Rechtsprechung
| EuGH, 07.03.2024 - C-582/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Die Länderbahn u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie 2012/34/EU - Zugang zur Eisenbahninfrastruktur - Preisfestsetzung - Art. 56 - Einzige nationale Regulierungsstelle für den Eisenbahnsektor - Zuständigkeiten - Überwachung von Wegeentgelten, deren ...
- Europäischer Gerichtshof
Die Länderbahn u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie 2012/34/EU - Zugang zur Eisenbahninfrastruktur - Preisfestsetzung - Art. 56 - Einzige nationale Regulierungsstelle für den Eisenbahnsektor - Zuständigkeiten - Überwachung von Wegeentgelten, deren ...
- doev.de
Die Länderbahn u. a. - Befugnisse der Regulierungsstelle für den Eisenbahnverkehr
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie 2012/34/EU - Zugang zur Eisenbahninfrastruktur - Preisfestsetzung - Art. 56 - Einzige nationale Regulierungsstelle für den Eisenbahnsektor - Zuständigkeiten - Überwachung von Wegeentgelten, deren ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Die Länderbahn u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Die Länderbahn u.a.
Verfahrensgang
- VG Köln, 01.09.2022 - 18 K 6502/19
- Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-582/22
- EuGH, 07.03.2024 - C-582/22
Papierfundstellen
- EuZW 2024, 473
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 27.10.2022 - C-721/20
DB Station & Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-582/22
Denn die vom vorlegenden Gericht angeführten Vorschriften in Art. 56 Abs. 1, 6 und 9 der Richtlinie 2012/34 entsprechen im Wesentlichen den Vorschriften in Art. 30 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie 2001/14 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, DB Station & Service, C-721/20, EU:C:2022:832, Rn. 64).Rn. 42 Insoweit ist festzustellen, dass die Richtlinie 2012/34 wie die Vorgängerrichtlinie 2001/14 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, DB Station & Service, C-721/20, EU:C:2022:832, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung) bezweckt, einen nicht diskriminierenden Zugang zur Eisenbahninfrastruktur u. a. dadurch sicherzustellen, dass sie - wie aus ihrem 42. Erwägungsgrund hervorgeht - verlangt, dass die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten einen fairen Wettbewerb ermöglichen.
Rn. 43 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist die ausschließliche Zuständigkeit der Regulierungsstelle für alle unter Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34 fallenden Streitigkeiten genau durch diese Ziele gerechtfertigt und impliziert die speziellen Befugnisse, über die die Regulierungsstellen nach Art. 56 Abs. 1, 6 und 9 verfügen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2022, DB Station & Service, C-721/20, EU:C:2022:832, Rn. 60).
Die Regulierungsstelle ist auf diese Weise in der Lage, die Gleichbehandlung aller beteiligten Unternehmen hinsichtlich des Zugangs zur Infrastruktur und die Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs im Sektor der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2022, DB Station & Service, C-721/20, EU:C:2022:832, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 46 Die Regulierungsstelle, die dafür zu sorgen hat, dass sowohl die Betreiber der Infrastruktur als auch die Erbringer der Eisenbahnverkehrsdienste ihre Verpflichtungen einhalten, ist daher, wenn sie über einen Rechtsbehelf eines Eisenbahnunternehmens zu entscheiden hat, verpflichtet, entsprechend dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34 zu prüfen, ob der Antragsteller ungerecht behandelt, diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden ist, was u. a. Fragen betreffend die Entgelte für die Nutzung der Infrastruktur umfasst (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2022, DB Station & Service, C-721/20, EU:C:2022:832, Rn. 73).
Rn. 48 Daraus folgt, dass die auf der Grundlage von Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34 angerufene Regulierungsstelle ihre Zuständigkeit für die Entscheidung darüber, ob die in der Vergangenheit für die Nutzung von Infrastruktur erhobenen Entgelte rechtmäßig waren, nicht verneinen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2022, DB Station & Service, C-721/20, EU:C:2022:832, Rn. 74 und 87).
- EuGH, 09.11.2017 - C-489/15
CTL Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-582/22
Rn. 25 Mit seinem Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics (C-489/15, EU:C:2017:834), hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass die Richtlinie 2001/14 - die Vorgängerin der Richtlinie 2012/34 - der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine Einzelfallüberprüfung der Billigkeit der Wegeentgelte durch die ordentlichen Gerichte vorsieht.Rn. 26 Nach Verkündung des Urteils vom 9. November 2017, CTL Logistics (C-489/15, EU:C:2017:834), beantragten die Klägerinnen der Ausgangsverfahren bei der Bundesnetzagentur unter Berufung auf die §§ 66 und 68 ERegG zum einen die Feststellung der Unwirksamkeit der Wegeentgelte, die DB Netz während der Gültigkeitsdauer der Netzfahrpläne für die Jahre 2002/2003 bis 2010/2011 erhoben hatte, und zum anderen, DB Netz zu verpflichten, ihnen die zu viel gezahlten Entgelte zu erstatten.
Rn. 33 Ferner bestätige das Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics (C-489/15, EU:C:2017:834), dass ein Anspruch auf "Erstattung" von in der Vergangenheit rechtswidrig erhobenen Entgelten bestehe, doch mache es seine Ausübung von der vorherigen Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Entgelte durch die Regulierungsstelle abhängig.
Wenn Frage 1 oder 2 mit Nein beantwortet werden: Ergibt sich ein Beschwerderecht gegen Altentgelte jedenfalls dann aus Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, wenn ohne eine Beschwerdeentscheidung der Regulierungsstelle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics (C-489/15, EU:C:2017:834), eine Erstattung von rechtswidrigen Altentgelten nach den Regelungen des nationalen Zivilrechts ausgeschlossen ist?.
Rn. 76 Diese Auslegung von Art. 56 Abs. 9 der Richtlinie 2012/34 ist vom Gerichtshof bereits bestätigt worden, der entschieden hat, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, vorzusehen, dass die Entscheidung über die Erstattung zu viel erhobener Wegeentgelte nicht der Regulierungsstelle, sondern den unter Anwendung des Zivilrechts entscheidenden Zivilgerichten obliegt, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Stelle zuvor über die Rechtswidrigkeit dieser Entgelte entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 97).
- EuGH, 08.03.2022 - C-205/20
Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-582/22
Rn. 59 Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts u. a. den nationalen Gerichten auferlegt, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 60 Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts hat jedoch bestimmte Grenzen und darf insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 61 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (…Urteile vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und 61, sowie vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 37).
- EuGH, 08.07.2021 - C-120/20
Koleje Mazowieckie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Zuweisung …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-582/22
Rn. 35 Vorsorglich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es für die Entscheidung über die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich sei, festzustellen, ob die §§ 66 ff. ERegG, auf die die Klagen der Klägerinnen der Ausgangsverfahren gestützt seien, unionsrechtskonform ausgelegt werden müssten oder ob in Anbetracht des Urteils vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie (C-120/20, EU:C:2021:553), Art. 56 der Richtlinie 2012/34 unmittelbar anzuwenden sei.Desgleichen könnte sie das in Art. 56 Abs. 1, 9 und 10 der Richtlinie 2012/34 verankerte Recht der Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Regulierungsstelle mit einer Anfechtung der Wegeentgelte zu befassen und gegebenenfalls die von dieser Stelle getroffene Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen, in unzulässiger Weise einschränken (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie, C-120/20, EU:C:2021:553, Rn. 57).
Folglich gelten sie für alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, d. h. nicht nur für die nationalen Gerichte, sondern auch für alle Träger der Verwaltung, einschließlich der dezentralen Stellen, und diese Stellen sind verpflichtet, sie anzuwenden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 33, und vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie, C-120/20, EU:C:2021:553, Rn. 58).
- EuGH, 22.06.1989 - 103/88
Fratelli Costanzo / Comune di Milano
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-582/22
Folglich gelten sie für alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, d. h. nicht nur für die nationalen Gerichte, sondern auch für alle Träger der Verwaltung, einschließlich der dezentralen Stellen, und diese Stellen sind verpflichtet, sie anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 33, …und vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie, C-120/20, EU:C:2021:553, Rn. 58). - EuGH, 24.06.2019 - C-573/17
Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-582/22
Rn. 61 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteile vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und 61, …sowie vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 37). - EuGH, 28.11.2000 - C-88/99
Roquette Frères - "Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-582/22
Rn. 65 Daher ist es - wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat - Sache jedes Mitgliedstaats, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie angemessene zeitliche Grenzen für Rechtsbehelfe festzulegen, mit denen Antragsteller, zu denen auch die Eisenbahnunternehmen gehören, bei der Regulierungsstelle gemäß Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34 beantragen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Infrastrukturbetreibers u. a. in Bezug auf die Entgeltregelung und die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte zu überprüfen, sofern dabei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität eingehalten werden (vgl. entsprechend Urteile vom 28. November 2000, Roquette Frères, C-88/99, EU:C:2000:652, Rn. 20 und 21, …sowie vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 46). - EuGH, 03.05.2022 - C-453/20
CityRail - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff "Gericht" - …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-582/22
Rn. 44 Insbesondere ist es nach Art. 56 Abs. 9 der Richtlinie 2012/34 Aufgabe der Regulierungsstelle dann, wenn sie mit einer Beschwerde befasst wird, Abhilfemaßnahmen zu treffen, unbeschadet ihrer Zuständigkeit, erforderlichenfalls von Amts wegen über geeignete Maßnahmen zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von "Antragstellern" im Sinne von Art. 3 Nr. 19 der Richtlinie, d. h. insbesondere Eisenbahnunternehmen, von Fällen der Verzerrung auf dem Markt für Eisenbahnverkehrsdienste und Fällen anderer unerwünschter Entwicklungen auf diesem Markt zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2022, CityRail, C-453/20, EU:C:2022:341, Rn. 55, 56 und 61). - EuGH, 19.12.2019 - C-360/18
Cargill Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-582/22
Rn. 65 Daher ist es - wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat - Sache jedes Mitgliedstaats, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie angemessene zeitliche Grenzen für Rechtsbehelfe festzulegen, mit denen Antragsteller, zu denen auch die Eisenbahnunternehmen gehören, bei der Regulierungsstelle gemäß Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34 beantragen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Infrastrukturbetreibers u. a. in Bezug auf die Entgeltregelung und die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte zu überprüfen, sofern dabei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität eingehalten werden (…vgl. entsprechend Urteile vom 28. November 2000, Roquette Frères, C-88/99, EU:C:2000:652, Rn. 20 und 21, sowie vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 46). - EuGH, 18.10.2012 - C-603/10
Pelati - Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-582/22
Rn. 66 Ferner ist daran zu erinnern, dass die mit der Richtlinie 2012/34 verfolgten Ziele im nationalen Recht unter Beachtung der Erfordernisse des Grundsatzes der Rechtssicherheit verwirklicht werden müssen, was hinsichtlich der genannten zeitlichen Grenzen bedeutet, dass die Mitgliedstaaten eine Fristregelung schaffen müssen, die hinreichend genau, klar und vorhersehbar ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten kennen können (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2012, Pelati, C-603/10, EU:C:2012:639, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BGH, 18.10.2011 - KZR 18/10
Stornierungsentgelt
- EuGH, 22.05.2025 - C-538/23
ÖBB-Infrastruktur und WESTbahn Management - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Diese Stelle kann nicht nur ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in der Vergangenheit erhobenen Wegeentgelte nicht verneinen, sondern eine solche Befugnis impliziert im Übrigen zwangsläufig, dass die Regulierungsstelle die Unwirksamkeit der Entgelte gegebenenfalls mit Ex-tunc-Wirkung feststellen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2022, DB Station & Service, C-721/20, EU:C:2022:832, Rn. 87, und vom 7. März 2024, Die Länderbahn u. a., C-582/22, EU:C:2024:213, Rn. 49 und 55). - VGH Baden-Württemberg, 31.10.2024 - 11 S 1552/24
Abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt sich nichts anderes ableiten (vgl. insb. EuGH, Urteile vom 25.04.2024 - C-420/22 und C-582/22 - Rn. 58 ff. …und vom 05.05.2022 - C-451/19 und C-532/19 - Rn. 44 ff.).Denn nach dieser Rechtsprechung kann die Gewährung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV nur ausnahmsweise (vgl. EuGH…, Urteil vom 15.11.2011 - C-256/11 - Rn. 67) bzw. bei Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte (vgl. EuGH, Urteile vom 25.04.2024 - C-420/22 und C-582/22 - Rn. 60…, vom 05.05.2022 - C-451/19 und C-532/19 - Rn. 44 f., vom 08.05.2018 - C-82/16 - Rn. 51, 54 …und vom 08.11.2012 - C-40/11 - Rn. 71; vgl. in diesem Sinne auch BVerwG…, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 35) erfolgen.
