Rechtsprechung
| EuGH, 28.07.2016 - C-469/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Masterrind
Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren beim Transport - Lange Beförderungen - Anhang I Kapitel V Nr. 1.4 Buchst. d - Beförderungsdauer und Ruhezeiten während des Transports - Beförderung von Rindern - Begriff ...
- Europäischer Gerichtshof
Masterrind
Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren beim Transport - Lange Beförderungen - Anhang I Kapitel V Nr. 1.4 Buchst. d - Beförderungsdauer und Ruhezeiten während des Transports - Beförderung von Rindern - Begriff ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren beim Transport - Lange Beförderungen - Anhang I Kapitel V Nr. 1.4 Buchst. d - Beförderungsdauer und Ruhezeiten während des Transports - Beförderung von Rindern - Begriff ...
- rechtsportal.de
Rückforderung von Ausfuhrerstattungen bei Transport lebender Rinder unter Verstoß gegen die Anforderungen an das Wohlergehen der Tiere während ihrer Beförderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Masterrind
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGV 1/2005 Anh 1 Kap 5 Ziff 1.4, EUV 817/2010 Art 2 Abs 3, EGV 1234/2007 Art 168, EUV 817/2010 Art 1, EUV 817/2010 Art 2 Abs 2, EUV 817/2010 Art 4 Abs 2 Buchst a
Tiere, Transport, Beförderungsdauer, Ausfuhrerstattung, Tierarzt - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren beim Transport - Lange Beförderungen - Anhang I Kapitel V Nr. 1.4 Buchst. d - Beförderungsdauer und Ruhezeiten während des Transports - Beförderung von Rindern - Begriff ...
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 29.08.2014 - 4 K 105/13
- Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-469/14
- EuGH, 28.07.2016 - C-469/14
Papierfundstellen
- NVwZ 2016, 1398
- NZV 2016, 596
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 25.11.2008 - C-455/06
Heemskerk und Schaap - Verordnungen (EG) Nrn. 615/98, 1254/1999 und 800/1999 - …
Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-469/14
Rn. 30 Zweitens ergebe sich aus den Urteilen vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel (C-96/06, EU:C:2008:158), und vom 25. November 2008, Heemskerk und Schaap (C-455/06, EU:C:2008:650), dass die positive Beurteilung des amtlichen Tierarztes an der Ausgangsstelle keinen unwiderleglichen Beweis für die Beachtung der Vorschriften über die Beförderung von Tieren darstelle und daher für die für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen zuständige Behörde nicht verbindlich sei, wenn Beweismittel vorlägen, die diese Beurteilung in Frage stellten.Rn. 47 Als Zweites ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Rahmen der zuvor geltenden Regelung in Bezug auf den umgekehrten Fall, bei dem der Vermerk des amtlichen Tierarztes an der Ausgangsstelle die positive Beurteilung enthielt, dass die einschlägigen Bestimmungen der Regelung zur Beförderung lebender Tiere eingehalten worden seien, entschieden hat, dass die so getroffene Feststellung des Tierarztes keinen unwiderlegbaren Beweis für die Einhaltung dieser Bestimmungen darstellte, so dass diese Feststellung für die Behörde, die für die Zahlung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindern zuständig ist und der objektive und konkrete Umstände vorlagen, die das Gegenteil belegten, nicht verbindlich war (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel, C-96/06, EU:C:2008:158, Rn. 34, 35, 37 und 41, und vom 25. November 2008, Heemskerk und Schaap, C-455/06, EU:C:2008:650, Rn. 25 und 30).
