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Weitere Entscheidung unten: EuGH, 13.06.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 09.10.2019 - C-573/18, C-574/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,32856
EuGH, 09.10.2019 - C-573/18, C-574/18 (https://dejure.org/2019,32856)
EuGH, Entscheidung vom 09.10.2019 - C-573/18, C-574/18 (https://dejure.org/2019,32856)
EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2019 - C-573/18, C-574/18 (https://dejure.org/2019,32856)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    C (Mehrwertsteuer und Agrarsubventionen)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention - Verordnung (EG) Nr. 2200/96 - Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 - Landwirtschaftliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    C (Mehrwertsteuer und Agrarsubventionen)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention - Verordnung (EG) Nr. 2200/96 - Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 - Landwirtschaftliche ...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    MwStSystRL Art. 73; MwStSystRL Art. 395
    Zahlungen aus einem Betriebsfonds an Erzeugerorganisation zur Finanzierung einer Lieferung der Organisation an Mitglieder als Entgelt von dritter Seite

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention - Verordnung (EG) Nr. 2200/96 - Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 - Landwirtschaftliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 3 Abs 1, UStG § ... 3 Abs 12, UStG § 10 Abs 1 S 3, UStG § 10 Abs 2 S 2, UStG § 10 Abs 4 S 1 Nr 1, UStG § 10 Abs 5 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 2, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 27 Abs 1, EGV 2200/96, EGV 609/2001, EGV 1433/2003, AEUV Art 267
    Erzeuger, Obst und Gemüse, Vorsteuerabzug

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 3 Abs 1, UStG § ... 3 Abs 12, UStG § 10 Abs 1 S 3, UStG § 10 Abs 2 S 2, UStG § 10 Abs 4 S 1 Nr 1, UStG § 10 Abs 5 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 2, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 27 Abs 1, EGV 2200/96, EGV 609/2001, EGV 1433/2003, AEUV Art 267
    Erzeuger, Obst und Gemüse, Vorsteuerabzüge

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 15.07.2004 - C-144/02

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 09.10.2019 - C-573/18
    Rn. 30 Indem Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie vorsieht, dass die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer in den dort genannten Fällen die an die Steuerpflichtigen gezahlten Subventionen umfasst, zielt er darauf ab, den gesamten Wert der Gegenstände und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und somit zu vermeiden, dass die Zahlung einer Subvention zu einem geringeren Steuerertrag führt (Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland, C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 26).

    Nur in diesem Fall kann die Subvention als Gegenleistung für die Lieferung eines Gegenstands oder die Erbringung einer Dienstleistung angesehen werden und ist damit steuerbar (Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland, C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 27 und 28).

    Die Zahlung der Subvention an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer muss diesem also objektiv gesehen den Verkauf des Gegenstands bzw. die Erbringung der Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als dem ermöglichen, den er ohne Subvention verlangen müsste (Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland, C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 33 Die von der Subvention verkörperte Gegenleistung muss darüber hinaus zumindest bestimmbar sein (Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland, C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 So erfasst der Begriff "unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen" im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie nur die Subventionen, die vollständig oder teilweise die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder für Dienstleistungen sind und dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von einem Dritten gezahlt werden (Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland, C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.01.2005 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck

    Auszug aus EuGH, 09.10.2019 - C-573/18
    Rn. 29 Nach dieser Regel ist die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen die Gegenleistung, die der Steuerpflichtige "vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten [tatsächlich] erhält …, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen" (Urteil vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03, EU:C:2005:47, Rn. 28).
  • BFH, 22.01.2020 - XI R 26/19

    Über einen Betriebsfonds gezahlte Zuschüsse der EU zur Anschaffung von …

    Wenn eine Erzeugerorganisation i.S. von Art. 11 der VO Nr. 2200/96/EG bei Vorlieferanten Gegenstände kauft, diese Gegenstände an ihr angeschlossene Mitglieder weiterliefert und von diesen eine nicht den Einkaufspreis deckende Zahlung erhält, ist der Betrag, den ein Betriebsfonds i.S. des Art. 15 der VO Nr. 2200/96/EG an die Erzeugerorganisation für die Lieferung dieser Gegenstände an die Erzeuger zahlt, Teil der Gegenleistung für die Lieferung an die Erzeuger und daher als Entgelt von dritter Seite anzusehen (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil C vom 09.10.2019 - C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847, DStR 2019, 2202) 19 20 21 .

    Rn. 15 Der EuGH hat mit Urteil C vom 09.10.2019 - C-573/18 und C-574/18 (EU:C:2019:847, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 2202) Folgendes geantwortet:.

    Rn. 21 3. Unionsrechtliche Zweifel an dieser Beurteilung bestehen nach dem EuGH-Urteil C (EU:C:2019:847, DStR 2019, 2202, Rz 36 ff.) nicht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2025 - C-615/23

    Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Services de transport public) - Vorlage …

    {FN:2} Urteile vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia (C-21/20, EU:C:2021:743), vom 9. Oktober 2019, C und C (Mehrwertsteuer und Agrarsubventionen) (C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847), vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland (C-144/02, EU:C:2004:444), vom 22. November 2001, 0ffice des produits wallons (C-184/00, EU:C:2001:629), vom 13. Juni 2002, Keeping Newcastle Warm (C-353/00, EU:C:2002:369), vom 18. Dezember 1997, Landboden-Agrardienste (C-384/95, EU:C:1997:627), vom 29. Februar 1996, Mohr (C-215/94, EU:C:1996:72), und vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council (102/86, EU:C:1988:120).

    {FN:12} Urteil vom 9. Oktober 2019, C und C (Mehrwertsteuer und Agrarsubventionen) (C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847).

    {FN:23} Urteil vom 9. Oktober 2019, C und C (Mehrwertsteuer und Agrarsubventionen) (C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847).

    {FN:30} Urteile vom 9. Oktober 2019, C und C (Mehrwertsteuer und Agrarsubventionen) (C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847, Rn. 31), und vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland (…C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 27 und 28).

    {FN:31} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2019, C und C (Mehrwertsteuer und Agrarsubventionen) (C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847, Rn. 32), und vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland (…C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:32} Siehe zur Vorgängervorschrift in der Sechsten Richtlinie: Urteil vom 9. Oktober 2019, C und C (Mehrwertsteuer und Agrarsubventionen) (C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847, Rn. 34), und vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland (…C-144/02, EU:C:2004:444, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2025 - C-615/23

    Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Services de transport public) - Vorlage …

    Rn. 23 Zu der Frage, ob diese Ausgleichsleistung eine unmittelbar mit dem Preis der Umsätze zusammenhängende Subvention im Sinne von Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 73, indem er vorsieht, dass die Steuerbemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer in den dort genannten Fällen die an die Steuerpflichtigen gezahlten Subventionen umfasst, darauf abzielt, den gesamten Wert der Gegenstände und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und somit zu vermeiden, dass die Zahlung einer Subvention zu einem geringeren Steuerertrag führt (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Oktober 2019, C und C [Mehrwertsteuer und Agrarsubventionen], C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur in diesem Fall kann die Subvention als Gegenleistung für die Lieferung eines Gegenstands oder die Erbringung einer Dienstleistung angesehen werden und ist damit steuerbar (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Oktober 2019, C und C [Mehrwertsteuer und Agrarsubventionen], C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zahlung der Subvention an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer muss diesem also objektiv gesehen den Verkauf des Gegenstands bzw. die Erbringung der Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als dem ermöglichen, den er ohne Subvention verlangen müsste (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Oktober 2019, C und C [Mehrwertsteuer und Agrarsubventionen], C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 26 Die von der Subvention verkörperte Gegenleistung muss darüber hinaus zumindest bestimmbar sein (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Oktober 2019, C und C [Mehrwertsteuer und Agrarsubventionen], C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 27 So erfasst der Begriff "unmittelbar mit dem Preis … zusammenhängende Subventionen" im Sinne von Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur die Subventionen, die vollständig oder teilweise die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder für bestimmte Dienstleistungen sind und dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von einem Dritten gezahlt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Oktober 2019, C und C [Mehrwertsteuer und Agrarsubventionen], C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 22.01.2020 - XI R 27/19

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.1.2020 - XI R 26/19 (XI R …

    NV: Wenn eine Erzeugerorganisation i.S. von Art. 11 der VO Nr. 2200/96/EG bei Vorlieferanten Gegenstände kauft, diese Gegenstände an ihr angeschlossene Mitglieder weiterliefert und von diesen eine nicht den Einkaufspreis deckende Zahlung erhält, ist der Betrag, den ein Betriebsfonds i.S. des Art. 15 der VO Nr. 2200/96/EG an die Erzeugerorganisation für die Lieferung dieser Gegenstände an die Erzeuger zahlt, Teil der Gegenleistung für die Lieferung an die Erzeuger und daher als Entgelt von dritter Seite anzusehen (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil C vom 09.10.2019 - C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847, DStR 2019, 2202; Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 22.01.2020 - XI R 26/19 (XI R 5/17)) 18 .

    Rn. 15 Der EuGH hat mit Urteil C vom 09.10.2019 - C-573/18 und C-574/18 (EU:C:2019:847, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 2202) Folgendes geantwortet:.

    Unionsrechtliche Zweifel an dieser Beurteilung bestehen nach dem EuGH-Urteil C (EU:C:2019:847, DStR 2019, 2202, Rz 36 ff.) nicht.

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Rechtsprechung
   EuGH, 13.06.2018 - C-573/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,29345
EuGH, 13.06.2018 - C-573/18 (https://dejure.org/2018,29345)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2018 - C-573/18 (https://dejure.org/2018,29345)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2018 - C-573/18 (https://dejure.org/2018,29345)
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