Rechtsprechung
| EuGH, 08.12.2022 - C-600/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique und du Centre Ouest
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Art. 4 - Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines ...
- Europäischer Gerichtshof
Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique und du Centre Ouest
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Art. 4 - Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Art. 4 - Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique und du Centre Ouest
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique und du Centre Ouest
Papierfundstellen
- WM 2023, 168
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Banco Primus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge …
Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-600/21
QE macht insbesondere geltend, dass diese Vertragsklausel, die eine Befreiung von der Pflicht zur Mahnung vorsehe, im Hinblick auf die im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien eine missbräuchliche Klausel darstelle.Zum anderen äußert es insbesondere angesichts der im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien Zweifel, ob eine Klausel dieses Vertrags, die im Falle eines Verzugs von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate die automatische vorzeitige Fälligstellung vorsieht, missbräuchlich ist.
Rn. 14 Zweitens stellt das vorlegende Gericht im Rahmen der Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit dieser Klausel die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel über die vorzeitige Fälligstellung des Darlehens wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum den im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien gegenüber.
Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht, ob die im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen und, falls sie kumulativ erfüllt sein müssen, ob die Missbräuchlichkeit einer Klausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in Anbetracht der relativen Bedeutung eines einzelnen dieser Kriterien nicht ausgeschlossen werden kann.
Ist das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), dahin auszulegen, dass ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer einzigen Rate zur Rückzahlung der Hauptforderung, von Zinsen oder Nebenforderungen, unter Berücksichtigung der Laufzeit und der Höhe des Darlehens sowie der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses insgesamt als hinreichend schwere Nichterfüllung angesehen werden kann?.
Müssen die vier Kriterien, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), für die von einem nationalen Gericht vorzunehmende Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klausel entwickelt hat, die die vorzeitige Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum betrifft, kumulativ oder alternativ erfüllt sein?.
Rn. 27 Mit seiner vierten Frage, die als Erstes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), dahin auszulegen ist, dass die Kriterien, die darin für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 entwickelt wurden, insbesondere für die Beurteilung des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner, das diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen.
Rn. 29 In Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), hat der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt, dass das nationale Gericht zur Beurteilung, ob eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers schafft, insbesondere prüfen muss, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht und ob das nationale Recht dem Verbraucher angemessene und wirksame Mittel gibt, die es ihm, wenn ihm gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen.
Rn. 31 Sodann ist hervorzuheben, dass das in Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), verwendete Adverb "insbesondere" darauf hindeutet, dass diese Kriterien nicht abschließend sind.
Rn. 32 Schließlich hat der Gerichtshof im ersten Gedankenstrich der Rn. 67 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass die Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, durch die festgestellt werden soll, ob die Klausel zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, u. a. anhand aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände vorzunehmen ist.
Rn. 33 Davon auszugehen, dass die in Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien entweder kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, käme einer Einschränkung dieser Prüfung durch das nationale Gericht gleich.
Rn. 35 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), dahin auszulegen ist, dass die Kriterien, die darin für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 entwickelt wurden, insbesondere für die Beurteilung des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten, das diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, nicht so zu betrachten sind, dass sie entweder kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, sondern vielmehr als Teil der Gesamtheit der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände zu verstehen sind, die vom nationalen Gericht zu prüfen sind, um festzustellen, ob eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist.
Rn. 36 In Anbetracht der Antwort auf die vierte Frage erübrigt sich die Beantwortung der fünften Frage, die die Konstellation betrifft, dass die in Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen.
Rn. 37 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate eines Darlehens unter Berücksichtigung der Laufzeit und der Höhe des Darlehens für sich genommen eine hinreichend schwere Nichterfüllung des Darlehensvertrags im Sinne des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), darstellen kann.
Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 Wie sich aus Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), ergibt, hat ein nationales Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Klausel über die vorzeitige Fälligstellung aufgrund von Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum missbräuchlich ist, insbesondere zu prüfen, ob im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens der dem Schuldner zur Last gelegte Verstoß so schwerwiegend ist, dass die Möglichkeit der vorzeitigen Fälligstellung des Darlehens durch den Darlehensgeber, wodurch die ausstehenden Beträge sofort fällig werden, gerechtfertigt ist.
Rn. 41 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate des Darlehens im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens für sich genommen grundsätzlich eine hinreichend schwere Nichterfüllung des Darlehensvertrags im Sinne des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), darstellen kann.
Anhand einer solchen vergleichenden Betrachtung kann das nationale Gericht bewerten, ob - und gegebenenfalls inwieweit - der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 59).
Das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), ist dahin auszulegen, dass die Kriterien, die darin für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen entwickelt wurden, insbesondere für die Beurteilung des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten, das diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, nicht so zu betrachten sind, dass sie entweder kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, sondern vielmehr als Teil der Gesamtheit der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände zu verstehen sind, die vom nationalen Gericht zu prüfen sind, um festzustellen, ob eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist..
ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate des Darlehens im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens für sich genommen grundsätzlich eine hinreichend schwere Nichterfüllung des Darlehensvertrags im Sinne des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), darstellen kann..
- Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14
Banco Primus - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-600/21
QE macht insbesondere geltend, dass diese Vertragsklausel, die eine Befreiung von der Pflicht zur Mahnung vorsehe, im Hinblick auf die im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien eine missbräuchliche Klausel darstelle.Zum anderen äußert es insbesondere angesichts der im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien Zweifel, ob eine Klausel dieses Vertrags, die im Falle eines Verzugs von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate die automatische vorzeitige Fälligstellung vorsieht, missbräuchlich ist.
Rn. 14 Zweitens stellt das vorlegende Gericht im Rahmen der Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit dieser Klausel die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel über die vorzeitige Fälligstellung des Darlehens wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum den im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien gegenüber.
Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht, ob die im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen und, falls sie kumulativ erfüllt sein müssen, ob die Missbräuchlichkeit einer Klausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in Anbetracht der relativen Bedeutung eines einzelnen dieser Kriterien nicht ausgeschlossen werden kann.
Ist das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), dahin auszulegen, dass ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer einzigen Rate zur Rückzahlung der Hauptforderung, von Zinsen oder Nebenforderungen, unter Berücksichtigung der Laufzeit und der Höhe des Darlehens sowie der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses insgesamt als hinreichend schwere Nichterfüllung angesehen werden kann?.
Müssen die vier Kriterien, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), für die von einem nationalen Gericht vorzunehmende Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klausel entwickelt hat, die die vorzeitige Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum betrifft, kumulativ oder alternativ erfüllt sein?.
Rn. 27 Mit seiner vierten Frage, die als Erstes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), dahin auszulegen ist, dass die Kriterien, die darin für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 entwickelt wurden, insbesondere für die Beurteilung des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner, das diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen.
Rn. 29 In Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), hat der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt, dass das nationale Gericht zur Beurteilung, ob eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers schafft, insbesondere prüfen muss, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht und ob das nationale Recht dem Verbraucher angemessene und wirksame Mittel gibt, die es ihm, wenn ihm gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen.
Rn. 31 Sodann ist hervorzuheben, dass das in Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), verwendete Adverb "insbesondere" darauf hindeutet, dass diese Kriterien nicht abschließend sind.
Rn. 32 Schließlich hat der Gerichtshof im ersten Gedankenstrich der Rn. 67 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass die Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, durch die festgestellt werden soll, ob die Klausel zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, u. a. anhand aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände vorzunehmen ist.
Rn. 33 Davon auszugehen, dass die in Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien entweder kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, käme einer Einschränkung dieser Prüfung durch das nationale Gericht gleich.
Rn. 35 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), dahin auszulegen ist, dass die Kriterien, die darin für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 entwickelt wurden, insbesondere für die Beurteilung des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten, das diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, nicht so zu betrachten sind, dass sie entweder kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, sondern vielmehr als Teil der Gesamtheit der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände zu verstehen sind, die vom nationalen Gericht zu prüfen sind, um festzustellen, ob eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist.
Rn. 36 In Anbetracht der Antwort auf die vierte Frage erübrigt sich die Beantwortung der fünften Frage, die die Konstellation betrifft, dass die in Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), entwickelten Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen.
Rn. 37 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate eines Darlehens unter Berücksichtigung der Laufzeit und der Höhe des Darlehens für sich genommen eine hinreichend schwere Nichterfüllung des Darlehensvertrags im Sinne des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), darstellen kann.
Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 Wie sich aus Rn. 66 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), ergibt, hat ein nationales Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Klausel über die vorzeitige Fälligstellung aufgrund von Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum missbräuchlich ist, insbesondere zu prüfen, ob im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens der dem Schuldner zur Last gelegte Verstoß so schwerwiegend ist, dass die Möglichkeit der vorzeitigen Fälligstellung des Darlehens durch den Darlehensgeber, wodurch die ausstehenden Beträge sofort fällig werden, gerechtfertigt ist.
Rn. 41 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate des Darlehens im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens für sich genommen grundsätzlich eine hinreichend schwere Nichterfüllung des Darlehensvertrags im Sinne des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), darstellen kann.
Anhand einer solchen vergleichenden Betrachtung kann das nationale Gericht bewerten, ob - und gegebenenfalls inwieweit - der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 59).
Das Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), ist dahin auszulegen, dass die Kriterien, die darin für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen entwickelt wurden, insbesondere für die Beurteilung des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten, das diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, nicht so zu betrachten sind, dass sie entweder kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, sondern vielmehr als Teil der Gesamtheit der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände zu verstehen sind, die vom nationalen Gericht zu prüfen sind, um festzustellen, ob eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist..
ein Verzug von mehr als 30 Tagen bei der Begleichung einer Rate des Darlehens im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens für sich genommen grundsätzlich eine hinreichend schwere Nichterfüllung des Darlehensvertrags im Sinne des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), darstellen kann..
- EuGH, 03.10.2019 - C-621/17
Kiss und CIB Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-600/21
Rn. 46 Denn nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 betrifft die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 31).Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 32).
- EuGH, 02.07.2020 - C-853/19
STING Reality - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der …
Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-600/21
Rn. 43 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen ist, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht (Beschluss vom 2. Juli 2020, STING Reality, C-853/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:522, Rn. 52).Rn. 44 Somit erlaubt der Umstand, dass die Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, dem mit einem entsprechenden Antrag befassten nationalen Gericht, die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel gemäß den ihm nach den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 obliegenden Aufgaben zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 2. Juli 2020, STING Reality, C-853/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:522, Rn. 54).
- EuGH, 07.04.2022 - C-116/20
Avio Lucos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame …
Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-600/21
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 7. April 2022, Avio Lucos, C-116/20, EU:C:2022:273, Rn. 37).Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 7. April 2022, Avio Lucos, C-116/20, EU:C:2022:273, Rn. 38).
- Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-116/20
Avio Lucos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame …
Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-600/21
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 7. April 2022, Avio Lucos, C-116/20, EU:C:2022:273, Rn. 37).Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 7. April 2022, Avio Lucos, C-116/20, EU:C:2022:273, Rn. 38).
- EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem …
Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-600/21
Rn. 50 In diesem Zusammenhang muss das nationale Gericht auch prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 69). - EuGH, 20.09.2017 - C-186/16
Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss …
Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-600/21
Für die Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel müssen die gesamten Umstände berücksichtigt werden, von denen der Gewerbetreibende zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags Kenntnis haben konnte und die die spätere Erfüllung dieses Vertrags beeinflussen, da eine Vertragsklausel ein Missverhältnis zwischen den Parteien bewirken kann, das sich erst im Laufe der Vertragserfüllung herausstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 54). - EuGH, 15.03.2012 - C-453/10
Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem …
Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-600/21
Rn. 34 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 definiert die Kriterien, die eine solche Beurteilung ermöglichen, besonders weit und umfasst ausdrücklich "alle … Umstände", die den Abschluss des betreffenden Vertrags begleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 42).
- EuGH, 22.06.2023 - C-427/21
ALB FILS KLINIKEN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Leiharbeit - …
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 8. Dezember 2022, Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique et du Centre Ouest, C-600/21, EU:C:2022:970, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2022, Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique et du Centre Ouest, C-600/21, EU:C:2022:970, Rn. 24, …sowie vom 2. März 2023, Eurocostruzioni, C-31/21, EU:C:2023:136, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Zwei Musterfeststellungsverfahren - Zinsanpassungsklauseln in …
Rn. 139 Als missbräuchlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht (…EuGH, Urt. v. 18. Januar 2024, C-531/22 - Getin N. Bank, juris Rn. 64; Urt. v. 8. Dezember 2022, C-600/21 - QE, WM 2023 168 Rn. 34 f.;… Urt. v. 13. Oktober 2022, C-405/21 - N. K. B. M. d.d., WM 2022, 2366 Rn. 21 ff.). - EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
Missbräuchliche Klausel in einem durch die Familienwohnung gesicherten …
Rn. 83 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), genannten Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel über die vorzeitige Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum weder kumulativ noch alternativ erfüllt sein müssen noch abschließend sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique et du Centre Ouest, C-600/21, EU:C:2022:970, Rn. 30 und 31).
- EuGH, 08.05.2025 - C-6/24
Abanca Corporación Bancaria (Clause de déchéance du terme) - Vorlage zur …
Rn. 25 Im Übrigen hat der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 8. Dezember 2022, Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique et du Centre Ouest (C-600/21, EU:C:2022:970), ausgeführt, dass diese Kriterien nicht so zu betrachten sind, dass sie kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, sondern vielmehr als Teil der Gesamtheit der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände zu verstehen sind, die vom nationalen Gericht zu prüfen sind, um festzustellen, ob eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist.Rn. 30 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs in diesem Bereich nach seiner ständigen Rechtsprechung auf die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Klausel" in Art. 3 Abs. 1 und im Anhang der Richtlinie 93/13 sowie auf die Kriterien erstreckt, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie anwenden darf oder muss, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (Urteil vom 8. Dezember 2022, Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique et du Centre Ouest, C-600/21, EU:C:2022:970, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.09.2023 - C-139/22
mBank (Registre polonais des clauses illicites) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem nationalen Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteil vom 8. Dezember 2022, Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique et du Centre Ouest, C-600/21, EU:C:2022:970, Rn. 38). - EuGH, 02.02.2023 - C-208/21
Towarzystwo Ubezpieczeń Ż (Contrats types d'assurance trompeurs) - …
Rn. 46 Da außerdem weder aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten noch aus der Antwort des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der Aufrechterhaltung seines Vorabentscheidungsersuchens hervorgeht, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihre Klage zurückgenommen hätte oder dass ihre Forderungen in vollem Umfang befriedigt worden wären, so dass der Rechtsstreit gegenstandslos geworden wäre, ist nicht offensichtlich, dass das im Vorabentscheidungsersuchen beschriebene Problem hypothetisch geworden ist, so dass eine Beantwortung der Vorlagefragen für die Entscheidung dieses Rechtsstreits weiterhin erforderlich erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique et du Centre Ouest, C-600/21, EU:C:2022:970, Rn. 25). - Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
Všeobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
{FN:22} Urteil vom 8. Dezember 2022 (C-600/21, EU:C:2022:970).
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