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Rechtsprechung
   EuGH, 28.01.2016 - C-64/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,583
EuGH, 28.01.2016 - C-64/15 (https://dejure.org/2016,583)
EuGH, Entscheidung vom 28.01.2016 - C-64/15 (https://dejure.org/2016,583)
EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 2016 - C-64/15 (https://dejure.org/2016,583)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    BP Europa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Allgemeines Verbrauchsteuersystem - Richtlinie 2008/118/EG - Unregelmäßigkeit, die während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren eingetreten ist - Beförderung von Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung - Zum ...

  • Europäischer Gerichtshof

    BP Europa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Allgemeines Verbrauchsteuersystem - Richtlinie 2008/118/EG - Unregelmäßigkeit, die während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren eingetreten ist - Beförderung von Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung - Zum ...

  • IWW

    Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG, Richtlinie 92/12/EWG, Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118, Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118, Richtlinie 2008/118/EG, Richtlinie ... 2008/118, Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118, Richtlinie 2003/96/EG, Art. 4 der Richtlinie 2008/118, Art. 16 Abs. 2 Buchst. c und d der Richtlinie 2008/118, Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118, Richtlinie 2003/96, Art. 1, 2 der Richtlinie 2003/96, Art. 17 bis 31 der Richtlinie 2008/118, Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2008/118, Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/118, Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118, Art. 2 der Richtlinie 2008/118, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118, Art. 17 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2008/118, Richtlinie 92/12, Art. 16 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/118, § 14 EnergieStG, Art. 288 Abs. 3 AEUV, Art. 10 der Richtlinie 2008/118

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    RL 2008/118/EG Art. 10 Abs. 2; RL 2008/118/EG Art. 7 Abs. 2 lit. A; RL 2008/118/EG Art. 10 Abs. 4; RL 2008/118/EG Art. 20 Abs. 2
    Behandlung von Fehlmengen beim Transport unter Steueraussetzung - welchem Staat steht die Erhebungskompetenz zu?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unvollständige Anlieferung bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de

    Unregelmäßigkeit, die während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren eingetreten ist - Beförderung von Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung - Zum Zeitpunkt der Lieferung fehlende Waren - Erhebung der Verbrauchsteuer mangels Nachweises der Zerstörung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    BP Europa

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 118/2008 Art 10 Abs 4 S 1, EGRL 118/2008 Art 10 Abs 6, EGRL 118/2008 Art 20 Abs 2, EGRL 118/2008 Art 7 Abs 2 Buchst a, EGRL 118/2008 Art 7 Abs 4, EGRL 118/2008 Art 10 Abs 2, E... nergieStG § 11 Abs 1 Nr 2, EnergieStG § 11 Abs 4 S 2, EnergieStG § 14 Abs 1, EnergieStG § 14 Abs 3, EnergieStG § 14 Abs 4 S 1, EnergieStG § 8 Abs 1a S 1
    Verbrauchsteuerpflichtige Waren, Steueraussetzung, Teilmenge, Bestimmungsort

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Allgemeines Verbrauchsteuersystem - Richtlinie 2008/118/EG - Unregelmäßigkeit, die während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren eingetreten ist - Beförderung von Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung - Zum ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung …

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-64/15
    Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da es den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (vgl. u. a. Urteil Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 24).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1 …

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-64/15
    In Bezug auf die verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewirkt diese Regelung daher den Aufschub der Steuerpflicht, bis eine Voraussetzung des Steueranspruchs erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 78).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-395/00

    Cipriani - "Richtlinie 92/12/EWG - Artikel 20 - Ausfuhr von Waren in Drittländer …

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-64/15
    Ein solches Aussetzungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verbrauchsteueranspruch für die darunter fallenden Waren noch nicht entstanden ist, obwohl der Steuertatbestand bereits erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Cipriani, C-395/00, EU:C:2002:751, Rn. 42).
  • EuGH, 08.09.2015 - C-44/14

