Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2024 - C-531/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,37275
EuGH, 19.12.2024 - C-531/23 (https://dejure.org/2024,37275)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2024 - C-531/23 (https://dejure.org/2024,37275)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2024 - C-531/23 (https://dejure.org/2024,37275)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,37275) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Loredas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Tägliche und wöchentliche Ruhezeit - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 3, 5, 6, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Loredas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Tägliche und wöchentliche Ruhezeit - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 3, 5, 6, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Tägliche und wöchentliche Ruhezeit - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 3 , 5 , ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Tägliche und wöchentliche Ruhezeit - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 3, 5, 6, ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Arbeitszeitgestaltung: Arbeitgeber von Hausangestellten müssen ein System einrichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit von Hausangestellten gemessen werden kann

  • lto.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeiterfassung: Keine Ausnahme für Hausangestellte

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitszeit von Hausangestellten muss erfasst werden!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Arbeitszeiterfassung bei Hausangestellten

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • EuZW 2025, 135
  • NZA 2025, 97
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-531/23
    Rn. 22 Da es für Hausangestellte aufgrund der Ausnahme von der allgemeinen Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung schwierig sei, die geleistete Arbeitszeit nachzuweisen, könne eine solche Situation zum einen als Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88 und die diesbezügliche Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere das Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402), angesehen werden.

    Sind die Art. 3, 5, 6 und 16, Art. 17 Abs. 4 Buchst. b sowie die Art. 19 und 22 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta nach der Unionsrechtsprechung (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402), die Art. 20 und 21 der Charta, Art. 3 Abs. 2 EG, die Art. 1 und 4 der Richtlinie 2010/41, die Art. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2006/54 und die Art. 2 und 3 der Richtlinie 2000/78, auch im Zusammenhang mit der Unionsrechtsprechung (Urteil vom 24. Februar 2022, TGSS [Arbeitslosigkeit von Hausangestellten], C-389/20, EU:C:2022:120), dahin auszulegen, dass sie einer Rechtsnorm wie Art. 9 Abs. 3 des Real Decreto (Königliches Dekret) 1620/2011 entgegenstehen, die den Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit der Arbeitnehmerin entbindet?.

    Rn. 27 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Recht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten nicht nur eine Regel des Sozialrechts der Union ist, die besondere Bedeutung hat, sondern auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta, der nach Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zukommt, ausdrücklich verbürgt ist (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88, insbesondere ihre Art. 3, 5 und 6, die dieses Grundrecht konkretisieren, sind in dessen Licht auszulegen und dürfen nicht auf Kosten der Rechte, die dem Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie zustehen, restriktiv ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Außerdem sollen durch die Richtlinie 2003/88 Mindestvorschriften festgelegt werden, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union soll durch Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie die Festlegung einer Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Daher müssen die Mitgliedstaaten zum einen nach den Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88 die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden gewährt wird, und zum anderen gemäß Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine Obergrenze von 48 Stunden - einschließlich Überstunden - vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Die Mitgliedstaaten müssen daher zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit der Richtlinie 2003/88 die Beachtung dieser Mindestruhezeiten gewährleisten und jede Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit verhindern (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts des von der Richtlinie 2003/88 verfolgten wesentlichen Ziels, einen wirksamen Schutz der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die praktische Wirksamkeit dieser Rechte in vollem Umfang gewährleistet wird, indem den Arbeitnehmern tatsächlich die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und die Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit, die in dieser Richtlinie festgesetzt sind, zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Im Rahmen dieses Spielraums können die Mitgliedstaaten die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines Systems festlegen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann, insbesondere die Form dieses Systems, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs, sogar der Eigenheiten bestimmter Unternehmen, namentlich ihrer Größe; dies gilt unbeschadet von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, nach dem die Mitgliedstaaten unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer u. a. von den Art. 3 bis 6 dieser Richtlinie abweichen können, wenn die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 63).

    Rn. 35 Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten zur Sicherstellung der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 dürfen jedoch auf keinen Fall zu einer Aushöhlung der in Art. 31 Abs. 2 der Charta und den Art. 3 und 5 sowie Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie verankerten Rechte führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 36 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Ebenso ist festzustellen, dass ein Arbeitnehmer aufgrund dieser schwächeren Position davon abgeschreckt werden kann, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen, da insbesondere die Einforderung dieser Rechte ihn Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen könnte, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken können (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Ohne Einführung eines Systems, mit dem objektiv und verlässlich ermittelt werden kann, wie viele Arbeitsstunden ein Arbeitnehmer geleistet hat, wann sie geleistet wurden und wie viele über die Regelarbeitszeit hinausgehende Stunden als Überstunden geleistet wurden, erscheint es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder in der Praxis gar unmöglich, die ihnen durch Art. 31 Abs. 2 der Charta und die Richtlinie 2003/88 verliehenen Rechte durchzusetzen, um tatsächlich in den Genuss der Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit sowie der in dieser Richtlinie vorgesehenen täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten zu kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 47 und 48).

