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   EuGH, 21.12.2021 - C-497/20   

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https://dejure.org/2021,51233
EuGH, 21.12.2021 - C-497/20 (https://dejure.org/2021,51233)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2021 - C-497/20 (https://dejure.org/2021,51233)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - C-497/20 (https://dejure.org/2021,51233)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Randstad Italia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung der erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist - Öffentliche Aufträge - Richtlinie ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV; Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung der erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist; Öffentliche Aufträge; Richtlinie ...

  • doev.de PDF

    Randstad Italia SpA - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Vergabeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung der erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist - Öffentliche Aufträge - Richtlinie ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Europarecht ist keine Allzweckwaffe!

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht eines Mitgliedstaats ein unionsrechtswidriges Urteil des obersten Verwaltungsgerichts dieses Mitgliedstaats nicht aufheben kann

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2098
  • EuZW 2022, 127
  • NZBau 2022, 293
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 05.09.2019 - C-333/18

    Lombardi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
    Randstad verweist insoweit auf die Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675).

    Da im Übrigen der Consiglio di Stato (Staatsrat) es im Ausgangsverfahren unterlassen habe, den Gerichtshof nach der Relevanz der von Randstad angeführten Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), für den vorliegenden Fall zu befragen, sei es wichtig, dass das vorlegende Gericht im Rahmen des von Randstad eingelegten Rechtsmittels diese Frage dem Gerichtshof vorlegen könnte.

    Sind die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2007/66 aufgestellten Grundsätze auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar, in dem der Consiglio di Stato (Staatsrat), nachdem die Wettbewerberin den Ausschluss von einem Vergabeverfahren und die Auftragsvergabe an ein anderes Unternehmen beanstandet hat, in der Sache nur den Klagegrund, mit dem das ausgeschlossene Unternehmen die für sein technisches Angebot vergebene, unter der "Sperrschwelle" liegende Punktzahl beanstandet, prüft und vorrangig die Anschlussberufungen des öffentlichen Auftraggebers und der Zuschlagsempfängerin prüft und diesen stattgibt sowie die anderen Hauptklagegründe, die das Ergebnis des Vergabeverfahrens aus anderen Gründen (Unbestimmtheit der Kriterien für die Beurteilung der Angebote im Lastenheft; fehlende Begründung der vergebenen Bewertung; rechtswidrige Ernennung und Zusammensetzung des Vergabeausschusses) beanstanden, für unzulässig erklärt (und deren Prüfung in der Sache unterlässt), und zwar in Anwendung einer nationalen Rechtsprechungspraxis, nach der das von einem Vergabeverfahren ausgeschlossene Unternehmen nicht zur Geltendmachung von Rügen zur Anfechtung der Auftragsvergabe an die Wettbewerberin - auch durch Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens - legitimiert sei, da zu prüfen wäre, ob die Wirkung, dass dem Unternehmen das Recht verwehrt wird, dem Gericht jedweden Grund für die Anfechtung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens zur Prüfung vorzulegen, mit dem Unionsrecht in einer Situation vereinbar ist, in der der Ausschluss des Unternehmens nicht endgültig festgestellt wurde und sich jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen, sowie zur Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens führen kann, an dem jeder Bieter teilnehmen könnte?.

    Es reicht insoweit aus, dass diese Möglichkeit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Lombardi, C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 29).

    Für die Befugnis der Bieter, gegen die Zuschlagsentscheidung vorzugehen, kommt es daher darauf an, dass die Ausschlussentscheidung noch nicht endgültig ist, da diese Befugnis nicht durch andere, nicht relevante Gesichtspunkte wie die Einstufung des Angebots des ausgeschlossenen Bieters oder die Zahl der Teilnehmer am Vergabeverfahren eingeschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 57 und 58, sowie vom 5. September 2019, Lombardi, C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 29 bis 32).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-689/13

    PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
    Randstad verweist insoweit auf die Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675).

