Rechtsprechung
| EuGH, 11.01.2024 - C-537/22 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Global Ink Trade
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Verpflichtungen des Steuerpflichtigen - Sorgfaltspflicht - Beweislast - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Rechtssicherheit ...
- IWW
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 2006/112/EG; Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug; Verpflichtungen des Steuerpflichtigen; Sorgfaltspflicht; Beweislast; Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Rechtssicherheit; ...
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Vorsteuerabzug bei vermeintlicher Steuerhinterziehung des Vorlieferanten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Verpflichtungen des Steuerpflichtigen - Sorgfaltspflicht - Beweislast - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Rechtssicherheit ...
- datenbank.nwb.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Verpflichtungen des Steuerpflichtigen - Sorgfaltspflicht - Beweislast - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Rechtssicherheit ...
Besprechungen u.ä.
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Vorsteuerabzug bei vermeintlicher Steuerhinterziehung des Vorlieferanten
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Global Ink Trade
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EUGrdRCh Art 47 ; EGRL 112/2006 Art 167 ; EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a ; EGRL 112/2006 Art 178 Buchst a ; EuGHVfO 2012 Art 99
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Global Ink Trade
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 01.12.2022 - C-512/21
Aquila Part Prod Com - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - …
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-537/22
Es kann jedoch nicht von ihm verlangt werden, dass er komplexe und umfassende Überprüfungen durchführt, wie sie von der Steuerverwaltung vorgenommen werden können (Urteil vom 1. Dezember 2022, Aquila Part Prod Com, C-512/21, EU:C:2022:950, Rn. 52, …und Beschluss vom 9. Januar 2023, A.T.S. 2003, C-289/22, EU:C:2023:26, Rn. 70).Es ist Sache dieser Gerichte, zu beurteilen, ob der Steuerpflichtige in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls hinreichend sorgfältig gehandelt und die Maßnahmen ergriffen hat, die von ihm unter diesen Umständen vernünftigerweise verlangt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2022, Aquila Part Prod Com, C-512/21, EU:C:2022:950, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 55 Dieses Beweiserfordernis verbietet unabhängig von der Art der Hinterziehung oder der untersuchten Handlungen den Rückgriff auf Vermutungen oder Annahmen, der durch eine Umkehr der Beweislast dazu führen würde, dass das Recht auf Vorsteuerabzug als Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und damit die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt würden (Urteil vom 1. Dezember 2022, Aquila Part Prod Com, C-512/21, EU:C:2022:950, Rn. 34).
Rn. 56 Folglich stellen Karussellfakturierungen zwar ernsthafte Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung dar, die im Rahmen einer umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, doch darf sich die Steuerverwaltung zum Nachweis eines Karussellbetrugs nicht auf den Nachweis beschränken, dass der fragliche Umsatz Teil einer solchen Fakturierungskette ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2022, Aquila Part Prod Com, C-512/21, EU:C:2022:950, Rn. 35).
Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die Steuerbehörden diesen Beweis rechtlich hinreichend erbracht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2022, Aquila Part Prod Com, C-512/21, EU:C:2022:950, Rn. 36).
