Rechtsprechung
| EuGH, 11.07.2024 - C-601/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
WWF Österreich u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gültigkeit und Auslegung - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 12 Abs. 1 - Strenges Schutzsystem für Tierarten - Anhang IV - Canis lupus (Wolf) - Gleichbehandlung ...
- doev.de
WWF Österreich u. a. - Jagd auf Wölfe; Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung vom strengen Schutzsystem
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RL 92/43/EWG Art. 12 Abs. 1
Freigabe zum Abschuss des Wolfs 158MATK durch die Tiroler Landesregierung; Ausnahme von Populationen in mehreren Mitgliedstaaten vom strengen Schutzsystem; Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Umwelt und Verbraucher - Das Wolfsjagdverbot in Österreich ist gültig
- lto.de (Kurzinformation)
Habitatrichtlinie: Der Wolf ist streng geschützt
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Wolfsjagd in Österreich bleibt verboten
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-601/22
- EuGH, 11.07.2024 - C-601/22
- EuGH - C-601/22 (anhängig)
Papierfundstellen
- NVwZ 2024, 1735
- EuZW 2024, 923
- DÖV 2024, 799 (Ls.)
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-601/22
Rn. 22 Sodann fragt es sich, wie groß das Gebiet sein muss, das bei der Beurteilung des günstigen Erhaltungszustands der Art des Wolfs, wie er für die Gewährung einer Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie erforderlich ist, zu berücksichtigen ist, da der Gerichtshof im Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 58), ausgeführt habe, dass im Rahmen einer solchen Beurteilung "die zuständige nationale Behörde [diesen Erhaltungszustand] u. a. bezogen auf das Gebiet des Mitgliedstaats oder gegebenenfalls, wenn sich die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats mit mehreren biogeografischen Regionen überschneiden, bezogen auf die betreffende biogeografische Region, oder aber, wenn das natürliche Verbreitungsgebiet der Art es erfordert und soweit möglich grenzüberschreitend [zu ermitteln hat]".Rn. 48 Insbesondere neigt das vorlegende Gericht zu der Auffassung, dass im Hinblick auf das Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851), im Rahmen der Prüfung nach Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie ein größeres geografisches Gebiet als das Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu berücksichtigen sei, so dass die Gefahr einer Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der in diesem Gebiet vorherrschenden Art des Wolfs ausgeschlossen sei.
Rn. 51 Schließlich hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine auf Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie gestützte Ausnahme nur eine konkrete und punktuelle Anwendung sein kann, mit der konkreten Erfordernissen und besonderen Situationen begegnet wird (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der günstige Erhaltungszustand dieser Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist nämlich eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung der in Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53 Insoweit wird nach Art. 1 Buchst. i der Habitatrichtlinie der Erhaltungszustand als günstig betrachtet, wenn zum einen aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, des Weiteren das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und schließlich ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 56).
Rn. 54 Eine Ausnahmeregelung gemäß Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie ist somit auf Kriterien zu stützen, die so definiert sind, dass die Erhaltung der Populationsdynamik und -stabilität der betreffenden Art langfristig sichergestellt ist (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 57).
Rn. 55 Die zuständige nationale Behörde hat daher bei der Prüfung, ob eine Ausnahme auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 zuzulassen ist, u. a. bezogen auf das Gebiet des Mitgliedstaats oder gegebenenfalls, wenn sich die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats mit mehreren biogeografischen Regionen überschneiden, bezogen auf die betreffende biogeografische Region, oder aber, wenn das natürliche Verbreitungsgebiet der Art es erfordert und, soweit möglich grenzüberschreitend, in einem ersten Schritt den Erhaltungszustand der Populationen der betreffenden Arten und in einem zweiten Schritt die geografischen und demografischen Auswirkungen, die die in Betracht gezogenen Ausnahmeregelungen auf diesen haben können, zu ermitteln (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 58).
Da nämlich eine solche Ausnahme konkreten Anforderungen und spezifischen Situationen Rechnung tragen muss, wie sich aus Rn. 51 des vorliegenden Urteils ergibt, werden sich die Folgen einer solchen Ausnahme in der Regel am unmittelbarsten in dem von ihr betroffenen lokalen Gebiet bemerkbar machen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 59).
Rn. 62 Dagegen ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass entgegen dem Vorbringen der Behörde der Teil des natürlichen Verbreitungsgebiets der betreffenden Population, der sich auf Teile des Hoheitsgebiets eines Drittstaats erstreckt, der nicht an die Verpflichtungen zum strengen Schutz der Arten von Interesse für die Europäische Union gebunden ist, bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt werden kann (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 60).
Rn. 64 Schließlich ist auch hervorzuheben, dass der Mitgliedstaat gemäß dem in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerten Vorsorgegrundsatz von dem Erlass oder der Durchführung einer solchen Ausnahmeregelung absehen muss, wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine Ungewissheit darüber bestehen bleibt, ob der günstige Erhaltungszustand der Populationen einer vom Aussterben bedrohten Art trotz dieser Ausnahmeregelung gewahrt oder wiederhergestellt werden kann (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 66).
Rn. 78 Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie nur zulässig ist, wenn es an einer anderweitigen Maßnahme fehlt, mit der das verfolgte Ziel in zufriedenstellender Weise erreicht werden kann und die in der Richtlinie vorgesehenen Verbote beachtet werden (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 47).
Daher obliegt es den zuständigen nationalen Behörden, nachzuweisen, dass es insbesondere unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt, um das verfolgte Ziel zu erreichen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 49 und 51).
- EuGH, 11.06.2020 - C-88/19
Der in der Habitatrichtlinie vorgesehene strenge Schutz bestimmter geschützter …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-601/22
Rn. 49 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie den Mitgliedstaaten zwar erlaubt, von den Bestimmungen der Art. 12 bis 14 sowie von Art. 15 Buchst. a und b dieser Richtlinie abzuweichen, doch unterliegt eine auf dieser Grundlage erlassene Ausnahmeregelung, da sie es den Mitgliedstaaten erlaubt, den mit dem System des strengen Schutzes natürlich vorkommender Arten einhergehenden Verpflichtungen zu entgehen, der Bedingung, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen (Urteil vom 11. Juni 2020, Alianţa pentru combaterea abuzurilor, C-88/19, EU:C:2020:458, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 50 Sodann stellt Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie, der die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den Art. 12 bis 14 sowie von Art. 15 Buchst. a und b dieser Richtlinie abweichen dürfen, genau und abschließend festlegt, eine Ausnahme von dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzsystem dar, die restriktiv auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für jede Abweichung die Stelle treffen muss, die über sie entscheidet (Urteil vom 11. Juni 2020, Alianţa pentru combaterea abuzurilor, C-88/19, EU:C:2020:458, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.02.2022 - C-156/21
Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-601/22
Rn. 80 Die Bedingung, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung geben darf, damit die Gewährung einer Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie gerechtfertigt ist, stellt somit einen spezifischen Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar, der als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 340 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.06.2007 - C-342/05
Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-601/22
Rn. 70 Daher ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Habitatrichtlinie, dass diese Bestimmung nicht verlangt, dass ein ernster Schaden abgewartet werden muss, bevor Ausnahmemaßnahmen erlassen werden (Urteil vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland, C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 40). - EuGH, 15.03.2012 - C-46/11
Kommission / Polen
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-601/22
Insbesondere kann die Durchführung dieser Programme und Pläne Änderungen an den betreffenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten wie den in Rn. 81 des vorliegenden Urteils genannten mit sich bringen, die zwangsläufig mit bestimmten Kosten verbunden sind und in Anbetracht der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele der Habitatrichtlinie, nämlich einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Union zu bewahren oder wiederherzustellen, kein hinreichender Grund dafür sein können, nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Habitatrichtlinie eine Ausnahme von den in Art. 12 dieser Richtlinie vorgesehenen Verboten zu gestatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Kommission/Polen, C-46/11, EU:C:2012:146, Rn. 31). - EuGH, 04.03.2021 - C-473/19
Föreningen Skydda Skogen - Wildlebende Tiere und Pflanzen, Lebensräume
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-601/22
Daher kann Art. 12 Abs. 1 der Habitatrichtlinie nicht dahin ausgelegt werden, dass der Schutz, den diese Bestimmung vorsieht, für die Arten, die einen günstigen Erhaltungszustand erreicht haben, nicht mehr gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Föreningen Skydda Skogen, C-473/19 und C-474/19, EU:C:2021:166, Rn. 65 und 66). - EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-601/22
Wie aber der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann ein nationales Gericht den Gerichtshof im Wege der Vorlage nicht ersuchen, durch Vorabentscheidung die Untätigkeit eines Organs der Union festzustellen; eine Untätigkeit kann nur im Rahmen einer entsprechenden von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 265 AEUV gegen ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union eingereichten Klage festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 1996, T. Port, C-68/95, EU:C:1996:452, Rn. 53). - EuGH, 22.02.2022 - C-160/20
Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-601/22
Rn. 35 Zur Beantwortung der ersten vom vorlegenden Gericht gestellten Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeit eines Unionsrechtsakts gemessen an den Informationen, über die der Unionsgesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Regelung verfügte, zu beurteilen ist (Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C-160/20, EU:C:2022:101, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.06.2022 - C-673/20