- EuGH, 13.03.2008 - C-96/06
Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - …
Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-469/14
Rn. 30 Zweitens ergebe sich aus den Urteilen vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel (C-96/06, EU:C:2008:158), und vom 25. November 2008, Heemskerk und Schaap (C-455/06, EU:C:2008:650), dass die positive Beurteilung des amtlichen Tierarztes an der Ausgangsstelle keinen unwiderleglichen Beweis für die Beachtung der Vorschriften über die Beförderung von Tieren darstelle und daher für die für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen zuständige Behörde nicht verbindlich sei, wenn Beweismittel vorlägen, die diese Beurteilung in Frage stellten.Rn. 47 Als Zweites ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Rahmen der zuvor geltenden Regelung in Bezug auf den umgekehrten Fall, bei dem der Vermerk des amtlichen Tierarztes an der Ausgangsstelle die positive Beurteilung enthielt, dass die einschlägigen Bestimmungen der Regelung zur Beförderung lebender Tiere eingehalten worden seien, entschieden hat, dass die so getroffene Feststellung des Tierarztes keinen unwiderlegbaren Beweis für die Einhaltung dieser Bestimmungen darstellte, so dass diese Feststellung für die Behörde, die für die Zahlung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindern zuständig ist und der objektive und konkrete Umstände vorlagen, die das Gegenteil belegten, nicht verbindlich war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel, C-96/06, EU:C:2008:158, Rn. 34, 35, 37 und 41, …und vom 25. November 2008, Heemskerk und Schaap, C-455/06, EU:C:2008:650, Rn. 25 und 30).
- EuGH, 09.10.2008 - C-277/06
Interboves - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim …
Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-469/14
Rn. 25 Sodann vertritt es unter Hinweis auf die Ausführungen in Rn. 15 des Urteils vom 9. Oktober 2008, 1nterboves (C-277/06, EU:C:2008:548), sowie auf Nr. 18 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in dieser Rechtssache Interboves (C-277/06, EU:C:2008:162) den Standpunkt, dass diese Bestimmung eine mindestens einstündige Ruhepause verlange, die aber auch länger sein dürfe. - Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-277/06
Interboves - Schutz von Tieren beim Transport - Transport von Rindern auf dem …
Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-469/14
Rn. 25 Sodann vertritt es unter Hinweis auf die Ausführungen in Rn. 15 des Urteils vom 9. Oktober 2008, 1nterboves (C-277/06, EU:C:2008:548), sowie auf Nr. 18 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in dieser Rechtssache Interboves (C-277/06, EU:C:2008:162) den Standpunkt, dass diese Bestimmung eine mindestens einstündige Ruhepause verlange, die aber auch länger sein dürfe.
- OVG Niedersachsen, 22.08.2024 - 11 LA 361/22
Transportplanung von langen Tierbeförderungen i.S.d. Art. 2 m) VO (EG) Nr. …
Diesbezüglich habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juli 2016 (- C 469/14 - juris Rn. 35) ausführt, dass es zu dem Grundsatz, dass ein Transport von Tieren nicht durchgeführt werden dürfe, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten, gehöre - wie es in den Buchstaben a) und f) des Unterabsatzes von Art. 3 der Verordnung heiße - die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten bzw. den Transport ohne Verzögerungen durchzuführen.Art. 3 der VO (EG) Nr. 1/2005 lässt sich somit der Grundsatz entnehmen, dass die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten bzw. der Transport ohne Verzögerungen durchzuführen ist (EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-469/14 - juris Rn. 35).
Zusätzliche Haltephasen müssen dabei durch Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Transport selbst gerechtfertigt sein (vgl. EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-469/14 - juris Rn. 42).
Zudem darf die Dauer einer Ruhepause niemals so lang sein, dass sie unter den konkreten Rahmenbedingungen dieser Ruhepause und der Beförderung als Ganzes die Gefahr birgt, dass den beförderten Tieren Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden (EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-469/14 - juris Rn. 37).
Es ist Sache der für die Ausfuhrerstattungen zuständigen nationalen Behörde und gegebenenfalls der nationalen Gerichte, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, u. a. der Angemessenheit der getroffenen organisatorischen Maßnahmen, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen (EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-469/14 - juris Rn. 37).
Denn eine Gesamtschau der vorliegend maßgeblichen Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, die nach dem 11. Erwägungsgrund der Verordnung entsprechend dem Grundsatz auszulegen sind, dass ein Transport von Tieren nicht durchgeführt werden darf, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab: EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-469/14 - juris Rn. 35;… sowie Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, VO (EG) Nr. 1/2005 vor Art. 1 Rn. 6 g), ergibt, dass sich diese Auffassung der Klägerin nicht mit den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Einklang bringen lässt.
Zwar haben auch auf dem Transportmittel verbrachte "Ruhepausen" die Funktion, dass sich die Tiere von der im vorangegangenen Beförderungsintervall entstandenen Ermüdung und Belastung erholen können und das nächste Beförderungsintervall damit in gutem Zustand aufnehmen können (EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-469/14 - juris Rn. 36).