    Rn. 39 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der Umstand, dass der Arbeitnehmer von anderen Beweismitteln Gebrauch machen kann, um Anhaltspunkte für eine Verletzung seiner Rechte beizubringen und eine Beweislastumkehr zu bewirken, kein solches System ersetzen kann, mit dem objektiv und verlässlich die Zahl der täglich oder wöchentlich vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden festgestellt wird, da der Arbeitnehmer möglicherweise zögert, gegen seinen Arbeitgeber auszusagen, weil er befürchtet, dass dieser Maßnahmen ergreift, durch die das Arbeitsverhältnis zu seinen Ungunsten beeinflusst werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 54 und 55).

    Rn. 40 Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 59 und 71) entschieden, dass die Richtlinie 2003/88, insbesondere deren Art. 3, 5 und 6, einer nationalen Regelung wie der spanischen Regelung, die auf den dem Urteil in der Rechtssache C-55/18 zugrunde liegenden Sachverhalt anwendbar war, und der Auslegung dieser Regelung durch die nationalen Gerichte, wonach die Arbeitgeber nicht verpflichtet seien, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden könne, entgegensteht.

    Rn. 41 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich, dass der spanische Gesetzgeber im Anschluss an das Urteil in der Rechtssache C-55/18 durch Erlass des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2019 das Arbeitnehmerstatut geändert hat, indem er in dessen Art. 34 Abs. 9 eine allgemeine Verpflichtung der Arbeitgeber eingeführt hat, ein System zur Erfassung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers einzuführen.

    Rn. 47 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht nach Art. 4 Abs. 3 EUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 68).

    Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 69 und 70).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-389/20

    Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte - bei denen es sich fast …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-531/23
    Rn. 23 Zum anderen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich aus dem Urteil vom 24. Februar 2022, TGSS (Arbeitslosigkeit von Hausangestellten) (C-389/20, EU:C:2022:120), ergebe, dass die Gruppe der Hausangestellten in Spanien überwiegend weiblich sei - sie bestehe nämlich zu 95 % aus Frauen.

    Sind die Art. 3, 5, 6 und 16, Art. 17 Abs. 4 Buchst. b sowie die Art. 19 und 22 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta nach der Unionsrechtsprechung (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402), die Art. 20 und 21 der Charta, Art. 3 Abs. 2 EG, die Art. 1 und 4 der Richtlinie 2010/41, die Art. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2006/54 und die Art. 2 und 3 der Richtlinie 2000/78, auch im Zusammenhang mit der Unionsrechtsprechung (Urteil vom 24. Februar 2022, TGSS [Arbeitslosigkeit von Hausangestellten], C-389/20, EU:C:2022:120), dahin auszulegen, dass sie einer Rechtsnorm wie Art. 9 Abs. 3 des Real Decreto (Königliches Dekret) 1620/2011 entgegenstehen, die den Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit der Arbeitnehmerin entbindet?.

    Das nationale Gericht hat zu beurteilen, inwieweit die ihm vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob sie sowohl die Gesamtheit der Beschäftigten berücksichtigen, für die die in Rede stehende nationale Regelung gilt, als auch den Anteil der Personen, die von der angeblichen Ungleichbehandlung betroffen sind, und derjenigen, die es nicht sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, TGSS [Arbeitslosigkeit von Hausangestellten], C-389/20, EU:C:2022:120, Rn. 41 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Das nationale Gericht hat nicht nur die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen, für die die nationale Regelung gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht, sondern muss auch die Gruppe der in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden weiblichen mit der der männlichen Arbeitskräfte daraufhin vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von der angeblichen Ungleichbehandlung betroffen sind, und derjenigen, die es nicht sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, TGSS [Arbeitslosigkeit von Hausangestellten], C-389/20, EU:C:2022:120, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Im vorliegenden Fall scheint sich das vorlegende Gericht für die Annahme, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens Teil einer Gruppe von Arbeitnehmern mit deutlich überwiegendem Frauenanteil ist, auf das Urteil vom 24. Februar 2022, TGSS [Arbeitslosigkeit von Hausangestellten] (C-389/20, EU:C:2022:120), und die darin angeführten Statistiken zu stützen.

