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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 11.01.2024 - C-473/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,102
EuGH, 11.01.2024 - C-473/22 (https://dejure.org/2024,102)
EuGH, Entscheidung vom 11.01.2024 - C-473/22 (https://dejure.org/2024,102)
EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2024 - C-473/22 (https://dejure.org/2024,102)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mylan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 9 Abs. 7 - Inverkehrbringen von Erzeugnissen unter Verletzung der Rechte aus einem ESZ - Auf der Grundlage eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Mylan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 9 Abs. 7 - Inverkehrbringen von Erzeugnissen unter Verletzung der Rechte aus einem ESZ - Auf der Grundlage eines ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arzneimittelrecht/Verfahrensrecht: Mylan/Gilead Sciences Finland u.a.

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2024, 195
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 28.04.2022 - C-44/21

    Phoenix Contact - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-473/22
    Rn. 44 Was erstens die Verhältnismäßigkeit und die Fairness eines Systems einstweiliger Maßnahmen betrifft, in das eine verschuldensunabhängige Haftungsregelung einbezogen wird, um die Entschädigung eines Antragsgegners zu gewährleisten, der durch ungerechtfertigte einstweilige Maßnahmen einen Schaden erlitten hat, ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie 2004/48 Rechtsinstrumente vorgesehen hat, die es ermöglichen, die Gefahr, dass der Antragsgegner aufgrund der einstweiligen Maßnahmen einen Schaden erleidet, insgesamt zu verringern und ihn damit zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Phoenix Contact, C-44/21, EU:C:2022:309, Rn. 44).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-559/20

    Koch Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums - …

    Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-473/22
    Der Unionsgesetzgeber hat sich dabei für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Koch Media, C-559/20, EU:C:2022:317, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-681/13

    Diageo Brands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-473/22
    Wie aus dem 22. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, sind diese Entschädigungsmaßnahmen Sicherheiten, die der Gesetzgeber als Gegenstück zu den von ihm vorgesehenen schnellen und wirksamen einstweiligen Maßnahmen für erforderlich hielt (Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 74).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-688/17

    Bayer Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Patente - …

    Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-473/22
    Rn. 21 Nach Ansicht von Mylan lässt die Auslegung dieses Art. 9 Abs. 7 durch den Gerichtshof im Urteil vom 12. September 2019, Bayer Pharma (C-688/17, im Folgenden: Urteil Bayer Pharma, EU:C:2019:722), nicht den Schluss zu, dass diese Richtlinie der Anwendung des im finnischen Recht vorgesehenen Grundsatzes der verschuldensunabhängigen Haftung entgegenstehe.
  • BGH, 13.03.2025 - IX ZR 201/23

    Ausgleich von Vermögensbeeinträchtigungen durch Vollstreckung einer einstweiligen …

    Gemäß dem nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Januar 2024 (C-473/22, GRUR 2024, 195) wird die verschuldensunabhängige Haftung durch Art. 9 Abs. 7 der Durchsetzungs-Richtlinie nicht infrage gestellt.

    Diese Bestimmung ist vielmehr dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die einen Mechanismus zum Ersatz des durch eine einstweilige Maßnahme im Sinne der Bestimmung verursachten Schadens vorsehen, wobei dieser Mechanismus auf der Regelung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Antragstellers beruht und - was bei § 945 ZPO der Fall ist - das Gericht im Rahmen dieses Mechanismus befugt ist, die Höhe des Schadensersatzes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, einschließlich einer etwaigen Beteiligung des Antragsgegners an der Verwirklichung des Schadens, anzupassen (EuGH, Urteil vom 11. Januar 2024, aaO Rn. 51).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mehrfach betont, dass insoweit das Gleichgewicht zwischen Sicherungsmaßnahmen und einstweiligen Maßnahmen auf der einen Seite und der Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen, auf der anderen Seite zu beachten ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-681/13, GRUR 2015, 1035 Rn. 74; vom 11. Januar 2024 - C-473/22, GRUR 2024, 195 Rn. 45 f).

