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Rechtsprechung
   EuGH, 14.10.2020 - C-629/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,30330
EuGH, 14.10.2020 - C-629/19 (https://dejure.org/2020,30330)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2020 - C-629/19 (https://dejure.org/2020,30330)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - C-629/19 (https://dejure.org/2020,30330)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sappi Austria Produktion und Wasserverband « Region Gratkorn-Gratwein »

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Richtlinie 2008/98/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 3 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 - Abwasser - Klärschlamm - Anwendungsbereich - Begriff "Abfall" - Ende der Abfalleigenschaft - Verwertungs- oder Recyclingverfahren

  • Europäischer Gerichtshof

    Sappi Austria Produktion und Wasserverband « Region Gratkorn-Gratwein »

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Richtlinie 2008/98/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 3 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 - Abwasser - Klärschlamm - Anwendungsbereich - Begriff "Abfall" - Ende der Abfalleigenschaft - Verwertungs- oder Recyclingverfahren

  • doev.de PDF

    Sappi Austria Produktions-GmbH & Co. KG - Abfallbegriff; Ende der Abfalleigenschaft; Klärschlamm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1737
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.07.2019 - C-624/17

    Tronex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Verbringung - …

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-629/19
    Rn. 42 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich die Einstufung als "Abfall" vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen" (Urteil vom 4. Juli 2019, Tronex, C-624/17, EU:C:2019:564, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass der Ausdruck "sich entledigen" und damit der Begriff "Abfall" im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 nicht eng ausgelegt werden dürfen (Urteil vom 4. Juli 2019, Tronex, C-624/17, EU:C:2019:564, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Aus den Bestimmungen dieser Richtlinie geht zudem hervor, dass der Ausdruck "sich entledigen" sowohl die "Verwertung" als auch die "Beseitigung" eines Stoffes oder Gegenstands im Sinne von Art. 3 Nrn. 15 und 19 dieser Richtlinie umfasst (Urteil vom 4. Juli 2019, Tronex, C-624/17, EU:C:2019:564, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bestimmte Umstände können somit Anhaltspunkte dafür bilden, dass sich der Besitzer eines Stoffes oder Gegenstands im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 entledigt, entledigen will oder entledigen muss (Urteil vom 4. Juli 2019, Tronex, C-624/17, EU:C:2019:564, Rn. 20 und 21).

    Fällt der Gegenstand oder Stoff unter den Begriff "Abfall" im Sinne der Richtlinie 2008/98, so unterliegt er deren Vorschriften, womit die Verwertung oder Beseitigung dieses Gegenstands oder Stoffes so vorzunehmen ist, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und keine Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können (Urteil vom 4. Juli 2019, Tronex, C-624/17, EU:C:2019:564, Rn. 22).

    In diesem Fall können der betreffende Gegenstand oder Stoff bzw. das betreffende Erzeugnis nicht mehr als Last betrachtet werden, deren sich der Besitzer "zu entledigen" sucht, sondern haben als echtes Erzeugnis zu gelten (Urteil vom 4. Juli 2019, Tronex, C-624/17, EU:C:2019:564, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts des Erfordernisses, den Begriff "Abfall" weit auszulegen, gilt dies jedoch nur für Sachverhalte, in denen die Wiederverwendung des fraglichen Gegenstands oder Stoffes nicht nur möglich, sondern gewiss ist, ohne dass es dafür erforderlich wäre, zuvor auf eines der Verwertungsverfahren für Abfälle gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98 zurückzugreifen, was durch das vorlegende Gericht zu prüfen ist (Urteil vom 4. Juli 2019, Tronex, C-624/17, EU:C:2019:564, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht alle für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit sachdienlichen Hinweise zu geben (Urteil vom 4. Juli 2019, Tronex, C-624/17, EU:C:2019:564, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-113/12

    Brady - Umwelt - Richtlinie 75/442/EWG - Gülle, die in einem Schweinemastbetrieb …

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-629/19
    Rn. 46 Zu den Umständen, die solche Anhaltspunkte darstellen können, gehört die Tatsache, dass der verwendete Stoff ein Produktions- oder Verbrauchsrückstand ist, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches gewonnen werden sollte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 41, und vom 3. Oktober 2013, Brady, C-113/12, EU:C:2013:627, Rn. 40).

