Rechtsprechung
| EuGH, 03.06.2021 - C-726/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Anwendbarkeit - Begriff "aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse" - Befristete ...
- Europäischer Gerichtshof
Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Anwendbarkeit - Begriff "aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse" - Befristete ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Anwendbarkeit - Begriff "aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse" - Befristete ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Agrario y Alimentario
Papierfundstellen
- NJW 2021, 2877
- NZA 2021, 1239
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 19.03.2020 - C-103/18
Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-726/19
Rn. 35 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Gefahr bestünde, das Ziel, den Zweck und die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung zu beeinträchtigen, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass nur deswegen keine aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnisse im Sinne von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung vorliegen, weil der erste befristete Arbeitsvertrag des betroffenen Arbeitnehmers automatisch und ohne formalen schriftlichen Abschluss eines oder mehrerer neuer befristeter Arbeitsverträge verlängert wurde, wobei er zudem dauerhaft auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf einer freien Stelle blieb, da der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, fristgerecht ein Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung dieser Stelle durchzuführen, nicht nachkam, so dass sein Arbeitsverhältnis daher mehrere Jahre lang implizit verlängert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 61, …sowie vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 44).Denn nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 haben die Mitgliedstaaten "alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch [diese] Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden" (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 50 Im vorliegenden Fall ist zu den nationalen Rechtsvorschriften, die die Regelung für die Verträge für eine Übergangszeit aufstellen, darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts zu äußern; diese Aufgabe kommt allein den zuständigen nationalen Gerichten zu, die festzustellen haben, ob die von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen durch die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung gewahrt werden (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 52 Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um den vorlegenden Gerichten eine Richtschnur für ihre Auslegung zu geben (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 64 Was zweitens das Vorliegen "gleichwertiger gesetzlicher Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung" im nationalen Recht im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung betrifft, hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine nationale Maßnahme, die die Durchführung von Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung der Stellen, die vorübergehend befristet beschäftigte Arbeitnehmer innehaben, innerhalb der erforderlichen Fristen vorsieht, geeignet ist, eine Perpetuierung der unsicheren Stellung dieser Arbeitnehmer zu vermeiden, indem sie sicherstellt, dass die von ihnen ausgefüllten Stellen rasch endgültig besetzt werden (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 94).
Rn. 65 Somit ist die fristgerechte Durchführung solcher Verfahren grundsätzlich geeignet, Missbräuche durch den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse bis zur endgültigen Besetzung dieser Stellen zu verhindern (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 95).
Rn. 67 Eine nationale Regelung, die die Durchführung von Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung von vorübergehend mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern besetzten Stellen sowie eine genaue Frist hierfür vorsieht, aber nicht sicherzustellen vermag, dass solche Verfahren tatsächlich durchgeführt werden, erscheint nicht geeignet, um zu verhindern, dass der betreffende Arbeitgeber missbräuchlich auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse zurückgreift (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 97).
Rn. 79 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nicht unbedingt und hinreichend genau ist, so dass er nicht von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht in Anspruch genommen werden kann (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 80 Eine Bestimmung des Unionsrechts, die keine unmittelbare Wirkung hat, kann aber nicht als solche im Rahmen eines dem Unionsrecht unterliegenden Rechtsstreits geltend gemacht werden, um die Anwendung einer ihr entgegenstehenden Bestimmung des nationalen Rechts auszuschließen (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 81 Daher ist ein nationales Gericht nicht verpflichtet, eine Bestimmung des nationalen Rechts, die nicht mit Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung im Einklang steht, unangewendet zu lassen (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 82 Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auslegen müssen, um das darin festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 83 Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist nämlich dem System des AEU-Vertrags immanent, da es den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 84 Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, wird zwar durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt; sie darf auch nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 85 Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und in Anwendung der darin anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.02.2021 - C-760/18
M.V. u.a. (Contrats de travail à durée déterminée successifs dans le secteur …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-726/19
Rn. 26 Zur Anwendbarkeit von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung auf die Rechtssache des Ausgangsverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass dieser Paragraf 5 zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, das darin besteht, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, in dem eine potenzielle Quelle des Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a., C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 27 Daher verpflichtet Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vermeidung des Missbrauchs aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse dazu, effektiv und mit verbindlicher Wirkung mindestens eine der dort aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen, sofern ihr innerstaatliches Recht keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen enthält (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 28 Daher ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung der Rahmenvereinbarung sowie aus der ständigen Rechtsprechung, dass diese Bestimmung nur bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen oder -verhältnissen zur Anwendung kommt, so dass der allererste befristete Arbeitsvertrag oder ein einziger befristeter Arbeitsvertrag nicht in ihren Anwendungsbereich fällt (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 29 Zudem bleibt es nach gefestigter Rechtsprechung nach Paragraf 5 Nr. 2 Buchst. a der Rahmenvereinbarung grundsätzlich den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern überlassen, festzulegen, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse als "aufeinanderfolgend" zu betrachten sind (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere dürfen die nationalen Stellen diesen Spielraum nicht so nutzen, dass eine Situation entsteht, die zu Missbräuchen Anlass geben und damit diesem Ziel zuwiderlaufen kann (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 31 Die Mitgliedstaaten müssen nämlich das unionsrechtlich vorgegebene Ergebnis erreichen, wie es sich nicht nur aus Art. 288 Abs. 3 AEUV, sondern auch aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 im Lichte ihres 17. Erwägungsgrundes ergibt (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 32 Die in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannten Grenzen des den Mitgliedstaaten belassenen Spielraums sind insbesondere dann angebracht, wenn es sich um einen Schlüsselbegriff wie den des Aufeinanderfolgens von Arbeitsverhältnissen handelt, der schon für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der nationalen Vorschriften zur Durchführung der Rahmenvereinbarung entscheidend ist (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Gefahr bestünde, das Ziel, den Zweck und die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung zu beeinträchtigen, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass nur deswegen keine aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnisse im Sinne von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung vorliegen, weil der erste befristete Arbeitsvertrag des betroffenen Arbeitnehmers automatisch und ohne formalen schriftlichen Abschluss eines oder mehrerer neuer befristeter Arbeitsverträge verlängert wurde, wobei er zudem dauerhaft auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf einer freien Stelle blieb, da der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, fristgerecht ein Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung dieser Stelle durchzuführen, nicht nachkam, so dass sein Arbeitsverhältnis daher mehrere Jahre lang implizit verlängert wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 61, sowie vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 44).
Rn. 36 Bei einer derart restriktiven Definition des Begriffs "aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse" könnten Arbeitnehmer nämlich über Jahre hinweg in unsicheren Verhältnissen beschäftigt werden (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Darüber hinaus bestünde die Gefahr, dass diese restriktive Auslegung nicht nur dazu führt, dass de facto eine große Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse von dem mit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung angestrebten Arbeitnehmerschutz ausgeschlossen würde, so dass das mit ihnen verfolgte Ziel weitgehend ausgehöhlt würde, sondern auch dazu, dass es den Arbeitgebern ermöglicht würde, solche Arbeitsverhältnisse in missbräuchlicher Weise zur Deckung eines ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarfs zu nutzen (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Änderung des Enddatums eines befristeten Arbeitsvertrags stellt somit eine wesentliche Änderung dieses Vertrags dar, die zu Recht dem Abschluss eines neuen, auf das frühere Arbeitsverhältnis folgenden befristeten Arbeitsverhältnisses gleichgestellt werden kann und somit in den Anwendungsbereich von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung fällt (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 47).
Die hierfür in diesem Paragraf Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die maximal zulässige Gesamtdauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 44 Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.11.2014 - C-22/13
Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-726/19
Daraus ergibt sich, dass die Rahmenvereinbarung nicht vorschreibt, unter welchen Bedingungen von unbefristeten Verträgen Gebrauch gemacht werden darf (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 51 Somit obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine angemessene Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 55 Was erstens das Vorliegen sachlicher Gründe im nationalen Recht, die die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung rechtfertigen, betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, wie es in Nr. 7 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung heißt, die Unterzeichnerparteien der Rahmenvereinbarung nämlich der Auffassung waren, dass die aus objektiven Gründen erfolgende Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge helfe, Missbrauch zu vermeiden (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 56 Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers, um im Wesentlichen einen zeitweiligen Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken, grundsätzlich einen "sachlichen Grund" darstellen kann (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ein solcher Einsatz befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse läuft nämlich der Prämisse der Rahmenvereinbarung unmittelbar zuwider, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse sind, auch wenn befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder für bestimmte Berufe und Tätigkeiten charakteristisch sind (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 59 Zur Beachtung von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung ist es somit erforderlich, dass konkret geprüft wird, ob die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 Dazu sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch dem Anschein nach zur Deckung eines Vertretungsbedarfs geschlossen worden sein (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.11.2018 - C-619/17
de Diego Porras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-726/19
Eine solche Zahlung scheint nämlich losgelöst von jeglichen Erwägungen zur Legitimität oder Missbräuchlichkeit befristeter Verträge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 94).Folglich scheint sie alleine nicht wirksam und abschreckend genug zu sein, um im Sinne der oben in Rn. 46 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 95).
Rn. 76 Außerdem könnte der Umstand, dass diese Entschädigung nur nach Beendigung anderer befristeter Arbeitsverträge als der Verträge für eine Übergangszeit gezahlt wird, nur dann das Ziel und die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung beeinträchtigen, wenn es im nationalen Recht keine andere wirksame Maßnahme gäbe, um den Missbrauch gegenüber mittels Verträgen für eine Übergangszeit beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern und zu ahnden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 100).
- EuGH, 25.10.2018 - C-331/17
Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester dürfen nicht vom Schutz gegen …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-726/19
Kann nach dem Urteil der Zehnten Kammer des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859), das Fehlen jeglicher vorbeugender Maßnahmen gegen den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, die hätten verhindern oder dem entgegenwirken können, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Comunidad de Madrid (Autonome Gemeinschaft Madrid) von 2003 bis 2008 andauerte und anschließend bis 2016 verlängert wurde, die Übergangszeit also 13 Jahre betrug, abstrakt mit der Wirtschaftskrise von 2008 gerechtfertigt werden?.Rn. 46 Wenn das Unionsrecht zudem wie im vorliegenden Fall keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Solche Erwägungen können daher nicht das Fehlen von Maßnahmen zur Vermeidung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung rechtfertigen (Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 30.09.2020 - C-135/20
Câmara Municipal de Gondomar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-726/19
Rn. 71 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Anbetracht der in Rn. 48 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung klargestellt hat, dass eine nationale Regelung, die im öffentlichen Sektor die Umwandlung einer Reihe aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in einen unbefristeten Arbeitsvertrag untersagt, nur dann als mit der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden kann, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats in diesem Bereich eine andere wirksame Maßnahme enthält, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Beschluss vom 30. September 2020, Câmara Municipal de Gondomar, C-135/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:760, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 72 Wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass es in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften keine andere wirksame Maßnahme gibt, um die eventuell festgestellten Missbräuche gegenüber den Beschäftigten des öffentlichen Sektors zu verhindern und zu ahnden, wäre folglich eine solche Situation geeignet, das Ziel und die praktische Wirksamkeit von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung zu beeinträchtigen, und stünde daher im Widerspruch zu diesem Paragrafen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. September 2020, Câmara Municipal de Gondomar, C-135/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:760, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-726/19
Folglich darf ein nationales Gericht u. a. nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 07.03.2018 - C-494/16
Santoro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-726/19
Rn. 47 Zwar werden in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Einzelheiten der Durchführung solcher Normen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch ihr jeweiliges innerstaatliches Recht geregelt, doch dürfen sie nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Sachverhalten, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 14.09.2016 - C-184/15
Martínez Andrés - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-726/19
Rn. 73 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass soweit es gegenüber dem Personal, das in den öffentlichen Verwaltungen nach dem Verwaltungsrecht beschäftigt ist, keine andere gleichwertige und wirksame Schutzmaßnahme gibt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, die Gleichstellung dieses befristet beschäftigten Personals mit den "unbefristeten, nicht dauerhaft Beschäftigten" eine Maßnahme darstellen könnte, die geeignet wäre, die missbräuchliche Verwendung befristeter Arbeitsverträge zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung ungeschehen zu machen (Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 53). - EuGH, 05.06.2018 - C-677/16
Montero Mateos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-726/19
Ist ein zeitlich nicht definiertes Arbeitsverhältnis, dessen Dauer nach dem Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs vom 5. Juni 2018, Montero Mateos (C-677/16, EU:C:2018:393), ungewöhnlich lang ist und ohne Einschränkung oder Rechtfertigung vollständig im Ermessen des Arbeitgebers liegt, ohne dass der Arbeitnehmer seine Beendigung vorhersehen kann, und das bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand andauern kann, mit dem Zweck der Richtlinie 1999/70 vereinbar oder ist ein solches Arbeitsverhältnis als missbräuchlich anzusehen?.
- EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid - …
Da der Gerichtshof keine hinreichenden Erläuterungen zum Begriff "unbefristet, nicht dauerhaft beschäftigter Arbeitnehmer" erhalten habe, könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario (C-726/19, EU:C:2021:439), entschieden habe, dass die Anerkennung als unbefristet, nicht dauerhaft beschäftigter Arbeitnehmer ausreiche, um den Schaden zu ersetzen, der dem betreffenden Arbeitnehmer entstanden sei.Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach spanischem Recht, insbesondere dem Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) vom 28. Juni 2021, das zur Umsetzung von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung in seiner Auslegung im Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario (C-726/19, EU:C:2021:439), ergangen sei, im vorliegenden Fall ein Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Verträge seitens der betreffenden Verwaltung festzustellen sei, der gegen diesen Paragraf 5 verstoße.
Rn. 68 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, das darin besteht, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, in dem eine potenzielle Quelle des Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 69 Daher verpflichtet Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vermeidung des Missbrauchs aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse dazu, effektiv und mit verbindlicher Wirkung mindestens eine der dort aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen, sofern ihr innerstaatliches Recht keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen enthält (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 70 Daher ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung sowie aus der ständigen Rechtsprechung, dass diese Bestimmung nur bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen oder -verhältnissen zur Anwendung kommt, so dass der allererste und einzige befristete Arbeitsvertrag nicht in ihren Anwendungsbereich fällt (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 71 Zudem bleibt es nach gefestigter Rechtsprechung nach Paragraf 5 Nr. 2 Buchst. a der Rahmenvereinbarung grundsätzlich den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern überlassen, festzulegen, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse als "aufeinanderfolgend" zu betrachten sind (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere dürfen die nationalen Stellen diesen Spielraum nicht so nutzen, dass eine Situation entsteht, die zu Missbräuchen Anlass geben und damit diesem Ziel zuwiderlaufen kann (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 73 Die Mitgliedstaaten müssen nämlich das unionsrechtlich vorgegebene Ergebnis erreichen, wie es sich nicht nur aus Art. 288 Abs. 3 AEUV, sondern auch aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 im Lichte ihres 17. Erwägungsgrundes ergibt (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 74 Die in Rn. 72 des vorliegenden Urteils genannten Grenzen des den Mitgliedstaaten belassenen Spielraums sind insbesondere dann angebracht, wenn es sich um einen Schlüsselbegriff wie den des Aufeinanderfolgens von Arbeitsverhältnissen handelt, der schon für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der nationalen Vorschriften