    Danach stellt eine verschuldensunabhängige Haftungsregelung den abschreckenden Charakter des Systems einstweiliger Maßnahmen nicht infrage, wenn der Entschädigungsanspruch "streng" auf die Schäden beschränkt ist, die dem Antragsgegner durch die ungerechtfertigten einstweiligen Maßnahmen entstanden sind, die der Inhaber des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums beantragt hatte (EuGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - C-473/22, GRUR 2024, 195 Rn. 50).

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2025 - 2 U 45/24

    Pharmazeutische Zubereitung mit Oxycodon und Naloxon

    Diese (Hilfs-) Überlegung zu § 945 ZPO, für die nach der zwischenzeitlich ergangenen Mylan-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2024, 195) keine Notwendigkeit mehr besteht, baute auf der gesetzgeberischen Wertung auf, die Haftung für Vollstreckungs- und Vollziehungsschäden (§ 717 Abs. 2 ZPO bzw. § 945 ZPO) zu Lasten des unberechtigt handelnden Vollstreckungsgläubigers streng auszugestalten, indem diese kein Verschulden voraussetzen.
  • LG Düsseldorf, 20.02.2024 - 4c O 6/23

    Ausnahmsweise kein Schadensersatz bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung

    Die entsprechenden Erwägungen sind zudem durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 11. Januar 2024, Rs. C-473/22 - Mylan AB/Gilead Sciences Finlan Oy u. a.) überholt.
  • EuGH, 18.12.2025 - C-182/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte …

    Der Unionsgesetzgeber hat sich dabei für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Constantin Film Verleih, C-264/19, EU:C:2020:542, Rn. 36, und vom 11. Januar 2024, Mylan, C-473/22, EU:C:2024:8, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Einheitliches Patentgericht, Berufungsgericht, 16.01.2025 - APL_4000/24
    Damit hat sich der EU-Gesetzgeber für eine Mindestharmonisierung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2024 in der Rechtssache C-473/22, Mylan, ECLI:EU:C:2024:8, Rn. 33).
  • Einheitliches Patentgericht, Berufungsgericht, 10.12.2024 - APL_593120/23
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) hat klargestellt, dass der EU-Gesetzgeber damit beabsich gte, ein Gleichgewicht zwischen einem hohen Schutzniveau der Rechte des geis gen Eigentums und den Rechten und Freiheiten des Beklagten zu schaï€en (EuGH, 11. Januar 2024, C- 473/22, ECLI:EU:C:2024:8, Mylan/Gilead, Rn. 44).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-473/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,24829
Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-473/22 (https://dejure.org/2023,24829)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.09.2023 - C-473/22 (https://dejure.org/2023,24829)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. September 2023 - C-473/22 (https://dejure.org/2023,24829)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Mylan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 9 Abs. 7 - Inverkehrbringen von Erzeugnissen unter Verletzung der Rechte aus einem ESZ - Einstweilige Maßnahmen auf der Grundlage eines ESZ - Spätere ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 12.09.2019 - C-688/17

    Bayer Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Patente - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-473/22
    Rn. 4 Während die aus dem Völkerrecht abgeleitete unionsrechtliche Vorschrift, wonach die Mitgliedstaaten in ihren internen Rechtsordnungen ein derartiges Recht auf Schadensersatz vorzusehen haben, knapp und allgemein formuliert ist, hat der Gerichtshof ihr in seinem Urteil Bayer Pharma{FN-VERWEIS:2} eine präzisere Bedeutung verliehen und damit den Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten stärker eingegrenzt.

    Unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof im Urteil Bayer Pharma entwickelten Rechtsprechung fragt sich das vorlegende Gericht jedoch, ob eine verschuldensunabhängige Haftung als mit Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48 vereinbar angesehen werden kann.

    Urteil Bayer Pharma.

    Rn. 27 In der Rechtssache, in der das Urteil Bayer Pharma ergangen ist, ging es um die Frage, ob Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48 einer im innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen Haftungsregelung entgegensteht, nach der dem Antragsgegner aufgrund einer unbegründeten einstweiligen Maßnahme kein Ersatz gewährt wurde, wenn der Schaden durch das Verhalten des Antragsgegners eingetreten war, sofern derjenige, der den Antrag (auf Erlass der einstweiligen Maßnahme) gestellt hat, so gehandelt hat, wie es von einer Person in seiner Lage erwartet werden darf.

    Rn. 29 Ferner kam Generalanwalt Pitruzzella speziell in Bezug auf die Haftungsregelung, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Bayer Pharma ergangen ist, zu dem Schluss, dass Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48 zwar dem nicht entgegenstehe, das Verhalten des Antragsgegners bei der Bestimmung des Rechts auf Ersatz und der Höhe des Schadensersatzes zu berücksichtigen, er jedoch dem entgegenstehe, allein den Umstand, dass dieser Antragsgegner ein Erzeugnis, das ein Recht des geistigen Eigentums verletze, auf den Markt gebracht habe, ohne die Nichtigerklärung dieses Rechts abzuwarten, ausreichen zu lassen, um ihm das Recht auf Schadensersatz zu versagen{FN-VERWEIS:8}.

    Rn. 34 In Bezug auf die besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil Bayer Pharma ergangen ist und die denen des Ausgangsverfahrens in der vorliegenden Rechtssache ähnlich sind, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Vermarktung eines patentverletzenden Arzneimittels auf den ersten Blick die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens darstellt, so dass der als Reaktion auf ein solches Verhalten gestellte Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen nicht von vornherein als ungerechtfertigt eingestuft werden kann{FN-VERWEIS:14}.

    Anwendung der im Urteil Bayer Pharma gewählten Lösung auf die vorliegende Rechtssache.

    Rn. 38 Vor diesem Hintergrund ist nunmehr zu prüfen, ob Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Bayer Pharma dem entgegensteht, dass die darin vorgesehene Haftung desjenigen, der den Erlass der einstweiligen Maßnahmen beantragt hat, in der innerstaatlichen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats eine verschuldensunabhängige Haftung ist.

    Rn. 40 Es ist zwar klar, dass Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48, wie die Beteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, hervorheben, die in den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung dieser Vorschrift zu erlassende Haftungsregelung nicht positiv bestimmt und dass das Urteil Bayer Pharma daran nichts ändert.

    Rn. 42 Genau dem steht jedoch Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Bayer Pharma entgegen.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Bayer Pharma ausdrücklich gefordert, dass die nationalen Gerichte bei der Beurteilung, ob ein Ersatz zu gewähren ist, die Umstände jedes Einzelfalls berücksichtigen müssen.

    Rn. 46 Ich möchte hinzufügen, dass die sich aus dem Urteil Bayer Pharma ergebende Auslegung von Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48 meines Erachtens vollkommen im Einklang mit Sinn und Systematik dieser Richtlinie steht.

    Rn. 48 Der Gerichtshof hat im Urteil Bayer Pharma ausgeführt, dass dann, wenn die Aufhebung der einstweiligen Maßnahmen als solche als ausreichender Beleg dafür betrachtet würde, dass der Antrag, der diesen Maßnahmen zugrunde lag, ungerechtfertigt war, der Inhaber des in jener Rechtssache fraglichen Patents davon abgehalten werden könnte, auf Maßnahmen nach Art. 9 der Richtlinie 2004/48 zurückzugreifen, was dem Ziel dieser Richtlinie, der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für geistiges Eigentum, zuwiderliefe{FN-VERWEIS:20}.

    Die Haftung dieser Antragsteller sollte vielmehr, wie sich aus dem Urteil Bayer Pharma ergibt, auf Fehler bei ihrem eigenen Verhalten, insbesondere bei der Stellung des Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, beschränkt werden.

    Rn. 65 Meines Erachtens schließen sowohl die vom Gerichtshof im Urteil Bayer Pharma entwickelten Lösungen als auch die Systematik und die Ziele der Richtlinie 2004/48 aus, dass die in Art. 9 Abs. 7 dieser Richtlinie vorgesehene Haftung unter eine verschuldensunabhängige Haftungsregelung fällt, wie sie in das finnische Recht aufgenommen wurde.

    Das Urteil Bayer Pharma liefert hierzu jedoch einige Hinweise allgemeiner Art.

    Ein solcher Missbrauch ist meines Erachtens mit einem ungerechtfertigten Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen gleichzusetzen und verpflichtet zum Ersatz der durch diesen Antrag verursachten Schäden, wie der Gerichtshof im Urteil Bayer Pharma im Wesentlichen befunden hat{FN-VERWEIS:28}.

    {FN:2} Urteil vom 12. September 2019 (C-688/17, im Folgenden: Urteil Bayer Pharma, EU:C:2019:722).

    {FN:7} Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Bayer Pharma (C-688/17, EU:C:2019:324, Nrn. 26 bis 48).

    {FN:8} Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Bayer Pharma (C-688/17, EU:C:2019:324, Nrn. 49 bis 60).

    Siehe u. a. Dijkman, L., "CJEU rules that repeal of provisional measure does not automatically create liability for wrongful enforcement", Journal of Intellectual Property Law & Practice, Nr. 12, 2019, S. 917; de Haan, T., "The CJEU sides with IP right holders: the Bayer Pharma judgment (C-688/17) and the consequences of the Europeanisation of provisional and precautionary measures relating to IP rights", European Intellectual Property Review, Nr. 11, 2020, S. 767; Tilmann, W., "Consequences of the CJEU's Bayer v Richter decision", Journal of Intellectual Property Law & Practice, Nr. 6, 2022, S. 526; kritisch Felthun, R., u. a., "Compensating wrongly restrained defendants in pharmaceutical patent cases: recent developments in the EU, England and Australia", Bio-Science Law Review, Nr. 6, 2020, S. 234, und Sztoldman, A., "Compensation for a wrongful enforcement of a preliminary injunction under the Enforcement Directive (2004/48/EC)", European Intellectual Property Review, Nr. 11, 2020, S. 721.

    {FN:10} Urteil Bayer Pharma (…Rn. 47 bis 49).

    {FN:11} Urteil Bayer Pharma (…Rn. 51) (Hervorhebung nur hier).

    {FN:12} Urteil Bayer Pharma (…Rn. 51 und 52).

    {FN:13} Urteil Bayer Pharma (…Rn. 60 bis 62).

    {FN:14} Urteil Bayer Pharma (…Rn. 63).

    {FN:15} Im Ausgangsverfahren in dieser Rechtssache wurden diese einstweiligen Maßnahmen wegen eines Verfahrensmangels für nichtig erklärt, später jedoch nicht erneuert, da das Verfahren zur Nichtigerklärung des Patents, das die Grundlage für diese Maßnahmen bildete, vorangeschritten war und das Patent schließlich für nichtig erklärt wurde (vgl. Urteil Bayer Pharma, Rn. 23 bis 26).

    {FN:16} Urteil Bayer Pharma (…Rn. 64 und 65).

    {FN:17} Urteil Bayer Pharma (…Rn. 68 bis 70).

    {FN:20} Urteil Bayer Pharma (…Rn. 64 und 65).

    Eine vergleichbare Bemerkung enthielten bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Bayer Pharma (C-688/17, EU:C:2019:324, Nr. 47).

    {FN:23} Darauf hat der Gerichtshof im Übrigen bereits im Urteil Bayer Pharma (…Rn. 66 bis 70) hingewiesen.

    {FN:26} Urteil Bayer Pharma (…Rn. 60, 62 und 64).

    {FN:27} Vgl. Nrn. 48 bis 52 der vorliegenden Schlussanträge und Urteil Bayer Pharma (…Rn. 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-688/17

    Bayer Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Patente - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-473/22
    {FN:7} Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Bayer Pharma (C-688/17, EU:C:2019:324, Nrn. 26 bis 48).

    {FN:8} Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Bayer Pharma (C-688/17, EU:C:2019:324, Nrn. 49 bis 60).

    Eine vergleichbare Bemerkung enthielten bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Bayer Pharma (C-688/17, EU:C:2019:324, Nr. 47).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-121/17

    Teva UK u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Behandlung des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-473/22
    {FN:6} C-121/17, EU:C:2018:585.
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