Derartige "Ruhepausen" erreichen jedoch weder in zeitlicher Hinsicht - wie ausgeführt müssen "Ruhepausen" mindestens eine Stunde andauern und werden bei der Berechnung der Gesamtdauer eines Beförderungsintervalls von maximal 14 Stunden hinzugerechnet (EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-469/14 - juris Rn. 43) - noch in Bezug auf die Qualität der Erholung das Niveau von außerhalb des Transportmittels - in einem Stall oder auf einer Weide - verbrachten "Ruhezeiten" i.S.d. Nr. 1.5 des Anhangs I Kapitel V VO (EG) Nr. 1/2005.
dd) Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren darauf verweist, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. Juli 2016 (- C-469/14 - juris Rn. 34) geurteilt habe, dass die Dauer der Ruhepause jedenfalls eine Stunde übersteigen dürfe und dass der Halt des Fahrzeugs, solange er den wesentlichen Ruhebedarf der Tiere erfülle, als gerechtfertigt gelten könne, ohne dass es eine Rolle spiele, ob seine Verlängerung nur diesem Bedürfnis oder auch anderen Notwendigkeiten im Zusammenhang mit dem Transport selbst geschuldet sei, lassen sich damit ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung begründen.
Dass der Europäische Gerichtshof in der zitierten Entscheidung ausgeführt hat, dass die Dauer der Ruhepause eine Stunde übersteigen kann (EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-469/14 - juris Rn. 34), hat - wie ausgeführt - auch das Verwaltungsgericht zu Kenntnis genommen.
Wie bereits oben unter 1. b) aa) ausgeführt, ist es Sache der für die Ausfuhrerstattungen zuständigen nationalen Behörde und gegebenenfalls der nationalen Gerichte, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, u. a. der Angemessenheit der getroffenen organisatorischen Maßnahmen, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen (EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-469/14 - juris Rn. 37).
- BFH, 20.02.2018 - VII R 22/17
Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche …
Rn. 4 Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Masterrind vom 28. Juli 2016 C-469/14 (EU:C:2016:609, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2016, 324) dürfe die Fahrt während der maximal zulässigen Transportdauer mehrfach unterbrochen werden.Die maximal zulässige Dauer des gesamten ersten Transports (bevor ggf. die vorgenannte 24-stündige Ruhepause vor einem Weitertransport einzuhalten ist) beträgt daher 29 Stunden (EuGH-Urteil Masterrind, EU:C:2016:609, Rz 39, 43, ZfZ 2016, 324).
Rn. 9 2. Dem EuGH-Urteil Masterrind (EU:C:2016:609, ZfZ 2016, 324) ist nicht zu entnehmen, dass ein Tiertransport mit einer Beförderungsdauer wie im Streitfall zwingend in zwei Beförderungsintervalle zu teilen und Fahrtunterbrechungen jeweils einem dieser Intervalle zuzuordnen sind --wovon das FG wohl ausgegangen ist--.
Die in Nr. 1.4 Buchst. d des Anhangs I Kapitel V VO Nr. 1/2005 genannten 14 Stunden für ein Beförderungsintervall beschreiben die maximal zulässige Fahrzeit, d.h. (unter Berücksichtigung der Erwägungen im EuGH-Urteil Masterrind, EU:C:2016:609, Rz 36, 41, ZfZ 2016, 324) die Zeit, in der sich die Tiere längstens in einem sich bewegenden Fahrzeug befinden dürfen.
Daher kann die mindestens einstündige Ruhepause auch schon nach einer kürzeren Fahrzeit eingelegt werden (vgl. EuGH-Urteil Masterrind, EU:C:2016:609, Rz 41, ZfZ 2016, 324) und somit kann es auch in Betracht kommen, einen Tiertransport in mehr als zwei Beförderungsintervalle mit einer jeweils anschließenden mindestens einstündigen Ruhepause einzuteilen, zumal nach dem EuGH-Urteil Masterrind (EU:C:2016:609, Rz 36, ZfZ 2016, 324) jede Fahrtunterbrechung von mindestens einer Stunde als eine "Ruhepause" i.S. der Nr. 1.4 Buchst. d des Anhangs I Kapitel V VO Nr. 1/2005 angesehen werden kann.
Wird während eines Tiertransports die Fahrt mehr als einmal für jeweils mindestens eine Stunde unterbrochen, gibt weder der Wortlaut der Nr. 1.4 Buchst. d des Anhangs I Kapitel V VO Nr. 1/2005 noch das EuGH-Urteil Masterrind (EU:C:2016:609, ZfZ 2016, 324) einen Grund, bei diesen Fahrtunterbrechungen zwischen "Ruhepausen" und "weiteren Haltephasen" zu differenzieren.
Wie das FG zutreffend geurteilt hat, liegt in dem in dieser Weise geplanten und durchgeführten Tiertransport auch ein Verstoß gegen Art. 3 Buchst. a und f VO Nr. 1/2005 (vgl. dazu EuGH-Urteil Masterrind, EU:C:2016:609, Rz 35, ZfZ 2016, 324).
- VG Sigmaringen, 17.12.2020 - 4 K 4721/20
Beförderungsdauer; nicht abgesetzte Kälber
E. - Bundesamt für L. und V. - und des B. R. und S. e.V. Die beantragte längere Fütterungspause sei nach dem Urteil des EuGH vom 28.07.2016 (C-469/14) zulässig.Aus dem EuGH-Urteil (C-469/14) ergebe sich, dass die Regelung der Nr. 1.8 gleichgeordnet neben Nr. 1.4 zur Anwendung gelange und mitnichten eine Ausnahmeregelung darstelle.
Das bedeutet, dass die Beförderungshöchstdauer nach Nr. 1.4 des Kapitels V des Anhangs I der Transportverordnung 19 Stunden beträgt mit der Möglichkeit, diese auf insgesamt 21 Stunden zu erweitern, Nr. 1.8 des Kapitels V des Anhangs I der Transportverordnung (vgl. EuGH, Urteil vom 28.07.2016 - C-469/14 -, juris Rn. 38 ff.).
Gleichzeitig ist es aber auch zulässig, eine längere als die benannte einstündige Pause einzulegen, auch wenn hierbei nicht nur Tierwohlgründe mitausschlaggebend sind(vgl. EuGH, Urteil vom 28.07.2016 - C-469/14 -, juris Rn. 33 ff.).
- FG Hamburg, 21.04.2017 - 4 K 186/16
Ausfuhrerstattung: Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der …
Rn. 12 Mit Urteil vom 28.07.2016 (C-469/14) hat der Europäische Gerichtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats erkannt:.Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.07.2016 (C-469/14) auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats zum einen ausgeführt, dass die Dauer der Ruhepause zwischen den Beförderungsintervallen grundsätzlich eine Stunde übersteigen darf (…Rz. 34 und 43).
Die von der Klägerin eingelegte Standzeit von 10 Stunden in E, um die nach der Verordnung Nr. 561/2006 vorgegebenen Lenkzeiten nicht zu überschreiten, ist indes als Haltephase im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 28.07.2016, C-469/14, Rz. 43) zu werten mit der Folge, dass die Klägerin die nach Ziffer 1.4.
Rn. 34 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 28.07.2016 (C-469/14) ausgeführt, dass die Beförderungsintervalle von jeweils höchstens 14 Stunden zwar eine oder mehrere Haltephasen enthalten können.
- Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-383/16
Vion Livestock - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren …
{FN:21} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Masterrind (C-469/14, EU:C:2016:47, Nrn. 20, 27, 28, 38 und 47).{FN:38} Vgl. für Fälle, in denen die Glaubwürdigkeit der Kontrollergebnisse des amtlichen Tierarzts am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union Gegenstand war, Urteile vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel (C-96/06, EU:C:2008:158), vom 25. November 2008, Heemskerk und Schaap (C-455/06, EU:C:2008:650), und vom 28. Juli 2016, Masterrind (C-469/14, EU:C:2016:609).