- EuGH, 25.05.2023 - C-114/22
Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie (TVA - Acquisition fictive) - …
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-537/22
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Prüfung steuerpflichtiger Umsätze gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts anhand einer umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (…Beschluss vom 9. Januar 2023, A.T.S. 2003, C-289/22, EU:C:2023:26, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 25. Mai 2023, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie [Mehrwertsteuer - Fiktiver Erwerb], C-114/22, EU:C:2023:430, Rn. 36).Auch wenn die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind, haben die nationalen Behörden und Gerichte dieses Recht daher zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass es in einer Weise geltend gemacht wird, die eine Steuerhinterziehung oder einen Rechtsmissbrauch darstellt (Urteil vom 25. Mai 2023, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie [Mehrwertsteuer - Fiktiver Erwerb], C-114/22, EU:C:2023:430, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 In Bezug auf Steuerhinterziehung ist das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Hinterziehung begeht, sondern auch dann, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hat, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (Urteil vom 25. Mai 2023, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie [Mehrwertsteuer - Fiktiver Erwerb], C-114/22, EU:C:2023:430, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es obliegt sodann den nationalen Gerichten, zu prüfen, ob die betreffenden Steuerbehörden diese objektiven Umstände nachgewiesen haben (Urteil vom 25. Mai 2023, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie [Mehrwertsteuer - Fiktiver Erwerb], C-114/22, EU:C:2023:430, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.11.2021 - C-281/20
Ferimet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-537/22
Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist das in den Art. 167 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden, sofern die materiellen wie auch formalen Anforderungen oder Bedingungen, denen dieses Recht unterliegt, von den Steuerpflichtigen, die es ausüben wollen, eingehalten werden (Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, die formellen Anforderungen und Bedingungen gleichstehen, legt Art. 178 Buchst. a dieser Richtlinie fest, dass der Steuerpflichtige eine gemäß deren Anforderungen ausgestellte Rechnung besitzen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 42 Nach ständiger Rechtsprechung darf eine solche Maßnahme jedoch nicht dazu führen, dass sie systematisch das Recht auf Vorsteuerabzug und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 09.07.2015 - C-144/14
Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiagă Andrei - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-537/22
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes von den Organen der Europäischen Union, aber auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrichtlinien einräumen, beachtet werden müssen (Urteil vom 9. Juli 2015, Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiagă Andrei, C-144/14, EU:C:2015:452, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).Ebenso müssen die Rechtsnormen der Mitgliedstaaten auf den vom Unionsrecht erfassten Gebieten eindeutig formuliert sein, so dass den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht wird, und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt werden, deren Einhaltung sicherzustellen (Urteil vom 9. Juli 2015, Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiagă Andrei, C-144/14, EU:C:2015:452, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 03.09.2020 - C-610/19
Vikingo Fővállalkozó - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-537/22
Rn. 12 In diesem Zusammenhang stellt das vorlegende Gericht fest, dass die einschlägigen Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie vom Gerichtshof in ähnlichen, Ungarn betreffenden Rechtssachen in den Beschlüssen vom 3. September 2020, Vikingo Fővállalkozó (C-610/19, EU:C:2020:673, im Folgenden: Beschluss Vikingo Fővállalkozó), und Crewprint (C-611/19, EU:C:2020:674, im Folgenden: Beschluss Crewprint) ausgelegt worden seien.Rn. 50 Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerverwaltung von einem Steuerpflichtigen, der das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen kann, zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die die Ausübung dieses Rechts geltend gemacht wird, seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss Vikingo Fővállalkozó, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 09.01.2023 - C-289/22
A.T.S. 2003 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung - …
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-537/22
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Prüfung steuerpflichtiger Umsätze gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts anhand einer umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (Beschluss vom 9. Januar 2023, A.T.S. 2003, C-289/22, EU:C:2023:26, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Urteil vom 25. Mai 2023, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie [Mehrwertsteuer - Fiktiver Erwerb], C-114/22, EU:C:2023:430, Rn. 36).Es kann jedoch nicht von ihm verlangt werden, dass er komplexe und umfassende Überprüfungen durchführt, wie sie von der Steuerverwaltung vorgenommen werden können (…Urteil vom 1. Dezember 2022, Aquila Part Prod Com, C-512/21, EU:C:2022:950, Rn. 52, und Beschluss vom 9. Januar 2023, A.T.S. 2003, C-289/22, EU:C:2023:26, Rn. 70).