Folgen des Brexit: Britische Staatsangehörige, denen die mit der …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-601/22
Rn. 29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wenn die vom nationalen Gericht in eigener Verantwortung vorgelegten Fragen die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen, grundsätzlich gehalten ist, darüber zu befinden, es sei denn, es sind etwa die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführten Anforderungen an den Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt, die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit dieser Unionsvorschrift steht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits oder das Problem ist hypothetischer Natur (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers et Institut national de la statistique et des études économiques, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH - C-474/19 (anhängig)
Naturskyddsföreningen i Härryda und Göteborgs Ornitologiska Förening
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-601/22
Daher kann Art. 12 Abs. 1 der Habitatrichtlinie nicht dahin ausgelegt werden, dass der Schutz, den diese Bestimmung vorsieht, für die Arten, die einen günstigen Erhaltungszustand erreicht haben, nicht mehr gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Föreningen Skydda Skogen, C-473/19 und C-474/19, EU:C:2021:166, Rn. 65 und 66). - EuGH, 18.04.2024 - C-567/22
Dumitrescu und Schwarz/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 8 …
- EuGH, 30.11.2023 - C-173/22
MG/ EIB - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Bedienstete der Europäischen …
- OVG Niedersachsen, 19.07.2024 - 4 ME 125/24
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur letalen Entnahme eines Wolfes im …
Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten zwar, von den Bestimmungen der Art. 12 bis 14 sowie von Art. 15 Buchst. a und b dieser Richtlinie abzuweichen, doch unterliegt eine auf dieser Grundlage erlassene Ausnahmeregelung, da sie es den Mitgliedstaaten erlaubt, den mit dem System des strengen Schutzes natürlich vorkommender Arten einhergehenden Verpflichtungen zu entgehen, der Bedingung, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen (EuGH, Urt. v. 11.7.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 49;… Urt. v. 11.6.2020 - C-88/19 -, juris Rn. 24 …und Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 28).Bei Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zu den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des Art. 12 FFH-Richtlinie (im deutschen Recht umgesetzt in § 44 BNatSchG), die eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der für jede Abweichung erforderlichen Voraussetzungen diejenige Stelle der öffentlichen Verwaltung trifft, die darüber entscheidet (EuGH, Urt. v. 11.7.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 50;… Urt. v. 11.6.2020 - C-88/19 -, juris Rn. 25 …und Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 29).
Eine auf Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie gestützte Ausnahme kann nämlich nur eine konkrete und punktuelle Anwendung sein, mit der konkreten Erfordernissen und besonderen Situationen begegnet wird (EuGH, Urt. v. 11.7.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 51 …und Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 41).
Daher obliegt es den zuständigen nationalen Behörden auch nachzuweisen, dass es insbesondere unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt, um die Ziele zu erreichen, auf die die fragliche Ausnahmeregelung gestützt wird (EuGH, Urt. v. 11.07.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 79 …und Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 49 und 51).
Zu diesem Zweck müssen die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit prüfen, nicht tödliche vorbeugende Maßnahmen anzuwenden, die u. a. in der Durchführung von vorbeugenden Maßnahmen gegen Angriffe auf Herden, wie u. a. die Einrichtung von Zäunen, der Einsatz von Hirtenhunden oder die Begleitung der Herden durch Hirten, sowie dem Erlass von Maßnahmen zur weitestmöglichen Anpassung der den Konflikten zugrunde liegenden menschlichen Praktiken bestehen, um eine Kultur der Koexistenz zwischen der Wolfspopulation, den Herden und den Viehzüchtern zu fördern (EuGH, Urt. v. 11.07.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 81).
Da nach Art. 2 Abs. 3 FFH-Richtlinie die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung tragen, dürfen bei der Alternativenprüfung die wirtschaftlichen Kosten einer technisch durchführbaren alternativen Maßnahme u. a. als eines der abzuwägenden Kriterien berücksichtigt werden, ohne jedoch ausschlaggebenden Charakter zu haben (EuGH, Urt. v. 11.07.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 82).
Um die mit der FFH-Richtlinie verfolgten Ziele zu erreichen, müssen daher die wirtschaftlichen Kosten einer anderweitigen Maßnahme als der Entnahme eines Exemplars einer streng geschützten Tierart gegen die ökologischen Kosten dieser Entnahme abgewogen werden (EuGH, Urt. v. 11.07.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 84).
Wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Daten Ungewissheit darüber bleibt, ob die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie gegeben sind, ist von dem Erlass einer solchen Ausnahmeregelung abzusehen (EuGH, Urt. v. 11.07.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 64 …und Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 66 zur Wahrung des günstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet).
Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) hat in seiner jüngsten Entscheidung - wie bereits ausgeführt - betont, dass die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit prüfen müssen, nicht tödliche vorbeugende Maßnahmen anzuwenden, die auch in dem Erlass von Maßnahmen zur weitestmöglichen Anpassung der den Konflikten zugrundeliegenden menschlichen Praktiken bestehen können, um eine Kultur der Koexistenz zwischen der Wolfspopulation, den Herden und den Viehzüchtern zu fördern (EuGH, Urt. v. 11.7.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 81).
Der Gerichtshof hat ausdrücklich in den Blick genommen, dass die Durchführung der nach Art. 12 FFH-Richtlinie zu erstellenden Systemmaßnahmen und -pläne Änderungen an den betreffenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten mit sich bringen, die zudem zwangsläufig mit bestimmten Kosten verbunden sind, und zugleich klargestellt, dass solche Änderungen in Anbetracht der Ziele der FFH-Richtlinie, nämlich einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Union zu bewahren oder wiederherzustellen, per se kein hinreichender Grund dafür sein können, nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der FFH-Richtlinie eine Ausnahme von den in Art. 12 dieser Richtlinie vorgesehenen Verboten zu gestatten (EuGH, Urt. v. 11.7.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 83).
Denn auch in diesem Fall ist nach Auffassung des Senats der Schaden auf das Exemplar der Tierart zurückzuführen, wie es der Erlass einer Ausnahmegenehmigung nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der FFH-Richtlinie fordert (EuGH, Urt. v. 11.7.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 74).
Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung Gerichtshofs auch geklärt, dass der in Art. 16 Abs. 1 Buchst. b FFH-Richtlinie enthaltene Begriff "ernste Schäden" künftige mittelbare Schäden, die nicht auf das Exemplar der Tierart zurückzuführen sind, für das die nach dieser Bestimmung gewährte Ausnahme gilt, nicht umfasst (EuGH, Urt. v. 11.7.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 75).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2024 - C-629/23
Eesti Suurkiskjad - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung …
{FN:5} Siehe etwa Urteile vom 30. Januar 2002, Kommission/Griechenland (Caretta caretta) (C-103/00, EU:C:2002:60), vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851), oder zuletzt vom 11. Juli 2024, Umweltverband WWF Österreich u. a. (C-601/22, EU:C:2024:595).{FN:19} So Urteil vom 11. Juli 2024, Umweltverband WWF Österreich u. a. (C-601/22, EU:C:2024:595, Rn. 57), und Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in dieser Rechtssache (EU:C:2024:62, Nrn. 73 und 74), zu Art. 16 der Habitatrichtlinie.
{FN:23} Urteil vom 29. Juli 2024, ASCEL (…C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 63 und 66), vgl. auch Urteil vom 11. Juli 2024, Umweltverband WWF Österreich u. a. (C-601/22, EU:C:2024:595, Rn. 58).
{FN:31} Urteil vom 11. Juli 2024, Umweltverband WWF Österreich u. a. (C-601/22, EU:C:2024:595, Rn. 63).
{FN:52} Urteil vom 11. Juli 2024, Umweltverband WWF Österreich u. a. (C-601/22, EU:C:2024:595, Rn. 43).
- VG Stuttgart, 05.02.2026 - 6 K 868/26
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfes und damit …
Die Auswirkungen auf die jeweilige örtliche Population sind jedoch auf einer ersten Prüfungsstufe relevant (vgl. EuGH, Urt. v. 11.07.2024 - C-601/22 - juris Rn. 57).Maßgeblich sind die langfristigen Auswirkungen auf die Populationsdynamik und -stabilität der betreffenden Art (vgl. EuGH, Urt. v. 11.07.2024 - C-601/22 - juris Rn. 54).
Rn. 47 Auch unter dem weiteren Gesichtspunkt der langfristigen Erhaltung der lokalen Populationsstabilität der Art (vgl. EuGH, Urt. v. 11.07.2024 - C-601/22 - juris Rn. 54) ist die Entnahme des Wolfs neutral, weil die rein männliche baden-württembergische Population unabhängig davon nicht überlebensfähig ist, ob sie aus drei oder vier Individuen besteht.
Das gilt auch nach den Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs, der allein auf die vorliegende Dynamik abstellt (vgl. EuGH, Urt. v. 11.07.2024 - C-601/22 - juris Rn. 53 ff.).
Auch finanzielle Gründe können zur Unzumutbarkeit der Alternative führen, sofern sie jedenfalls nicht ausschlaggebend für die Erteilung der Ausnahme sind (vgl. EuGH, Urt. v. 11.07.2024 - C-601/22 - juris Rn. 82; vgl. zum Ganzen auch Praxisleitfaden, S. 23).