    Da im Übrigen der Consiglio di Stato (Staatsrat) es im Ausgangsverfahren unterlassen habe, den Gerichtshof nach der Relevanz der von Randstad angeführten Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), für den vorliegenden Fall zu befragen, sei es wichtig, dass das vorlegende Gericht im Rahmen des von Randstad eingelegten Rechtsmittels diese Frage dem Gerichtshof vorlegen könnte.

    Sind die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2007/66 aufgestellten Grundsätze auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar, in dem der Consiglio di Stato (Staatsrat), nachdem die Wettbewerberin den Ausschluss von einem Vergabeverfahren und die Auftragsvergabe an ein anderes Unternehmen beanstandet hat, in der Sache nur den Klagegrund, mit dem das ausgeschlossene Unternehmen die für sein technisches Angebot vergebene, unter der "Sperrschwelle" liegende Punktzahl beanstandet, prüft und vorrangig die Anschlussberufungen des öffentlichen Auftraggebers und der Zuschlagsempfängerin prüft und diesen stattgibt sowie die anderen Hauptklagegründe, die das Ergebnis des Vergabeverfahrens aus anderen Gründen (Unbestimmtheit der Kriterien für die Beurteilung der Angebote im Lastenheft; fehlende Begründung der vergebenen Bewertung; rechtswidrige Ernennung und Zusammensetzung des Vergabeausschusses) beanstanden, für unzulässig erklärt (und deren Prüfung in der Sache unterlässt), und zwar in Anwendung einer nationalen Rechtsprechungspraxis, nach der das von einem Vergabeverfahren ausgeschlossene Unternehmen nicht zur Geltendmachung von Rügen zur Anfechtung der Auftragsvergabe an die Wettbewerberin - auch durch Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens - legitimiert sei, da zu prüfen wäre, ob die Wirkung, dass dem Unternehmen das Recht verwehrt wird, dem Gericht jedweden Grund für die Anfechtung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens zur Prüfung vorzulegen, mit dem Unionsrecht in einer Situation vereinbar ist, in der der Ausschluss des Unternehmens nicht endgültig festgestellt wurde und sich jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen, sowie zur Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens führen kann, an dem jeder Bieter teilnehmen könnte?.

    Wenn die Unvereinbarkeit einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts mit dem Unionsrecht insbesondere auf der Auslegung dieser Bestimmung durch ein Gericht des betreffenden Mitgliedstaats beruht, ist von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.07.2013 - C-100/12

    Fastweb - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Vergaberechtliche

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
    Randstad verweist insoweit auf die Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675).

    Da im Übrigen der Consiglio di Stato (Staatsrat) es im Ausgangsverfahren unterlassen habe, den Gerichtshof nach der Relevanz der von Randstad angeführten Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), für den vorliegenden Fall zu befragen, sei es wichtig, dass das vorlegende Gericht im Rahmen des von Randstad eingelegten Rechtsmittels diese Frage dem Gerichtshof vorlegen könnte.

