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   EuGH, 25.04.2024 - C-345/22, C-346/22, C-347/22   

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EuGH, 25.04.2024 - C-345/22, C-346/22, C-347/22 (https://dejure.org/2024,8473)
EuGH, Entscheidung vom 25.04.2024 - C-345/22, C-346/22, C-347/22 (https://dejure.org/2024,8473)
EuGH, Entscheidung vom 25. April 2024 - C-345/22, C-346/22, C-347/22 (https://dejure.org/2024,8473)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Maersk

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 25 Abs. 1 - Durch ein Konnossement dokumentierter Seefrachtvertrag - Im Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel - Wirksamkeit gegenüber ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH - C-347/22 (anhängig)

    Maersk

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-345/22
    In den verbundenen Rechtssachen C-345/22 bis C-347/22.

    Allianz Seguros y Reaseguros SA (C-345/22 und C-347/22).

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten, in denen sich in den Rechtssachen C-345/22 und C-347/22 die dänische Speditionsgesellschaft Maersk A/S und die spanische Versicherungsgesellschaft Allianz Seguros y Reaseguros SA (im Folgenden: Allianz) und in der Rechtssache C-346/22 die spanische Versicherungsgesellschaft Mapfre España Compañía de Seguros y Reaseguros SA (im Folgenden: Mapfre) und die deutsche Speditionsgesellschaft MACS Maritime Carrier Shipping GmbH & Co. (im Folgenden: MACS) gegenüberstehen.

    Maersk legte gegen dieses Urteil bei der Audiencia Provincial de Pontevedra (Provinzgericht Pontevedra), die auch in der Rechtssache C-347/22 das vorlegende Gericht ist, ein Rechtsmittel ein und machte geltend, dass die spanischen Gerichte unzuständig seien, weil die Gerichtsstandsklausel der Drittinhaberin des Konnossements entgegengehalten werden könne.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juli 2022 sind die Rechtssachen C-345/22, C-346/22 und C-347/22 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer verfahrensbeendender Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 09.11.2000 - C-387/98

    Coreck

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-345/22
    Überdies bestehe ein Widerspruch zwischen dieser Bestimmung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere auf das Urteil vom 9. November 2000, Coreck (C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 23), zurückgehe.

    Drittens sei zweifelhaft, ob Art. 251 LNM mit der auf das Urteil vom 9. November 2000, Coreck (C-387/98, EU:C:2000:606), zurückgehenden Rechtsprechung vereinbar sei, da nach dieser Bestimmung die Rechte und Pflichten aus einer in einem Konnossement enthaltenen Gerichtsstandsklausel von den Rechten und Pflichten ausgenommen seien, die auf den Drittinhaber des Konnossements übertragen würden.

    Der Gerichtshof hat daraus in Bezug auf diese Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel-I-Verordnung abgeleitet, dass nur dann, wenn der Drittinhaber eines Konnossements nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht, das in Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts bestimmt wurde, in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist, eine Gerichtsstandsvereinbarung, der dieser Drittinhaber nicht zugestimmt hat, ihm dennoch entgegengehalten werden kann (Urteile vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 24, 25 und 30, sowie vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 65).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser nationalen Regelung die auf das Urteil vom 9. November 2000, Coreck (C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 25), zurückgehende Rechtsprechung missachtet wird, da diese Regelung zur Folge hat, dass dem Drittinhaber eines Konnossements mehr Rechte zustehen als dem Befrachter, in dessen Rechte er eingetreten ist, da sich der Drittinhaber dafür entscheiden kann, nicht an die zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden zu sein.

  • EuGH - C-346/22 (anhängig)

    Mapfre España Compañía de Seguros y Reaseguros

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-345/22
    MACS Maritime Carrier Shipping GmbH & Co. (C-346/22).

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten, in denen sich in den Rechtssachen C-345/22 und C-347/22 die dänische Speditionsgesellschaft Maersk A/S und die spanische Versicherungsgesellschaft Allianz Seguros y Reaseguros SA (im Folgenden: Allianz) und in der Rechtssache C-346/22 die spanische Versicherungsgesellschaft Mapfre España Compañía de Seguros y Reaseguros SA (im Folgenden: Mapfre) und die deutsche Speditionsgesellschaft MACS Maritime Carrier Shipping GmbH & Co. (im Folgenden: MACS) gegenüberstehen.

    Mapfre legte gegen diesen Beschluss bei der Audiencia Provincial de Pontevedra (Provinzgericht Pontevedra), die auch in der Rechtssache C-346/22 das vorlegende Gericht ist, ein Rechtsmittel ein und machte zum einen geltend, dass die spanischen Gerichte zuständig seien, da Fortitude weder Partei des zwischen MACS und Tunacor Fisheries geschlossenen Beförderungsvertrags sei noch an der Beförderung beteiligt gewesen sei, und zum anderen, dass ihr die Gerichtsstandsklausel nach Art. 251 LNM nicht entgegengehalten werden könne.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juli 2022 sind die Rechtssachen C-345/22, C-346/22 und C-347/22 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer verfahrensbeendender Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-345/22
    Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts u. a. den nationalen Gerichten auferlegt, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts hat jedoch bestimmte Grenzen und darf insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - nationale Regelung oder Praxis aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, soweit sie einer unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Unionsrechts wie einer Verordnungsbestimmung entgegensteht, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 31, und vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 37 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-345/22
    Aus dem Urteil vom 18. November 2020, DelayFix (C-519/19, EU:C:2020:933), ergebe sich, dass die Brüssel-Ia-Verordnung die Parteiautonomie bei der Wahl des zuständigen Gerichts im Vergleich zu dem, was unter der Brüssel-I-Verordnung gegolten habe, stärke.