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-543/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …
Vgl. auch Urteile vom 9. April 2024, Profi Credit Polska (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens) (…C-582/21, EU:C:2024:282, Rn. 57), vom 7. März 2024, Die Länderbahn u. a. (C-582/22, EU:C:2024:213, Rn. 59 und 60), und vom 27. April 2023, M. D. (Verbot der Einreise nach Ungarn) (…C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 99).{FN:43} In diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2025, ASG 2 (…C-253/23, EU:C:2025:40, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 9. April 2024, Profi Credit Polska (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens) (…C-582/21, EU:C:2024:282, Rn. 57), vom 7. März 2024, Die Länderbahn u. a. (C-582/22, EU:C:2024:213, Rn. 61), und vom 27. April 2023, M. D. (Verbot der Einreise nach Ungarn) (…C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 100 und 101 in Bezug auf eine unmittelbar anwendbare Richtlinienvorschrift).
- BVerwG, 28.05.2025 - 6 C 3.24
Regulierungsbehördliche Anordnung zur besseren Ausnutzung der Kapazität einer …
Nach der Rechtsprechung des EuGH bezweckt die Richtlinie 2012/34/EU einen nicht diskriminierenden Zugang zur Eisenbahninfrastruktur u. a. dadurch sicherzustellen, dass - wie aus ihrem 42. Erwägungsgrund hervorgeht - die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten einen fairen Wettbewerb ermöglichen (EuGH, Urteil vom 7. März 2024 - C-582/22 [ECLI:EU:C:2024:213], Die Länderbahn u. a. - Rn. 42 sowie - in Bezug auf die Richtlinie 2001/14/EG - Urteile vom 9. November 2017 - C-489/15 - Rn. 36 f. …und vom 27. Oktober 2022 - C-721/20 [ECLI:EU:C:2022:823], DB Station & Service - Rn. 59). - EuGH, 30.01.2025 - C-511/23
Caronte & Tourist - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - …
Rn. 49 Im Übrigen ist es bei der Festlegung eines angemessenen zeitlichen Rahmens von Verfahren, die von den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführt werden, um wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu ahnden, aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, dass die Mitgliedstaaten eine Fristenregelung schaffen, die so klar, bestimmt und vorhersehbar ist, dass alle Betroffenen den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau erkennen und sich darauf einstellen können (…vgl. entsprechend Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 49…, vom 3. Juni 2021, Jumbocarry Trading, C-39/20, EU:C:2021:435, Rn. 48, und vom 7. März 2024, Die Länderbahn u. a., C-582/22, EU:C:2024:213, Rn. 66). - VGH Baden-Württemberg, 02.11.2025 - 11 S 644/25
Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit assoziationsrechtlichem …
Vielmehr bedarf es der weiteren Prüfung, ob dieses Abhängigkeitsverhältnis so intensiv ist, dass sich der minderjährige Unionsbürger im Falle der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 31.10.2024 - 11 S 1552/24 - juris Rn. 4 ff. unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 25.04.2024 C-420/22 und C-582/22 - Rn. 58 ff. …und vom 05.05.2022 - C-451/19 und C-532/19 - Rn. 44 ff.). - EuGH, 30.01.2025 - C-510/23
Trenitalia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere …
Rn. 41 Im Übrigen ist es bei der Festlegung eines angemessenen zeitlichen Rahmens von Verfahren, die von den zur Bekämpfung und Ahndung unlauterer Geschäftspraktiken für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden durchgeführt werden, aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, dass die Mitgliedstaaten eine Fristenregelung schaffen, die so klar, bestimmt und vorhersehbar ist, dass alle Betroffenen den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau erkennen und sich darauf einstellen können (…vgl. entsprechend Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 49…, vom 3. Juni 2021, Jumbocarry Trading, C-39/20, EU:C:2021:435, Rn. 48, und vom 7. März 2024, Die Länderbahn u. a., C-582/22, EU:C:2024:213, Rn. 66). - BVerwG, 16.08.2024 - 6 B 2.24
Verletzung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen durch den Betreiber; …
Dies erschließt sich in eindeutiger Weise auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. März 2024 in der Rechtssache C-582/22 (…N&R 2024, 113 Rn. 47 und 54). - Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-653/23
Karaman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 …
Vgl. auch Urteil vom 7. März 2024, Die Länderbahn u. a. (C-582/22, EU:C:2024:213, Rn. 53 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), zur Feststellung der Ungültigkeit der Wegeentgelte, deren Geltungsdauer abgelaufen war, durch die zuständige Regulierungsstelle mit Wirkung ex tunc (zum Schutz des Rechts der Eisenbahnverkehrsunternehmen, diese Stelle zu befassen). - Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2024 - C-538/23
ÖBB-Infrastruktur und WESTbahn Management - Vorabentscheidungsersuchen - …
{FN:42} Urteil vom 7. März 2024, Die Länderbahn u. a. (C-582/22, EU:C:2024:213, Rn. 55). - VG Köln, 29.05.2026 - 18 K 2355/22
- VG Köln, 20.03.2026 - 18 K 1919/24
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-582/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Die Länderbahn u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie 2012/34/EU - Art. 56 - Regulierungsstelle - Zuständigkeit für die Überprüfung von Entgelten für abgelaufene Netzfahrpläne - Möglichkeit des Erlasses rückwirkender Entscheidungen - Zeitliche Grenzen für die ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie 2012/34/EU - Art. 56 - Regulierungsstelle - Zuständigkeit für die Überprüfung von Entgelten für abgelaufene Netzfahrpläne - Möglichkeit des Erlasses rückwirkender Entscheidungen - Zeitliche Grenzen für die ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie 2012/34/EU - Art. 56 - Regulierungsstelle - Zuständigkeit für die Überprüfung von Entgelten für abgelaufene Netzfahrpläne - Möglichkeit des Erlasses rückwirkender Entscheidungen - Zeitliche Grenzen für die ...
Verfahrensgang
- VG Köln, 01.09.2022 - 18 K 6502/19
- Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-582/22
- EuGH, 07.03.2024 - C-582/22
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 03.05.2022 - C-453/20
CityRail - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff "Gericht" - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-582/22
{FN:42} Urteil vom 3. Mai 2022, CityRail (C-453/20, EU:C:2022:341, Rn. 56).Urteil vom 3. Mai 2022, CityRail (C-453/20, EU:C:2022:341, Rn. 61) (Hervorhebung nur hier).
- EuGH, 09.11.2017 - C-489/15
CTL Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-582/22
{FN:9} Rechtssache C-489/15, EU:C:2017:834. - EuGH, 27.10.2022 - C-721/20
DB Station & Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-582/22
{FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, DB Station & Service (C-721/20, EU:C:2022:832, Rn. 64, im Folgenden: Urteil DB Station).
- BGH, 18.10.2011 - KZR 18/10
Stornierungsentgelt
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-582/22
{FN:8} In einem Urteil vom 18. Oktober 2011 (KZR 18/10) bestätigte der Bundesgerichtshof (Deutschland), dass die Zivilgerichte über die Rückzahlungsansprüche zu entscheiden und die Billigkeit der Entgelte im Einzelfall zu beurteilen hätten. - EuGH, 28.11.2000 - C-88/99
Roquette Frères - "Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-582/22
{FN:25} Urteil vom 28. November 2000, Roquette Frères (C-88/99, EU:C:2000:652, Rn. 20), unter Anführung weiterer Rechtsprechung. - EuGH, 08.07.2021 - C-120/20
Koleje Mazowieckie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Zuweisung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-582/22
{FN:14} C-120/20, EU:C:2021:553. - Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-489/15
CTL Logistics - Verkehr - Entgelt für die Nutzung von Eisenbahnfahrwegen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-582/22
{FN:20} In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache CTL Logistics (EU:C:2016:901, Nrn. 11 bis 17) hat Generalanwalt Mengozzi die Entwicklung der deutschen Rechtsprechung und Gesetzgebung bis zum Jahr 2016 umfassend dargestellt. - EuGH, 30.03.2023 - C-5/22
Die nationalen Energieregulierungsbehörden können befugt sein, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-582/22
{FN:35} Urteil vom 30. März 2023, Green Network (Anordnung der Rückzahlung von Kosten) (C-5/22, EU:C:2023:273, Rn. 30).
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-526/24
Brillen Rottler: DSGVO: Auskunftsanspruch, exzessiv, Rechstmissbrauch; …
{FN:9} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Richard de la Tour in der Rechtssache Österreichische Datenschutzbehörde (Exzessive Anfragen) (C-416/23, EU:C:2023:701, Nr. 62). - BGH, 24.10.2023 - KZR 70/21
Preissystem für die Nutzung von Bahnhöfen durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen: …
Ob die Bundesnetzagentur darüber hinaus auch befugt ist, eine Rückerstattung überhöhter Entgelte gegenüber der Beklagten anzuordnen, ist Gegenstand eines an den Gerichtshof gerichteten Vorabentscheidungsersuchens (s. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts vom 21. September 2023 - C-582/22, juris).
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