- EuGH, 12.06.2025 - C-629/23
Eesti Suurkiskjad - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der natürlichen …
Rn. 47 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 16 der Habitatrichtlinie, der den Mitgliedstaaten gestattet, von den Bestimmungen der Art. 12 bis 15 der Richtlinie abzuweichen, und dessen Anwendung u. a. auch davon abhängt, dass die Populationen der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, ergibt sich, dass dieser Zustand in erster Linie und zwangsläufig auf örtlicher und nationaler Ebene bestehen und bewertet werden muss, so dass ein ungünstiger Erhaltungszustand im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teil davon nicht durch eine nur auf grenzüberschreitender Ebene vorgenommene Bewertung verschleiert wird, aus der sich ergäbe, dass sich diese Art in einem günstigen Erhaltungszustand befinde (Urteil vom 11. Juli 2024, WWF Österreich u. a., C-601/22, EU:C:2024:595, Rn. 57).Rn. 62 Wie die Generalanwältin in den Nrn. 63 und 64 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, besteht hingegen, wenn in einem Drittland ein Schutz fehlt, der mit dem Schutz vergleichbar ist, der durch die Habitatrichtlinie oder zumindest durch das am 19. September 1979 in Bern unterzeichnete Übereinkommen zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume (…ABl. 1982, L 38, S. 3) gewährt wird, keine rechtliche Garantie gegen eine künftige Verschlechterung der in diesem Drittland vorkommenden Population und damit des Austauschs mit der Population des betreffenden Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, WWF Österreich u. a., C-601/22, EU:C:2024:595, Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- OVG Niedersachsen, 05.09.2024 - 4 ME 122/24
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen zur letalen Entnahme einer Wolfsfähe; …
Wie der Senat zuletzt in seinem Beschluss vom 19. Juli 2024 (- 4 ME 125/24 -, juris) unter Auswertung auch des jüngsten einschlägigen Urteils des Gerichtshofs vom 11. Juli 2024 (- C 601/22 -, juris) dargelegt hat, darf jeder Eingriff, der eine besonders geschützte Art betrifft, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt werden, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie - auf dessen Buchstabe c der von dem Antragsgegner herangezogene § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG beruht - genannten Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird.Denn Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der für jede Abweichung erforderlichen Voraussetzungen diejenige Stelle der öffentlichen Verwaltung trifft, die darüber entscheidet (EuGH, Urt. v. 11.7.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 50;… Urt. v. 11.6.2020 - C-88/19 -, juris Rn. 25 …und Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 30), konkretisiert das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (…vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 30.11.2006 - C-342/05 -, juris Rn. 24).
In den Erwägungen des Antragsgegners bleibt jedoch unberücksichtigt, dass zur Erreichung der Ziele der FFH-Richtlinie, die darin bestehen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Union zu bewahren oder wiederherzustellen, die Mitgliedstaaten nach deren Art. 12 verpflichtet sind, die für den strengen Schutz der betreffenden Tierart erforderlichen Systemmaßnahmen und -pläne zu erstellen, die Gegenstand von Finanzierungsprogrammen u.a. auf Unionsebene sein können (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 44, 83).
- VGH Hessen, 28.09.2026 - 8 B 2289/26
Jagdschutzrechtliche Allgemeinverfügung nach § 22d BJagdG
Rn. 31 Der diesbezügliche, an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (u. a. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - C-629/23 -, juris; Urteil vom 11. Juli 2024 - C-601/22 -, juris) anknüpfende Verweis der Antragsteller darauf, die Berücksichtigung der lokalen Wolfspopulation sei ein unverzichtbarer Teil der Prüfung des Erhaltungszustandes, es gebe im ganzen Bundesland Hessen jedoch nur drei Wolfsreviere, die einen kaum nennenswerten Bruchteil der Landesfläche umfassten, veranlasst keine andere Wertung. - OVG Saarland, 09.10.2025 - 2 C 168/24
Erfolgreiche Normenkontrolle eines Bebauungsplans; Überplanung eines bewaldeten …
Hierzu ist erforderlich, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.[vgl. EuGH, Urteil vom 11.1.2007, C-183/05, Celex-Nr. 62005CJ0183 sowie zur Prüfungstiefe in Bezug auf den Erhaltungszustand der betreffenden Tierart: EuGH, Urteil vom 11.7.2024 - C-601/22 -, juris, Rn. 57][vgl. EuGH, Urteil vom 11.1.2007, C-183/05, Celex-Nr. 62005CJ0183 sowie zur Prüfungstiefe in Bezug auf den Erhaltungszustand der betreffenden Tierart: EuGH, Urteil vom 11.7.2024 - C-601/22 -, juris, Rn. 57] Davon kann betreffend eine seltene Art nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, sodass auch diese Voraussetzung einer Ausnahmelage im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht belegt ist. - VGH Baden-Württemberg, 09.12.2025 - 14 S 1896/24
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; …
Fang und Haltung lebender Vögel der Finkenarten; und vom 11.07.2024 - Rs. C-601/22 - juris, betr.In der von dem Kläger zur Untermauerung seiner Bedenken herangezogenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Bejagung von Wölfen in Südtirol wird vielmehr auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz betont (EuGH, Urteil vom 11.07.2024 - Rs. C-601/22 - juris Rn. 79 ff.;… vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 03.09.2025 - 14 S 566/25 - juris Rn. 66 mit Verweis auf die zitierte EuGH-Entscheidung).
- VG Magdeburg, 17.06.2025 - 4 A 156/24
Die vom EuGH in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale des Art. 16 FFH-RL gestellten …
Es gilt demnach eine Mehrebenenbetrachtung einschließlich der unmittelbar betroffenen lokalen Population (vgl. Niedersächsisches OVG…, Beschluss vom 28.05.2018 - 12 ME 25/18 -, juris Rn. 29), wobei aber gerade auch die höhere Ebene des Mitgliedstaats bzw. der betreffenden biogeografischen Region entscheidend ist (EuGH…, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 59; Urteil vom 11.07.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 55).Der EuGH fordert - wie dargestellt - eine Bewertung der Auswirkungen in Bezug auf die biogeografische Region der betroffenen Art, um die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der in Rede stehenden Population in einem größeren Rahmen bestimmen zu können (EuGH…, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 59; Urteil vom 11.07.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 55).
Eine auf Art. 16 Abs. 1 FFH-RL gestützte Ausnahme kann nämlich nur eine konkrete und punktuelle Anwendung sein, mit der konkreten Erfordernissen und besonderen Situationen begegnet wird (vgl. EuGH…, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 - juris Rn. 41, Urteil vom 11.07.2024 - C-601/22 - juris Rn. 50).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2026 - 16 B 674/26
Vorerst kein Abschuss des Wolfs "Milan"
Rn. 6 Vgl. dazu z. B. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - C-601/22 (WWF Österreich u. a.) -, juris, Rn. 80 f., m. w. N.Rn. 8 vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - C-601/22 (WWF Österreich u. a.) -, juris, Rn. 81 - 86,.
- VGH Baden-Württemberg, 03.09.2025 - 14 S 566/25
Artenschutzrechtliche Ausnahme vom Tötungsverbot; Unionsrechtskonformität der …
- OLG Bamberg, 20.04.2026 - 4 U 68/25
Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch, Vorwurf der unterlassenen Umsetzung des …
- VGH Baden-Württemberg, 16.02.2026 - 5 S 268/26
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für den Abschuss eines Wolfs, der sich …
- VGH Baden-Württemberg, 16.02.2026 - 5 S 269/26
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für den Abschuss eines Wolfs, der sich …
- VG Koblenz, 17.12.2024 - 4 L 1327/24
Abschuss des Wolfes "GW1986m" im Westerwald bleibt gestoppt
- OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2025 - 5 MB 8/25
Entnahme eines Goldschakals auf Sylt
- VG Lüneburg, 24.05.2024 - 2 A 366/21
Der Wolf durfte doch nicht abgeschossen werden!
- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-58/24
Drumakilla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - …
- VG Berlin, 24.02.2026 - 24 L 67.26
Zwergfledermäuse und Spatzen verzögern Baubeginn für Wohnungsneubau in …
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Rechtsprechung
| EuGH - C-601/22 |
Besprechungen u.ä.
- juwiss.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Die Vereinbarkeit von strengem Wolfsschutz und Almwirtschaft im Unionsrecht
Vor Ergehen der Entscheidung:
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
WWF Österreich u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
WWF Österreich u.a.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-601/22
- EuGH, 11.07.2024 - C-601/22
- EuGH - C-601/22 (anhängig)
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-601/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
WWF Österreich u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der wildlebenden Tiere - Jagd auf Wölfe - Gültigkeit - Art. 12 Abs. 1 und Anhang IV - Strenges Schutzsystem für bestimmte Tierarten - Art. 16 - Ausnahme - Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten - ...