    Erstens ist das vorlegende Gericht nämlich, gestützt sowohl auf Art. 25 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung als auch auf die Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa (C-269/95, EU:C:1997:337), und vom 18. November 2020, DelayFix (C-519/19, EU:C:2020:933), der Ansicht, dass die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel nach dem Recht des Staates zu prüfen sei, dessen Gerichte gemäß dieser Klausel zuständig seien, so dass im vorliegenden Fall das englische Recht und nicht Art. 468 LNM anzuwenden sei.

    Diese Bestimmung präzisiert also nicht, ob eine Gerichtsstandsklausel über den Kreis der Vertragsparteien hinaus auf einen Dritten übertragen werden kann, der Partei eines späteren Vertrags ist und ganz oder teilweise in die Rechte und Pflichten einer der Parteien des ursprünglichen Vertrags eintritt (Urteil vom 18. November 2020, DelayFix, C-519/19, EU:C:2020:933, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.11.2022 - C-358/21

    Tilman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-345/22
    Allerdings gelten nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. a des Austrittsabkommens die Zuständigkeitsbestimmungen der Brüssel-Ia-Verordnung im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, für vor dem Ablauf der Übergangszeit gemäß Art. 126 dieses Übereinkommens eingeleitete gerichtliche Verfahren (Urteil vom 24. November 2022, Tilman, C-358/21, EU:C:2022:923, Rn. 28).

    Zwar ist Art. 25 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung teilweise anders formuliert als Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens und Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung, doch ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 51 bis 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat und wie sich im Wesentlichen aus dem Urteil vom 24. November 2022, Tilman (C-358/21, EU:C:2022:923, Rn. 34), ergibt, festzustellen, dass die in den Rn. 50 und 51 des vorliegenden Urteils dargestellte Rechtsprechung auf diese Bestimmung der Brüssel-Ia-Verordnung übertragbar ist.

  • EuGH, 07.02.2013 - C-543/10

    Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-345/22
    In einem solchen Fall muss das angerufene Gericht nicht prüfen, ob der Dritte der Klausel zugestimmt hat (Urteile vom 19. Juni 1984, Russ, 71/83, EU:C:1984:217, Rn. 24 und 25, sowie vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Umgekehrt muss das angerufene Gericht, wenn das anwendbare nationale Recht kein solches Substitutionsverhältnis vorsieht, prüfen, ob der Dritte der Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich zugestimmt hat (Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-345/22
    Der Gerichtshof hat daraus in Bezug auf diese Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel-I-Verordnung abgeleitet, dass nur dann, wenn der Drittinhaber eines Konnossements nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht, das in Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts bestimmt wurde, in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist, eine Gerichtsstandsvereinbarung, der dieser Drittinhaber nicht zugestimmt hat, ihm dennoch entgegengehalten werden kann (Urteile vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 24, 25 und 30, sowie vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 65).
  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-345/22
    Erstens ist das vorlegende Gericht nämlich, gestützt sowohl auf Art. 25 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung als auch auf die Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa (C-269/95, EU:C:1997:337), und vom 18. November 2020, DelayFix (C-519/19, EU:C:2020:933), der Ansicht, dass die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel nach dem Recht des Staates zu prüfen sei, dessen Gerichte gemäß dieser Klausel zuständig seien, so dass im vorliegenden Fall das englische Recht und nicht Art. 468 LNM anzuwenden sei.
  • EuGH, 19.06.1984 - 71/83

    Tilly Russ / Nova

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-345/22
    In einem solchen Fall muss das angerufene Gericht nicht prüfen, ob der Dritte der Klausel zugestimmt hat (Urteile vom 19. Juni 1984, Russ, 71/83, EU:C:1984:217, Rn. 24 und 25, sowie vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.2021 - C-308/19

    Whiteland Import Export

  • EuGH, 16.03.1999 - C-159/97

    Castelletti

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   Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22, C-346/22, C-347/22   

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  • Europäischer Gerichtshof

    Maersk

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 25 Abs. 1 - Durch ein Konnossement dokumentierter Seefrachtvertrag - Im Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel - Wirksamkeit gegenüber ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 16.03.1999 - C-159/97

    Castelletti

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22
    Angesichts dessen bestätige das Urteil Castelletti(6), dass eine Vermutung dafür spreche, dass die Person, der eine derartige Klausel entgegengehalten werde, ihr zugestimmt habe.