    Spanien / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 - …

    Auszug aus EuGH, 28.01.2016 - C-64/15
    Rn. 28 Da in der Richtlinie 2008/118 nicht definiert wird, was darunter zu verstehen ist, dass "der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren übernommen hat", ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Kontext und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (vgl. u. a. Urteil Spanien/Parlament und Rat, C-44/14, EU:C:2015:554, Rn. 44).
  • EuG, 26.11.2025 - T-690/24

    Kolinsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Verbrauchsteuern - …

    In Bezug auf die verbrauchsteuerpflichtigen Waren führt dieses Verfahren daher zu einem Aufschub der Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs, bis die Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, BP Europa, C-64/15, EU:C:2016:62, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine derartige Unregelmäßigkeit führt notwendigerweise zu einer Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung und gilt somit nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, BP Europa, C-64/15, EU:C:2016:62, Rn. 43).

    Rn. 30 Aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2008/118 geht hervor, dass Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie anwendbar ist, wenn eine Unregelmäßigkeit "bei der Beförderung" verbrauchsteuerpflichtiger Waren festgestellt wird, während Art. 10 Abs. 4 dieser Richtlinie den Fall betrifft, dass die Unregelmäßigkeit zwar während der Beförderung eingetreten ist, dabei aber nicht festgestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, BP Europa, C-64/15, EU:C:2016:62, Rn. 38 und 53).

    Rn. 33 Ferner ergibt sich aus dem Kontext, in dem Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 steht, dass der Unionsgesetzgeber den tatsächlichen Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren zum maßgeblichen Bestandteil der Voraussetzungen machen wollte, unter denen die Beförderung dieser Waren bei ihrer Lieferung zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, BP Europa, C-64/15, EU:C:2016:62, Rn. 30).

    Rn. 34 Wäre die Übernahme bereits zu dem Zeitpunkt als erfolgt anzusehen, zu dem das mit den verbrauchsteuerpflichtigen Waren beladene Transportmittel an ihrem Bestimmungsort eingetroffen ist, ohne dass der Empfänger die tatsächlich gelieferte Menge ermitteln konnte, entstünde der Steueranspruch zudem unter Verstoß gegen die Anforderungen im Zusammenhang mit der Natur der fraglichen Steuer, die eine genaue Kenntnis der Menge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Waren voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, BP Europa, C-64/15, EU:C:2016:62, Rn. 32 und 33).

    Dadurch, dass der Unionsgesetzgeber vom Lagerinhaber in Art. 16 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/118 verlangt, alle verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Beendigung der Beförderung in sein Steuerlager zu verbringen und in seinen Büchern zu erfassen, und damit vorsieht, dass diese materiellen und buchhalterischen Vorgänge zeitlich mit der Beendigung der Beförderung dieser Waren zusammenfallen, wollte er die Beendigung der Beförderung zu einem Zeitpunkt eintreten lassen, zu dem der Lagerinhaber die fraglichen Waren tatsächlich erhalten hat und deren Menge im Hinblick auf ihre buchhalterische Erfassung in den Lageraufzeichnungen genau ermittelt werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, BP Europa, C-64/15, EU:C:2016:62, Rn. 34).

    Rn. 36 Somit ist Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren erst dann als beendet anzusehen ist, wenn der Empfänger genaue Kenntnis von der Menge der tatsächlich erhaltenen Waren haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, BP Europa, C-64/15, EU:C:2016:62, Rn. 32).

    Rn. 37 Daher kann vor der vollständigen Entladung des die verbrauchsteuerpflichtigen Waren befördernden Transportmittels nicht vom Ende der Beförderung dieser Waren ausgegangen werden, da der Empfänger erst durch diese Entladung oder eine dieser vorangehenden Kontrolle genaue Kenntnis von der Menge der tatsächlich erhaltenen Waren erlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, BP Europa, C-64/15, EU:C:2016:62, Rn. 33).

    Rn. 41 Ebenso wenig kann der elfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/118 zu einer anderen Auslegung führen, da er lediglich den Inhalt von Art. 10 Abs. 1, 2 und 4 dieser Richtlinie zusammenfasst und keine Möglichkeit bietet, von den Regeln zur Ermittlung des Mitgliedstaats abzuweichen, in dem der Verbrauchsteueranspruch besteht, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 28. Januar 2016, BP Europa (C-64/15, EU:C:2016:62), insbesondere im Licht von Art. 20 Abs. 2 dieser Richtlinie ausgelegt wurden.

  • EuG, 01.07.2026 - T-361/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Verbrauchsteuern - Art. 27 Abs. 1 …

    Während die Verbrauchsteuerpflicht somit an die Herstellung der betreffenden Waren innerhalb des genannten Gebiets oder ihre Einfuhr in dieses Gebiet anknüpft, entsteht nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118 der Verbrauchsteueranspruch erst zum Zeitpunkt der Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr (Urteil vom 28. Januar 2016, BP Europa, C-64/15, EU:C:2016:62, Rn. 21).

    In Bezug auf die verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewirkt diese Regelung daher den Aufschub der Steuerpflicht, bis eine Voraussetzung des Steueranspruchs erfüllt ist (vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, BP Europa, C-64/15, EU:C:2016:62, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Vorschrift jedoch geurteilt, dass bei der Bestimmung des Lieferzeitpunkts auf den tatsächlichen Erhalt der Waren als solche durch ihren Empfänger abzustellen ist (Urteil vom 28. Januar 2016, BP Europa, C-64/15, EU:C:2016:62, Rn. 29).

    Rn. 35 Zudem hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118, der den Zeitpunkt definiert, zu dem die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung endet, festlegt, wann solche Waren als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten und wann infolgedessen der Steueranspruch bei diesen Waren entsteht (Urteil vom 28. Januar 2016, BP Europa, C-64/15, EU:C:2016:62, Rn. 31).

  • FG Hamburg, 05.08.2020 - 4 K 109/16

    Energiesteuer: Verlust von Energieerzeugnissen durch unabwendbares Ereignis oder …

    Rn. 34 a. Der Begriff der Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung ist in der RL 2008/118/EG nicht ausdrücklich definiert und muss deshalb nach seinem Wortlaut, seinem Kontext und den Zielen der RL ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2016, C-64/15, BP, Rn. 28).

    Der EuGH hat diese Rechtsprechung für bei der Beförderung auftretende Fehlmengen unter Anwendung des Art. 10 der neuen Fassung der neue Verbrauchsteuersystemrichtlinie RL 2008/118/EG fortgeführt (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2016, C-64/15, BP Europa, Rn. 7).

    Die Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr für bei der Beförderung auftretende Fehlmengen (EuGH…, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 28 ff.; Urteil vom 28. Januar 2016, C-64/15, BP Europa; BFH…, Beschluss vom 7. November 1995, VII B 67/95, BFH/NV 1996, 391) ist auch auf solche Fehlmengen anzuwenden, die im Zuge der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung auftreten (…vgl. Alexander in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG/StromStG, § 8 EnergieStG, Rn. 18, Stand Juli 2017;… Soyk in Friedrich/Soyk, § 8 EnergieStG, Rn. 41 ff., Stand Oktober 2016, § 14 EnergieStG, Rn. 33, Stand Juni 2018).

  • BFH, 31.05.2016 - VII R 40/13

    Bei der Entladung eines Transportmittels festgestellte Fehlmengen führen aufgrund …

    Rn. 7 In seinem Urteil BP Europa SE vom 28. Januar 2016 C-64/15 (EU:C:2016:62) hat der EuGH auf diese Fragen wie folgt geantwortet:.
  • FG Düsseldorf, 22.04.2025 - 4 K 1673/24

    Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Steueraussetzungsverfahren: …

    Insoweit ist auf den tatsächlichen Erhalt der Waren durch ihren Empfänger abzustellen und nicht auf eine einzelstaatlich geregelte Fiktion (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2016, BP Europa, C-64/15, ECLI:EU:C:2016:62 Randnr. 29).

    Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung endet daher gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118 erst, wenn der Empfänger genaue Kenntnis von der Menge der tatsächlich erhaltenen Waren haben kann (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2016, BP Europa, C-64/15, ECLI:EU:C:2016:62 Randnr. 32).

    Vielmehr wird auch festgelegt, wann solche Waren als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten und wann infolgedessen die Steuer für diese Waren entsteht (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2016, BP Europa, C-64/15, ECLI:EU:C:2016:62 Randnr. 31).

  • FG Hamburg, 25.10.2022 - 4 K 26/20

    Branntweinsteuer, Alkoholsteuer: Vernichtung von vergälltem und unvergälltem …

    Rn. 64 aa) Der Begriff der Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung ist in der RL 2008/118/EG nicht ausdrücklich definiert und muss deshalb nach seinem Wortlaut, seinem Kontext und den Zielen der RL ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2016, C-64/15, BP, Rn. 28).

    Auch der EuGH und der BFH haben die Überführung verbrauchsteuerbarer Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr für bei der Beförderung auftretende Fehlmengen ausdrücklich bestätigt (EuGH…, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 28 ff.; Urteil vom 28. Januar 2016, C-64/15, BP Europe; BFH…, Beschluss vom 7. November 1995, VII B 67/95, BFH/NV 1996, 391;… Alexander in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG § 8 Rn. 18, Stand August 2020).

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2019 - 11 LB 497/18

    Bestimmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Kohärenz; Online-Poker; Vollzugsdefizit; …

    Rn. 63 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausdrücklich berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 30.6.2016 - C-64/15 -, juris, …und Urt. v. 14.6.2017 - C-685/15 -, juris) bei der Prüfung der unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung zum Zeitpunkt ihres Erlasses, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen abzustellen ist.
  • EuGH, 08.02.2018 - C-590/16

    Kommission/ Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    In Bezug auf die verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewirkt diese Regelung daher den Aufschub der Steuerpflicht, bis eine Voraussetzung des Steueranspruchs erfüllt ist (Urteil vom 28. Januar 2016, BP Europa, C-64/15, EU:C:2016:62, Rn. 22).

    Rn. 42 Bei solchen, einem Verfahren der Steueraussetzung unterliegenden Waren gilt nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/118 die Entnahme, einschließlich der unrechtmäßigen Entnahme, aus diesem Verfahren als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr (Urteil vom 28. Januar 2016, BP Europa, C-64/15, EU:C:2016:62, Rn. 23).

  • EuGH, 24.02.2021 - C-95/19

    Rechtsangleichung

    In Bezug auf die verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewirkt diese Regelung daher den Aufschub der Steuerpflicht, bis eine Voraussetzung des Steueranspruchs wie die in Rn. 47 des vorliegenden Urteils beschriebene erfüllt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2016, BP Europa, C-64/15, EU:C:2016:62, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 09.06.2017 - 4 K 122/15

    Tabaksteuerrecht: Steuerentstehung und -erstattung von Mehrmengen im Rahmen eines …

    Da § 32 TabStG zwanglos ohne das vom Beklagten postulierte ungeschriebene negative Tatbestandsmerkmal "Keine Tabakwaren des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten" angewandt werden kann, ist im Wege der unionsrechtskonformen Auslegung (hierzu EuGH, Urt. v. 28.01.2016, ECLI:EU:C:2016:62, C-64/16, Rn. 41 - BP Europe SE) von § 32 TabStG dieses negative Tatbestandsmerkmal nicht anzuwenden.
  • FG Bremen, 20.10.2016 - 4 K 34/14

    Energiesteuerpflichtige Lieferung von Dieselkraftstoff mit einem …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2017 - C-579/15

    Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-489/20

    Kauno teritorinė muitinė - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2018 - C-390/16

    Lada - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen …

  • EuG, 29.10.2025 - T-653/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-95/19

    Silcompa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie …

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.11.2024 - 3 K 824/20

    Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung - Verwendung des e-VD …

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