    Sind die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2007/66 aufgestellten Grundsätze auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar, in dem der Consiglio di Stato (Staatsrat), nachdem die Wettbewerberin den Ausschluss von einem Vergabeverfahren und die Auftragsvergabe an ein anderes Unternehmen beanstandet hat, in der Sache nur den Klagegrund, mit dem das ausgeschlossene Unternehmen die für sein technisches Angebot vergebene, unter der "Sperrschwelle" liegende Punktzahl beanstandet, prüft und vorrangig die Anschlussberufungen des öffentlichen Auftraggebers und der Zuschlagsempfängerin prüft und diesen stattgibt sowie die anderen Hauptklagegründe, die das Ergebnis des Vergabeverfahrens aus anderen Gründen (Unbestimmtheit der Kriterien für die Beurteilung der Angebote im Lastenheft; fehlende Begründung der vergebenen Bewertung; rechtswidrige Ernennung und Zusammensetzung des Vergabeausschusses) beanstanden, für unzulässig erklärt (und deren Prüfung in der Sache unterlässt), und zwar in Anwendung einer nationalen Rechtsprechungspraxis, nach der das von einem Vergabeverfahren ausgeschlossene Unternehmen nicht zur Geltendmachung von Rügen zur Anfechtung der Auftragsvergabe an die Wettbewerberin - auch durch Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens - legitimiert sei, da zu prüfen wäre, ob die Wirkung, dass dem Unternehmen das Recht verwehrt wird, dem Gericht jedweden Grund für die Anfechtung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens zur Prüfung vorzulegen, mit dem Unionsrecht in einer Situation vereinbar ist, in der der Ausschluss des Unternehmens nicht endgültig festgestellt wurde und sich jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen, sowie zur Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens führen kann, an dem jeder Bieter teilnehmen könnte?.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
    Ein solches beschleunigtes Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz des wirksamen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in dieser Bestimmung die Rede ist, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
    Die Wirkungen dieses Grundsatzes sind für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen über die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 245 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich müssen die nationalen Gerichte im Fall eines erwiesenen Verstoßes gegen eine Bestimmung des Unionsrechts, die den Mitgliedstaaten eine klare und präzise Ergebnispflicht auferlegt, erforderlichenfalls die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zu diesem Verstoß führen, unangewendet lassen, selbst wenn diese Bestimmungen verfassungsrechtlicher Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 250 und 251 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
    Die Wirkungen dieses Grundsatzes sind für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen über die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 245 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich müssen die nationalen Gerichte im Fall eines erwiesenen Verstoßes gegen eine Bestimmung des Unionsrechts, die den Mitgliedstaaten eine klare und präzise Ergebnispflicht auferlegt, erforderlichenfalls die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zu diesem Verstoß führen, unangewendet lassen, selbst wenn diese Bestimmungen verfassungsrechtlicher Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 250 und 251 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.11.2014 - C-439/14

    Star Storage

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
    Dasselbe gilt für den Umstand, dass von den Vorlagefragen potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. September 2018, Tedeschi und Consorzio Stabile Istant Service, C-402/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:762, Rn. 15), oder dass der Ausgangsrechtsstreit den Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. November 2014, Star Storage, C-439/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2479, Rn. 10 bis 15).

    Diese Richtlinie, die die uneingeschränkte Achtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sicherstellen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 45), ist im Licht von Art. 47 Abs. 2 der Charta auszulegen.

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
    Zum Effektivitätsgrundsatz ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht dazu zwingt, neben den nach innerstaatlichem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, es sei denn, es gibt nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder die einzige Möglichkeit für den Einzelnen, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, bestünde darin, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 143 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
    Im Übrigen steht es dem Einzelnen, der durch den Verstoß gegen sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf durch eine Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts gegebenenfalls geschädigt worden ist, frei, den Mitgliedstaat haftbar zu machen, sofern der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 59, vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 58, sowie vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 67 bis 69).
  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, auch wenn sie Verfassungsrang haben, die einheitliche Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen dürfen (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

  • EuGH, 11.05.2017 - C-131/16

    Archus und Gama - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • EuGH, 07.09.2021 - C-927/19

    Klaipedos regiono atliekų tvarkymo centras - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

  • EuGH, 15.09.2016 - C-439/14

    Star Storage - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 89/665/EWG und

  • EuGH, 13.03.2018 - C-384/16

    European Union Copper Task Force / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

  • EuGH, 25.02.2021 - C-689/19

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

  • EuGH, 17.03.2016 - C-161/15

    Bensada Benallal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15

    Bensada Benallal

  • EuGH, 04.03.2020 - C-34/19

    Telecom Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 10.03.2021 - C-949/19

    Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 10.12.2014 - C-488/14

    Max Boegl România und Construcții Napoca

  • EuGH, 18.09.2018 - C-402/18

    Tedeschi und Consorzio Stabile Istant Service

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 30.04.2024 - C-670/22

    M.N. (EncroChat) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Ein solches beschleunigtes Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.07.2022 - C-261/21

    F. Hoffmann-La Roche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1

    Die insoweit in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels aufgestellten Regeln haben nichts mit der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Frage nach den innerhalb eines Mitgliedstaats zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu tun (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 45).