    6 Urteil vom 16. März 1999 (C-159/97, EU:C:1999:142).

    25 Urteile vom 20. Februar 1997, MSG (C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 15 und 17), vom 16. März 1999, Castelletti (C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 19 und 34), und vom 7. Februar 2013, Refcomp (C-543/10, EU:C:2013:62, im Folgenden: Urteil Refcomp, Rn. 26 bis 29).

    29 Urteil Russ (Rn. 24), Urteil vom 16. März 1999, Castelletti (C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 41) und Urteil Coreck (Rn. 23).

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22
    10 Urteil vom 3. Juli 1997 (C-269/95, EU:C:1997:337).

    21 In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Unabhängigkeit solcher Klauseln bereits anerkannt worden: vgl. Urteil vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 25.

    43 Dieser Begriff umfasst auch nicht die Auslegung einer Gerichtsstandsklausel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22
    11 Urteil vom 18. November 2020 (C-519/19, EU:C:2020:933, im Folgenden: Urteil DelayFix).

    C-519/19", Journal du droit international, 2021, S. 1043, und in Wolodkiewicz, B., "The Enforceability of a Jurisdiction Clause against an Assignee", Journal of European Consumer and Market Law, 2021, S. 206.

  • EuGH, 09.11.2000 - C-387/98

    Coreck

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22
    9 Urteil vom 9. November 2000 (C-387/98, EU:C:2000:606, im Folgenden: Urteil Coreck, Rn. 23).

    12 Das vorlegende Gericht verweist auf Rn. 23 des Urteils Coreck und auf die Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Coreck (C-387/98, EU:C:2000:157).

  • EuGH - C-346/22 (anhängig)

    Mapfre España Compañía de Seguros y Reaseguros

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22
    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Maersk A/S (im Folgenden: Maersk), einer dänischen Verfrachterin, und der Allianz Seguros y Reaseguros SA (im Folgenden: Allianz), einer spanischen Versicherungsgesellschaft, in den Rechtssachen C-345/22 und C-347/22, sowie zwischen der Mapfre España Compañía de Seguros y Reaseguros SA (im Folgenden: Mapfre), einer spanischen Versicherungsgesellschaft, und der MACS Maritime Carrier Shipping GmbH & Co. (im Folgenden: MACS), einem deutschen Transportunternehmen, in der Rechtssache C-346/22.

    Mit Beschluss vom 15. Juli 2022 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C-345/22, C-346/22 und C-347/22 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22
    24 Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, im Folgenden: Urteil CDC Hydrogen Peroxide, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2022 - C-358/21

    Tilman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22
    40 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2022, Tilman (C-358/21, EU:C:2022:923, Rn. 34).
  • EuGH, 20.02.1997 - C-106/95

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22
    25 Urteile vom 20. Februar 1997, MSG (C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 15 und 17), vom 16. März 1999, Castelletti (C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 19 und 34), und vom 7. Februar 2013, Refcomp (C-543/10, EU:C:2013:62, im Folgenden: Urteil Refcomp, Rn. 26 bis 29).
  • EuGH, 20.04.2016 - C-366/13

    Profit Investment SIM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22
    35 Urteil vom 20. April 2016 (C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 37).
  • EuGH, 24.06.1981 - 150/80

    Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22
    Die Mitgliedstaaten sind weder berechtigt, weitere Formerfordernisse vorzusehen, noch können sie diejenigen, die sich aus Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung ergeben, ändern oder nicht anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 1981, Elefanten Schuh, 150/80, EU:C:1981:148, Rn. 26).
  • EuGH, 07.02.2013 - C-543/10

    Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen

  • EuGH, 19.06.1984 - 71/83

    Tilly Russ / Nova

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-387/98

    Coreck

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   EuGH - C-347/22   

Anhängiges Verfahren
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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 25.04.2024 - C-345/22

    Maersk

    In den verbundenen Rechtssachen C-345/22 bis C-347/22.

    Allianz Seguros y Reaseguros SA (C-345/22 und C-347/22).

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten, in denen sich in den Rechtssachen C-345/22 und C-347/22 die dänische Speditionsgesellschaft Maersk A/S und die spanische Versicherungsgesellschaft Allianz Seguros y Reaseguros SA (im Folgenden: Allianz) und in der Rechtssache C-346/22 die spanische Versicherungsgesellschaft Mapfre España Compañía de Seguros y Reaseguros SA (im Folgenden: Mapfre) und die deutsche Speditionsgesellschaft MACS Maritime Carrier Shipping GmbH & Co. (im Folgenden: MACS) gegenüberstehen.

    Maersk legte gegen dieses Urteil bei der Audiencia Provincial de Pontevedra (Provinzgericht Pontevedra), die auch in der Rechtssache C-347/22 das vorlegende Gericht ist, ein Rechtsmittel ein und machte geltend, dass die spanischen Gerichte unzuständig seien, weil die Gerichtsstandsklausel der Drittinhaberin des Konnossements entgegengehalten werden könne.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juli 2022 sind die Rechtssachen C-345/22, C-346/22 und C-347/22 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer verfahrensbeendender Entscheidung verbunden worden.

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