Rechtsprechung
| EuGH, 01.08.2025 - C-666/23 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- autokaufrecht.info
Haftung des Fahrzeugherstellers für unzulässige Abschalteinrichtung - Verbotsirrtum
- Europäischer Gerichtshof
Volkswagen (Droit à réparation adéquate)
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen - Rechtsangleichung - Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen - Richtlinie 2007/46/EG - Art. 18 Abs. 1 - Art. 26 Abs. 1 - Art. 46 - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Art. 5 Abs. 2 - Kraftfahrzeuge - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - ...
- Europäischer Gerichtshof
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen - Rechtsangleichung - Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen - Richtlinie 2007/46/EG - Art. 18 Abs. 1 - Art. 26 Abs. 1 - Art. 46 - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Art. 5 Abs. 2 - Kraftfahrzeuge - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - ...
- Betriebs-Berater
Keine Entlastung eines Automobilherstellers von seiner Haftung für unzulässige Abschalteinrichtung wegen Vorliegen einer EG-Typgenehmigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen - Rechtsangleichung - Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen - Richtlinie 2007/46/EG - Art. 18 Abs. 1 - Art. 26 Abs. 1 - Art. 46 - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Art. 5 Abs. 2 - Kraftfahrzeuge - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - ...
Kurzfassungen/Presse (6)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Ein Automobilhersteller kann sich nicht deshalb von seiner Haftung für eine unzulässige Abschalteinrichtung entlasten, weil eine EG-Typgenehmigung vorliegt
- lto.de (Kurzinformation)
Dieselskandal bei VW: Typengenehmigung begründet keinen unvermeidbaren Verbotsirrtum
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Dieselskandal: EG-Typengenehmigung ist keine Bestätigung der Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Dieselskandal: EuGH bestätigt Rechtsprechung des BGH zum Differenzschaden
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Anspruch auf angemessene Entschädigung: Haftung für unzulässige Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Zur Haftung für unzulässige Abschalteinrichtungen bei Vorliegen einer Typgenehmigung
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Volkswagen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Volkswagen
Verfahrensgang
- LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19
- LG Ravensburg, 07.04.2025 - 2 O 190/20
- EuGH, 01.08.2025 - C-666/23
Papierfundstellen
- NJW 2025, 2983
- ZIP 2025, 2127
- EuZW 2025, 1016
- NZV 2025, 467
Wird zitiert von ... (106) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 14.07.2022 - C-134/20
Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) …
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-666/23
Rn. 39 Des Weiteren habe sich der Gerichtshof in den Urteilen vom 14. Juli 2022, GSMB Invest (C-128/20, EU:C:2022:570), Volkswagen (C-134/20, EU:C:2022:571) und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-145/20, EU:C:2022:572), für mit einem identischen Thermofenster ausgestattete Fahrzeuge der Marke Volkswagen auf einen Temperaturbereich zwischen 15 und 33 °C Außentemperatur gestützt.Rn. 87 Weder dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007, wonach die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen unzulässig ist, noch dem Wortlaut von Art. 3 Nr. 10 dieser Verordnung, in dem der Begriff "Abschalteinrichtung" definiert wird, lässt sich entnehmen, dass für die Beurteilung, ob die Verwendung dieser Einrichtung unzulässig ist, danach zu unterscheiden ist, ob eine Abschalteinrichtung in der Phase der Herstellung eines Fahrzeugs oder erst nach seiner Inbetriebnahme, u. a. infolge einer Nachbesserung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44, eingebaut wurde (Urteil vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 88).
Rn. 88 Diese Auslegung wird durch den Kontext, in dem diese Bestimmungen der Verordnung Nr. 715/2007 stehen, und das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel gestützt (Urteil vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 89).
Nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung schließt diese Verpflichtung ein, dass die in Anhang I und in den in Art. 5 der Verordnung genannten Durchführungsmaßnahmen festgelegten Grenzwerte eingehalten werden (Urteil vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 90).
Rn. 91 Außerdem gewährleistet der Hersteller nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 692/2008, "dass emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die in Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung nach der Verordnung [Nr. 715/2007] eingebaut werden, in Übereinstimmung mit Artikel 12, Artikel 13 und Anhang XIII dieser Verordnung über eine EG-Typgenehmigung als selbstständige technische Einheiten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie [2007/46] verfügen" (Urteil vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 91).
Rn. 92 Aus diesen Bestimmungen der Verordnungen Nr. 715/2007 und Nr. 692/2008 ergibt sich, dass die emissionsmindernden Einrichtungen die Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 715/2007 unabhängig davon einhalten müssen, ob sie ursprünglich oder nach Inbetriebnahme eines Fahrzeugs eingebaut werden (Urteil vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 92).
Rn. 93 Zum anderen liefe es, wenn man Fahrzeugherstellern erlauben würde, nach der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs eine Abschalteinrichtung einzubauen, die diese Verpflichtungen nicht einhält, dem Ziel der Verordnung Nr. 715/2007 zuwider, das darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte insbesondere die Stickstoffoxid-(NOx)-Emissionen bei Dieselkraftfahrzeugen zu mindern (Urteil vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 93).
Rn. 94 Der Umstand, dass eine Abschalteinrichtung nach der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs bei einer Nachbesserung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44 eingebaut wurde, ist somit für die Beurteilung der Frage, ob die Verwendung dieser Einrichtung nach Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 unzulässig ist, unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 94).
- EuGH, 14.07.2022 - C-128/20
GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) …
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-666/23
Rn. 39 Des Weiteren habe sich der Gerichtshof in den Urteilen vom 14. Juli 2022, GSMB Invest (C-128/20, EU:C:2022:570), Volkswagen (C-134/20, EU:C:2022:571) und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-145/20, EU:C:2022:572), für mit einem identischen Thermofenster ausgestattete Fahrzeuge der Marke Volkswagen auf einen Temperaturbereich zwischen 15 und 33 °C Außentemperatur gestützt.Rn. 44 Darüber hinaus ist das vorlegende Gericht, was CM betrifft, der Ansicht, dass das andere sich aus dieser Vorschrift ergebende Ausnahmekriterium, wonach eine Abschalteinrichtung nicht während des überwiegenden Teils des Jahres aktiv sein dürfe, in Anbetracht der sich aus dem Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest (C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 65), ergebenden Rechtsprechung nicht als erfüllt angesehen werden dürfte.
- EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat …
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-666/23
Rn. 61 Nach der sich aus dem Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group (Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen) (C-100/21, im Folgenden: Urteil Mercedes-Benz Group, EU:C:2023:229, Rn. 91), ergebenden Rechtsprechung hat der Käufer eines mit einer Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs aus Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist. - EuGH, 14.07.2022 - C-145/20
Porsche Inter Auto und Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-666/23
Rn. 39 Des Weiteren habe sich der Gerichtshof in den Urteilen vom 14. Juli 2022, GSMB Invest (C-128/20, EU:C:2022:570), Volkswagen (C-134/20, EU:C:2022:571) und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-145/20, EU:C:2022:572), für mit einem identischen Thermofenster ausgestattete Fahrzeuge der Marke Volkswagen auf einen Temperaturbereich zwischen 15 und 33 °C Außentemperatur gestützt. - EuGH, 26.09.2024 - C-403/23
Luxone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 01.08.2025 - C-666/23
Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das nationale Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 26. September 2024, Luxone und Sofein, C-403/23 und C-404/23, EU:C:2024:805, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- OLG Karlsruhe, 26.08.2026 - 6 U 77/22 Doch auch der Gerichtshof habe anerkannt, dass dann, wenn die Typgenehmigungsbehörde spezifische Kenntnis von dem Thermofenster (oder einer sonstigen Abschalteinrichtung) in der konkreten Ausgestaltung habe und diese explizit als zulässig anerkenne, sich der Hersteller auf die Gesetzeskonformität verlassen könne (EuGH, Urt. v. 1.8.2025 - C-666/23 Rz 79;… vgl. auch BGH, Urt. v. 3.9.2025 - VIa ZR 26/24, juris Rn. 10 ff).
Rn. 52 a) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann von jedem (Neu- wie auch späteren Gebrauchtwagen-) Käufer auf Ersatz des aufgrund des Vertragsschlusses nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens gerichtet werden, den er beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht erleidet (vgl. nur BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 f;… Urteil vom 23. Dezember 2025 - 6 U 292/21 , juris Rn. 63 ; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88 ff - Mercedes-Benz Group; Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 61, 63 ff - Volkswagen II).
Rn. 68 Sie ist eng auszulegen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV;… Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 mwN - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 73 - Volkswagen II; vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 60).
Aus Gründen der Effektivität des Unionsrechts dürfen allerdings die Voraussetzungen, unter denen sich ein Fahrzeughersteller auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung berufen kann, um sich von jeder Haftung dafür zu entlasten, nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung eines solchen Schadensersatzes durch den Käufer eines mit dieser Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Senat, Urteil vom 13. August 2025 - 6 U 225/21, unveröffentlicht; vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 69 f - Volkswagen II).
Folglich bedeutet sie nicht zwangsläufig, dass die zuständige Behörde die Einschätzung des Herstellers bezüglich der angeblichen Zulässigkeit der in Rede stehenden Abschalteinrichtung bestätigt hat oder hätte (Senat…, Urteil vom 23. Dezember 2025 - 6 U 292/21 , juris Rn. 104 ; vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 79 ff; BGH…, Urteil vom 3. September 2025 - VIa ZR 26/24, NJW 2025, 3353 Rn. 10 mwN).
Rn. 89 Ob die dem Hersteller danach eröffnete Entlastungsmöglichkeit nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 (C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 81 ff - Volkswagen II) mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, kann hier dahinstehen, weil die vorstehenden Anforderungen im Streitfall ohnehin nicht erfüllt sind (dazu sogleich).
Rn. 126 Dieser Rahmen für die Bemessung des Differenzschadens steht mit dem Unionsrecht in Einklang (ausführlich Senat…, Urteil vom 12. November 2025 - 6 U 82/21 , juris Rn. 147 mwN; siehe EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 99 ff - Volkswagen II).
Unter dem Vorbehalt, dass Modalitäten, die es dem Käufer eines Kraftfahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG enthaltene Verbot entstanden ist, nicht mit dem Grundsatz der Effektivität in Einklang stünden, sind die nationalen Gerichte befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte, einschließlich des Rechts des Käufers eines Kraftfahrzeugs auf angemessene Entschädigung für die Schäden, die ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG aufgestellte Verbot entstanden sind, nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (Senat…, Urteil vom 12. November 2025 - 6 U 82/21 , juris Rn. 158 mwN; vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 99 f - Volkswagen II).
Das Unionsrecht hindert nicht an einer den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgenden Nutzungsanrechnung (ausführlich Senat…, Urteil vom 12. November 2025 - 6 U 82/21 , juris Rn. 159 mwN; siehe EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 100, 107 - Volkswagen II; BGH…, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 4; Müller, BB 2025, 2323, 2324).
Diese und alle sonstigen hier erheblichen Rechtsfragen sind nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 (C-666/23, NJW 2025, 2983 - Volkswagen II) beantwortet und im Übrigen aus den vom Bundesgerichtshof angegebenen Gründen klar wie oben ausgeführt zu beantworten und bedürfen daher keiner weiteren Beantwortung durch den Gerichtshof.
- OLG Karlsruhe, 26.08.2026 - 6 U 50/23 Rn. 46 a) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann von jedem (Neu- wie auch späteren Gebrauchtwagen-) Käufer auf Ersatz des aufgrund des Vertragsschlusses nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens gerichtet werden, den er beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht erleidet (vgl. nur BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 f;… Urteil vom 23. Dezember 2025 - 6 U 292/21 , juris Rn. 63 ; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88 ff - Mercedes-Benz Group; Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 61, 63 ff - Volkswagen II).
Rn. 62 Sie ist eng auszulegen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV;… Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 mwN - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 73 - Volkswagen II; vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 60).
Aus Gründen der Effektivität des Unionsrechts dürfen allerdings die Voraussetzungen, unter denen sich ein Fahrzeughersteller auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung berufen kann, um sich von jeder Haftung dafür zu entlasten, nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung eines solchen Schadensersatzes durch den Käufer eines mit dieser Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Senat, Urteil vom 13. August 2025 - 6 U 225/21, unveröffentlicht; vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 69 f - Volkswagen II).
Folglich bedeutet sie nicht zwangsläufig, dass die zuständige Behörde die Einschätzung des Herstellers bezüglich der angeblichen Zulässigkeit der in Rede stehenden Abschalteinrichtung bestätigt hat oder hätte (Senat…, Urteil vom 23. Dezember 2025 - 6 U 292/21 , juris Rn. 104 ; vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 79 ff; BGH…, Urteil vom 3. September 2025 - VIa ZR 26/24, NJW 2025, 3353 Rn. 10 mwN).
Rn. 80 Ob die dem Hersteller danach eröffnete Entlastungsmöglichkeit nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 (C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 81 ff - Volkswagen II) mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, kann hier dahinstehen, weil die vorstehenden Anforderungen im Streitfall ohnehin nicht erfüllt sind (dazu sogleich).
Rn. 117 Dieser Rahmen für die Bemessung des Differenzschadens steht mit dem Unionsrecht in Einklang (ausführlich Senat…, Urteil vom 12. November 2025 - 6 U 82/21 , juris Rn. 147 mwN; siehe EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 99 ff - Volkswagen II).
Unter dem Vorbehalt, dass Modalitäten, die es dem Käufer eines Kraftfahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG enthaltene Verbot entstanden ist, nicht mit dem Grundsatz der Effektivität in Einklang stünden, sind die nationalen Gerichte befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte, einschließlich des Rechts des Käufers eines Kraftfahrzeugs auf angemessene Entschädigung für die Schäden, die ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG aufgestellte Verbot entstanden sind, nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (Senat…, Urteil vom 12. November 2025 - 6 U 82/21 , juris Rn. 158 mwN; vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 99 f - Volkswagen II).
Das Unionsrecht hindert nicht an einer den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgenden Nutzungsanrechnung (ausführlich Senat…, Urteil vom 12. November 2025 - 6 U 82/21 , juris Rn. 159 mwN; siehe EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 100, 107 - Volkswagen II; BGH…, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 4; Müller, BB 2025, 2323, 2324).
Diese und alle sonstigen hier erheblichen Rechtsfragen sind nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 (C-666/23, NJW 2025, 2983 - Volkswagen II) beantwortet und im Übrigen aus den vom Bundesgerichtshof angegebenen Gründen klar wie oben ausgeführt zu beantworten und bedürfen daher keiner weiteren Beantwortung durch den Gerichtshof.
- OLG Karlsruhe, 23.12.2025 - 6 U 292/21
Dieselfall: Möglichkeit einer Anrechnung eines höheren Restwerts als Vorteil bei …
Rn. 63 b) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann allerdings in Einklang mit der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung von jedem (Neu- wie auch späteren Gebrauchtwagen-) Käufer - lediglich in der Methode der Schadensberechnung vom "großen" Schadensersatz abweichend (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 14 mwN; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 ) - auf Ersatz des aufgrund des Vertragsschlusses nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens gerichtet werden, den er beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht erleidet (vgl. nur BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 f; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88 ff - Mercedes-Benz Group; Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 61, 63 ff - Volkswagen II).Rn. 78 Sie ist eng auszulegen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV;… Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 mwN - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 73 - Volkswagen II; vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 60).
Aus Gründen der Effektivität des Unionsrechts dürfen allerdings die Voraussetzungen, unter denen sich ein Fahrzeughersteller auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung berufen kann, um sich von jeder Haftung dafür zu entlasten, nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung eines solchen Schadensersatzes durch den Käufer eines mit dieser Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Senat, Urteil vom 13. August 2025 - 6 U 225/21, unveröffentlicht; vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 69 f - Volkswagen II).
Folglich bedeutet sie nicht zwangsläufig, dass die zuständige Behörde die Einschätzung des Herstellers bezüglich der angeblichen Zulässigkeit der in Rede stehenden Abschalteinrichtung bestätigt hat oder hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 79 ff; BGH…, Urteil vom 3. September 2025 - VIa ZR 26/24, NJW 2025, 3353 Rn. 10 mwN).
Rn. 105 Ob die dem Hersteller danach eröffnete Entlastungsmöglichkeit nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 (C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 81 ff - Volkswagen II) mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, kann hier dahinstehen, weil die vorstehenden Anforderungen im Streitfall ohnehin nicht erfüllt sind (dazu sogleich).
Insoweit ist nach dem Grundsatz dessen Effektivität zu beachten, dass keine Modalitäten des nationalen Rechts zur Anwendung gebracht werden dürfen, die es dem Käufer eines Kraftfahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG enthaltene Verbot entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 99 - Volkswagen II).
Unter dem Vorbehalt, dass Modalitäten, die es dem Käufer eines Kraftfahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG enthaltene Verbot entstanden ist, nicht mit dem Grundsatz der Effektivität in Einklang stünden, sind die nationalen Gerichte befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte, einschließlich des Rechts des Käufers eines Kraftfahrzeugs auf angemessene Entschädigung für die Schäden, die ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG aufgestellte Verbot entstanden sind, nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (Senat…, Urteil vom 12. November 2025 - 6 U 82/21 , juris Rn. 158 mwN; vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 99 f - Volkswagen II).
Das Unionsrecht hindert nicht daran, auf den Schadensersatzbetrag, der dem Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG ausgestatteten Fahrzeugs geschuldet wird, dem durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist, einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht, wenn dabei der Gesichtspunkt der Effektivität des Unionsrechts gewahrt bleibt, indem die Anrechnung eines Vorteils, den der betreffende Käufer im Rahmen der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat, eine angemessene Entschädigung gewährleistet (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 100, 107 - Volkswagen II); dies ist bei einer den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie mit der vorliegenden Beurteilung angewendet werden, folgenden Nutzungsanrechnung der Fall (Senat…, Urteil vom 12. November 2025 - 6 U 82/21 , juris Rn. 159 mwN).
Auch die Verneinung eines Ersatzanspruchs aus dem Grund, dass je nach den Umständen ein etwa entstandener Schaden vollständig durch Nutzung und Restwert ausgeglichen ist, steht mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. August 2025 (C-666/23, DB 2025, 2081 - Volkswagen II) in Einklang (vgl. BGH…, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 4; Senat…, Urteil vom 12. November 2025 - 6 U 82/21 , juris Rn. 159 mwN; Müller, BB 2025, 2323, 2324).
Diese und alle sonstigen hier erheblichen Rechtsfragen sind nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 (C-666/23, NJW 2025, 2983 - Volkswagen II) beantwortet und im Übrigen aus den vom Bundesgerichtshof angegebenen Gründen klar wie oben ausgeführt zu beantworten und bedürfen daher keiner weiteren Beantwortung durch den Gerichtshof.
- OLG Karlsruhe, 12.11.2025 - 6 U 82/21 Rn. 83 b) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann allerdings in Einklang mit der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung von jedem (Neu- wie auch späteren Gebrauchtwagen-) Käufer - lediglich in der Methode der Schadensberechnung vom "großen" Schadensersatz abweichend (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 14 mwN; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 ) - auf Ersatz des aufgrund des Vertragsschlusses nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens gerichtet werden, den er beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht erleidet (vgl. nur BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 f; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88 ff - Mercedes-Benz Group; Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 61, 63 ff - Volkswagen II).
Rn. 98 Sie ist eng auszulegen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV;… Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 mwN - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 73 - Volkswagen II; vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 60).
Aus Gründen der Effektivität des Unionsrechts dürfen allerdings die Voraussetzungen, unter denen sich ein Fahrzeughersteller auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung berufen kann, um sich von jeder Haftung dafür zu entlasten, nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung eines solchen Schadensersatzes durch den Käufer eines mit dieser Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Senat, Urteil vom 13. August 2025 - 6 U 225/21, unveröffentlicht; vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 69 f - Volkswagen II).
Folglich bedeutet sie nicht zwangsläufig, dass die zuständige Behörde die Einschätzung des Herstellers bezüglich der angeblichen Zulässigkeit der in Rede stehenden Abschalteinrichtung bestätigt hat oder hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 79 ff; BGH…, Urteil vom 3. September 2025 - VIa ZR 26/24, juris Rn. 10 mwN).
Rn. 124 Ob die dem Hersteller danach eröffnete Entlastungsmöglichkeit nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 (C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 81 ff - Volkswagen II) mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, kann hier dahinstehen, weil die vorstehenden Anforderungen im Streitfall ohnehin nicht erfüllt sind (dazu sogleich).
Insoweit ist nach dem Grundsatz dessen Effektivität zu beachten, dass keine Modalitäten des nationalen Rechts zur Anwendung gebracht werden dürfen, die es dem Käufer eines Kraftfahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG enthaltene Verbot entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 99 - Volkswagen II).
Unter dem Vorbehalt, dass Modalitäten, die es dem Käufer eines Kraftfahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG enthaltene Verbot entstanden ist, nicht mit dem Grundsatz der Effektivität in Einklang stünden, sind die nationalen Gerichte befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte, einschließlich des Rechts des Käufers eines Kraftfahrzeugs auf angemessene Entschädigung für die Schäden, die ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG aufgestellte Verbot entstanden sind, nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (Senat, Urteil vom 13. August 2025 - 6 U 225/21, unveröffentlicht; vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 99 f - Volkswagen II).
Das Unionsrecht hindert nicht daran, auf den Schadensersatzbetrag, der dem Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG ausgestatteten Fahrzeugs geschuldet wird, dem durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist, einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht, wenn dabei der Gesichtspunkt der Effektivität des Unionsrechts gewahrt bleibt, indem die Anrechnung eines Vorteils, den der betreffende Käufer im Rahmen der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat, eine angemessene Entschädigung gewährleistet (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 100, 107 - Volkswagen II); dies ist bei einer den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie mit der vorliegenden Beurteilung angewendet werden, folgenden Nutzungsanrechnung der Fall (Senat, Urteil vom 13. August 2025 - 6 U 225/21, unveröffentlicht; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 15. August 2025 - 16a U 399/25, BeckRS 2025, 20681 Rn. 8 ff).
Auch die Verneinung eines Ersatzanspruchs aus dem Grund, dass je nach den Umständen ein etwa entstandener Schaden vollständig durch Nutzung und Restwert ausgeglichen ist, steht mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. August 2025 (C-666/23, DB 2025, 2081 - Volkswagen II) in Einklang (vgl. BGH…, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 4; Senat, Urteil vom 24. September 2025 - 6 U 327/21, unveröffentlicht).
Die hier erheblichen Rechtsfragen sind mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 (C-666/23, NJW 2025, 2983 - Volkswagen II) beantwortet (Senat, Urteil vom 13. August 2025 - 6 U 225/21, unveröffentlicht; Urteil vom 24. September 2025 - 6 U 327/21, unveröffentlicht).
- OLG Karlsruhe, 12.11.2025 - 6 U 35/22
1. Zur Darlegung einer vom Fahrzeughersteller begangenen vorsätzlichen …
Rn. 98 b) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann allerdings in Einklang mit der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung von jedem (Neu- wie auch späteren Gebrauchtwagen-) Käufer - lediglich in der Methode der Schadensberechnung vom "großen" Schadensersatz abweichend (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35;… Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22, juris Rn. 14 mwN; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 111 ;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 ) - auf Ersatz des aufgrund des Vertragsschlusses nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens gerichtet werden, den er beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht erleidet (vgl. nur BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 f; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88 ff - Mercedes-Benz Group; Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 61, 63 ff - Volkswagen II).Rn. 113 Sie ist eng auszulegen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV;… Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 mwN - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 73 - Volkswagen II; vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 60).
Aus Gründen der Effektivität des Unionsrechts dürfen allerdings die Voraussetzungen, unter denen sich ein Fahrzeughersteller auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung berufen kann, um sich von jeder Haftung dafür zu entlasten, nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung eines solchen Schadensersatzes durch den Käufer eines mit dieser Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Senat, Urteil vom 13. August 2025 - 6 U 225/21, unveröffentlicht; vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 69 f - Volkswagen II).
Folglich bedeutet sie nicht zwangsläufig, dass die zuständige Behörde die Einschätzung des Herstellers bezüglich der angeblichen Zulässigkeit der in Rede stehenden Abschalteinrichtung bestätigt hat oder hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 79 ff; BGH…, Urteil vom 3. September 2025 - VIa ZR 26/24, juris Rn. 10 mwN).
Rn. 133 Ob die dem Hersteller danach eröffnete Entlastungsmöglichkeit nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 (C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 81 ff - Volkswagen II) mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, kann hier dahinstehen, weil die vorstehenden Anforderungen im Streitfall ohnehin nicht erfüllt sind (dazu sogleich).
Insoweit ist nach dem Grundsatz dessen Effektivität zu beachten, dass keine Modalitäten des nationalen Rechts zur Anwendung gebracht werden dürfen, die es dem Käufer eines Kraftfahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG enthaltene Verbot entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 99 - Volkswagen II).
Unter dem Vorbehalt, dass Modalitäten, die es dem Käufer eines Kraftfahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG enthaltene Verbot entstanden ist, nicht mit dem Grundsatz der Effektivität in Einklang stünden, sind die nationalen Gerichte befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte, einschließlich des Rechts des Käufers eines Kraftfahrzeugs auf angemessene Entschädigung für die Schäden, die ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG aufgestellte Verbot entstanden sind, nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (Senat, Urteil vom 13. August 2025 - 6 U 225/21, unveröffentlicht; vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 99 f - Volkswagen II).
Das Unionsrecht hindert nicht daran, auf den Schadensersatzbetrag, der dem Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG ausgestatteten Fahrzeugs geschuldet wird, dem durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist, einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht, wenn dabei der Gesichtspunkt der Effektivität des Unionsrechts gewahrt bleibt, indem die Anrechnung eines Vorteils, den der betreffende Käufer im Rahmen der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat, eine angemessene Entschädigung gewährleistet (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 100, 107 - Volkswagen II); dies ist bei einer den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie mit der vorliegenden Beurteilung angewendet werden, folgenden Nutzungsanrechnung der Fall (Senat, Urteil vom 13. August 2025 - 6 U 225/21, unveröffentlicht; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 15. August 2025 - 16a U 399/25, BeckRS 2025, 20681 Rn. 8 ff).
Auch die Verneinung eines Ersatzanspruchs aus dem Grund, dass je nach den Umständen ein etwa entstandener Schaden vollständig durch Nutzung und Restwert ausgeglichen ist, steht mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. August 2025 (C-666/23, DB 2025, 2081 - Volkswagen II) in Einklang (vgl. BGH…, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 4; Senat, Urteil vom 24. September 2025 - 6 U 327/21, unveröffentlicht).
Die hier erheblichen Rechtsfragen sind mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 (C-666/23, NJW 2025, 2983 - Volkswagen II) beantwortet (Senat, Urteil vom 13. August 2025 - 6 U 225/21, unveröffentlicht; Urteil vom 24. September 2025 - 6 U 327/21, unveröffentlicht).
- BGH, 05.05.2026 - VIa ZR 254/25
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …
(a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann es grundsätzlich nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, die für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistende Entschädigung auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises entspricht, zu begrenzen, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23 , NJW 2025, 2983 Rn. 104, 107).(b) Überdies sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlichen gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (vgl. EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 , NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23 , NJW 2025, 2983 Rn. 100; BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 , BGHZ 237, 245 Rn. 80 ).
Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 80) - Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet hat, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025, aaO, Rn. 101, 104, 107).
(a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann es grundsätzlich nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, die für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistende Entschädigung auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises entspricht, zu begrenzen, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23 , NJW 2025, 2983 Rn. 104, 107).
(b) Überdies sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlichen gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (vgl. EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 , NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23 , NJW 2025, 2983 Rn. 100; BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 , BGHZ 237, 245 Rn. 80 ).
Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 80) - Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet hat, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025, aaO, Rn. 101, 104, 107).
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 - 6 U 48/24
Dieselskandal: Schadensersatzansprüche nach Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger …
Rn. 45 a) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann von jedem (Neu- wie auch späteren Gebrauchtwagen-) Käufer auf Ersatz des aufgrund des Vertragsschlusses nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens gerichtet werden, den er beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht erleidet (vgl. nur BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff;… Urteil vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 65 f;… Urteil vom 23. Dezember 2025 - 6 U 292/21 , juris Rn. 63 ; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88 ff - Mercedes-Benz Group; Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 61, 63 ff - Volkswagen II).Rn. 60 Sie ist eng auszulegen (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV;… Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest;… Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 mwN - Deutsche Umwelthilfe;… Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 73 - Volkswagen II; vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 60).
Aus Gründen der Effektivität des Unionsrechts dürfen allerdings die Voraussetzungen, unter denen sich ein Fahrzeughersteller auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung berufen kann, um sich von jeder Haftung dafür zu entlasten, nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung eines solchen Schadensersatzes durch den Käufer eines mit dieser Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Senat, Urteil vom 13. August 2025 - 6 U 225/21, unveröffentlicht; vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 69 f - Volkswagen II).
Folglich bedeutet sie nicht zwangsläufig, dass die zuständige Behörde die Einschätzung des Herstellers bezüglich der angeblichen Zulässigkeit der in Rede stehenden Abschalteinrichtung bestätigt hat oder hätte (Senat…, Urteil vom 23. Dezember 2025 - 6 U 292/21 , juris Rn. 104 ; vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 79 ff; BGH…, Urteil vom 3. September 2025 - VIa ZR 26/24, NJW 2025, 3353 Rn. 10 mwN).
Rn. 82 Ob die dem Hersteller danach eröffnete Entlastungsmöglichkeit nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 (C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 81 ff - Volkswagen II) mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, kann hier dahinstehen, weil die vorstehenden Anforderungen im Streitfall ohnehin nicht erfüllt sind (dazu sogleich).
Rn. 104 Dieser Rahmen für die Bemessung des Differenzschadens steht mit dem Unionsrecht in Einklang (ausführlich Senat…, Urteil vom 12. November 2025 - 6 U 82/21 , juris Rn. 147 mwN; siehe EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 99 ff - Volkswagen II).
Unter dem Vorbehalt, dass Modalitäten, die es dem Käufer eines Kraftfahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG enthaltene Verbot entstanden ist, nicht mit dem Grundsatz der Effektivität in Einklang stünden, sind die nationalen Gerichte befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte, einschließlich des Rechts des Käufers eines Kraftfahrzeugs auf angemessene Entschädigung für die Schäden, die ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG aufgestellte Verbot entstanden sind, nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (Senat…, Urteil vom 12. November 2025 - 6 U 82/21 , juris Rn. 158 mwN; vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 99 f - Volkswagen II).
Das Unionsrecht hindert nicht an einer den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgenden Nutzungsanrechnung (ausführlich Senat…, Urteil vom 12. November 2025 - 6 U 82/21 , juris Rn. 159 mwN; siehe EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 100, 107 - Volkswagen II; BGH…, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 4; Müller, BB 2025, 2323, 2324).
Diese und alle sonstigen hier erheblichen Rechtsfragen sind nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 (C-666/23, NJW 2025, 2983 - Volkswagen II) beantwortet und im Übrigen aus den vom Bundesgerichtshof angegebenen Gründen klar wie oben ausgeführt zu beantworten und bedürfen daher keiner weiteren Beantwortung durch den Gerichtshof.
- BGH, 05.05.2026 - VIa ZR 236/25
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …
Rn. 13 (a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann es grundsätzlich nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, die für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistende Entschädigung auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises entspricht, zu begrenzen, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2023, 2983 Rn. 104, 107).Rn. 14 (b) Überdies sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlichen gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (vgl. EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2023, 2983 Rn. 100; BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80).
Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO Rn. 80) - Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet hat, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025, aaO Rn. 101, 104, 107).
- OLG Bremen, 18.12.2025 - 2 U 96/22
Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bei fahrlässiger Verwendung unzulässiger …
Der Fahrzeughersteller, der wegen der fahrlässigen Verwendung einer Abschalteinrichtung auf Schadensersatz haftet, kann eine Unvermeidbarkeit eines zur Entlastung angeführten Verbotsirrtums weder auf eine tatsächlich noch auf eine hypothetisch erteilte Genehmigung der Typengenehmigungsbehörde stützen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23 -, Rn. 83, juris).Vielmehr folgt aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 1. August 2025 (Rs. C-666/23), dass sich ein Fahrzeughersteller gegenüber einem Schadensersatzanspruch des Fahrzeugerwerbers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen einer Haftung nicht unter Berufung auf einen Verbotsirrtum entziehen kann, der darauf zurückzuführen sein soll, dass für diese Abschalteinrichtung oder für das damit ausgerüstete Fahrzeug von der zuständigen Behörde eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde oder diese Behörde, wenn sie von diesem Hersteller dazu befragt worden wäre, seine rechtliche Beurteilung bezüglich der angeblichen Zulässigkeit der betreffenden Abschalteinrichtung bestätigt hätte (EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23 -, Rn. 83, juris).
Rn. 118 Zutreffend ist zwar, dass der EuGH in der Begründung angeführt hat, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Typengenehmigung in Unkenntnis der Abschalteinrichtung erteilt worden sei (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23 -, Rn. 79, juris) und dass deshalb die Erteilung einer solchen Genehmigung nicht zwangsläufig bedeute, dass die nationale Behörde die Einschätzung des Herstellers zur angeblichen Zulässigkeit der Abschalteinrichtung bestätigt habe (EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23 -, Rn. 81, juris).
Rn. 120 Ein einschränkendes Verständnis dahingehend, dass der EuGH lediglich die Aussagekraft einer Typengenehmigung in Zweifel gezogen hätte, könnte vor allem nicht erklären, weshalb der EuGH auch für den Fall ausdrücklich eine Entlastung des Fahrzeugherstellers versagt, wenn die Behörde, wenn sie von diesem Hersteller dazu befragt worden wäre, seine rechtliche Beurteilung bezüglich der angeblichen Zulässigkeit der "betreffenden Abschalteinrichtung" bestätigt hätte (EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23 -, Rn. 83, juris).
Vielmehr hat der EuGH im Anschluss an die Erwägung, dass eine in Unkenntnis der Abschalteinrichtung erteilte Typengenehmigung eine Haftungsbefreiung nicht tragen könne, ausgeführt, dass "jedenfalls […] eine solche Genehmigung und noch weniger eine hypothetische Genehmigung diesen Hersteller von seiner Pflicht entbinden [kann], den Käufer des betreffenden Fahrzeugs für einen etwaigen, durch das Vorhandensein dieser Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug verursachten Schaden zu entschädigen" (EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23 -, Rn. 81, juris).
In der Folge stützt sich der EuGH aber nicht mehr darauf, dass immer zu prüfen sei, ob die tatsächliche oder hypothetische Genehmigung auch vollständige Angaben enthalten hätten, sondern darauf, dass der Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts es nicht zulasse, einen Entlastungsgrund wie die von der Typengenehmigungsbehörde erteilte oder hypothetisch erteilte Genehmigung zu akzeptieren, weil in diesen Fällen das Recht auf angemessene Entschädigung ins Leere liefe, in denen das betreffende Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht, selbst wenn feststeht, dass dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist (EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23 -, Rn. 82, juris).
- OLG Braunschweig, 17.08.2026 - 4 U 227/26
Abgasskandal; Abschalteinrichtung; Abschaltvorrichtung; Annäherung; Arglist; …
Auch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO (analog) wegen des beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahrens C-666/23 kommt nicht in Betracht.Es wurde mit Urteil vom 1. August 2025 erledigt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23 -, juris).
- BGH, 02.09.2025 - VIa ZR 87/24
Das Risiko einer Nutzungsbeschränkung in Dieselfällen - und die Höhe der …
- OLG München, 18.03.2026 - 8 U 5204/21
Differenzschaden, Vorteilsausgleich, Dieselabgasskandal, Nutzungsvorteile, …
- OLG Braunschweig, 17.08.2026 - 4 U 367/26
Abgasskandal; Abschalteinrichtung; Abschaltvorrichtung; Annäherung; Arglist; …
- OLG Hamm, 23.07.2026 - 34 U 241/20
- BGH, 19.05.2026 - VIa ZR 514/24
- LG Ravensburg, 07.04.2025 - 2 O 190/20
Aussetzung des Zivilverfahrens bei Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens …
- OLG Braunschweig, 30.06.2026 - 4 U 215/26
Schadensersatzansprüche eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …
- OLG Karlsruhe, 12.08.2025 - 14 U 119/23
Klage auf Schadensersatz wegen mutmaßlicher Abschalteinrichtungen in einem …
- OLG Karlsruhe, 10.12.2025 - 13 U 69/23
- OLG Nürnberg, 12.08.2025 - 2 U 3087/22
Kein Schadensersatz - auch kein Differenzschaden - für Dieselfahrzeug von Opel …
- OLG Braunschweig, 26.05.2025 - 2 U 10/24
Diesel; Dieselskandal; spanisches Recht; internationales Privatrecht; …
- BGH, 03.09.2025 - VIa ZR 26/24
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines neuen Wohnmobils gegen den Hersteller …
- OLG Karlsruhe, 19.12.2025 - 14 U 544/22
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 72/25
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 29/25
Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung …
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 55/25
Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung …
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 57/25
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 575/24
Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung …
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 8/25
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 36/25
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 33/25
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 79/25
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 67/25
Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung …
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 571/24
Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung …
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 19/25
Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung …
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 613/24
Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung …
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 28/25
- OLG Karlsruhe, 19.12.2025 - 14 U 364/22
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 642/24
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 119/25
Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung …
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 101/25
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 644/24
Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung wegen des Einbaus einer …
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 56/25
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 13/25
Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung …
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 70/25
Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung …
- OLG München, 17.12.2024 - 30 U 1513/23
Schadensersatzanspruch, Wohnmobil, Thermofenster, Timer-Funktion, Rückabwicklung, …
- BGH, 16.12.2025 - VIa ZR 88/25
- OLG Nürnberg, 05.08.2025 - 2 U 2776/22
Kein Schadensersatz - auch kein Differenzschaden - für Dieselfahrzeug von Opel …
- OLG Karlsruhe, 19.12.2025 - 14 U 116/23
- OLG Frankfurt, 17.09.2025 - 29 U 120/21
Diesel-Skandal: Ersatz von Differenzschaden für unzulässige Abschalteinrichtung …
- EuGH, 03.11.2025 - C-371/23
Mercedes-Benz Group - Streichung
- OLG Brandenburg, 25.09.2025 - 10 U 182/21
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller …
- OLG München, 02.02.2026 - 19 U 3139/20
Dieselskandal, Leasinggeber, Vorteilsausgleichung, Nutzungsvorteile, …
- OLG Nürnberg, 26.11.2025 - 2 U 2657/22
Berufung, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, Thermofenster, …
- OLG Brandenburg, 16.10.2025 - 10 U 182/21
- OLG Frankfurt, 11.03.2025 - 24 U 98/24
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller …
- OLG München, 26.08.2024 - 37 U 2234/24
Abschalteinrichtung, Aussetzung des Verfahrens, Vorgerichtliche …
- OLG München, 30.01.2026 - 36 U 4799/23
Produkthaftung, Deliktsrecht, Verbraucherschutz, Rückabwicklung, Schadensersatz, …
- OLG Düsseldorf, 21.06.2024 - 7 U 266/22
Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …
- KG, 06.05.2024 - 24 U 66/22
Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen Verwendung einer …
- OLG München, 08.08.2025 - 36 U 388/25
- OLG München, 04.08.2025 - 32 U 2799/22
Nutzungsentschädigung, Differenzschaden, Berufungsrücknahme, …
- OLG Brandenburg, 22.07.2025 - 6 U 69/24
- OLG Hamm, 16.01.2026 - 12 U 150/22
Diesel; EA 896 Gen. 2; Euro 5; SCR-Katalysator; unzulässige Abschalteinrichtung; …
- OLG Nürnberg, 17.12.2025 - 2 U 1106/24
Berufung, Gebrauchtfahrzeug, Abschalteinrichtung, Thermofenster, …
- OLG München, 22.05.2025 - 6 U 4642/23
Klagepartei, Aussetzung des Verfahrens, Nutzungsentschädigung, …
- OLG Nürnberg, 17.12.2025 - 2 U 3361/22
Kein Schadensersatz wegen angeblich unzulässiger Abschalteinrichtungen
- OLG München, 08.08.2025 - 36 U 4020/24
- OLG München, 22.05.2025 - 9 U 4642/23
Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal
- OLG Bamberg, 03.11.2025 - 3 U 60/25
Berufungszurückweisung, Thermofenster, Abschalteinrichtung, Verbotsirrtum, …
- OLG Köln, 24.05.2024 - 19 U 88/22
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den Hersteller wegen …
- LG Erfurt, 26.02.2025 - 8 O 481/21
- OLG Nürnberg, 12.08.2025 - 2 U 1069/22
Fortführung der Diesel-Rechtsprechung auch nach der EuGH-Entscheidung vom …
- OLG München, 07.03.2025 - 19 U 2749/24
Unbegründete Richterablehnung in Dieselfall wegen Hinweises auf offensichtlich …
- OLG München, 05.12.2024 - 29 U 8707/21
Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Vorsätzliche …
- LG München I, 25.06.2025 - 13 S 2445/25
- OLG Bremen, 29.01.2026 - 2 U 106/22
Sonstiges Zivilrecht; Abschalteinrichtung; Fahrkurvenerkennung; Abgasrückführung
- OLG Brandenburg, 18.12.2025 - 10 U 162/21
Schadensersatzanspruch eines Käufers gegen den Fahrzeughersteller durch …
- OLG Hamm, 13.03.2026 - 12 U 213/21
Diesel; EA 288; Euro 6; SCR-Katalysator; unzulässige Abschalteinrichtung; …
- OLG Hamm, 25.02.2026 - 12 U 157/21
Diesel; Mercedes; OM 651; Euro 5; SCR-Katalysator; unzulässige …
- OLG Hamm, 15.09.2025 - 18 U 90/25
Differenzschaden; Software-Update
- EuGH, 26.02.2026 - C-283/25
Streichung
- OLG München, 21.08.2025 - 29 U 6314/21
Klagepartei, Vorteilsausgleichung, Differenzschaden, Ungerechtfertigte …
- OLG Stuttgart, 16.12.2025 - 16a U 1155/21
Beabsichtigte Verwerfung der Berufung des Fahrzeugkäufers gegen …
- OLG München, 08.08.2025 - 36 U 3489/24
Vorteilsausgleichung, Art der Schadensberechnung, Restwert, Weiterveräußerung, …
- OLG München, 11.02.2026 - 7 U 2330/25
Differenzschadensersatz, Fahrzeugherstellerhaftung, Verschuldensvermutung, …
- OVG Thüringen, 05.01.2026 - 3 ZKO 42/25
Agrarsubvention: Kürzung bei Cross Compliance-Verstoß wegen Lagerung von Festmist
- EuGH, 03.12.2025 - C-184/25
Streichung
- LG Ravensburg, 05.04.2025 - 2 O 210/21
- EuGH, 03.12.2025 - C-751/23
Streichung
- EuGH, 19.12.2025 - C-801/23
Streichung
- OLG Nürnberg, 17.12.2025 - 2 U 375/23
Abschalteinrichtung, Gebrauchtwagenkauf, Emissionskontrollsystem, …
- OLG Nürnberg, 26.11.2025 - 2 U 1231/22
Berufung, Schadensersatz, Software-Update, Restwert, Nutzungsvorteile, …
- OLG Nürnberg, 26.11.2025 - 2 U 1070/22
Gebrauchtwagenkauf, Emissionskontrollsystem, Software-Update, Rückrufaktion, …
- OLG Hamburg, 15.05.2025 - 3 U 83/24
- KG, 06.09.2024 - 18 U 25/22
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den Hersteller wegen …
- OLG Brandenburg, 19.11.2025 - 4 U 104/25
Schadenersatz wegen vermeintlich unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem …
- EuGH, 30.09.2025 - C-265/25
Barth Präzisionstechnik u. a. - Streichung
- OLG Stuttgart, 15.08.2025 - 16a U 907/25
- OLG Brandenburg, 14.03.2024 - 5 U 148/21
Anspruch gegem die Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung …
- OLG Frankfurt, 25.08.2025 - 23 U 48/24
- OLG Nürnberg, 16.02.2026 - 17 U 1778/23
Thermofenster, Differenzschaden, Erwerbskausalität, Presseberichterstattung, …
- EuGH, 27.02.2026 - C-264/25
Streichung
- EuGH, 27.02.2026 - C-282/25
Streichung
- OLG Frankfurt, 09.02.2026 - 25 U 122/25
Schadensmindernde Berücksichtigung der Nutzungsvorteile sowie der Restwert des …
- AG Calw, 22.05.2024 - 8 C 527/23
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