Erfindung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Actavis Group PTC und Actavis UK, EU:C:2013:833, Rn. 30).

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  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 59/18

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  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 60/18

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  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 82/18

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  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 62/18

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