    Vorbehaltlich des Bestehens einschlägiger Unionsregeln ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten dieser Rechtsbehelfe festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten, wenn sie dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte regeln, nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 58).

    Zum Effektivitätsgrundsatz ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht dazu zwingt, neben den nach innerstaatlichem Recht bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, es sei denn, es gibt nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen gerichtlichen Rechtsbehelf, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Rechtsuchenden aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder die einzige Möglichkeit, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, bestünde darin, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 143, und vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 62).

    In einer Situation, die durch das Bestehen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gekennzeichnet ist, mit dem die Wahrung der dem Rechtsuchenden aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden kann, steht es somit dem betreffenden Mitgliedstaat, wie sich aus der in Rn. 47 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, aus unionsrechtlicher Sicht vollkommen frei, seinem obersten Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht letztinstanzliche Entscheidung über den betreffenden Rechtsstreit zu übertragen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 64).

    Was das System der Rechtsbehelfe betrifft, die erforderlich sind, um in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, kann Art. 4 Abs. 3 EUV nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten neue Rechtsbehelfe zu schaffen haben, obwohl Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gar keine entsprechende Pflicht vorsieht (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 66).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass, wenn die Rechtsuchenden im betreffenden Bereich des Unionsrechts Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht haben - was vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht in der italienischen Rechtsordnung der Fall zu sein scheint -, das in der Charta verankerte Recht auf Zugang zu einem solchen Gericht gewahrt wird, ohne dass die nationale Rechtsvorschrift, die die Möglichkeit, ein Urteil des obersten Verwaltungsgerichts mit einem Wiederaufnahmeantrag anzufechten, auf streng eingegrenzte Ausnahmesituationen beschränkt, als eine Einschränkung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta dieses in deren Art. 47 niedergelegten Rechts angesehen werden könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 69).

    Ungeachtet dessen steht es Einzelnen, die durch eine Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts infolge eines Verstoßes gegen ihnen durch das Unionsrecht verliehene Rechte gegebenenfalls geschädigt worden sind, frei, den Mitgliedstaat haftbar zu machen, sofern der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem Schaden, der ihnen entstanden ist, ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 59, und vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 80).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-559/20

    Koch Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums -

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-27/22

    Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-363/21

    Ferrovienord

    Was viertens die Frage betrifft, ob eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 23- quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 dem unionsrechtlich vorgeschriebenen Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes genügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verpflichtet sind, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit den Einzelnen die Wahrung ihres Anspruchs auf einen solchen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet wird (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass der Grundsatz des wirksamen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in dieser Bestimmung die Rede ist, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mangels einschlägiger Unionsregeln ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsbehelfe festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten, wenn sie dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte regeln, nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Effektivitätsgrundsatz ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht dazu zwingt, neben den nach innerstaatlichem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, es sei denn, es gibt nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder die einzige Möglichkeit für den Einzelnen, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, bestünde darin, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.04.2024 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

    Was Art. 19 Abs. 1 EUV anbelangt, sind die Mitgliedstaaten nach dessen Unterabs. 2, auf den sich das vorlegende Gericht allein bezieht, verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit den Einzelnen die Wahrung ihres Anspruchs auf einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet wird (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-274/21

    EPIC Financial Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge

    Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteile vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 46, und vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 58).
  • EuGH, 17.11.2022 - C-175/21

    Harman International Industries - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36

    Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl ist es - vorbehaltlich des Bestehens einschlägiger Unionsregeln, wie der in der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen - nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten bei dem Unionsrecht unterliegenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als bei gleichartigen Sachverhalten, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Effektivitätsgrundsatz ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht dazu zwingt, neben den nach innerstaatlichem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, es sei denn, es gibt nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder die einzige Möglichkeit für den Einzelnen, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, bestünde darin, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 62).