- EuGH, 24.07.2023 - C-107/23
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-537/22
Folglich kann nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruft, auch wenn sie Verfassungsrang haben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 77, und vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 24 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht, das von der ihm durch Art. 267 AEUV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens durch die Auslegung der betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften durch den Gerichtshof gebunden ist und daher unter Umständen, wenn es angesichts der Auslegung durch den Gerichtshof der Auffassung ist, dass die Beurteilung eines höheren nationalen Gerichts nicht dem Unionsrecht entspricht, von ihr abweichen muss, indem es gegebenenfalls die nationale Vorschrift, die es verpflichtet, den Entscheidungen dieses höheren Gerichts nachzukommen, unangewendet lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 132 und 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.05.2013 - C-444/12
Hardimpex
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-537/22
Rn. 44 Stützt sich die Steuerverwaltung insbesondere auf Unregelmäßigkeiten in der Sphäre des Rechnungsausstellers, darf die Beweiswürdigung daher nicht dazu führen, dass der Steuerpflichtige, der Empfänger der Rechnung ist, mittelbar verpflichtet wird, Überprüfungen bei seinem Vertragspartner vorzunehmen, die ihm grundsätzlich nicht obliegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Mai 2013, Hardimpex, C-444/12, EU:C:2013:318, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.09.2021 - C-107/19
Dopravní podnik hl. m. Prahy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-537/22
Rn. 25 Unter diesen Umständen umfasst das Erfordernis, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen, die Verpflichtung dieses nationalen Gerichts, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist (Urteil vom 9. September 2021, Dopravní podnik hl. m. Prahy, C-107/19, EU:C:2021:722, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen …
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-537/22
Folglich kann nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruft, auch wenn sie Verfassungsrang haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 77, …und vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
Personen, deren Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn unter …
- EuGH, 14.09.2023 - C-55/22
Bezirkshauptmannschaft Feldkirch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der …
- EuGH, 03.09.2020 - C-611/19
Crewprint - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
- EuGH, 16.07.2026 - C-26/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - …
Folglich kann nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruft, auch wenn sie Verfassungsrang haben (Urteil vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 158 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht, das von der ihm durch Art. 267 AEUV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens durch die Auslegung der betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften durch den Gerichtshof gebunden ist und daher unter Umständen, wenn es angesichts der Auslegung durch den Gerichtshof der Auffassung ist, dass die Beurteilung eines höheren nationalen Gerichts nicht dem Unionsrecht entspricht, von ihr abweichen muss, indem es gegebenenfalls die nationale Vorschrift, die es verpflichtet, den Entscheidungen dieses höheren Gerichts nachzukommen, unangewendet lässt (Urteile vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 24, …und vom 12. Februar 2026, Petlichev, C-56/25, EU:C:2026:87, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 159 Daher umfasst das Erfordernis, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen, die Verpflichtung dieses nationalen Gerichts, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist (Urteile vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 25, …und vom 12. Februar 2026, Petlichev, C-56/25, EU:C:2026:87, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 160 Geht zudem aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits eine eindeutige Antwort auf eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts hervor, muss dieses nationale Gericht alles Erforderliche tun, damit diese Auslegung umgesetzt wird (Urteil vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 161 Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 29 des Urteils vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade (C-537/22, EU:C:2024:6), befunden, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die den untergeordneten Gerichten grundsätzlich vorschreibt, sich an die Beurteilungen eines übergeordneten Gerichts zu halten, gleichwohl mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts vereinbar sein kann, doch ist er zu diesem Ergebnis gelangt, weil die Regelung, um die es in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache ging, es den untergeordneten Gerichten erlaubte, solche Beurteilungen unberücksichtigt zu lassen, sollten sie der Auffassung sein, dass diese Beurteilungen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien, und sie ihre Entscheidung in dieser Hinsicht begründeten.