zur Durchführung der Rahmenvereinbarung entscheidend ist (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 78 Wenn man aber zu dem Ergebnis käme, dass nur deswegen keine aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnisse im Sinne von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung vorlägen, weil ein Arbeitnehmer an den ersten und einzigen unbefristeten, nicht dauerhaften Arbeitsvertrag gebunden sei, obwohl, wie den Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen ist, zum einen letzterer Vertrag, der auch befristeter Natur ist, als Sanktion an die Stelle der aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge tritt und zum anderen dieser unbefristet, nicht dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer dauerhaft auf der fraglichen Stelle blieb, weil der betreffende Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, fristgerecht ein Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung dieser Stelle durchzuführen, nicht nachkam, so dass sein Arbeitsverhältnis daher mehrere Jahre lang implizit verlängert wurde, bestünde die Gefahr, das Ziel, den Zweck und die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Bei einer derart restriktiven Definition des Begriffs "aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse" könnten Arbeitnehmer nämlich über Jahre hinweg in unsicheren Verhältnissen beschäftigt werden (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 80 Darüber hinaus bestünde die Gefahr, dass diese restriktive Auslegung nicht nur dazu führt, dass de facto eine große Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse von dem mit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung angestrebten Arbeitnehmerschutz ausgeschlossen würde, so dass das mit ihnen verfolgte Ziel weitgehend ausgehöhlt würde, sondern auch dazu, dass es den Arbeitgebern ermöglicht würde, solche Arbeitsverhältnisse in missbräuchlicher Weise zur Deckung eines ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarfs zu nutzen (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die hierfür in diesem Paragraf Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die maximal zulässige Gesamtdauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 88 Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 89 Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 90 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts zu äußern; diese Aufgabe kommt allein den zuständigen nationalen Gerichten zu, die festzustellen haben, ob die von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen durch die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung gewahrt werden (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 91 Somit obliegt es dem vorlegenden Gericht zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine angemessene Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 92 Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um den nationalen Gerichten eine Richtschnur für ihre Auslegung zu geben (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine solche Zahlung scheint nämlich losgelöst von jeglichen Erwägungen zur Legitimität oder Missbräuchlichkeit befristeter Verträge (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich scheint sie alleine nicht wirksam und abschreckend genug zu sein, um im Sinne der oben in Rn. 103 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich darf ein nationales Gericht u. a. nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGöD, 12.07.2012 - F-100/11
Marcuccio / Kommission
Thus, since the Court has not received sufficient explanations as to the concept of a 'worker having a non-permanent contract of indefinite duration', it cannot be considered that, in the judgment of 3 June 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario (C-726/19, EU:C:2021:439), the Court held that the recognition of the status of a worker having a non-permanent contract of indefinite duration was sufficient to compensate for the loss suffered by the worker concerned.The referring court states that, in accordance with Spanish law - in particular the judgment of the Tribunal Supremo (Supreme Court, Spain) of 28 June 2021, delivered in order to implement Clause 5 of the Framework Agreement, as interpreted in the judgment of 3 June 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario (C-726/19, EU:C:2021:439) - it must be concluded, in the present case, that the administration concerned abused successive fixed-term contracts, contrary to Clause 5 of the Framework Agreement.
Rn. 68 In that regard, it should be borne in mind that the purpose of Clause 5 of the Framework Agreement is to implement one of the objectives of that agreement, namely to place limits on successive recourse to fixed-term employment contracts or relationships, regarded as a potential source of abuse to the detriment of workers, by laying down as a minimum a number of protective provisions designed to ensure that the status of employees is not made insecure (judgment of 3 June 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, paragraph 26 and the case-law cited).
Rn. 69 Accordingly, Clause 5(1) of the Framework Agreement requires, with a view to preventing abuse of successive fixed-term employment contracts or relationships, the effective and binding adoption by Member States of at least one of the measures listed in that provision, where their domestic law does not already include equivalent legal measures (judgment of 3 June 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, paragraph 27 and the case-law cited).
