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   EuGH, 21.01.2021 - C-308/19   

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https://dejure.org/2021,405
EuGH, 21.01.2021 - C-308/19 (https://dejure.org/2021,405)
EuGH, Entscheidung vom 21.01.2021 - C-308/19 (https://dejure.org/2021,405)
EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 2021 - C-308/19 (https://dejure.org/2021,405)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Whiteland Import Export

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Von der nationalen Wettbewerbsbehörde verhängte Sanktionen - Verjährungsfrist - Verjährungsunterbrechende Handlungen - Nationale Regelung, mit der nach der Einleitung einer Untersuchung die Möglichkeit ausgeschlossen wird, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 164
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 28.03.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 102 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 21.01.2021 - C-308/19
    Für die Beurteilung, ob eine nationale Verjährungsregelung ein solches Gleichgewicht herstellt, sind die Elemente dieser Regelung in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 45), zu denen u. a. der Zeitpunkt, zu dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, deren Dauer sowie die Modalitäten ihrer Hemmung oder Unterbrechung zählen.

    Es sind auch die besonderen Umstände in Wettbewerbssachen und insbesondere zu berücksichtigen, dass diese grundsätzlich eine komplexe Analyse der zugrunde liegenden Tatsachen und wirtschaftlichen Zusammenhänge erfordern (vgl. entsprechend Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 46).

    Daher muss eine nationale Regelung, die den Zeitpunkt, zu dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, deren Dauer und die Modalitäten ihrer Hemmung oder Unterbrechung festlegt, den wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten und den Zielen der Umsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die betroffenen Personen angepasst sein, um nicht der vollen Wirksamkeit der Wettbewerbsvorschriften der Union zu schaden (vgl. entsprechend Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 47).

  • EuGH, 13.07.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der

    Auszug aus EuGH, 21.01.2021 - C-308/19
    Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften so weit wie möglich im Licht des Unionsrechts und insbesondere anhand des Wortlauts und des Zwecks von Art. 101 AEUV auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, EU:C:2007:16, Rn. 68, und vom 13. Juli 2016, Pöpperl, C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 43).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, einschließlich des Grundsatzes der Rechtssicherheit, und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2016, Pöpperl, C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.06.2011 - C-360/09

    Pfleiderer

    Auszug aus EuGH, 21.01.2021 - C-308/19
    Daher ist es in Ermangelung einer verbindlichen unionsrechtlichen Regelung in diesem Bereich Sache der Mitgliedstaaten, die nationalen Verjährungsvorschriften für die Verhängung von Sanktionen durch die nationalen Wettbewerbsbehörden, einschließlich der Modalitäten der Hemmung und/oder Unterbrechung, zu erlassen und anzuwenden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2011, Pfleiderer, C-360/09, EU:C:2011:389, Rn. 23).

    Daher dürfen sie die Verwirklichung des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren und müssen, speziell im Bereich des Wettbewerbsrechts, dafür sorgen, dass die Vorschriften, die sie erlassen oder anwenden, die wirksame Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2011, Pfleiderer, C-360/09, EU:C:2011:389, Rn. 24).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 21.01.2021 - C-308/19
    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts, wonach es dem nationalen Gericht obliegt, das nationale Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen, ist dem System der Verträge immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 159).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 21.01.2021 - C-308/19
    Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften so weit wie möglich im Licht des Unionsrechts und insbesondere anhand des Wortlauts und des Zwecks von Art. 101 AEUV auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, EU:C:2007:16, Rn. 68, und vom 13. Juli 2016, Pöpperl, C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 43).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 21.01.2021 - C-308/19
    Die Frage, ob eine nationale Vorschrift wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht unangewendet bleiben muss, stellt sich nur, wenn sie nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden kann (Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 41).
  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

    Auszug aus EuGH, 21.01.2021 - C-308/19
    Wäre dies der Fall, wäre es grundsätzlich Sache des vorlegenden Gerichts, ohne die Änderung der in Rede stehenden nationalen Regelung auf gesetzgeberischem Wege oder durch ein anderes verfassungsrechtliches Verfahren abzuwarten, die volle Wirksamkeit der in Rn. 47 des vorliegenden Urteils genannten Verpflichtungen zu gewährleisten, indem es diese Regelung so weit wie möglich im Licht des Unionsrechts und insbesondere anhand der unionsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof u. a. in Rn. 56 des vorliegenden Urteils auslegt oder sie erforderlichenfalls unangewendet lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.01.2019 - C-310/16

    Dzivev u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.01.2021 - C-308/19
    Eine nationale Verjährungsregelung, die aus ihr selbst innewohnenden Gründen systemisch der Verhängung effektiver und abschreckender Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union entgegensteht, ist geeignet, die Anwendung der Vorschriften dieses Rechts praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a., C-310/16, EU:C:2019:30, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus EuGH, 21.01.2021 - C-308/19
    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Unionsnorm ergangen ist, unangewendet lässt (Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 55).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Auszug aus EuGH, 21.01.2021 - C-308/19
    In diesem Zusammenhang sind nach ständiger Rechtsprechung für die Auslegung einer Unionsvorschrift, wenn deren Wortlaut nicht ausdrücklich ihre Tragweite begrenzt, wie es bei Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 der Fall ist, ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 113).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

  • EuGH, 29.03.2011 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 17.11.2016 - C-348/15

    Stadt Wiener Neustadt - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 08.11.2016 - C-554/14

    Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen

  • EuGH, 07.12.2010 - C-439/08

    VEBIC - Wettbewerbspolitik - Nationales Verfahren - Beteiligung von nationalen

  • EuGH, 19.03.1992 - C-60/91

    Strafverfahren gegen Batista Morais

  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen

    Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist auch erforderlich, um die Achtung der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen sicherzustellen, die die Möglichkeit ausschließt, eine einseitige Maßnahme welcher Art auch immer gegen die Unionsrechtsordnung durchzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 249), und ist Ausdruck des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, wonach jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die unmittelbar wirksame Unionsnorm ergangen ist, unangewendet zu lassen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 55, und vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 31).
  • BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 467/21

    Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben

    Wann letzteres der Fall ist, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (vgl. EuGH 21. Januar 2021 - C-308/19 - [Whiteland Import Export] Rn. 62 ff.; 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 62 ff.; BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 31) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo u.a.

    71 Vgl. Urteile vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a. (C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 45), und, entsprechend, vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 56).

    Siehe auch Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 51 sowie entsprechend Rn. 52, 53 und 65).

    136 Vgl. Amaro, R., und Laborde, J.-F., ebd., Nrn. 144 und 145, S. 85 f. Siehe auch Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 51).

    Vgl. in demselben Sinne Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 53).

    Vgl. auch Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 46).

  • EuGH, 22.06.2022 - C-267/20

    Wettbewerb

    Nichtsdestoweniger ist es, wenn ein nationales Gericht einen Rechtsstreit zwischen Privaten zu entscheiden hat, gegebenenfalls Sache dieses Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften so weit wie möglich im Licht des Unionsrechts und insbesondere anhand des Wortlauts und des Zwecks von Art. 101 AEUV auszulegen, ohne jedoch eine Auslegung contra legem dieser nationalen Vorschriften vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 60 bis 62).
  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

    Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Unionsnorm ergangen ist, unangewendet lässt (Urteile vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 31).
  • EuGH, 25.04.2024 - C-345/22

    Maersk

    Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - nationale Regelung oder Praxis aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, soweit sie einer unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Unionsrechts wie einer Verordnungsbestimmung entgegensteht, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 31, und vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 37 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.04.2024 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System der Verträge immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über den bei ihnen anhängigen Rechtsstreit entscheiden (Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 424/21

    Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben

    Wann letzteres der Fall ist, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (vgl. EuGH 21. Januar 2021 - C-308/19 - [Whiteland Import Export] Rn. 62 ff.; 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 62 ff.; BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 31) .
  • OLG Köln, 02.06.2022 - 12 U 31/21

    Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen Immobilienfinanzierung durch

    Eine die Gesetzesbindung des Richters überschreitende Auslegung contra legem ist auch durch den Grundsatz der Unionstreue nicht zu rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - C-308/19, juris Rn. 62 mwN; Urteil vom 13. Januar 2022 - C-282/19, juris Rn. 123 - MIUR ).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/21

    Napfény-Toll

    In Ermangelung anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen ist es Sache der Mitgliedstaaten, Verjährungsvorschriften für das Recht der Steuerbehörde zur Festsetzung der geschuldeten Mehrwertsteuer, einschließlich der Modalitäten der Hemmung und/oder Unterbrechung dieser Verjährung, festzulegen und anzuwenden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 45).

    Somit müssen die nationalen Vorschriften, die die Modalitäten für die Hemmung der Verjährungsfrist für das Recht der Steuerbehörde auf Festsetzung der geschuldeten Mehrwertsteuer festlegen, so ausgestaltet sein, dass sie ein Gleichgewicht zwischen zum einen den mit der Anwendung dieses Grundsatzes verbundenen Anforderungen und zum anderen den Anforderungen, die eine tatsächliche und wirksame Umsetzung der Richtlinie 2006/112 ermöglichen, herstellen, wobei dieses Gleichgewicht unter Berücksichtigung aller Aspekte der nationalen Verjährungsregelung zu beurteilen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 49 und 50).

    Vielmehr ermöglicht eine solche Hemmung, zu verhindern, dass die tatsächliche und wirksame Umsetzung der Richtlinie 2006/112 durch die Einlegung von Verschleppungsklagen gefährdet werden kann und infolgedessen wegen eines systemischen Risikos der Nichtahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtlinie gefährdet wird (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 53 und 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-430/21

    Generalanwalt Collins: Das Unionsrecht steht einer nationalen Bestimmung oder

  • OLG Köln, 10.03.2022 - 12 U 33/21
  • EuGH, 28.06.2022 - C-278/20

    Institutionelles Recht

  • EuGH, 10.02.2022 - C-219/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Délai de prescription) - Vorlage zur

  • EuGH, 10.11.2022 - C-385/21

    Zenith Media Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-312/21

    Tráficos Manuel Ferrer - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartellrecht -

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