    Rn. 47 Ein solcher Anhaltspunkt kann dabei auch sein, dass es sich bei dem betreffenden Stoff um einen Rückstand handelt, dessen etwaige Verwendung wegen der Gefährlichkeit seiner Zusammensetzung für die Umwelt unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen stattfinden muss (Urteil vom 3. Oktober 2013, Brady, C-113/12, EU:C:2013:627, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das durch die Richtlinie 2008/98 eingeführte System der Überwachung und Bewirtschaftung soll nämlich alle Gegenstände und Stoffe erfassen, deren sich ihr Besitzer entledigt, auch wenn sie einen Handelswert haben und gewerbsmäßig zum Zweck der Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 40, und vom 3. Oktober 2013, Brady, C-113/12, EU:C:2013:627, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 51 Auch kann in bestimmten Fällen ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Abbau- oder Herstellungsverfahren entsteht, keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis darstellen, dessen sich der Besitzer nicht im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 "entledigen" will, sondern das er unter für ihn vorteilhaften Umständen in einem späteren Vorgang - einschließlich für Zwecke anderer Wirtschaftsteilnehmer als des Erzeugers des fraglichen Gegenstands - nutzen oder vermarkten möchte, sofern diese Wiederverwendung nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Verarbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist (Urteil vom 3. Oktober 2013, Brady, C-113/12, EU:C:2013:627, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-252/05

    Thames Water Utilities - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG, 91/156/EWG und …

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-629/19
    Rn. 34 Der Unionsgesetzgeber wollte also Abwässer ausdrücklich als "Abfälle" im Sinne dieser Richtlinie einstufen, sah aber vor, dass diese Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausfallen und unter eine andere Regelung fallen können (vgl. entsprechend zu Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 Urteil vom 10. Mai 2007, Thames Water Utilities, C-252/05, EU:C:2007:276, Rn. 26).

    Andernfalls wäre die Bewirtschaftung dieser Abfälle weder im Rahmen dieser oder einer anderen Richtlinie noch im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften geregelt, was sowohl gegen den Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie verstieße als auch dem Ziel selbst des Abfallrechts der Union widerspräche (vgl. entsprechend zu Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 Urteil vom 10. Mai 2007, Thames Water Utilities, C-252/05, EU:C:2007:276, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 36 Daraus folgt, dass die fraglichen Unionsregelungen, um als "andere [Unionsrechtsvorschriften]" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98 angesehen werden zu können, genaue Bestimmungen über die Bewirtschaftung der Abfälle enthalten und ein Schutzniveau gewährleisten müssen, das demjenigen zumindest gleichwertig ist, das sich aus dieser Richtlinie ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, Thames Water Utilities, C-252/05, EU:C:2007:276, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie kann deshalb nicht als Richtlinie angesehen werden, die die Bewirtschaftung von Klärschlamm betrifft und ein Schutzniveau gewährleistet, das demjenigen zumindest gleichwertig ist, das sich aus der Richtlinie 2008/98 ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Mai 2007, Thames Water Utilities, C-252/05, EU:C:2007:276, Rn. 35).

  • EuGH, 24.06.2008 - C-188/07

    DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG …

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-629/19
    Rn. 46 Zu den Umständen, die solche Anhaltspunkte darstellen können, gehört die Tatsache, dass der verwendete Stoff ein Produktions- oder Verbrauchsrückstand ist, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches gewonnen werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 41, …und vom 3. Oktober 2013, Brady, C-113/12, EU:C:2013:627, Rn. 40).