- VGH Baden-Württemberg, 21.12.2020 - 6 S 4107/20 Auch der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 28.07.2016 - C-469/14 -, juris Rn. 43) hat festgestellt, die Summe der Beförderungsdauer und Ruhezeiten im Sinne von Nr. 1.4 Buchst. d dieses Kapitels dürfe vorbehaltlich der Möglichkeit , sie gemäß Nr. 1.8 dieses Kapitels im Interesse der Tiere um zwei Stunden zu verlängern und unbeschadet der Anwendung von Art. 22 dieser Verordnung im Fall unvorhersehbarer Umstände, 29 Stunden (nach der hier anwendbaren Nr. 1.4 Kapitel V Anhang I zur VO (EG) Nr. 1/2005 Buchst. a 19 Stunden) nicht übersteigen (den Charakter einer Ausnahmeregelung bejahend VG Augsburg…, Beschluss vom 28.09.2020 - Au 1 E 20.1740 -, juris Rn. 20).
- VG Augsburg, 28.09.2020 - Au 1 E 20.1740
Stempelung des Fahrtenbuchs zur Durchführung eines Tiertransports
Rn. 21 dd) Zunächst ist bei der Wertung zu berücksichtigen, dass unter Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Summe der Beförderungsdauer und Ruhezeiten bei nicht abgesetzten Kälbern die Dauer von 19 Stunden nicht überschreiten darf, auch wenn die Überschreitung der Gesamtdauer auf eine verlängerte Ruhephase zurückzuführen ist (vgl. für den Transport von Rindern: EuGH, U.v.28.7.2016 - C-469/14 - juris Rn. 43).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-469/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Masterrind
Landwirtschaft - Verordnung (EU) Nr. 817/2010 - Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren beim Transport - Beförderungsdauer und Ruhezeiten - "14+1+14-Regel" - Erfordernis einer "mindestens einstündigen Ruhepause" - Erklärung des amtlichen ...
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Landwirtschaft - Verordnung (EU) Nr. 817/2010 - Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren beim Transport - Beförderungsdauer und Ruhezeiten - '14+1+14-Regel' - Erfordernis einer 'mindestens einstündigen Ruhepause' - Erklärung des amtlichen ...
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Rückforderung von Ausfuhrerstattungen bei Transport lebender Rinder unter Verstoß gegen die Anforderungen an das Wohlergehen der Tiere während ihrer Beförderung
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 29.08.2014 - 4 K 105/13
- Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-469/14
- EuGH, 28.07.2016 - C-469/14
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (11)
- EuGH, 13.03.2008 - C-96/06
Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-469/14
{FN:5} - Vgl. zu Ausfuhrerstattungen u. a. Urteile Viamex Agrar Handel und ZVK (C-37/06 und C-58/06, EU:C:2008:18), Viamex Agrar Handel (C-96/06, EU:C:2008:158) und Viamex Agrar Handel (C-485/09, EU:C:2011:440).{FN:22} - Vgl. in diesem Sinne Urteil Viamex Agrar Handel (C-96/06, EU:C:2008:158, Rn. 48).
{FN:28} - Urteil Viamex Agrar Handel (C-96/06, EU:C:2008:158, Rn. 34 und 37 und erster Gedankenstrich des Tenors).
{FN:31} - Vgl. in diesem Sinne Urteil Viamex Agrar Handel (C-96/06, EU:C:2008:158, Rn. 31 und 32).
- EuGH, 09.10.2008 - C-277/06
Interboves - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-469/14
Rn. 52 Zwar verfolgte der Gerichtshof im Urteil Interboves (C-277/06, EU:C:2008:548), auf das die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens verweisen, die Erwägung, dass die "Beförderungsdauer" nach Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 28 Stunden überschreiten könnte.{FN:9} - Urteil Interboves (C-277/06, EU:C:2008:548, Rn. 15 und 16) zu einer ähnlichen Regelung in Nr. 48.4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (…ABl. L 340, S. 17, in geänderter Fassung).
Hier scheint das Urteil Interboves (C-277/06, EU:C:2008:548, Rn. 33 und 38) nahezulegen, dass eine 12-stündige Ruhezeit ausreicht, um die Beförderungsdauer von mindestens 55 ½ Stunden auf Straße und Fähre zu "neutralisieren", die dieser Ruhezeit unmittelbar vorausging und während der die Tiere nicht entladen wurden.
{FN:21} - Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Interboves (C-277/06, EU:C:2008:162, Nr. 18).