Rn. 70 Therefore, it is clear from the wording of that provision of the Framework Agreement and from settled case-law that that provision is applicable solely when there are successive fixed-term employment contracts or relationships, so that a contract which is the very first and only fixed-term employment contract does not fall within its scope (judgment of 3 June 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, paragraph 28 and the case-law cited).
Rn. 71 Moreover, it should be pointed out that, in accordance with settled case-law, Clause 5(2)(a) of the Framework Agreement provides that it is, as a general rule, the task of the Member States and/or the social partners to determine under what conditions fixed-term employment contracts or relationships are to be regarded as 'successive', within the meaning of the Framework Agreement (judgment of 3 June 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, paragraph 29 and the case-law cited).
In particular, that discretion must not be exercised by those authorities in such a way as to lead to a situation liable to give rise to abuse and thus to thwart that objective (judgment of 3 June 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, paragraph 30 and the case-law cited).
Rn. 73 Member States are required to guarantee the result imposed by EU law, as imposed not only by the third paragraph of Article 288 TFEU, but also by the first paragraph of Article 2 of Directive 1999/70, read in the light of recital 17 of that directive (judgment of 3 June 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, paragraph 31 and the case-law cited).
Rn. 74 The limits on the discretion left to the Member States, referred to in paragraph 72 above, are most particularly necessary in respect of a key concept, such as whether employment relationships are successive, which is determinative of the definition of the very scope of the provisions of national law designed to implement the Framework Agreement (judgment of 3 June 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, paragraph 32 and the case-law cited).
Rn. 78 Finding an absence of successive fixed-term employment relationships, within the meaning of Clause 5 of the Framework Agreement, on the sole ground that a worker has a single, non-permanent contract of indefinite duration with the administration concerned, whereas, as is apparent from the requests for a preliminary ruling, first, that latter contract, also temporary in nature, replaces by way of penalty successive fixed-term contracts and, secondly, the continuation of that worker having a non-permanent contract of indefinite duration in the post concerned is the consequence of the failure of the employer concerned to comply with its legal obligation to organise, within the relevant deadline, a selection procedure seeking definitively to fill that vacant post - with the result that his or her employment relationship was consequently implicitly extended for several years - risks compromising the object, the aim and the practical effect of the Framework Agreement (see, to that effect, judgment of 3 June 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, paragraph 35 and the case-law cited).
Rn. 79 Such a restrictive interpretation of the concept of 'successive fixed-term employment relationships' would allow insecure employment of workers over a period of years (judgment of 3 June 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, paragraph 36 and the case-law cited).
Rn. 80 Further, that restrictive interpretation would be liable to have the effect not only that, in reality, a large number of fixed-term employment relationships would not qualify for the protection of workers sought by Directive 1999/70 and the Framework Agreement, because the objective pursued by that directive and that agreement would lose a large part of its substance, but also that the abuse of such relationships by employers in order to meet permanent and long-term staffing needs would be permitted (judgment of 3 June 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, paragraph 37 and the case-law cited).
The measures listed in Clause 5(1)(a) to (c), of which there are three, relate, respectively, to objective reasons justifying the renewal of such employment contracts or relationships, the maximum total duration of successive fixed-term employment contracts or relationships, and the number of renewals of such contracts or relationships (judgment of 3 June 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, paragraph 43 and the case-law cited).
Rn. 88 The Member States enjoy a certain discretion in that regard, since they have the choice of relying on one or more of the measures listed in Clause 5(1)(a) to (c) of the Framework Agreement, or on existing equivalent legal measures, while taking account of the needs of specific sectors and/or categories of workers (judgment of 3 June 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, paragraph 44 and the case-law cited).
Rn. 89 In that way, Clause 5(1) of the Framework Agreement assigns to the Member States a general objective of preventing such abuse, while leaving to them the choice as to how to achieve it, provided that they do not compromise the objective or the practical effect of the Framework Agreement (judgment of 3 June 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, paragraph 45 and the case-law cited).
Rn. 90 In addition, it should be noted that it is not for the Court to rule on the interpretation of provisions of national law, that being exclusively for the national courts having jurisdiction, which must determine whether the requirements set out in Clause 5 of the Framework Agreement are met by the provisions of the applicable national law (see judgment of 3 June 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, paragraph 50 and the case-law cited).
Rn. 91 It is, therefore, for the referring court to determine to what extent the conditions for application and the actual implementation of the relevant provisions of national law render the latter an appropriate measure for preventing the misuse of successive fixed-term employment contracts or relationships (judgment of 3 June 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, paragraph 51 and the case-law cited).
Rn. 92 However, the Court, when giving a preliminary ruling, may, where appropriate, provide clarification designed to give the national courts guidance in their assessment (judgment of 3 June 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, paragraph 52 and the case-law cited).
Such a payment seems to be independent of any consideration relating to the lawful or abusive nature of the use of fixed-term contracts (judgment of 3 June 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, paragraph 74 and the case-law cited).
Rn. 107 Such a measure therefore does not appear to be capable of duly penalising the improper use of successive fixed-term employment contracts or relationships and of removing the consequences of the infringement of EU law and, consequently, does not seem in itself to constitute a sufficiently effective and deterrent measure to ensure that the measures taken pursuant to the Framework Agreement are fully effective, within the meaning of the case-law referred to in paragraph 103 above (judgment of 3 June 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, paragraph 75 and the case-law cited).
Consequently, a national court cannot, in particular, validly claim that it is impossible for it to interpret a provision of national law in a manner that is consistent with EU law merely because that provision has consistently been interpreted in a manner that is incompatible with EU law (judgment of 3 June 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, paragraph 86 and the case-law cited).
- EuGH, 13.06.2024 - C-331/22
DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya - Vorlage zur …
Rn. 45 Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung dient zur Umsetzung dieses Ziels, das darin besteht, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, in dem eine potenzielle Quelle des Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 55 Als Zweites hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine nationale Maßnahme, die die Durchführung von Auswahlverfahren innerhalb der vorgesehenen Fristen vorsieht, um die Stellen endgültig zu besetzen, auf denen vorübergehend befristet beschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, geeignet ist, eine Perpetuierung der unsicheren Stellung dieser Arbeitnehmer zu vermeiden, indem sie sicherstellt, dass die von ihnen ausgefüllten Stellen rasch endgültig besetzt werden (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 56 Daher ist die fristgerechte Durchführung solcher Verfahren grundsätzlich geeignet, Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse bis zur endgültigen Besetzung dieser Stellen zu verhindern (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 57 Allerdings hat der Gerichtshof im Weiteren ausgeführt, dass eine nationale Regelung, die die Durchführung von Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung von Stellen, auf denen vorübergehend befristet beschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, sowie eine genaue Frist hierfür vorsieht, aber nicht sicherzustellen vermag, dass solche Verfahren tatsächlich durchgeführt werden, nicht geeignet erscheint, den missbräuchlichen Rückgriff des betreffenden Arbeitgebers auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 58 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts zu äußern; diese Aufgabe kommt allein den zuständigen nationalen Gerichten zu, die festzustellen haben, ob die von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen durch die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung gewahrt werden (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 59 Somit obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine angemessene Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um diesen Gerichten eine Richtschnur für ihre Auslegung zu geben (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 68 Zwar werden in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Einzelheiten der Durchführung solcher Normen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch deren jeweiliges innerstaatliches Recht geregelt, doch dürfen sie nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Sachverhalten, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 70 Wie oben in Rn. 58 des vorliegenden Urteils dargelegt, ist es ferner nicht Sache des Gerichtshofs, sich zur Auslegung einer nationalen Regelung und Rechtsprechung zu äußern; diese Aufgabe kommt allein den zuständigen nationalen Gerichten zu, die festzustellen haben, ob die von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen durch diese Regelung und Rechtsprechung gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 71 Somit obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die nationale Regelung und Rechtsprechung, die in den Ausgangsverfahren in Rede stehen, unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine angemessene Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine solche Zahlung scheint nämlich losgelöst von jeglichen Erwägungen zur Legitimität oder Missbräuchlichkeit befristeter Verträge (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich scheint sie für sich genommen nicht wirksam und abschreckend genug zu sein, um im Sinne der oben in Rn. 67 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich darf ein nationales Gericht u. a. nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.06.2024 - C-547/22