  • BayObLG, 11.01.2023 - Verg 2/21

    Ausschluss von Angeboten verbundener Unternehmen im Vergabeverfahren

    Es reicht insoweit aus, dass diese Möglichkeit besteht (EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2021, C-497/20 - Randstad Italia, NZBau 2022, 293 Rn. 70; Urt. v. 5. September 2019, C-333/18 - Lombardi, NZBau 734 Rn. 29).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf (nur) die Zulässigkeit von Nachprüfungsverfahren im Sinne von Art. 1 der RL 89/665/EWG in der durch die RL 2014/23/EU geänderten Fassung nicht von dem Nachweis abhängig gemacht werden, dass der öffentliche Auftraggeber im Fall eines erfolgreichen Nachprüfungsverfahrens gehalten wäre, das Vergabeverfahren zu wiederholen (vgl. EuGH - Randstadt Italia, NZBau 2022, 293 Rn. 70 f. m. w. N.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-175/21

    Harman International Industries

    27 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia (C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. [57]); vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 52).

    30 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia (C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 58).

    34 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia (C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 62); vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 143).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-303/22

    CROSS Zlín

  • EuGH, 18.04.2023 - C-699/21

    Europäischer Haftbefehl: Die offensichtlich bestehende Gefahr einer Schädigung

  • EuGH, 29.02.2024 - C-392/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Confiance mutuelle en cas de

  • EuGH, 09.01.2024 - C-181/21

    G. (Nomination des juges de droit commun en Pologne)

  • BayObLG, 07.12.2022 - Verg 2/21

    1. Die Aufzählung der fakultativen Ausschlussgründe in § 124 GWB ist

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

  • EuGH, 02.06.2022 - C-353/20

    Skeyes

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-15/24

    Stachev

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-363/21

    Ferrovienord - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 549/2013 -

  • EuGH, 22.03.2022 - C-508/19

    Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts

  • EuGH, 21.12.2023 - C-261/22

    GN (Motif de refus fondé sur l'intérêt supérieur de l'enfant) - Vorlage zur

  • EuGH, 10.03.2022 - C-247/20

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Assurance maladie complète)

  • EuGH, 18.01.2024 - C-531/22

    Getin Noble Bank u.a. (Contrôle d'office du caractère abusif des clauses)

  • EuGH, 11.05.2023 - C-817/21

    Rechtsstaatlichkeit: Das für Disziplinarverfahren gegen Richter zuständige Organ

  • EuGH, 06.06.2023 - C-700/21

    Die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen,

  • EuGH, 15.09.2022 - C-18/21

    Uniqa Versicherungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • EuGH, 07.09.2023 - C-209/22

    Rayonna prokuratura Lovech, TO Lukovit (Fouille corporelle)

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

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  • EuGH, 20.04.2023 - C-329/21

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  • OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22

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  • EuGH, 09.02.2023 - C-53/22

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  • EuGH, 21.12.2023 - C-431/22

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  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-209/22

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  • EuGH, 20.04.2023 - C-291/21

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  • EuGH, 22.12.2022 - C-491/20

    Sad Najwyzszy

  • EuGH, 16.03.2023 - C-493/22

    ARMAPROCURE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-36/21

    Sense Visuele Communicatie en Handel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-303/22

    CROSS Zlín - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren in Bezug auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-329/21

    DIGI Communications

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-289/21

    Varhoven administrativen sad (Abrogation de la disposition contestée) - Vorlage

  • EuG, 28.10.2020 - T-857/19

    Dehousse/ Gerichtshof der Europäischen Union

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