- EuGH, 12.11.2025 - C-475/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Die Rechtsnormen der Mitgliedstaaten müssen insoweit eindeutig formuliert sein, so dass den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht wird, und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt werden, deren Einhaltung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist das in den Art. 167 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden, sofern die materiellen wie auch formalen Anforderungen oder Bedingungen, denen dieses Recht unterliegt, von den Steuerpflichtigen, die es ausüben wollen, eingehalten werden (Urteil vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, die formellen Anforderungen und Bedingungen gleichstehen, legt Art. 178 Buchst. a der Richtlinie fest, dass der Steuerpflichtige eine gemäß den Anforderungen der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzen muss (Urteil vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Würdigung dieser Belege hat das nationale Gericht gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts anhand einer umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 34, …und vom 12. Dezember 2024, Weatherford Atlas Gip, C-527/23, EU:C:2024:1024, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Auch wenn die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind, haben die nationalen Behörden und Gerichte dieses Recht daher zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass es in einer Weise geltend gemacht wird, die eine Steuerhinterziehung oder einen Rechtsmissbrauch darstellt (Urteil vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es obliegt sodann den nationalen Gerichten, zu prüfen, ob die betreffenden Steuerbehörden diese objektiven Umstände nachgewiesen haben (Urteil vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen und müssen die dort und insbesondere durch die Charta garantierten Rechte beachten (…Urteile vom 24. Februar 2022, SC Cridar Cons, C-582/20, EU:C:2022:114, Rn. 36, und vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.12.2024 - C-527/23
Weatherford Atlas Gip - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Rn. 25 Außerdem geht aus Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie hervor, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn zum einen der Betroffene "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Richtlinie ist und zum anderen die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner eigenen besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 33, …sowie vom 7. März 2024, Feudi di San Gregorio Aziende Agricole, C-341/22, EU:C:2024:210, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 37 Die Würdigung dieser Belege hat das nationale Gericht gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts anhand einer umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Mai 2023, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie [Mehrwertsteuer - Fiktiver Erwerb], C-114/22, EU:C:2023:430, Rn. 36, und vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 34).
- FG Münster, 17.03.2025 - 5 K 694/17
Verschulden beim Wissen müssen einer Umsatzsteuerhinterziehung
Gleiches gilt aber auch dann, wenn - wie eingangs bereits ausgeführt - feststeht, dass der Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in einen vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen war (vgl. EuGH-Urteile vom 11.01.2024 - C-537/22, Global Ink Trade, BFH/NV 2024, 367;… vom 24.11.2022 - C-596/21, Finanzamt M, BFH/NV 2023, 253; vom 21.06.2012 - C-80/11 und C-142/11, Mahageben und David, HFR 2012, 917).Allein die Tatsache, dass der Steuerpflichtige in irgendeiner Weise davon wusste oder hätte wissen müssen, gilt dabei für die Zwecke der MwStSystRL als Beteiligung an der Steuerhinterziehung; die einzige für die Versagung des Abzugsrechts in einer solchen Situation entscheidende aktive Handlung besteht im Erwerb der Gegenstände, so dass es keiner sonstigen aktiven Beteiligung an der Steuerhinterziehung oder der Verschleierung der Lieferbeziehungen und des Lieferers bedarf (vgl. EuGH-Urteile vom 11.01.2024 - C-537/22, Global Ink Trade, BFH/NV 2024, 367; vom 14.04.2021 - C-108/20, Finanzamt Wilmersdorf, HFR 2021, 832).
Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung kann vom Steuerpflichtigen eine erhöhte Sorgfalt erwartet werden (vgl. EuGH-Urteil vom 11.01.2024 - C-537/22, Global Ink Trade, BFH/NV 2024, 367).
Es ist Sache der nationalen Gerichte - des erkennenden Senats - zu beurteilen, ob der Steuerpflichtige in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls hinreichend sorgfältig gehandelt und die Maßnahmen ergriffen hat, die von ihm unter diesen Umständen vernünftigerweise verlangt werden können (vgl. vgl. EuGH-Urteile vom 11.01.2024 - C-537/22, Global Ink Trade, BFH/NV 2024, 367).
- EuGH, 10.11.2025 - C-137/25
Woluc
Rn. 20 En l'occurrence, la Cour estime que l'interprétation du droit de l'Union sollicitée par la juridiction de renvoi peut être clairement déduite, notamment, des arrêts du 5 octobre 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581), et du 11 janvier 2024, Global Ink Trade (C-537/22, EU:C:2024:6).Il en résulte que, en vertu du principe de primauté du droit de l'Union, le fait pour un État membre d'invoquer des dispositions de droit national, fussent-elles d'ordre constitutionnel, ne saurait porter atteinte à l'unité et à l'efficacité du droit de l'Union (voir, en ce sens, arrêt du 11 janvier 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, point 23 et jurisprudence citée).