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Rn. 47 Insoweit genügt daher der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts u. a. den nationalen Gerichten auferlegt, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (…Urteil vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass dieses Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung den nationalen Gerichten die Verpflichtung auferlegt, eine gefestigte oder ständige Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des innerstaatlichen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
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Rn. 76 Hinsichtlich Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass dieser zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, das darin besteht, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, in dem eine potenzielle Quelle des Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Daraus ergibt sich, dass die Rahmenvereinbarung nicht vorschreibt, unter welchen Bedingungen von unbefristeten Verträgen Gebrauch gemacht werden darf (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 92 Wie es in Nr. 7 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung heißt, waren die Unterzeichnerparteien der Rahmenvereinbarung nämlich der Auffassung, dass die aus "objektiven Gründen" erfolgende Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge helfe, Missbrauch zu vermeiden (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 27.01.2022 - C-347/20
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Rn. 60 Nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität dürfen die entsprechenden Beweisanforderungen jedoch weder höher sein als diejenigen, die für gleichartige Sachverhalte gelten, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen, sofern solche Anforderungen es im Falle ihrer Anwendung erlauben würden, die praktische Wirksamkeit von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1301/2013 zu wahren, noch die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, insbesondere nicht die Ausübung des Rechts eines jeden Projektträgers, das Projekt in sachdienlicher Weise einzureichen, um in den Genuss einer Unterstützung aus dem EFRE zu kommen (…vgl. entsprechend Urteile vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 32, und vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 47). - Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-605/21
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{FN:33} Vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario (C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2025 - C-418/24
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{FN:7} Vgl. insbesondere Urteile Adeneler und Angelidaki sowie vom 10. März 2011, Deutsche Lufthansa (C-109/09, EU:C:2011:129), vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (C-103/18 und C-429/18, im Folgenden: Urteil Sanchez Ruiz, EU:C:2020:219), vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113), vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario (C-726/19, im Folgenden: Urteil Instituto Madrileño, EU:C:2021:439), vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua (C-550/19, EU:C:2021:514), und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania (C-282/19, EU:C:2022:3).{FN:60} Nach Ansicht der Kommission beruht der vom vorlegenden Gericht in dieser Rechtssache angeführte offensichtliche Widerspruch offenbar darauf, dass die für Sozialsachen zuständigen vorlegenden Gerichte, die allein den Begriff "unbefristet, nicht dauerhaft Beschäftigter" anwenden könnten, diesen Begriff zwar als unzureichende Maßnahme betrachteten (…vgl. Urteil Sánchez Ruiz, Rn. 102, …sowie Beschluss vom 11. Dezember 2014, León Medialdea, C-86/14, EU:C:2014:2447, Rn. 51), die für Verwaltungsstreitigkeiten zuständigen vorlegenden Gerichte diesen Begriff aber zumindest als eine gewisse Verbesserung der Situation der dem Verwaltungsrecht unterliegenden Beschäftigten ansähen und versuchten, ihn in dieses Recht zu übertragen (vgl. Urteile vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, und Instituto Madrileño, Rn. 72 und 73).
- EuGH, 29.01.2026 - C-668/24
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Eine Bestimmung, die keine unmittelbare Wirkung hat, kann aber im Rahmen eines dem Unionsrecht unterliegenden Rechtsstreits nicht als solche von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden, um die Anwendung einer ihr entgegenstehenden Bestimmung des nationalen Rechts auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 79 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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