Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   EuGH, 27.02.2025 - C-537/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,3414
EuGH, 27.02.2025 - C-537/23 (https://dejure.org/2025,3414)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2025 - C-537/23 (https://dejure.org/2025,3414)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2025 - C-537/23 (https://dejure.org/2025,3414)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2025,3414) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Società Italiana Lastre

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 25 Abs. 1 - Gerichtsstandsvereinbarung - Beurteilung der Gültigkeit der Vereinbarung - Ungenauigkeit und Unausgewogenheit - Anwendbares Recht - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 25 Abs. 1 - Gerichtsstandsvereinbarung - Beurteilung der Gültigkeit der Vereinbarung - Ungenauigkeit und Unausgewogenheit - Anwendbares Recht - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht: Società Italiana Lastre

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Societa Italiana Lastre

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Societa Italiana Lastre

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 22. August 2023 - Societa Italiana Lastre SpA/Agora

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Societa Italiana Lastre

Papierfundstellen

  • NJW 2025, 1933
  • ZIP 2025, 662
  • EuZW 2025, 396
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 09.11.2000 - C-387/98

    Coreck Maritime - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 17 - Gerichtsstandsklausel - …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-537/23
    Diese Kriterien, die so genau sein müssen, dass das angerufene Gericht feststellen kann, ob es zuständig ist, können gegebenenfalls durch die besonderen Umstände des von diesem Gericht geprüften Falles konkretisiert werden (Urteile vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 15, …und vom 7. Juli 2016, Hőszig, C-222/15, EU:C:2016:525, Rn. 43).

    Rn. 43 Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Brüsseler Übereinkommens, um die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu erleichtern, ein Genauigkeitserfordernis enthält, dem eine Gerichtsstandsvereinbarung genügen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 17).

    Rn. 64 Art. 25 der Brüssel-Ia-Verordnung beruht nämlich ebenso wie das Brüsseler Übereinkommen sowie die Brüssel-I-Verordnung auf dem Grundsatz der Parteiautonomie (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 14…, vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 26, …und vom 18. November 2020, DelayFix, C-519/19, EU:C:2020:933, Rn. 38).

  • EuGH, 29.07.2024 - C-774/22

    Bei einer Auslandsreise kann der Verbraucher den Reiseveranstalter vor dem …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-537/23
    Aus Gründen der Rechtssicherheit muss das angerufene nationale Gericht deshalb in der Lage sein, ohne Weiteres über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, und zwar ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (Urteil vom 29. Juli 2024, FTI Touristik [Auslandsbezug], C-774/22, EU:C:2024:646, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Wie sich im Wesentlichen aus dem 18. Erwägungsgrund der Brüssel-Ia-Verordnung ergibt, sind Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträge durch ein gewisses Ungleichgewicht zwischen den Parteien gekennzeichnet, das durch die Bestimmungen der Art. 15, 19 und 23 dieser Verordnung ausgeglichen werden soll, indem Zuständigkeitsvorschriften vorgesehen werden, die für die schwächere Partei günstiger sind als die allgemeine Regelung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, FTI Touristik [Auslandsbezug], C-774/22, EU:C:2024:646, Rn. 44).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-537/23
    Rn. 64 Art. 25 der Brüssel-Ia-Verordnung beruht nämlich ebenso wie das Brüsseler Übereinkommen sowie die Brüssel-I-Verordnung auf dem Grundsatz der Parteiautonomie (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 14…, vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 26, und vom 18. November 2020, DelayFix, C-519/19, EU:C:2020:933, Rn. 38).
  • EuGH, 08.02.2024 - C-566/22

    Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-537/23
    Rn. 61 In einem solchen Fall bestünde eine erhöhte Gefahr von Kompetenzkonflikten, die der Rechtssicherheit abträglich wären, da die Anwendung dieser nationalen Vorschriften zu voneinander abweichenden Lösungen führen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2024, 1nkreal, C-566/22, EU:C:2024:123, Rn. 31).
  • EuGH, 07.02.2013 - C-543/10

    Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-537/23
    Rn. 64 Art. 25 der Brüssel-Ia-Verordnung beruht nämlich ebenso wie das Brüsseler Übereinkommen sowie die Brüssel-I-Verordnung auf dem Grundsatz der Parteiautonomie (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 14, vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 26, …und vom 18. November 2020, DelayFix, C-519/19, EU:C:2020:933, Rn. 38).
  • EuGH, 07.07.2016 - C-222/15

    Hőszig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtsstandsklausel - Justizielle …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-537/23
    Diese Kriterien, die so genau sein müssen, dass das angerufene Gericht feststellen kann, ob es zuständig ist, können gegebenenfalls durch die besonderen Umstände des von diesem Gericht geprüften Falles konkretisiert werden (…Urteile vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 15, und vom 7. Juli 2016, Hőszig, C-222/15, EU:C:2016:525, Rn. 43).
  • EuGH, 08.03.2018 - C-64/17