    Das durch die Richtlinie 2008/98 eingeführte System der Überwachung und Bewirtschaftung soll nämlich alle Gegenstände und Stoffe erfassen, deren sich ihr Besitzer entledigt, auch wenn sie einen Handelswert haben und gewerbsmäßig zum Zweck der Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 40, …und vom 3. Oktober 2013, Brady, C-113/12, EU:C:2013:627, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-407/18

    Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in …

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-629/19
    Rn. 25 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die nationalen Gerichte gemäß Art. 267 AEUV ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen insbesondere der Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist, wobei es ihnen freisteht, davon in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, Gebrauch zu machen (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung solcher Fragen daher nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…Urteile vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27, sowie vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 36).

  • EuGH, 28.03.2019 - C-60/18

    Tallinna Vesi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-629/19
    Im Konkreten birgt die Verwertung von Klärschlamm gewisse Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere solche, die mit einem etwaigen Gehalt an gefährlichen Stoffen verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Tallinna Vesi, C-60/18, EU:C:2019:264, Rn. 28).
  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-629/19
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung solcher Fragen daher nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27, …sowie vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 36).
  • BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 3.21

    Der Transport von Klärschlamm auf der Straße unterliegt dem …

    Abwässer unterfallen nur dann nicht dem Abfallrecht, wenn sie von anderen Unionsrechtsvorschriften als der Abfallrahmenrichtlinie abgedeckt sind, die genaue Bestimmungen über deren Bewirtschaftung - hier den Transport - enthalten und ein zumindest gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - C-629/19, Sappi Austria - Rn. 34).

    Rn. 19 Der Europäische Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass der Unionsgesetzgeber Abwässer ausdrücklich als "Abfälle" im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie einstufen wollte, aber vorgesehen hat, dass diese Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausfallen und unter eine andere Regelung fallen können (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - C-629/19 [ECLI:EU:C:2020:824], Sappi Austria - Rn. 34).

    Andernfalls wäre die Bewirtschaftung dieser Abfälle weder im Rahmen dieser oder einer anderen Richtlinie noch im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften geregelt, was sowohl gegen den Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 AbfRRL verstieße als auch dem Ziel selbst des Abfallrechts der Union widerspräche (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 a. a. O. Rn. 35).

    Daraus folge zudem, dass die anderen Unionsregelungen ein Schutzniveau gewährleisten müssen, das demjenigen zumindest gleichwertig ist, das sich aus der Abfallrahmenrichtlinie ergibt (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 a. a. O. Rn. 36).

    Abgesehen davon enthält sie keine genauen Bestimmungen über die Bewirtschaftung von Klärschlamm (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - C-629/19 - Rn. 37), um den es sich bei den der ZABA der Klägerin entnommenen Stoffen, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, handelt.

    Klärschlamm ist der bei der Abwasserbeseitigung in Abwasserbehandlungsanlagen anfallende Schlamm (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 ; EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - C-629/19 - Rn. 39), wobei Konsistenz und Flüssigkeitsgehalt des Klärschlamms für diese Einordnung unerheblich sind (vgl. Abraham/Denkhaus, ZfW 2020, 153 ;… Kersandt, in: Schink/Fellenberg, GK-WHG, 2021, § 54 Rn. 53).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich die Einstufung als "Abfall" im Sinne dieser Unionsnorm vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen" (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - C -629/19 - Rn. 42).

    Denn unter den Abfallbegriff fallen auch Stoffe, die zur Wiederverwendung geeignet sind und zu einem späteren Zeitpunkt, nach einem Verwertungs- oder Recyclingverfahren, nicht mehr als Abfälle anzusehen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 1 KrWG, Art. 3 Nr. 15 und Art. 6 Abs. 1 AbfRRL; EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - C-629/19 - Rn. 48, 64 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.2025 - 10 S 2112/24

    Herstellung von Zementklinker; Abfalleigenschaft eines …

    Damit besteht ein Anhaltspunkt, dass es sich bei dem Stoff um Abfall handelt (vgl. EuGH, Urteile vom 14.10.2020 - C-629/19 - Rn. 46 …und vom 03.10.2013 - C-113/12 - Rn. 40; jeweils m. w. N.).

    Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung ist damit maßgebliches Kriterium für die Nebenprodukteigenschaft (vgl. EuGH, Urteile vom 14.10.2020 - C-629/19 - Rn. 50…, vom 18.12.2007 - C-194/05 - Rn. 39 …und vom 18.04.2002 - C-9/00 - Rn. 37), die nur gegeben ist, wenn die weitere Verwendung nicht bloß möglich, sondern gewiss ist (…vgl. EuGH, Urteile vom 03.10.2013 - C-113/12 - Rn. 44 …und vom 24.06.2008 - C-188/07 - Rn. 42), weil anderenfalls die Gefahr besteht, dass das Material als Abfall entsorgt wird (vgl. Europäische Kommission, Guidance on the interpretation of key provisions of Directive 2008/98/EC on waste, Juni 2012 [Guidance], S. 16 f.).

    Dann kann er nicht als Last betrachtet werden, deren sich der Besitzer "zu entledigen" sucht (EuGH, Urteile vom 14.10.2020 - C-629/19 - Rn. 50 …und vom 11.11.2004 - C-457/02 - Rn. 46).

    Allerdings ist der Entledigungswille nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass ein Gegenstand oder Stoff einen Handelswert hat (vgl. EuGH, Urteile vom 14.10.2020 - C-629/19 - Rn. 48 …und vom 24.06.2008 - C-188/07 - Rn. 40), denn auch Abfälle können einen Marktpreis haben (…Kropp in von Lersner/Wendenburg/Kropp/Rüdiger, Recht der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, § 3 KrWG Rn. 22 und § 4 Rn. 18).

  • EuGH, 10.07.2025 - C-254/23

    INTERZERO u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und …

    Solche Regime tragen nämlich unmittelbar zur Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2008/98 bei, das u. a. darin besteht, die nachteiligen Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit möglichst gering zu halten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2020, Sappi Austria Produktion und Wasserverband "Region Gratkorn-Gratwein", C-629/19, EU:C:2020:824, Rn. 59, …und vom 11. November 2021, Regione Veneto [Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen], C-315/20, EU:C:2021:912, Rn. 19).
  • EuGH, 09.07.2026 - C-224/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Beherrschung der Gefahren bei schweren …

    Rn. 58 In Anbetracht der Notwendigkeit, ein hohes Schutzniveau sowie die Wahrung des Vorsorgeprinzips sicherzustellen, darf der Begriff "Vorhandensein gefährlicher Stoffe" im Sinne von Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2012/18 daher nicht eng ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Oktober 2020, Sappi Austria Produktion und Wasserverband "Region Gratkorn-Gratwein", C-629/19, EU:C:2020:824, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 65 Außerdem können bestimmte Umstände aussagekräftige Anhaltspunkte für das "Vorhandensein gefährlicher Stoffe" im Sinne von Art. 3 Nr. 12 dieser Richtlinie bilden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Oktober 2020, Sappi Austria Produktion und Wasserverband "Region Gratkorn-Gratwein", C-629/19, EU:C:2020:824, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2022 - C-238/21

    Nach Auffassung von Generalanwältin Medina ist es möglich, dass nicht …

    {FN:4} Urteil vom 14. Oktober 2020, Sappi Austria Produktion und Wasserverband "Region Gratkorn-Gratwein" (C-629/19, EU:C:2020:824, im Folgenden: Urteil Sappi).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2021 - C-463/20

    Namur-Est Environnement - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie …

    {FN:10} Urteile vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a. (…C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27), und vom 14. Oktober 2020, Sappi Austria Produktion und Wasserverband "Region Gratkorn-Gratwein" (C-629/19, EU:C:2020:824, Rn. 26).
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