Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   EuGH, 14.09.2016 - C-534/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,30213
EuGH, 14.09.2016 - C-534/15 (https://dejure.org/2016,30213)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2016 - C-534/15 (https://dejure.org/2016,30213)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2016 - C-534/15 (https://dejure.org/2016,30213)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,30213) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dumitraş

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Art. 1 Abs. 1 - Art. 2 Buchst. b - Eigenschaft als Verbraucher - Übertragung einer Forderung durch Novation von Kreditverträgen - Vertrag über die Bestellung einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dumitraş

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Art. 1 Abs. 1 - Art. 2 Buchst. b - Eigenschaft als Verbraucher - Übertragung einer Forderung durch Novation von Kreditverträgen - Vertrag über die Bestellung einer ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 19.11.2015 - C-74/15

    Tarcău - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

    Auszug aus EuGH, 14.09.2016 - C-534/15
    Rn. 24 Zunächst ist hervorzuheben, dass die Antwort auf diese Fragen eindeutig aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău (C-74/15, EU:C:2015:772), abgeleitet werden kann.

    Rn. 25 Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 93/13, wie sich aus deren Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 ergibt, auf Klauseln "in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern" Anwendung findet, die "nicht im Einzelnen ausgehandelt" wurden (Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 26 Nach dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 sollten einheitliche Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln für "alle Verträge" zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie gelten (Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 27 Der Vertragsgegenstand ist daher vorbehaltlich der im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 angeführten Ausnahmen für die Definition des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ohne Belang (vgl. Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Die Richtlinie 93/13 definiert die Verträge, auf die sie anwendbar ist, somit unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragsparteien, d. h., ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Dieses Kriterium entspricht dem Gedanken, auf dem das mit dieser Richtlinie geschaffene Schutzsystem beruht, nämlich dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verpflichtung zieht für denjenigen, der sie eingeht, schwerwiegende Verbindlichkeiten nach sich, die zur Folge haben, dass sein eigenes Vermögen mit einem oft schwer zu bemessenden finanziellen Risiko belastet wird (Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 25).

    Daher ist bei den Parteien des Sicherungs- oder Bürgschaftsvertrags zu beurteilen, in welcher Eigenschaft diese gehandelt haben (Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 26).

    Dieser Begriff ist anhand eines funktionellen Kriteriums zu beurteilen, nämlich, ob die in Rede stehende Vertragsbeziehung außerhalb der Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt (vgl. Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 33 Es ist Sache des nationalen Gerichts, das mit einem Rechtsstreit über einen Vertrag befasst ist, der möglicherweise in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und aller Beweise zu prüfen, ob die betreffende Vertragspartei als "Verbraucher" im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden kann (Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Stellt eine natürliche Person für die Erfüllung der Verbindlichkeiten einer Handelsgesellschaft Sicherheiten, ist es daher Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit oder aufgrund funktioneller Verbindungen, die sie zu dieser Gesellschaft hat, wie ihre Geschäftsführung oder eine nicht unerhebliche Beteiligung an ihrem Gesellschaftskapital, gehandelt hat oder ob sie zu Zwecken gehandelt hat, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind (Beschluss vom 19. November 2015, Tarcău, C-74/15, EU:C:2015:772, Rn. 29).

  • EuGH, 17.03.1998 - C-45/96

    UMWELT UND VERBRAUCHER

    Auszug aus EuGH, 14.09.2016 - C-534/15
    Rn. 31 Hinsichtlich der Frage, ob eine natürliche Person, die sich verpflichtet, die von einer Handelsgesellschaft gegenüber einem Kreditinstitut im Rahmen eines Kreditvertrags eingegangenen Verbindlichkeiten zu sichern, als "Verbraucher" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 angesehen werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein solcher Sicherungs- oder Bürgschaftsvertrag - auch wenn er hinsichtlich seines Gegenstands als ein zum Hauptvertrag, aus dem sich die von ihm gesicherte Schuld ergibt, akzessorischer Vertrag beschrieben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 1998, Dietzinger, C-45/96, EU:C:1998:111, Rn. 18) - aus der Perspektive der Vertragsparteien als ein gesonderter Vertrag darstellt, da er zwischen anderen Personen als den Parteien des Hauptvertrags geschlossen wird.
  • EuGH, 27.10.2022 - C-485/21

    S.V. (Immeuble en copropriété) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 22 Nach dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie sollten einheitliche Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln, vorbehaltlich der in diesem Erwägungsgrund angeführten Ausnahmen, für "alle Verträge" zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie gelten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. September 2016, Dumitraş, C-534/15, EU:C:2016:700, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Begriff ist anhand eines funktionellen Kriteriums zu beurteilen, nämlich, ob die in Rede stehende Vertragsbeziehung außerhalb der Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt (vgl. Beschluss vom 14. September 2016, Dumitraş, C-534/15, EU:C:2016:700, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 26 Es ist Sache des nationalen Gerichts, das mit einem Rechtsstreit über einen Vertrag befasst ist, der möglicherweise in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und aller Beweise zu prüfen, ob die betreffende Vertragspartei als "Verbraucher" im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden kann (Beschluss vom 14. September 2016, Dumitraş, C-534/15, EU:C:2016:700, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.05.2022 - C-693/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …

    Rn. 35 Außerdem habe es zum Zeitpunkt des Erlasses der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mahnbescheide noch an einer Festlegung derjenigen Voraussetzungen durch den Gerichtshof gefehlt, unter denen der Bürge, der für eine juristische Person Sicherheit leiste, als Verbraucher eingestuft werden könne, da diese Voraussetzungen erst später durch die Beschlüsse vom 19. November 2015, Tarcău (C-74/15, EU:C:2015:772), und vom 14. September 2016, Dumitraş (C-534/15, EU:C:2016:700), festgelegt worden seien.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …

    {FN:4} Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf die Beschlüsse vom 19. November 2015, Tarcău (C-74/15, EU:C:2015:772), und vom 14. September 2016, Dumitraş (C-534/15, EU:C:2016:700).

    {FN:15} C-534/15, EU:C:2016:700, insbesondere Rn. 31 bis 34.

  • LG Stuttgart, 04.02.2026 - 49 O 74/25

    Zur Anwendbarkeit des Verbraucherdarlehensrechts auf den Schuldbeitritt von …

    Nachdem in der Sache die Auslegung eines europarechtlichen Verbraucherbegriffs im Streit steht, dürfte darüber hinaus die Rechtsprechung des EuGH (Beschluss vom 14. September 2016 - C - 534/15 Rn. 32. ff [juris]) zu berücksichtigen sein.

    Vielmehr steht diese "funktionale" Bewertung des Handelns von Gesellschafter-Geschäftsführern im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Beschluss vom 14. September 2016 - C - 534/15 Rn. 32. ff [juris]).

  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    Rn. 51 Gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 gilt diese für Klauseln in zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Verträgen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (…Urteile vom 9. September 2004, Kommission/Spanien, C-70/03, EU:C:2004:505, Rn. 31, …und vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 50, sowie Beschluss vom 14. September 2016, Dumitraş, C-534/15, EU:C:2016:700, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-147/16

    Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen - Richtlinie …

    {FN:45} Beschluss vom 14. September 2016, Dumitraş (C-534/15, EU:C:2016:700, Rn. 27).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht