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   EuGH, 11.11.2021 - C-398/20   

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https://dejure.org/2021,45297
EuGH, 11.11.2021 - C-398/20 (https://dejure.org/2021,45297)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2021 - C-398/20 (https://dejure.org/2021,45297)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2021 - C-398/20 (https://dejure.org/2021,45297)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    ELVOSPOL

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage - Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des Preises wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - Von einer nationalen Regelung für ...

  • Betriebs-Berater

    Von einer nationalen Regelung für die Mehrwertsteuerberichtigung vorgeschriebene Bedingungen entstanden sein darf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage - Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des Preises wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - Von einer nationalen Regelung für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ELVOSPOL

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 90 Abs 2 ; AEUV Art 267

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 90 Abs 2, AEUV Art 267
    Berichtigung, Mehrwertsteuer, Forderung, Zahlungsunfähigkeit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    ELVOSPOL

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.06.2020 - C-146/19

    SCT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-398/20
    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass diese strikt auf den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung beschränkte Abweichungsbefugnis auf der Erwägung beruht, dass es unter bestimmten Umständen und aufgrund der Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat schwierig sein kann, nachzuprüfen, ob die Gegenleistung endgültig oder nur vorläufig nicht erbracht wurde (Urteil vom 11. Juni 2020, SCT, C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Möglichkeit des Abweichens es den Mitgliedstaaten lediglich ermöglichen soll, der Unsicherheit über die Einbringung der geschuldeten Beträge entgegenzuwirken (Urteil vom 11. Juni 2020, SCT, C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde hingegen zugelassen, dass die Mitgliedstaaten jede Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage bei endgültiger Nichtbezahlung ausschließen könnten, liefe dies dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zuwider, aus dem sich insbesondere ergibt, dass der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates vollständig von derjenigen Mehrwertsteuer entlastet werden muss, die er im Rahmen seiner selbst der Mehrwertsteuer unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeit schuldet oder entrichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, SCT, C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall muss ein Mitgliedstaat eine Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ermöglichen, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Forderung, die er gegen seinen Schuldner hat, endgültig uneinbringlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, SCT, C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.10.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-398/20
    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem die tatsächlich erhaltene Gegenleistung als Bemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (Urteil vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Ausübung einer solchen Abweichungsbefugnis gerechtfertigt werden muss, damit die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen das mit der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgte Ziel der Steuerharmonisierung nicht zunichtemachen, und dass die Abweichungsbefugnis es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, die Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage im Fall der Nichtbezahlung einfach ohne Weiteres auszuschließen (Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen geht es über die Grenzen dessen hinaus, was zur Erreichung der in Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Ziele zwingend erforderlich ist, wenn jegliche Möglichkeit der Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage in einer solchen Fallkonstellation ausgeschlossen wird und gegebenenfalls Gläubiger wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens mit einem Mehrwertsteuerbetrag belastet werden, den sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht vereinnahmt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.11.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition)

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-398/20
    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem die tatsächlich erhaltene Gegenleistung als Bemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (Urteil vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Ausübung einer solchen Abweichungsbefugnis gerechtfertigt werden muss, damit die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen das mit der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgte Ziel der Steuerharmonisierung nicht zunichtemachen, und dass die Abweichungsbefugnis es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, die Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage im Fall der Nichtbezahlung einfach ohne Weiteres auszuschließen (Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen geht es über die Grenzen dessen hinaus, was zur Erreichung der in Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Ziele zwingend erforderlich ist, wenn jegliche Möglichkeit der Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage in einer solchen Fallkonstellation ausgeschlossen wird und gegebenenfalls Gläubiger wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens mit einem Mehrwertsteuerbetrag belastet werden, den sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht vereinnahmt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.07.2019 - C-242/18

    UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-398/20
    Es könnte ihr aber auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Verminderung zuerkannt wird, wenn der Steuerpflichtige eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Ausfall der Schuld darlegt, aber die Steuerbemessungsgrundlage heraufgesetzt werden kann, wenn die Zahlung dennoch erfolgen sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.12.2018 - C-672/17

    Tratave - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Bemessungsgrundlage -

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-398/20
    Denn derartige Maßnahmen dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und können daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen würden (Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.02.2024 - C-314/22

    Consortium Remi Group

    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem die tatsächlich erhaltene Gegenleistung als Bemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag übersteigt (Urteil vom 11. November 2021, ELVOSPOL, C-398/20, EU:C:2021:911, Rn. 24 und 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht jedoch diese strikt auf den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung beschränkte Abweichungsbefugnis auf der Erwägung, dass es unter bestimmten Umständen und aufgrund der Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat schwierig sein kann, nachzuprüfen, ob die Gegenleistung endgültig oder nur vorläufig nicht erbracht wurde (Urteil vom 11. November 2021, ELVOSPOL, C-398/20, EU:C:2021:911, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Ausübung einer solchen Abweichungsbefugnis gerechtfertigt werden muss, damit die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen das mit der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgte Ziel der Steuerharmonisierung nicht zunichtemachen, und dass die Abweichungsbefugnis es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, die Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage im Fall der Nichtbezahlung einfach ohne Weiteres auszuschließen (Urteil vom 11. November 2021, ELVOSPOL, C-398/20, EU:C:2021:911, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde zugelassen, dass die Mitgliedstaaten jede Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage bei endgültiger Nichtbezahlung ausschließen könnten, liefe dies nämlich dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zuwider, aus dem sich insbesondere ergibt, dass der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates vollständig von derjenigen Mehrwertsteuer entlastet werden muss, die er im Rahmen seiner selbst der Mehrwertsteuer unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeit schuldet oder entrichtet (Urteil vom 11. November 2021, ELVOSPOL, C-398/20, EU:C:2021:911, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-314/22

    Consortium Remi Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    7 Urteile vom 11. November 2021, ELVOSPOL (C-398/20, EU:C:2021:911, Rn. 28), vom 11. Juni 2020, SCT (C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 24), vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 21), und vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 22), so ähnlich auch Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ (C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 20), und Urteil vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 36 ff.).

    12 In diese Richtung auch Urteile vom 11. November 2021, ELVOSPOL (C-398/20, EU:C:2021:911, Rn. 38), und vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing (C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 65).

    16 Urteile vom 11. November 2021, ELVOSPOL (C-398/20, EU:C:2021:911, Rn. 25), vom 6. Oktober 2021, Boehringer Ingelheim (C-717/19, EU:C:2021:818, Rn. 41), vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 21), vom 2. Juli 2015, NLB Leasing (C-209/14, EU:C:2015:440, Rn. 35), und vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 15).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-606/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en

    12 So der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung: Urteile vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt (C-271/06, EU:C:2008:105, Rn. 21), vom 11. November 2021, ELVOSPOL (C-398/20, EU:C:2021:911, Rn. 31), vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 31), und vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 22).

    28 So der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung: Urteile vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt (C-271/06, EU:C:2008:105, Rn. 21), vom 11. November 2021, ELVOSPOL (C-398/20, EU:C:2021:911, Rn. 31), vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 31), und vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 22).

  • FG München, 27.07.2023 - 14 K 2411/21

    Umsatzsteuer 2020

    Die auf den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung beschränkte Abweichungsbefugnis der Mitgliedstaaten von diesem Grundsatz in Art. 90 Abs. 2 MwStSystRL beruht auf der Erwägung, dass es unter bestimmten Umständen und aufgrund der Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat schwierig sein kann, nachzuprüfen, ob die Gegenleistung endgültig oder nur vorläufig nicht erbracht wurde (EuGH-Urteil ELVOSPOL vom 11. November 2021 - C-398/20, ECLI:EU:C:2021:911, Rn. 27, m.w.N.).

    Eine Möglichkeit, der Unsicherheit über die Einbringung der geschuldeten Beträge entgegen zu wirken, besteht nach Auffassung des EuGH darin, dass die Verminderung zuerkannt wird, wenn der Steuerpflichtige eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Ausfall der Schuld darlegt, aber die Steuerbemessungsgrundlage heraufgesetzt werden kann, wenn die Zahlung dennoch erfolgen sollte (EuGH-Urteil ELVOSPOL vom 11. November 2021 - C-398/20, ECLI:EU:C:2021:911, Rn. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-87/23

    Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas

    10 So der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung: Urteile vom 11. November 2021, ELVOSPOL (C-398/20, EU:C:2021:911, Rn. 31), vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 31), vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 22), vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 23), vom 13. März 2008, Securenta (C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 25), und vom 1. April 2004, Bockemühl (C-90/02, EU:C:2004:206, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-378/21

    Finanzamt Österreich (TVA facturée par erreur à des consommateurs finals) -

    18 Urteile vom 11. November 2021, ELVOSPOL (C-398/20, EU:C:2021:911, Rn. 31), vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 31), vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 22), vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 23), vom 13. März 2008, Securenta (C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 25), und vom 1. April 2004, Bockemühl (C-90/02, EU:C:2004:206, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-612/21

    Gmina O. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    7 So der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung: Urteile vom 11. November 2021, ELVOSPOL (C-398/20, EU:C:2021:911, Rn. 31), vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 31), vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 22), vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 23), vom 13. März 2008, Securenta (C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 25), und vom 1. April 2004, Bockemühl (C-90/02, EU:C:2004:206, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-616/21

    Gmina L. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    12 So der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung: Urteile vom 11. November 2021, ELVOSPOL (C-398/20, EU:C:2021:911, Rn. 31), vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 31), vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 22), vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 23), vom 13. März 2008, Securenta (C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 25), und vom 1. April 2004, Bockemühl (C-90/02, EU:C:2004:206, Rn. 39).
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