- EuGH, 25.11.2008 - C-455/06
Heemskerk und Schaap - Verordnungen (EG) Nrn. 615/98, 1254/1999 und 800/1999 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-469/14
{FN:25} - Urteil Heemskerk und Schaap (C-455/06, EU:C:2008:650, Rn. 24).{FN:30} - Urteil Heemskerk und Schaap (C-455/06, EU:C:2008:650, Rn. 24 bis 32).
{FN:35} - Vgl. in diesem Sinne Urteil Heemskerk und Schaap (C-455/06, EU:C:2008:650, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2007 - C-96/06
Viamex Agrar Handel - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Transport - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-469/14
{FN:27} - Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Viamex Agrar Handel (C-96/06, EU:C:2007:680, Nrn. 29 und 30 und Tenor).{FN:32} - In diesem Sinne stimme ich zwar damit überein, dass das rechtliche System der Ausfuhrerstattungsverordnungen "zu einem Gemeinschaftsnetz geführt" hat, das "notwendig eine … Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt" (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Viamex Agrar Handel, C-96/06, EU:C:2007:680, Nrn. 27 und 28), doch würde ich hieraus vielmehr eine Notwendigkeit dafür ableiten, dass Erklärungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende überprüft werden können.
- EuGH, 23.04.2015 - C-424/13
Der im Unionsrecht vorgesehene Schutz von Tieren beim Transport endet nicht an …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-469/14
1997, C 340, S. 110, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1/2005 anwendbar war (vgl. auch Urteil Zuchtvieh-Export, C-424/13, EU:C:2015:259, Rn. 35).Das Urteil Zuchtvieh-Export (C-424/13, EU:C:2015:259), wonach Transportorganisatoren vor Erteilung einer Zulassung für einen internationalen Tiertransport mit Ausgangspunkt in der Union nachweisen müssen, dass alle Anforderungen der Verordnung Nr. 1/2005, einschließlich Beförderungs- und Ruhezeiten, soweit die Beförderung zum Teil in einem Drittland stattfindet, erfüllt werden, belegt diese umgekehrte Rangfolge der politischen Ziele.
- EuGH, 03.12.2015 - C-301/14
Pfotenhilfe-Ungarn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-469/14
{FN:19} - Vgl. in diesem Sinne Urteil Pfotenhilfe-Ungarn (C-301/14, EU:C:2015:793, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.07.2001 - C-189/01
Jippes u.a. - "Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-469/14
Ob eine Unionsmaßnahme dem Wohlergehen der Tiere hinreichend Rechnung trägt, ist eine im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüfbare Frage, vgl. Urteil Jippes u. a. (C-189/01, EU:C:2001:420, Rn. 79 und 85). - EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
Viamex Agrar Handel und ZVK - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-469/14
{FN:5} - Vgl. zu Ausfuhrerstattungen u. a. Urteile Viamex Agrar Handel und ZVK (C-37/06 und C-58/06, EU:C:2008:18), Viamex Agrar Handel (C-96/06, EU:C:2008:158) und Viamex Agrar Handel (C-485/09, EU:C:2011:440). - EuGH, 30.06.2011 - C-485/09
Viamex Agrar Handel - Richtlinie 91/628/EWG - Kapitel VII Nr. 48.5 des Anhangs - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-469/14
{FN:5} - Vgl. zu Ausfuhrerstattungen u. a. Urteile Viamex Agrar Handel und ZVK (C-37/06 und C-58/06, EU:C:2008:18), Viamex Agrar Handel (C-96/06, EU:C:2008:158) und Viamex Agrar Handel (C-485/09, EU:C:2011:440). - EuGH, 17.07.2008 - C-207/06
Schwaninger - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Ausfuhrerstattungen - Wohlbefinden …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-469/14
Für den Fall einer Beförderung auf einer Roll-on/Roll-off-Fähre an einen Ort außerhalb der Union ist keine "neutralisierende" Zeitspanne vorgeschrieben; vgl. Urteil Schwaninger Martin (C-207/06, EU:C:2008:414, Rn. 30 bis 35). - Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-277/06
Interboves - Schutz von Tieren beim Transport - Transport von Rindern auf dem …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-383/16
Vion Livestock - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren …
{FN:21} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Masterrind (C-469/14, EU:C:2016:47, Nrn. 20, 27, 28, 38 und 47).
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