    Dies wäre dann der Fall, wenn die fragliche Bestimmung einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dient und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei eine solche Regelung nur dann zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet ist, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt wird (Urteil vom 24. Februar 2022, TGSS [Arbeitslosigkeit von Hausangestellten], C-389/20, EU:C:2022:120, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem derartigen Fall muss die Anwendung der in Rede stehenden Maßnahme zudem geeignet sein, die Verwirklichung des betreffenden Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist, wobei eine solche Regelung nur dann zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet ist, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, TGSS [Arbeitslosigkeit von Hausangestellten], C-389/20, EU:C:2022:120, Rn. 48 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 59 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten zwar bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen, der betreffende Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Urheber der mutmaßlich diskriminierenden Vorschrift jedoch darzutun hat, dass diese durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, TGSS [Arbeitslosigkeit von Hausangestellten], C-389/20, EU:C:2022:120, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-531/23
    Der Gerichtshof hat nämlich im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 12.02.2025 - 5 AZR 51/24

    Vergütung von Pausenzeiten (TV-Ärzte/VKA) - Betriebsvereinbarung über flexible …

    Rn. 18 2. Am Erfordernis der arbeitgeberseitigen Veranlassung und Zurechnung von Überstunden ist auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit (EuGH 19. Dezember 2024 - C-531/23 - [Loredas]; 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO]) und der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (- 1 ABR 22/21 - BAGE 179, 51) festzuhalten.
  • EuGH, 19.03.2026 - C-43/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

    Rn. 27 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist (…vgl. Urteile vom 3. Oktober 2000, Corsten, C-58/98, EU:C:2000:527, Rn. 24…, vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 21, und vom 19. Dezember 2024, Loredas, C-531/23, EU:C:2024:1050, Rn. 45).

    Der Gerichtshof hat vielmehr im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorabentscheidungsfragen einfügen, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen (…vgl. Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, EU:C:2001:577, Rn. 10, und vom 19. Dezember 2024, Loredas, C-531/23, EU:C:2024:1050, Rn. 45).

  • BVerwG, 04.09.2025 - 2 CN 1.24

    Vorgriffsstundenregelung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt mangels hinreichender …

    Rn. 15 Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall, ob und ggf. welche Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung von Lehrkräften aus Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 S. 9; vgl. dazu EuGH, Urteile vom 14. Mai 2019 - C-55/18, CCOO - und vom 19. Dezember 2024 - C-531/23, Loredas - BAG, Urteil vom 13. September 2022 - 1 ABR 22/21 - BAGE 179, 51) folgen.
  • VG Gera, 06.05.2026 - 1 K 731/24
    Soweit die Art. 3 und 5 sowie Art. 6 Buchst. b der Arbeitszeitrichtlinie jedoch nicht die konkreten Maßnahmen festlegen, mit denen die Mitgliedstaaten die Umsetzung der in ihnen vorgesehenen Rechte sicherstellen müssen, verfügen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der konkreten Maßnahmen, über einen gewissen Spielraum (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-531/23 -, juris Rn. 33).

    Rn. 44 Im Rahmen dieses Spielraums können die Mitgliedstaaten die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines Systems festlegen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann, insbesondere die Form dieses Systems, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs, sowie der Eigenheiten bestimmter Unternehmen, namentlich ihrer Größe; dies gilt unbeschadet von Art. 17 der Arbeitszeitrichtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-531/23 -, Rn. 34, juris).

  • BVerwG, 04.09.2025 - 2 CN 2.24

    Vorgriffsstundenregelung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt mangels hinreichender …

    Rn. 16 Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall, ob und ggf. welche Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung von Lehrkräften aus Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 S. 9; vgl. dazu EuGH, Urteile vom 14. Mai 2019 - C-55/18, CCOO - und vom 19. Dezember 2024 - C-531/23, Loredas - BAG, Urteil vom 13. September 2022 - 1 ABR 22/21 - BAGE 179, 51) folgen.
  • EuGH, 11.09.2025 - C-5/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in …

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist (…vgl. entsprechend Urteile vom 24. Februar 2022, TGSS [Arbeitslosigkeit von Hausangestellten], C-389/20, EU:C:2022:120, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Dezember 2024, Loredas, C-531/23, EU:C:2024:1050, Rn. 53).
  • EuGH, 13.11.2025 - C-678/23

    Spitalul Clinic de Pneumoftiziologie Iasi - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union soll durch Gewährung u. a. von Mindestruhezeiten einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2024, Loredas, C-531/23, EU:C:2024:1050, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-678/23

    Spitalul Clinic de Pneumoftiziologie Iasi - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:29} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2024, Loredas (C-531/23, EU:C:2024:1050, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht