Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 22.06.2023 - C-833/21   

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https://dejure.org/2023,14211
EuGH, 22.06.2023 - C-833/21 (https://dejure.org/2023,14211)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2023 - C-833/21 (https://dejure.org/2023,14211)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2023 - C-833/21 (https://dejure.org/2023,14211)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Endesa Generación

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Steuerbefreiung von bei der Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnissen - Ausnahme - Besteuerung von Energieerzeugnissen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Steuerbefreiung von bei der Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnissen - Ausnahme - Besteuerung von Energieerzeugnissen ...

  • datenbank.nwb.de

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 07.02.2022 - C-460/21

    Vapo Atlantic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-833/21
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zu den besonderen Zwecken im Sinne dieser Bestimmung jeder andere als ein reiner Haushaltszweck gehört (Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 37, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 23).

    Allerdings hat jede Steuer notwendigerweise einen Haushaltszweck, weshalb der bloße Umstand, dass eine Steuer ein solches budgetäres Ziel verfolgt, nicht zu der Annahme führen kann, dass diese Steuer nicht auch einen besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 haben kann, denn andernfalls würde dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 38, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 24).

    Andernfalls könnte jeder Zweck als besonders im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 angesehen werden, was der durch diese Richtlinie eingeführten harmonisierten Verbrauchsteuer jede praktische Wirksamkeit nähme und gegen den Grundsatz verstieße, dass eine Ausnahmebestimmung wie Art. 1 Abs. 2 eng ausgelegt werden muss (Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 39, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 26).

    Damit bei einer Steuer, deren Einnahmen einer vorher festgelegten Zweckbindung unterliegen, von einer besonderen Zielsetzung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 ausgegangen werden kann, muss sie daher selbst darauf gerichtet sein, die geltend gemachte besondere Zielsetzung zu gewährleisten, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen und der Zielsetzung der fraglichen Besteuerung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 41, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 25).

    Ohne einen solchen Mechanismus der im Voraus vorgenommenen Festlegung der Verwendung der Einnahmen kann bei einer Abgabe auf verbrauchsteuerpflichtige Waren schließlich nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 verfolgt, wenn diese Abgabe hinsichtlich ihrer Struktur, insbesondere des Abgabengegenstands und des Abgabensatzes, derart gestaltet ist, dass sie das Verhalten der Abgabenpflichtigen mit Blick auf die Erreichung des beanspruchten besonderen Zwecks beeinflusst, etwa dadurch, dass die betroffenen Waren hoch besteuert werden, um ihren Konsum unattraktiv zu machen (Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 42, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 27).

    In einem Vorabentscheidungsverfahren zur Feststellung, ob eine von einem Mitgliedstaat eingeführte Steuer "aus umweltpolitischen Gründen" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2003/96 erhoben wird, ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es bestimmen kann, ob diese Steuer tatsächlich aus diesen Gründen erhoben wird, nicht aber, diese Beurteilung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht immer über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt (vgl. entsprechend Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-553/13

    Statoil Fuel & Retail - Vorlage zur Vorabentscheidung - Indirekte Steuern -

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-833/21
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zu den besonderen Zwecken im Sinne dieser Bestimmung jeder andere als ein reiner Haushaltszweck gehört (Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 37, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 23).

    Allerdings hat jede Steuer notwendigerweise einen Haushaltszweck, weshalb der bloße Umstand, dass eine Steuer ein solches budgetäres Ziel verfolgt, nicht zu der Annahme führen kann, dass diese Steuer nicht auch einen besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 haben kann, denn andernfalls würde dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 38, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 24).

    Andernfalls könnte jeder Zweck als besonders im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 angesehen werden, was der durch diese Richtlinie eingeführten harmonisierten Verbrauchsteuer jede praktische Wirksamkeit nähme und gegen den Grundsatz verstieße, dass eine Ausnahmebestimmung wie Art. 1 Abs. 2 eng ausgelegt werden muss (Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 39, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 26).

    Damit bei einer Steuer, deren Einnahmen einer vorher festgelegten Zweckbindung unterliegen, von einer besonderen Zielsetzung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 ausgegangen werden kann, muss sie daher selbst darauf gerichtet sein, die geltend gemachte besondere Zielsetzung zu gewährleisten, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen und der Zielsetzung der fraglichen Besteuerung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 41, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 25).

    Ohne einen solchen Mechanismus der im Voraus vorgenommenen Festlegung der Verwendung der Einnahmen kann bei einer Abgabe auf verbrauchsteuerpflichtige Waren schließlich nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 verfolgt, wenn diese Abgabe hinsichtlich ihrer Struktur, insbesondere des Abgabengegenstands und des Abgabensatzes, derart gestaltet ist, dass sie das Verhalten der Abgabenpflichtigen mit Blick auf die Erreichung des beanspruchten besonderen Zwecks beeinflusst, etwa dadurch, dass die betroffenen Waren hoch besteuert werden, um ihren Konsum unattraktiv zu machen (Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 42, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 27).

  • EuGH, 09.03.2023 - C-571/21

    RWE Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-833/21
    Die Richtlinie 2003/96 hat, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 bis 5 und ihrem Art. 1 ergibt, die Festlegung eines harmonisierten Besteuerungssystems für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zum Gegenstand, in dessen Rahmen die Besteuerung nach den in dieser Richtlinie festgelegten Modalitäten die Regel ist (Urteil vom 9. März 2023, RWE Power, C-571/21, EU:C:2023:186, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Richtlinie soll, indem sie ein harmonisiertes System der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vorsieht, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Energiesektor insbesondere durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen fördern (Urteil vom 9. März 2023, RWE Power, C-571/21, EU:C:2023:186, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck hat sich der Unionsgesetzgeber in Bezug auf die Stromerzeugung, wie insbesondere aus S. 5 der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen (ABl. 1997, C 139, S. 14) hervorgeht, dazu entschieden, den Mitgliedstaaten in Art. 1 der Richtlinie 2003/96 die Besteuerung des erzeugten Stroms vorzuschreiben, wobei die für die Erzeugung dieses Stroms verwendeten Energieerzeugnisse dementsprechend von der Besteuerung auszunehmen sind, was darauf abzielt, die Doppelbesteuerung von elektrischem Strom zu vermeiden (Urteil vom 9. März 2023, RWE Power, C-571/21, EU:C:2023:186, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da zudem Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie die für die Mitgliedstaaten im Rahmen der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom geltenden zwingenden Ausnahmen abschließend aufzählt, darf er nicht weit ausgelegt werden, weil sonst der durch diese Richtlinie eingeführten harmonisierten Besteuerung jede praktische Wirksamkeit genommen würde (Urteil vom 9. März 2023, RWE Power, C-571/21, EU:C:2023:186, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2015 - C-5/14

    Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-833/21
    Die Richtlinie 2003/96 schließt zwar nicht jegliche Gefahr der Doppelbesteuerung aus, da es einem Mitgliedstaat gemäß ihrem Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 freisteht, bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse aus umweltpolitischen Gründen zu besteuern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C-5/14, EU:C:2015:354, Rn. 51).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-513/18

    Autoservizi Giordano

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-833/21
    Denn mit dieser Richtlinie sollen, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 6, 7, 11 und 12 ergibt, auch umweltpolitische Ziele gefördert werden (Urteil vom 30. Januar 2020, Autoservizi Giordano, C-513/18, EU:C:2020:59, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.10.2019 - C-270/18

    UPM France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-833/21
    Somit wollte der Unionsgesetzgeber mit dieser Bestimmung den Mitgliedstaaten ausdrücklich ermöglichen, von dem durch die Richtlinie 2003/96 eingeführten System der obligatorischen Befreiung abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, UPM France, C-270/18, EU:C:2019:862, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.03.2024 - C-336/22

    f6 Cigarettenfabrik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Allgemeines

    Allerdings hat jede Steuer notwendigerweise einen Haushaltszweck, so dass dieser Umstand allein nicht ausschließen kann, dass eine zusätzliche Steuer auch einen besonderen Zweck im Sinne dieser Bestimmung hat, da ihr sonst jede praktische Wirksamkeit genommen würde (Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 23 und 27, sowie vom 22. Juni 2023, Endesa Generación, C-833/21, EU:C:2023:516, Rn. 38 und 39).

    Somit kann bei einer zusätzlichen Steuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, deren Aufkommen nicht im Voraus zweckgebunden ist, nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 verfolgt, wenn diese Steuer hinsichtlich ihrer Struktur, insbesondere des Steuergegenstands und des Steuersatzes, derart gestaltet ist, dass sie das Verhalten der Steuerpflichtigen in einer die Erreichung des beanspruchten besonderen Zwecks ermöglichenden Weise beeinflusst, beispielsweise dadurch, dass die betroffenen Waren hoch besteuert werden, um ihren Konsum unattraktiv zu machen (Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 32, und vom 22. Juni 2023, Endesa Generación, C-833/21, EU:C:2023:516, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-336/22

    f6 Cigarettenfabrik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Richtlinie

    17 Urteil vom 22. Juni 2023, Endesa Generación (C-833/21, EU:C:2023:516, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Urteil vom 22. Juni 2023, Endesa Generación (C-833/21, EU:C:2023:516, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Urteil vom 22. Juni 2023, Endesa Generación (C-833/21, EU:C:2023:516, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch entsprechend im Umweltbereich Urteile vom 22. Juni 2023, Endesa Generación (C-833/21, EU:C:2023:516, Rn. 45), und vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 32), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2013:694, Nr. 22).

  • EuGH, 18.04.2024 - C-133/23

    Omya CZ

    Eine solche Beschränkung widerspräche im Übrigen dem von der Richtlinie 2003/96 verfolgten Ziel, nämlich - wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat - das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Energiesektor insbesondere durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu fördern (Urteil vom 22. Juni 2023, Endesa Generación, C-833/21, EU:C:2023:516, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-743/22

    DISA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und

    27 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2023, Endesa Generación (C-833/21, EU:C:2023:516, Rn. 46), und meine Schlussanträge in der Rechtssache f6 Cigarettenfabrik (C-336/22, EU:C:2023:718, Nrn. 49 bis 51).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-833/21   

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https://dejure.org/2023,1236
Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-833/21 (https://dejure.org/2023,1236)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.02.2023 - C-833/21 (https://dejure.org/2023,1236)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Februar 2023 - C-833/21 (https://dejure.org/2023,1236)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Endesa Generación

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Steuerbefreiung für bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeten elektrischen Strom ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Steuerbefreiung für bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeten elektrischen Strom ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 07.02.2022 - C-460/21

    Vapo Atlantic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-833/21
    26 Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic (C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic (C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic (C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 23 bis 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic (C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic (C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Vgl. entsprechend Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic (C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-571/21

    RWE Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-833/21
    16 Vgl. Urteil vom 14. Januar 2021, Kommission/Italien (Zuschuss beim Erwerb von Kraftstoffen) (C-63/19, EU:C:2021:18, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache RWE Power (C-571/21, EU:C:2022:780, Nrn. 25 und 26).

    18 Vgl. Urteil vom 16. Oktober 2019, UPM France (C-270/18, EU:C:2019:862, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache RWE Power (C-571/21, EU:C:2022:780, Nr. 47).

    22 Vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Autoservizi Giordano (C-513/18, EU:C:2020:59, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache RWE Power (C-571/21, EU:C:2022:780, Nrn. 46 und 48).

    37 In diesem Sinne habe ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache RWE Power (C-571/21, EU:C:2022:780, Nr. 48) in Bezug auf das Umweltschutzziel ausgeführt, dass klar ist, dass für die Erzeugung von elektrischem Strom aus Braunkohle eine ganze Reihe von umweltrechtlichen Verpflichtungen gelten, mit denen das Ziel einer möglichst sauberen Verwendung von Energieerzeugnissen verfolgt wird, und es daher durchaus denkbar ist, dass die in dieser Rechtssache in Rede stehende Steuerbefreiung die Umsetzung solcher Verpflichtungen beeinflussen könnte, wenn dazu die Verpflichtung gehört, das Energieerzeugnis unter Verwendung von elektrischem Strom aufzuarbeiten, um eine umweltfreundlichere Energieerzeugung zu ermöglichen.

  • EuGH, 07.03.2018 - C-31/17

    Cristal Union

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-833/21
    20 Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union (C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union (C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union (C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.10.2019 - C-270/18

    UPM France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-833/21
    18 Vgl. Urteil vom 16. Oktober 2019, UPM France (C-270/18, EU:C:2019:862, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache RWE Power (C-571/21, EU:C:2022:780, Nr. 47).

    19 Urteil vom 16. Oktober 2019, UPM France (C-270/18, EU:C:2019:862, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, UPM France (C-270/18, EU:C:2019:862, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2015 - C-5/14

    Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-833/21
    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems (C-5/14, EU:C:2015:354, Rn. 51).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-82/12

    Die spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle verstößt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-833/21
    33 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 32).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-103/17

    Messer France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-833/21
    30 Urteil vom 25. Juli 2018, Messer France (C-103/17, EU:C:2018:587, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-349/13

    Oil Trading Poland - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-833/21
    35 Vgl. Urteil vom 12. Februar 2015, 0il Trading Poland (C-349/13, EU:C:2015:84, Rn. 33 und 34).
  • EuGH, 03.03.2021 - C-220/19

    Promociones Oliva Park

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-833/21
    27 Urteil vom 3. März 2021, Promociones Oliva Park (C-220/19, EU:C:2021:163, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-82/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl verstößt eine spanische Steuer auf den

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-833/21
    Zum Ansatz des Gerichtshofs in Bezug auf die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 vgl. Pitrone, F., "Defining "Environmental Taxes": Input from the Court of Justice of the European Union", Bulletin for International Taxation , Bd. 69, Nr. 1, 2015, S. 58 bis 64. Zum Vorliegen einer nicht haushaltsbezogenen "besonderen Zielsetzung" vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2013:694, Nrn. 17 bis 32).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-513/18

    Autoservizi Giordano

  • EuGH, 14.01.2021 - C-63/19

    Der den Einwohnern der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia auf den

  • EuGH, 31.03.2022 - C-139/20

    Kommission/ Polen (Taxation des produits énergétiques)

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