    Saey Home & Garden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-537/23
    Rn. 34 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen von Art. 25 der Brüssel-Ia-Verordnung hinsichtlich der dort aufgestellten Voraussetzungen nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen sind, da diese Bestimmungen sowohl von dem allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 4 dieser Verordnung abweichen als auch von der Regel, dass die besonderen Zuständigkeiten in den Art. 7 bis 9 dieser Verordnung festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 24).
  • EuGH, 25.04.2024 - C-345/22

    Maersk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil- …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-537/23
    Rn. 45 Da Art. 25 der Brüssel-Ia-Verordnung, der nach der Tabelle in Anhang III dieser Verordnung Art. 23 der Brüssel-I-Verordnung entspricht, ebenfalls die Wendung "[h]aben … vereinbart" enthält, lässt sich diese Rechtsprechung auf Art. 25 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung übertragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, Maersk und Mapfre España, C-345/22 bis C-347/22, EU:C:2024:349, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass nach der letztgenannten Bestimmung eine Gerichtsstandsvereinbarung, um wirksam zu sein, u. a. die objektiven Umstände, über die sich die Parteien geeinigt haben, um das Gericht oder die Gerichte zu bestimmen, denen sie ihre bereits entstandenen oder künftigen Rechtsstreitigkeiten vorlegen wollen, hinreichend genau bezeichnen muss.
  • EuGH, 10.06.2021 - C-279/19

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent) - Vorlage …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-537/23
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung entsprechend der üblichen Bedeutung, die die Begriffe nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch haben, und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2021, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Unschuldiger Ausführender], C-279/19, EU:C:2021:473, Rn. 23, …und vom 4. Oktober 2024, AFAÏA, C-228/23, EU:C:2024:829, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2024 - C-228/23

    AFAÏA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - …

    Auszug aus EuGH, 27.02.2025 - C-537/23
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung entsprechend der üblichen Bedeutung, die die Begriffe nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch haben, und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu erfolgen hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2021, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Unschuldiger Ausführender], C-279/19, EU:C:2021:473, Rn. 23, und vom 4. Oktober 2024, AFAÏA, C-228/23, EU:C:2024:829, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-347/22 (anhängig)

    Maersk

  • BGH, 17.06.2026 - KZR 29/25

    VISA

    Das sekundäre Unionsrecht weist danach der Vertragsfreiheit im Grundsatz Vorrang vor anderen Gesichtspunkten zu und schränkt sie nach Art. 25 Abs. 4 Brüssel-Ia-VO nur ausnahmsweise im Hinblick auf einzelne Schutzinteressen ein (…EuGH, EuZW 2001, 122 Rn. 14 - Coreck;… EuGH, Urteile vom 7. Februar 2013 - C-543/10, EuZW 2013, 316 Rn. 26 - Refcomp;… vom 18. November 2020 - C-519/19, EuZW 2021, 398 Rn. 38 - DelayFix; vom 27. Februar 2025 - C-537/23, EuZW 2025, 396 Rn. 64 f. - Società Italiana Lastre).

    Für Gerichtsstandsvereinbarungen, die - wie hier - die ausschließliche Zuständigkeit drittstaatlicher Gerichte begründen, dürften diese Grundsätze jedoch nicht ohne Weiteres gelten, weil sie nicht in den Anwendungsbereich der sekundärrechtlich koordinierten Zuständigkeitsregeln fallen und außerhalb des durch das Unionsrecht geschaffenen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fallen (vgl. EuGH, EuZW 2025, 396 Rn. 60 ff. - Società Italiana Lastre;… BGHZ 223, 269 Rn. 30).

  • EuGH, 30.10.2025 - C-398/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …

    Rn. 26 Nach seiner üblichen Bedeutung wird das Wort "materiell" in Urteilen und Verfahrensschriftstücken als Gegensatz zu den Begriffen "Form" und "Zulässigkeit" verwendet, die geprüft werden, bevor das Gericht über den Verfahrensgegenstand, d. h. die Tatsachen- und/oder Rechtsfragen, auf die sich die Anträge der Parteien stützen, entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Società Italiana Lastre, C-537/23, EU:C:2025:120, Rn. 31).

    Rn. 27 Des Weiteren ist festzustellen, dass sich Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 darauf beschränkt, eine Kollisionsnorm einzuführen, indem er festlegt, welches nationale Recht in Bezug auf die Frage anwendbar ist, ob eine solche Vereinbarung trotz des Vorliegens aller in diesem Artikel vorgesehenen Gültigkeitsvoraussetzungen aus materiellen, in diesem nationalen Recht vorgesehenen Gründen für ungültig erklärt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Società Italiana Lastre, C-537/23, EU:C:2025:120, Rn. 32).

    Rn. 28 Allerdings sieht Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 neben der Bezugnahme auf den Begriff der "materiellen Ungültigkeit" spezifische Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen vor, zu denen materielle Voraussetzungen und verschiedene Formerfordernisse gehören, die eine solche Vereinbarung erfüllen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2016, Hőszig, C-222/15, EU:C:2016:525, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Februar 2025, Società Italiana Lastre, C-537/23, EU:C:2025:120, Rn. 35).

    Rn. 32 Daraus folgt, dass sich der in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 a. E. der Verordnung Nr. 1215/2012 verwendete Begriff der "materiellen Ungültigkeit", da er sich zwangsläufig auf andere Gültigkeitsvoraussetzungen als die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen bezieht, allgemeine Ungültigkeitsgründe betrifft, die sich auf ein Vertragsverhältnis auswirken können, d. h. insbesondere Willensmängel wegen Irrtums, arglistigen Verhaltens oder Nötigung sowie Geschäftsunfähigkeit, die im Recht des Mitgliedstaats vorgesehen sind, dessen Gerichte bestimmt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Società Italiana Lastre, C-537/23, EU:C:2025:120, Rn. 36).

    Rn. 33 Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des letzten Teils von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestätigt, der weder in Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 noch in Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens enthalten war und mit dem eine harmonisierte Kollisionsnorm zur materiellen Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen bezweckt wurde, um sicherzustellen, dass diesbezüglich unabhängig vom angerufenen Gericht überall annähernd gleich entsprechend den Lösungen, die das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 vorsieht, entschieden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Società Italiana Lastre, C-537/23, EU:C:2025:120, Rn. 40).

    Rn. 40 Zudem steht diese Auslegung im Einklang mit dem Zweck der Verordnung Nr. 1215/2012, mit der, wie sich u. a. aus ihren Erwägungsgründen 4, 6, 15 und 16 ergibt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen in einem Unionsrechtsakt vereinheitlicht werden sollen, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist und mit dem der Unionsgesetzgeber Zuständigkeitsvorschriften mit einem hohen Maß an Vorhersehbarkeit und Transparenz erlassen wollte, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Società Italiana Lastre, C-537/23, EU:C:2025:120, Rn. 38).

    Rn. 41 Insoweit hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass zur Förderung dieser Ziele, insbesondere des Ziels der Rechtssicherheit, der Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern ist, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorherzusehen vermag, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Società Italiana Lastre, C-537/23, EU:C:2025:120, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.10.2025 - C-682/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

    Rn. 31 Gleichwohl verlangt Art. 25 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung als materielle Gültigkeitsvoraussetzung eindeutig, dass die Parteien "vereinbart" haben, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats entscheiden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Società Italiana Lastre, C-537/23, EU:C:2025:120, Rn. 35).

    Rn. 32 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen von Art. 25 der Brüssel-Ia-Verordnung hinsichtlich der dort aufgestellten Voraussetzungen eng auszulegen, da diese Bestimmungen sowohl von dem allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 4 dieser Verordnung abweichen als auch von der Regel, dass die besonderen Zuständigkeiten in den Art. 7 bis 9 dieser Verordnung festgelegt sind (Urteil vom 27. Februar 2025, Società Italiana Lastre, C-537/23, EU:C:2025:120, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass zur Förderung dieser Ziele, insbesondere des Ziels der Rechtssicherheit, der Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern ist, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter unschwer vorherzusehen vermag, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Società Italiana Lastre, C-537/23, EU:C:2025:120, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da Art. 25 der Brüssel-Ia-Verordnung, der nach der Tabelle in Anhang III dieser Verordnung Art. 23 der Brüssel-I-Verordnung entspricht, ebenfalls die Wendung "eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder … eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit" enthält, lässt sich diese Rechtsprechung auf Art. 25 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung übertragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Società Italiana Lastre, C-537/23, EU:C:2025:120, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 53 Aus dem 19. Erwägungsgrund der Brüssel-Ia-Verordnung ergibt sich nämlich, dass der Unionsgesetzgeber der Beachtung des Grundsatzes der Privatautonomie den Vorzug geben wollte, so dass - vorbehaltlich zum einen der in Art. 25 Abs. 4 in Verbindung mit den Art. 15, 19 und 23 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen für Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen und zum anderen der Gerichtsstände mit ausschließlicher Zuständigkeit gemäß Art. 25 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 24 der Verordnung - der Entscheidung der Parteien zu folgen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Società Italiana Lastre, C-537/23, EU:C:2025:120, Rn. 56 und 64).

  • KG, 04.03.2026 - U 2/25

    Kündigung Online-Plattform - Kündigung des Vertragsverhältnisses und …

    Zwar ist es zutreffend, dass der Gesetzgeber der Brüssel Ia - VO den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit hervorgehoben hat (vgl. zu alldem EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - C-537/23, Rn. 38, juris).
  • KG, 08.01.2026 - 2 U 20/25

    Internationale Zuständigkeit: Auslegung und Wirkung einer …

    Entsprechend finden sich solche sog. "hinkenden" bzw. einseitig zwingende Gerichtsstandsvereinbarungen auch in der Praxis (…siehe Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, 9. Aufl. [2024], § 6 Rn. 6.5) und sind nach einer jüngeren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs selbst im Anwendungsbereich der EuGVVO grundsätzlich zulässig (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - C-537/23, juris, Rn. 63).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht