Rechtsprechung
| EuGH, 06.10.2021 - C-717/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Boehringer Ingelheim
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 Abs. 1 - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage im Fall eines Preisnachlasses nach Bewirkung des Umsatzes - Zahlungen, die ein pharmazeutisches Unternehmen an den staatlichen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 Abs. 1 - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage im Fall eines Preisnachlasses nach Bewirkung des Umsatzes - Zahlungen, die ein pharmazeutisches Unternehmen an den staatlichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- pwc.de (Kurzinformation)
Minderung der Steuerbemessungsgrundlage bei Preisnachlass durch Pharmaunternehmen
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL (§ 17 Abs. 1 UStG), Art. 273 MwStSystRL
Minderung der Bemessungsgrundlage bei freiwilliger Rabattgewährung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Änderung der Bemessungsgrundlage
- Berichtigung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG
- Rabattgewährung durch pharmazeutische Unternehmen
Sonstiges (4)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 273, AEUV Art 267
Pharmazeutisches Unternehmen, Staatliche Krankenkasse, Zahlungen aus den Einnahmen - Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Boehringer Ingelheim
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 273 ; AEUV Art 267
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Boehringer Ingelheim
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 20.12.2017 - C-462/16
Boehringer Ingelheim Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …
Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-717/19
Die Rechtsbehelfsdirektion wies ferner darauf hin, dass das Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006), in dem der Gerichtshof Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ausgelegt hat, in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar sei, da dieses Urteil einen anderen Sachverhalt betreffe als den, der der vorliegenden Rechtssache zugrunde liege.Rn. 28 Erstens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits das Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006), anwendbar ist, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Abschläge, die ein pharmazeutisches Unternehmen deutschen Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer dieses Unternehmens führen, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden.
Sobald dieser Vertrag jedoch unterzeichnet sei, habe er dieselbe Folge wie die betreffende Regelung in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006), ergangen sei, nämlich dass Boehringer Ingelheim nur über einen Betrag habe verfügen können, der dem Verkaufspreis ihrer Erzeugnisse an die Apotheken abzüglich dieses Abschlags entspreche.
Rn. 30 Das vorlegende Gericht ist nämlich unter Hinweis auf die Rn. 41 bis 43 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006), der Ansicht, dass in der vorliegenden Rechtssache der NEAK als Endverbraucher einer Lieferung durch Boehringer Ingelheim anzusehen sei, so dass der von der Finanzverwaltung erhobene Betrag den vom Endverbraucher gezahlten Betrag nicht übersteigen dürfe.
Rn. 42 Der Gerichtshof hat in Rn. 46 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006), festgestellt, dass Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, im Sinne dieses Artikels zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden.
Andernfalls wäre der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gegenüber den Steuerpflichtigen, zu denen das pharmazeutische Unternehmen gehört, nicht gewahrt (Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 35).
Rn. 45 Zudem kann der Umstand, dass im Ausgangsverfahren nicht der staatliche Krankenversicherungsträger, der der Apotheke nachträglich den Zuschussbetrag erstattet, sondern die Versicherten selbst, die der Apotheke die Erstattungsgebühr zahlen, unmittelbare Empfänger der fraglichen Arzneimittellieferungen sind, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der getätigten Lieferung von Gegenständen und der empfangenen Gegenleistung nicht beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 40).
Rn. 46 Da nämlich die Apotheke die Mehrwertsteuer auf den vom Patienten gezahlten Betrag, aber auch auf den Betrag zu entrichten hat, der ihr vom staatlichen Krankenversicherungsträger für die bezuschussten Arzneimittel gezahlt wird, ist Letzterer als Endverbraucher einer Lieferung eines mehrwertsteuerpflichtigen pharmazeutischen Unternehmens anzusehen, so dass der von der Finanzverwaltung erhobene Betrag den vom Endverbraucher gezahlten Betrag nicht übersteigen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 41).
Rn. 48 Diese Auslegung wird nicht durch den vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand in Frage gestellt, dass - anders als in dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006), zugrunde lag - die von Boehringer Ingelheim an den staatlichen Krankenversicherungsträger geleisteten Zahlungen nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung geschuldet werden, sondern aufgrund von zwischen beiden geschlossenen Verträgen.
Rn. 49 Weder aus dem Wortlaut von Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie noch aus dem Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006), ergibt sich nämlich, dass Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen wäre, dass sein Anwendungsbereich auf Preisnachlässe beschränkt wäre, die sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergeben.
- EuGH, 26.01.2012 - C-588/10
Kraft Foods Polska - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. …
Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-717/19
Denn sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 28).Rn. 62 Im vorliegenden Fall kann ein Erfordernis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das im Fall eines Preisnachlasses nach Bewirkung des Umsatzes eine entsprechende Verminderung der Bemessungsgrundlage davon abhängig macht, dass der Steuerpflichtige über eine Kopie der auf seinen Namen lautenden Rechnung über die Bewirkung des zur Erstattung berechtigenden Umsatzes verfügt, grundsätzlich dazu beitragen, sowohl die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen als auch Steuerhinterziehung und die Gefährdung des Steueraufkommens zu vermeiden, und verfolgt daher die in Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten legitimen Ziele (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 32 und 33).
Rn. 63 Da jedoch der Besitz einer Rechnung nach nationalem Recht eine unerlässliche Bedingung für eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage ist, wird die Neutralität der Mehrwertsteuer dann beeinträchtigt, wenn es dem Steuerpflichtigen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, eine solche Rechnung zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 38).
Rn. 65 In einem solchen Fall gebieten die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit, dass der betreffende Mitgliedstaat dem Steuerpflichtigen erlaubt, vor den nationalen Steuerbehörden mit anderen Mitteln nachzuweisen, dass der Umsatz, der zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigt, tatsächlich bewirkt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 40).
- EuGH, 11.06.2020 - C-146/19
SCT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-717/19
Rn. 53 Diese Bestimmung lässt den Mitgliedstaaten zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Maßnahmen zur Bestimmung des Minderungsbetrags; diese sind in den von dieser Bestimmung erfassten Fällen jedoch verpflichtet, ein Recht auf Verminderung der Bemessungsgrundlage einzuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, SCT, C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 59 Da Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihnen festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angeben, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, räumen sie den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum insbesondere in Bezug auf die Formalitäten ein, die die Steuerpflichtigen gegenüber den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern (Urteil vom 11. Juni 2020, SCT, C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob dies bei den vom betreffenden Mitgliedstaat verlangten Formalitäten der Fall ist (Urteil vom 11. Juni 2020, SCT, C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 03.05.2012 - C-520/10
Lebara - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 - …
Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-717/19
Rn. 39 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Grundprinzip des Mehrwertsteuersystems darauf beruht, dass die Mehrwertsteuer nur den Endverbraucher belasten soll und für die Steuerpflichtigen, die auf den Produktions- und Vertriebsstufen vor dem Stadium der endgültigen Besteuerung tätig sind, unabhängig von der Zahl der Umsätze völlig neutral sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2012, Lebara, C-520/10, EU:C:2012:264, Rn. 25). - EuGH, 15.10.2020 - C-335/19
E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-717/19
Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem die tatsächlich erhaltene Gegenleistung als Bemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 26.11.2020 - C-335/19
E. (TVA - Réduction de la base d'imposition)
Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-717/19
Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem die tatsächlich erhaltene Gegenleistung als Bemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.09.2024 - C-248/23
Novo Nordisk (TVA - Contributions payées en vertu d'une obligation légale) - …
Rn. 21 Die Rechtsbehelfsdirektion, bei der Novo Nordisk Einspruch gegen diesen Bescheid einlegte, vertrat unter Berufung auf das Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim (C-717/19, EU:C:2021:818), die Auffassung, Novo Nordisk könne von der Steuerbemessungsgrundlage die von ihr aufgrund der Zuschussvolumenverträge gezahlten Beträge abziehen.Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem die tatsächlich erhaltene Gegenleistung als Bemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim, C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 32 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Grundprinzip des Mehrwertsteuersystems darauf beruht, dass die Mehrwertsteuer nur den Endverbraucher belasten soll und für die Steuerpflichtigen, die auf den Produktions- und Vertriebsstufen vor dem Stadium der endgültigen Besteuerung tätig sind, unabhängig von der Zahl der Umsätze völlig neutral sein soll (Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim, C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein pharmazeutisches Unternehmen von seiner Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer deshalb nicht den Teil seines Umsatzes aus dem Verkauf von Arzneimitteln, die von dem staatlichen Krankenversicherungsträger bezuschusst werden, abziehen kann, den es aufgrund eines zwischen diesem Träger und dem genannten Unternehmen geschlossenen Vertrags an diesen Träger zahlt, weil die danach gezahlten Beträge nicht auf der Grundlage von zuvor von diesem Unternehmen im Rahmen seiner Geschäftspolitik festgelegten Bedingungen bestimmt worden sind und diese Zahlungen nicht zur Absatzförderung geleistet worden sind (Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim , C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 55).
Rn. 47 Erstens hat der Gerichtshof nämlich bereits klargestellt, dass der Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowohl Preisnachlässe umfasst, die sich aus Verträgen zwischen einem pharmazeutischen Unternehmen und einem staatlichen Krankenversicherungsträger ergeben, als auch solche, die sich aus gesetzlichen Verpflichtungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim, C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 48 und 49).
Rn. 49 Zweitens kann der Umstand, dass im Ausgangsverfahren nicht der staatliche Krankenversicherungsträger, der der Apotheke nachträglich den Zuschussbetrag erstattet, sondern die Versicherten selbst, die der Apotheke die Erstattungsgebühr zahlen, unmittelbare Empfänger der fraglichen Arzneimittellieferungen sind, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der getätigten Lieferung von Gegenständen und der empfangenen Gegenleistung nicht beseitigen (Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim, C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 50 Da nämlich die Apotheke die Mehrwertsteuer auf den vom Patienten gezahlten Betrag, aber auch auf den Betrag zu entrichten hat, der ihr vom staatlichen Krankenversicherungsträger für die bezuschussten Arzneimittel gezahlt wird, ist Letzterer als Endverbraucher einer Lieferung eines mehrwertsteuerpflichtigen pharmazeutischen Unternehmens anzusehen, so dass der von der Finanzverwaltung erhobene Betrag den vom Endverbraucher gezahlten Betrag nicht übersteigen darf (Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim, C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In diesem Fall wäre der genannte Grundsatz nicht gewahrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim, C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 56 Da das pharmazeutische Unternehmen somit einen Teil der durch den Verkauf der Arzneimittel erzielten Gegenleistung wegen der Zahlung, die es an den staatlichen Krankenversicherungsträger leistet, der einen Teil des Preises dieser Arzneimittel an die Apotheken abführt, nicht erhält, ist von einem Preisnachlass für diese Arzneimittel nach der Bewirkung des Umsatzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie auszugehen (Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim , C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 47).
- BFH, 18.11.2021 - V R 4/21
Anforderungen an Preisnachlässe als Entgeltminderung
Rn. 24 bb) Dies wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch das EuGH-Urteil Boehringer Ingelheim vom 06.10.2021 - C-717/19 (EU:C:2021:818) in Frage gestellt.Rn. 26 Danach liegt dem EuGH-Urteil Boehringer Ingelheim (EU:C:2021:818) eine Leistungskette zugrunde, bei der der Steuerpflichtige über Großhändler und Apotheken an den staatlichen Krankenversicherungsträger liefert, bei dem der Patient versichert ist.
Rn. 27 Im Übrigen ging es im Urteil Boehringer Ingelheim (EU:C:2021:818) um Inlandslieferungen und damit nicht um eine Entgeltminderung für eine steuerfreie Lieferung wie im Streitfall.
- EuGH, 29.02.2024 - C-314/22
Consortium Remi Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Denn sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim, C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).Insoweit haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob dies bei den vom betreffenden Mitgliedstaat verlangten Formalitäten der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim, C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 73 Da die Berichtigung einer Rechnung in der Praxis der bulgarischen Finanzverwaltung eine unerlässliche Bedingung für eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage ist, ist folglich festzustellen, dass die Neutralität der Mehrwertsteuer dann beeinträchtigt wird, wenn es dem Steuerpflichtigen unmöglich ist oder es ihm übermäßig erschwert wird, eine solche Rechnung zu berichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim, C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 63).
Rn. 74 Folglich gebieten in einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits, in dem es dem Steuerpflichtigen unmöglich ist, ein berichtigendes Dokument in Bezug auf unbezahlte Rechnungen auszustellen, die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit, dass der betreffende Mitgliedstaat dem Steuerpflichtigen erlaubt, vor den nationalen Steuerbehörden mit anderen Mitteln die Nichtbezahlung dieser Rechnungen, die seinem Recht auf Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage zugrunde liegt, nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim, C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 65).
- FG Baden-Württemberg, 31.03.2022 - 1 K 2073/21
Keine Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG, …
Rn. 24 Leistungsempfänger sind i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die Krankenkassen, die damit i.S. des Art. 90 MwStSystRL als Endverbraucher der Lieferungen anzusehen sind, nicht jedoch die Re-GmbH oder die gesetzlich Versicherten selbst (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- Boehringer Ingelheim vom 06.10.2021 - C-717/19, MwStR 2021, 930, zuvor -zu staatlichen Krankenversicherungsträgern- EuGH-Urteil Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 - C-462/16, DStR 2018, 75, ebenso BFH-Urteil vom 18.11.2021 V R 4/21 [V R 41/17], DStR 2022, 420 und bereits BFH-Beschluss vom 24.02.2015 V B 147/14, DStR 2015, 756). - Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-314/22
Consortium Remi Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
{FN:16} Urteile vom 11. November 2021, ELVOSPOL (…C-398/20, EU:C:2021:911, Rn. 25), vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim (C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 41), vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (…C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 21), vom 2. Juli 2015, NLB Leasing (…C-209/14, EU:C:2015:440, Rn. 35), und vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (…C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 15). - FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 7 V 7023/22
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) - Aufhebung der …
So verwendet auch der EuGH den Begriff der "Gefährdung des Steueraufkommens", wenn in einem Einzelfall die Gefahr besteht, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund einer unberechtigt ausgewiesenen Steuer den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt (…EuGH, Urteile vom 11.04.2013 - C-138/12 - Rusedespred, MwStR 2013, 234, Rn. 24, 27 ff.;… vom 08.05.2019 - C-712/17 - EN.SA., UR 2019, 469, Rn. 31 ff.;… vom 02.07.2020 - C-835/18 - Terracult, UR 2020, 685, Rn. 28;… vom 18.03.2021 - C-48/20 - P. (Cartes de carburant), MwStR 2021, 496, Rn. 27;… vgl. im Übrigen z.B. EuGH, Urteile vom 11.06.2020 - C-146/19 - SCT, MwStR 2020, 707, Rn. 38 ff.; vom 06.10.2021 - C-717/19 - Boehringer Ingelheim, MwStR 2021, 930, Rn. 62). - Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-248/23
Novo Nordisk (TVA - Contributions payées en vertu d'une obligation légale) - …
{FN:4} Urteil vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim (C-717/19, EU:C:2021:818, im Folgenden: Boehringer Ungarn).
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