Rn. 26 En outre, la Cour a jugé que l'exigence d'assurer le plein effet du droit de l'Union inclut l'obligation, pour le juge national, de modifier, le cas échéant, une jurisprudence établie si celle-ci repose sur une interprétation du droit interne incompatible avec le droit de l'Union (arrêt du 11 janvier 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, point 25 et jurisprudence citée).
Rn. 27 Par ailleurs, lorsque la jurisprudence de la Cour a déjà apporté une réponse claire à une question portant sur l'interprétation du droit de l'Union, le juge national doit faire tout le nécessaire pour que cette interprétation soit mise en œuvre (arrêt du 11 janvier 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, point 26 et jurisprudence citée).
Rn. 38 Le juge national, ayant exercé la faculté que lui confère l'article 267 TFUE, est lié, pour la solution du litige dont il est saisi, par l'interprétation des dispositions du droit de l'Union donnée par la Cour et doit donc, le cas échéant, écarter les appréciations d'une juridiction nationale supérieure s'il estime, eu égard à l'interprétation donnée par la Cour, que celles-ci ne sont pas conformes au droit de l'Union, le cas échéant en laissant inappliquée la règle nationale l'obligeant à se conformer aux décisions de cette juridiction supérieure (arrêt du 11 janvier 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, point 24 et jurisprudence citée).
- EuGH, 13.11.2025 - C-525/23
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Folglich kann nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruft, auch wenn sie Verfassungsrang haben (Urteil vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 80 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht, das von der ihm durch Art. 267 AEUV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, bei der Entscheidung des ihm vorgelegten Rechtsstreits durch die Auslegung der betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften durch den Gerichtshof gebunden ist und daher unter Umständen, wenn es angesichts der Auslegung durch den Gerichtshof der Auffassung ist, dass die Beurteilung eines höheren nationalen Gerichts nicht dem Unionsrecht entspricht, von ihr abweichen muss, indem es gegebenenfalls die nationale Vorschrift, die es verpflichtet, den Entscheidungen dieses höheren Gerichts nachzukommen, unangewendet lässt (Urteil vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 81 Demnach umfasst das Erfordernis, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen, die Verpflichtung dieses nationalen Gerichts, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist (Urteil vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 09.07.2026 - C-188/25
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Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, also auch ihre Gerichte, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 52 Allerdings ist das nationale Gericht, das von der ihm durch Art. 267 AEUV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens durch die Auslegung der betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften durch den Gerichtshof gebunden und muss daher unter Umständen, wenn es angesichts der Auslegung durch den Gerichtshof der Auffassung ist, dass die Beurteilung eines höheren nationalen Gerichts nicht dem Unionsrecht entspricht, von ihr abweichen, indem es gegebenenfalls die nationale Vorschrift, die es verpflichtet, den Entscheidungen dieses höheren Gerichts nachzukommen, unangewendet lässt (Urteil vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2024 - C-258/23
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{FN:18} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade (C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 40). - EuGH, 30.04.2025 - C-278/24
Genzyński - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem …
Rn. 55 Nach Art. 273 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten hinaus weitere Pflichten vorsehen, wenn sie diese für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden (…Urteile vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 49, und vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 41). - EuGH, 27.02.2025 - C-277/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …
Rn. 46 Nach Art. 273 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten hinaus weitere Pflichten vorsehen, wenn sie diese für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden (…Urteile vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 49, und vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C-537/22, EU:C:2024:6, Rn. 41). - EuG, 11.02.2026 - T-643/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- FG Düsseldorf, 12.11.2024 - 5 K 1812/21
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- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-525/23
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- EuG, 23.07.2025 - T-113/24
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