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   EuGH, 17.05.2022 - C-787/21   

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https://dejure.org/2022,12488
EuGH, 17.05.2022 - C-787/21 (https://dejure.org/2022,12488)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2022 - C-787/21 (https://dejure.org/2022,12488)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2022 - C-787/21 (https://dejure.org/2022,12488)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Estaleiros Navais de Peniche

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 Abs. 3 - Rechtsschutzinteresse - Zugang zu Nachprüfungsverfahren - Bieter, ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 16.03.2023 - C-493/22

    ARMAPROCURE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung -

    Daraus ergibt sich, dass diese Vorschriften die Mitgliedstaaten nicht verpflichten, die Nachprüfungsverfahren jedem zur Verfügung zu stellen, der einen bestimmten öffentlichen Auftrag erhalten will, sondern dass sie danach zusätzlich verlangen können, dass der betreffenden Person durch den behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2003, Hackermüller, C-249/01, EU:C:2003:359, Rn. 18, und Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 22).

    Zum anderen könnte im Fall eines Ausschlusses einer der beiden Bieter und der Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens jeder von ihnen daran teilnehmen und auf diese Weise mittelbar den Auftrag erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 24, 27 und 29, vom 24. März 2021, NAMA u. a., C-771/19, EU:C:2021:232, Rn. 31, sowie Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 23).

    Zweitens ist der in der vorstehenden Randnummer genannte Rechtsprechungsgrundsatz nur dann anwendbar, wenn der Ausschluss des Bieters nicht, insbesondere nachdem er durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigt wurde, endgültig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich, C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 36, vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 57 und 58, vom 24. März 2021, NAMA u. a., C-771/19, EU:C:2021:232, Rn. 42, sowie Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 24).

    Daraus folgt, dass es für die Befugnis der Bieter, gegen die Zuschlagsentscheidung vorzugehen, darauf ankommt, dass die Ausschlussentscheidung noch nicht endgültig ist (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 74, und Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 25).

    Ein solches Rechtsschutzinteresse kann nicht daraus hergeleitet werden, dass der betreffende Bieter gegebenenfalls den Zuschlag erhalten könnte, wenn der öffentliche Auftraggeber nach einer Aufhebung dieser Entscheidung beschließen würde, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten (Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 26 und 27).

  • EuGH, 07.11.2022 - C-859/19

    FX u.a. (Effet des arrêts d'une Cour constitutionnelle III) - Vorlage zur

    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, braucht über diesen Antrag nicht entschieden zu werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.04.2023 - C-329/21

    DIGI Communications

    Der Gerichtshof hat zwar im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, die unter die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33) fallen, bereits entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse eines von einem Vergabeverfahren ausgeschlossenen Bieters gegen die Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags nicht daraus hergeleitet werden kann, dass dieser Bieter gegebenenfalls den Zuschlag erhalten könnte, falls der öffentliche Auftraggeber nach einer Nichtigerklärung dieser Entscheidung beschlösse, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten (Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 27).
  • EuGH, 09.02.2023 - C-53/22

    VZ (Soumissionnaire définitivement exclu) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, kommt es für die Befugnis eines Bieters, gegen die Zuschlagsentscheidung vorzugehen, nämlich darauf an, dass die Ausschlussentscheidung noch nicht endgültig ist (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 73 und 74, sowie Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 25).
  • EuGH, 10.01.2023 - C-469/22

    Ambisig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

    Angesichts der Entscheidung des Gerichtshofs, nach Art. 99 der Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, erübrigt sich jedoch eine Entscheidung über diesen Antrag (Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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