Rechtsprechung
| EuGH, 28.02.2023 - C-596/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kreis Gütersloh
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 2011/92/EU - Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Umweltauswirkungen bzw. ...
- Europäischer Gerichtshof
Kreis Gütersloh
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 2011/92/EU - Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Umweltauswirkungen bzw. ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kreis Gütersloh
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kreis Gütersloh
Verfahrensgang
- VG Minden, 17.06.2022 - 1 K 4856/18
- EuGH, 28.02.2023 - C-596/22
- VG Minden, 01.09.2023 - 1 K 4856/18
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 28.02.2008 - C-2/07
Abraham u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von …
Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-596/22
Rn. 33 Würde man die Richtlinie 2011/92, die einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, EU:C:2008:133, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), dahin auslegen, dass sie einer solchen Beschränkung nicht entgegensteht, liefe dies außerdem offenkundig dem wesentlichen Ziel der Richtlinie zuwider, das nach Art. 2 Abs. 1 darin besteht, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C-142/07, EU:C:2008:445, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 14.01.2016 - C-141/14
Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-596/22
Die Nichtberücksichtigung der kumulativen Auswirkungen eines Projekts mit anderen Projekten hat nämlich möglicherweise zur Folge, dass es der Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung entzogen wird, obwohl es zusammengenommen mit anderen Projekten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Bulgarien, C-141/14, EU:C:2016:8, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 11.02.2015 - C-531/13
Marktgemeinde Straßwalchen u.a. - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - …
Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-596/22
Rn. 31 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich bei der Überprüfung, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, die einer nationalen Behörde nach diesen Vorschriften obliegende Verpflichtung, die Auswirkungen zu prüfen, die das Projekt zusammen mit anderen haben könnte, mangels einer Präzisierung nicht allein auf gleichartige Projekte beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2015, Marktgemeinde Straßwalchen u. a., C-531/13, EU:C:2015:79, Rn. 45). - EuGH, 25.07.2008 - C-142/07
Ecologistas en Acción-CODA - Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG - Prüfung der …
Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-596/22
Rn. 33 Würde man die Richtlinie 2011/92, die einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, EU:C:2008:133, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), dahin auslegen, dass sie einer solchen Beschränkung nicht entgegensteht, liefe dies außerdem offenkundig dem wesentlichen Ziel der Richtlinie zuwider, das nach Art. 2 Abs. 1 darin besteht, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C-142/07, EU:C:2008:445, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 13.01.2022 - C-110/20
Ein Mitgliedstaat kann innerhalb der von ihm festgelegten geografischen Grenzen …
Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-596/22
Rn. 45 Hinsichtlich dieser Einzelfalluntersuchung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Berücksichtigung der kumulativen Auswirkungen von Projekten als erforderlich erweisen kann, um eine Umgehung der Unionsregelung durch eine Aufsplitterung von Projekten zu verhindern, die zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2022, Regione Puglia, C-110/20, EU:C:2022:5, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2024 - 2 B 994/23
Prüfung schädlicher Umweltauswirkungen des Vorhabens hinsichtlich Erteilung eines …
Die Klärung sei nunmehr aber auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2022 (im Klageverfahren 1 K 4856/18 betreffend den Vorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs des Mastgeflügelstalls des Beigeladenen vom 20. November 2018) durch den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 28. Februar 2023 - C-596/22 - erfolgt.Vielmehr ist die Entscheidung über die Abänderung aus Anlass des Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2023 - C-596/22 - erfolgt, durch den sich die im Ausgangsverfahren als entscheidungserheblich erachtete Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG als unionsrechtswidrig und damit unanwendbar erwiesen hat.
Rn. 32 Im Übrigen lägen derartige gewichtige Gründe aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2023 - C-596/22 - auch vor.
Rn. 33 e) Soweit der Beigeladene in seiner Beschwerdebegründung vom 6. September 2023 weiterhin einwendet, der Gerichtshof der Europäischen Union habe im Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22 - den zu entscheidenden Sachverhalt verkannt, indem er davon ausgegangen sei, dass bei der Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens keinerlei Prüfung schädlicher Umweltauswirkungen des Vorhabens erfolgt bzw. vorgeschrieben sei, wird auch hiermit nur Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 22. August 2023 wiederholt, dem das Verwaltungsgericht schon unter Punkt 3. a) cc) der Gründe des angefochtenen Beschlusses überzeugend wie folgt begegnet ist:.
Rn. 36 Soweit der Beigeladene seinen Einwand in der Beschwerdebegründung vom 4. Oktober 2023 noch weiter dahingehend vertieft hat, dass die Ausgestaltung von § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG, die Aufgabe der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union gewesen sei, nicht zu beanstanden sei, verkennt er den Inhalt des Beschlusses des EuGH vom 28. Februar 2023 - C-596/22 - (juris).
Denn das Verwaltungsgericht hat schließlich seinen Abänderungsbeschluss nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO nicht etwa auf eine in den Gründen des Beschlusses vom 26. November 2020 - 1 L 789/20 - unter Punkt II. 1. b) bb) noch verneinte, nunmehr aber etwa angenommene Verletzung des Rücksichtnahmegebots gestützt, sondern ausschließlich auf den Beschluss des EuGH vom 28. Februar 2023 - C-596/22 - und die infolgedessen nach dem UVPG erforderliche allgemeine Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben des Beigeladenen, auf deren Fehlen sich der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG berufen kann und sich auch nach Maßgabe des § 6 UmwRG fristgerecht berufen hat.
- VG Minden, 01.09.2023 - 1 K 4856/18
Einrichtung, betriebliche oder bauliche Entscheidungsergänzung Geflügelmast …
§ 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG, wonach kumulierende Vorhaben nur dann vorliegen, wenn technische und sonstige Anlagen mehrerer Vorhaben zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, verstößt gegen Unionsrecht (im Anschluss an EuGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22).Dieser hat mit Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22 - u.a. entschieden, dass Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU in Verbindung mit Anhang III Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. g zur Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Verpflichtung, die Auswirkungen zu prüfen, die ein Projekt gemeinsam mit anderen Projekten haben könnte, auf Fälle beschränkt ist, in denen die geplante Anlage und die anderen Projekte mit gemeinsamen Einrichtungen verbunden sind.
Aus dem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2023 - C-596/22 - ergebe sich kein anderes Ergebnis.
Rn. 49 - vgl. Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22 -, Agrar- und Umweltrecht 2023, 259, Rn. 26 bis 34 -.
Rn. 52 c. Der Einwand des Beigeladenen gegen die Entscheidung des Gerichthofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2023 - C 596/22 - vermag nicht zu überzeugen.
Rn. 57 - vgl. Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22 -, Agrar- und Umweltrecht 2023, 259, Rn. 35 bis 47 -,.
- VGH Bayern, 03.08.2026 - 22 A 24.40030
Verbandsklage gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei …
Der funktionale Zusammenhang darf aber nicht davon abhängig gemacht werden, dass gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen bestehen (zu § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG: EuGH, B.v. 28.2.2023 - C-596/22 - juris Rn. 34).
- VG Minden, 05.09.2023 - 1 L 776/23
Abänderung Beginn der aufschiebenden Wirkung Einrichtung, betriebliche oder …
§ 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG, wonach kumulierende Vorhaben nur dann vorliegen, wenn technische und sonstige Anlagen mehrerer Vorhaben zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, verstößt gegen Unionsrecht (im Anschluss an EuGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22).Vielmehr erfolgt die Abänderung aufgrund des Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2023 - C-596/22 -.
Rn. 7 3. Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2023 - C-596/22 - fällt die vorzunehmende Interessenabwägung nunmehr zu Gunsten des Antragstellers aus.
Rn. 19 Vgl. EuGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22 -, juris Rn. 32, 34.
Soweit der Beigeladene mit Schriftsätzen vom 22. August 2023 (Bl. 259 d.A. im Verfahren 1 L 789/20) und 28. August 2023 (Bl. 194 d.A. im Verfahren 1 K 1111/20) vorträgt, der Gerichtshof der Europäischen Union habe im Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22 - den zu entscheidenden Sachverhalt verkannt, indem er davon ausgegangen sei, dass bei der Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens keinerlei Prüfung schädlicher Umweltauswirkungen des Vorhabens erfolgt bzw. vorgeschrieben sei, teilt das Gericht diese Auffassung nicht.
- OVG Niedersachsen, 05.09.2024 - 1 LC 31/23
Antrag auf eine Baugenehmigung für einen gewerblichen Geflügelstall im …
Die Entscheidung des EuGH vom 28.2.2023 - C-596/22 - habe jüngst gezeigt, dass eine zu restriktive Handhabung des § 10 Abs. 4 UVPG unionsrechtswidrig sei.Denn die als Reaktion auf das "Irland-Urteil" des EuGH (…Urt. v. 21.9.1999 - Rs. C-392/96 -, Rn. 73, 76) eingeführte Kumulationsprüfung ist - wie die standortbezogene und die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls - Bestandteil des Regelungsgeflechts, mit dem Deutschland seiner Pflicht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 UVP-Richtlinie (RL 2011/92/EU i.d.F. der RL 2014/52/EU) genügt, sicherzustellen, dass aus der Menge der Anhang-II-Vorhaben der UVP-Richtlinie alle Vorhaben, bei denen mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden (vgl. auch EuGH, Beschl. v. 28.2.2023 - Rs. C-596/22 -, Rn. 35 ff., insbes. 41).
- VGH Baden-Württemberg, 13.11.2025 - 8 S 701/23
Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Schweinestalls
Rn. 68 (1) Zwar wäre hierfür die streitige Frage, ob die Anlagen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, nicht mehr zu klären, weil § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG insoweit unionsrechtswidrig ist (vgl. EuGH, Beschluss vom 28.02.2023 - C-596/22 -, NuR 2023, 399, juris Rn. 30-34) und demnach keine Anwendung mehr finden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 04.01.2024 - 2 B 994/23 -, BauR 2024, 755, juris Rn. 36 m. w. N.). - VG Stade, 11.07.2024 - 2 A 1079/22 Gemeinsame technische Einrichtungen oder ein funktionaler und wirtschaftlicher Bezug können daher nicht Voraussetzung für eine kumulative Betrachtung von Anlagen sein (EuGH, Beschluss vom 28.02.2023 - C-596/22 -, Juris).
(EuGH, Beschluss vom 28.02.2023 - C-596/22 - Rn 30-34, juris).
- VG Hannover, 29.10.2025 - 12 A 5657/21
Hähnchenmast; Geflügelmast; privilegiert; Kumulierende Vorhaben
Weiterhin weist die Klägerin auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.02.2023 (C-596/22) hin und vertritt die Auffassung, dass infolge dieser Entscheidung davon auszugehen sei, dass die in § 10 Abs. 4 UVPG gewählten Kriterien zur Kumulation von Vorhaben nicht europarechtskonform seien.Als nicht entscheidungserheblich stellt sich das Vorbringen der Klägerin zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-596/22 (EuGH, Beschl. v. 28.02.2023 - C-596/22 -, juris) dar.
- VG Stuttgart, 21.05.2024 - 6 K 3247/23
Drittanfechtungsklage gegen Baugenehmigung zur Erweiterung einer …
Der Europäische Gerichtshof hat zudem in seinem Beschluss vom 28.02.2023 - C-596/22 - juris entschieden, dass § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG mit seinem Erfordernis der Verbindung beider Anlagen durch gemeinsame bauliche oder betriebliche Einrichtungen unionsrechtswidrig ist. - OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2026 - 22 D 69/25
Windenergieanlage; Immissionsschutz; Vorbescheid; Windfarm; …
Rn. 53 Vgl. EuGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22 -, NuR 2023, 399 = juris Rn. 34; VG Minden, Urteil vom 1. September 2023 - 1 K 4856/18 -, juris Rn. 44 ff., und Beschluss vom 17. Juni 2022 - 1 K 4856/18 -, juris. - OVG Niedersachsen, 09.06.2026 - 1 LA 130/25
Kumulation; nachträgliche Kumulation; Kumulationswirkung; kumulierendes Vorhaben; …
- VG Münster, 09.11.2023 - 2 K 2242/22
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