- rechtsportal.de
RL 92/43/EWG Art. 12 Abs. 1
Freigabe zum Abschuss des Wolfs 158MATK durch die Tiroler Landesregierung; Ausnahme von Populationen in mehreren Mitgliedstaaten vom strengen Schutzsystem
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-601/22
- EuGH, 11.07.2024 - C-601/22
- EuGH - C-601/22 (anhängig)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (19)
- EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-601/22
{FN:31} Vgl. Urteile vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, im Folgenden: Urteil LSL Tapiola, Rn. 30), und vom 11. Juni 2020, Alianţa pentru combaterea abuzurilor (…C-88/19, EU:C:2020:458, Rn. 25).{FN:39} Schlussanträge in der Rechtssache Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:394, Nr. 83).
Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:394, Nr. 70).
- EuGH, 14.06.2007 - C-342/05
Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-601/22
{FN:35} Urteil vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland (C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 29).{FN:42} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland (C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 40).
{FN:59} Urteil vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland (C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 31).
- EuGH, 11.06.2020 - C-88/19
Der in der Habitatrichtlinie vorgesehene strenge Schutz bestimmter geschützter …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-601/22
{FN:31} Vgl. Urteile vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (…C-674/17, EU:C:2019:851, im Folgenden: Urteil LSL Tapiola, Rn. 30), und vom 11. Juni 2020, Alianţa pentru combaterea abuzurilor (C-88/19, EU:C:2020:458, Rn. 25).{FN:47} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Alianţa pentru combaterea abuzurilor (C-88/19, EU:C:2020:458, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-674/17
Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-601/22
{FN:39} Schlussanträge in der Rechtssache Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:394, Nr. 83).Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:394, Nr. 70).
- EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-601/22
{FN:27} Urteil vom 26. November 1996, T. Port (C-68/95, EU:C:1996:452, Rn. 53). - EuGH, 17.03.2021 - C-900/19
Ein Mitgliedstaat darf eine Methode für den Fang von Vögeln, die zu Beifang …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-601/22
{FN:55} Zu dieser Notwendigkeit einer Anpassung im Kontext der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (…ABl. 1979, L 103, S. 1), aufgehoben durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (…ABl. 2010, L 20, S. 7; im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie), die in Art. 9 Abs. 1 den Maßstab "keine andere zufriedenstellende Lösung" enthält, der dem Maßstab "keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" in Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie entspricht, vgl. Urteil vom 17. März 2021, 0ne Voice und Ligue pour la protection des oiseaux (C-900/19, EU:C:2021:211, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.03.2012 - C-46/11
Kommission / Polen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-601/22
{FN:56} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Kommission/Polen (C-46/11, EU:C:2012:146, Rn. 31, 42 und 49). - Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-342/05
Kommission / Finnland - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-601/22
{FN:50} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Finnland (C-342/05, EU:C:2006:752, Nrn. 24 und 27). - EuGH, 16.02.2022 - C-156/21
Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-601/22
In zwei weiteren, kürzlich entschiedenen Rechtssachen, in denen Ungarn und Polen die Gültigkeit der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (…ABl. 2020, L 433I, S. 1, und Berichtigung ABl. 2021, L 373, S. 94) angefochten hatten, wurde unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit der Mitgliedstaaten nicht als problematisch angesehen, dass die Unionsorgane bei der Entscheidung über die Freigabe von Unionsfinanzierungen die besondere Situation des einzelnen Mitgliedstaats berücksichtigen können (…Urteile vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C-157/21, EU:C:2022:98, Rn. 280 bis 310), und vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 310 bis 318). - EuGH, 21.12.2021 - C-357/19
Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-601/22
{FN:17} In dem kürzlich ergangenen Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 249), hat der Gerichtshof erläutert, dass die Wahrung des Vorrangs des Unionsrechts wichtig ist, um die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV sicherzustellen. - EuGH, 16.02.2022 - C-157/21
Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist …
- EuGH, 17.03.2011 - C-221/09
Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19
FQ u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der …
- EuGH, 30.04.2019 - C-611/17
Italien/ Rat (Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer) - Nichtigkeitsklage - …
- EuGH, 17.07.1963 - 13/63
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
- EuGH, 28.04.1988 - 31/86
LAISA / Rat
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-379/19
DNA- Serviciul Teritorial Oradea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Entscheidung …
- EuGH, 05.10.2016 - C-572/15
F. Hoffmann-La Roche - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gewerbliches und …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-444/21
Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) - …
- VGH Bayern, 18.07.2024 - 14 N 23.1190
Unwirksamkeit der Bayerischen Wolfsverordnung (BayWolfV) und der Verordnung zur …
Die Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof teile in den Schlussanträgen vom 18. Januar 2024 - C-601/22 -, gestützt auf eine schweizerische Studie, grundsätzlich die Einschätzung, dass allein aufgrund der Anwesenheit von Wölfen offenkundig nicht auf die Aufgabe von Almbetrieben oder Nachteilen für den Tourismus geschlossen werden könne.Auch der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 11. Juli 2024 - C-601/22 - (dort Randnummern 71 bis 74) klargestellt, dass rein hypothetische und mittelbare Schäden nicht den Schadensbegriff von Art. 16 Abs. 1 Buchst. b FFH -Richtlinie erfüllten.
Die vom Antragsteller betonte Passage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juli 2024 - C-601/22 - beziehe sich auf die dortige Frage 3, in der es darum gegangen sei, ob unter Schäden auch mittelbare Schäden wie künftige Betriebsschließungen fallen würden, wogegen es hier um eine Gefahr für Nutztiere gehe.
Offen lässt er auch die anlässlich des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juli 2024 - C-601/22 - (ECLI:ECLI:EU:C:2024:595) im Raum stehenden Fragen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2024 - 21 B 74/24
Abschuss der Wölfin Gloria im Kreis Wesel bleibt gestoppt: Beschwerden des …
Rn. 31 Hinsichtlich des Umfangs des ernsten zukünftigen landwirtschaftlichen Schadens ergibt sich schließlich auch nichts anderes daraus, dass die Beschwerdebegründung unter Berufung auf die Schlussanträge der Generalanwältin Capeta vom 18. Januar 2024 in der Rechtssache C-601/22 (juris) meint, dass ein lediglich zweimaliges Überwinden des Herdenschutzes in einem engen zeitlichen Zusammenhang durch einen Wolf ausreichend sei, um die Prognose zu rechtfertigen, dass durch dieses Tier ein ernster wirtschaftlicher Schaden in Zukunft drohe.Die insoweit anzustellenden Prüfungen sind, wie sich aus dem diesbezüglichen umfangreichen Vorbringen des Antragstellers sowie den von ihm zitierten Ausführungen der Generalanwältin Capeta in der Rechtssache C-601/22 (Randnummern 73 bis 87 in juris) ergibt, offensichtlich äußerst komplex, wodurch sich der Senat gehindert sieht, die aufgeworfenen Fragen hier quasi zulasten der Ausnahmegenehmigung zu beantworten.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2024 - 21 B 75/24
Schadensprognose betreffend den Umfang des zukünftigen ernsten …
Rn. 31 Hinsichtlich des Umfangs des ernsten zukünftigen landwirtschaftlichen Schadens ergibt sich schließlich auch nichts anderes daraus, dass die Beschwerdebegründung unter Berufung auf die Schlussanträge der Generalanwältin Capeta vom 18. Januar 2024 in der Rechtssache C-601/22 (juris) meint, dass ein lediglich zweimaliges Überwinden des Herdenschutzes in einem engen zeitlichen Zusammenhang durch einen Wolf ausreichend sei, um die Prognose zu rechtfertigen, dass durch dieses Tier ein ernster wirtschaftlicher Schaden in Zukunft drohe.Die insoweit anzustellenden Prüfungen sind, wie sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der Generalanwältin Capeta in der Rechtssache C-601/22 (Randnummern 73 bis 87 in juris) ergibt, offensichtlich äußerst komplex, wodurch sich der Senat gehindert sieht, die aufgeworfenen Fragen hier quasi zulasten der Ausnahmegenehmigung zu beantworten.
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2024 - C-629/23
Eesti Suurkiskjad - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung …
{FN:19} So Urteil vom 11. Juli 2024, Umweltverband WWF Österreich u. a. (…C-601/22, EU:C:2024:595, Rn. 57), und Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in dieser Rechtssache (EU:C:2024:62, Nrn. 73 und 74), zu Art. 16 der Habitatrichtlinie. - OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2024 - 21 B 76/24
Schadensprognose betreffend den Umfang des zukünftigen ernsten …
Rn. 31 Hinsichtlich des Umfangs des ernsten zukünftigen landwirtschaftlichen Schadens ergibt sich schließlich auch nichts anderes daraus, dass die Beschwerdebegründung unter Berufung auf die Schlussanträge der Generalanwältin Capeta vom 18. Januar 2024 in der Rechtssache C-601/22 (juris) meint, dass ein lediglich zweimaliges Überwinden des Herdenschutzes in einem engen zeitlichen Zusammenhang durch einen Wolf ausreichend sei, um die Prognose zu rechtfertigen, dass durch dieses Tier ein ernster wirtschaftlicher Schaden in Zukunft drohe.Die insoweit anzustellenden Prüfungen sind, wie sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der Generalanwältin Capeta in der Rechtssache C-601/22 (Randnummern 73 bis 87 in juris) ergibt, offensichtlich äußerst komplex, wodurch sich der Senat gehindert sieht, die aufgeworfenen Fragen hier quasi zulasten der Ausnahmegenehmigung zu beantworten.
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