Rechtsprechung
| EuGH, 24.03.2021 - C-950/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
A
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 2006/43/EG - Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen - Art. 22a Abs. 1 Buchst. a - Einstellung eines Abschlussprüfers bei einem geprüften Unternehmen - Karenzzeit - Verbot der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Beschäftigung im geprüften Unternehmen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
A
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-950/19
- EuGH, 24.03.2021 - C-950/19
Papierfundstellen
- NZG 2021, 601
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht …
Auszug aus EuGH, 24.03.2021 - C-950/19
34 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch der Kontext, in dem diese steht, und der mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist (vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 08.10.2020 - C-476/19
Combinova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Union - Art. 124 Abs. 1 …
Auszug aus EuGH, 24.03.2021 - C-950/19
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nämlich nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen, da die Vorschriften des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (vgl. u. a. Urteil vom 8. Oktober 2020, Combinova, C-476/19, EU:C:2020:802, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …
Rn. 43 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nämlich nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen, da die Vorschriften des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (vgl. u. a. Urteil vom 24. März 2021, A, C-950/19, EU:C:2021:230, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-368/23
Fautromb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff des …
{FN:44} Vgl. Urteil vom 24. März 2021, A (C-950/19, EU:C:2021:230, Rn. 39), in Bezug auf die Richtlinie 2006/43. Das gleiche Ziel findet sich in den Erwägungsgründen und in den Artikeln der Verordnung Nr. 537/2014.{FN:45} Ebd., Rn. 40. In den Schlussanträgen in dieser Rechtssache (C-950/19, EU:C:2020:1019, Nrn. 36 bis 42), habe ich dargelegt, dass es sich bei der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer um ein vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich genanntes Anliegen handelt, das bis zur aktuellen, durch die Richtlinie 2014/56 eingeführten Regelung schrittweise in den Mittelpunkt gerückt ist.
In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache A (C-950/19, EU:C:2020:1019, Nrn. 51 bis 55) habe ich Art. 22a der Richtlinie 2006/43 unter demselben Blickwinkel geprüft.
- EuGH, 28.10.2021 - C-197/20
KAHL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - …
Rn. 33 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen, da die Vorschriften des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (vgl. u. a. Urteil vom 24. März 2021, A, C-950/19, EU:C:2021:230, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.09.2022 - C-659/20
Der Gerichtshof erläutert den Ausdruck "in Gefangenschaft gezüchtet" anhand von …
Rn. 40 Es steht fest, dass die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen kann, da die Vorschriften des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2021, A, C-950/19, EU:C:2021:230, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). - LG Erfurt, 08.05.2024 - 8 O 391/23
Ankündigung einer EuGH-Vorlage zum Glücksspielrecht
Rn. 11 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nämlich nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen, da die Vorschriften des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (vgl. u. a. Urteil vom 24. März 2021, A, C-950/19, EU:C:2021:230, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).. - EuGH, 30.09.2021 - C-186/20
Hydina SK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zusammenarbeit der …
Rn. 29 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch der Kontext, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (…vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. März 2021, A, C-950/19, EU:C:2021:230, Rn. 34). - Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-659/20
Ministerstvo životního prostředí (Perroquets Ara hyacinthe) - Vorlage …
{FN:14} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2021, A (C-950/19, EU:C:2021:230, Rn. 37 und 38).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-950/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
A
Vorabentscheidungsverfahren - Abschlussprüfer - Richtlinie 2006/43/EG - Art. 22a - Karenzzeit für die Einstellung früherer Abschlussprüfer durch das geprüfte Unternehmen - Verstoß gegen das Verbot der Übernahme einer zentralen Führungsposition in dem geprüften ...
- Europäischer Gerichtshof
A
Vorabentscheidungsverfahren - Abschlussprüfer - Richtlinie 2006/43/EG - Art. 22a - Karenzzeit für die Einstellung früherer Abschlussprüfer durch das geprüfte Unternehmen - Verstoß gegen das Verbot der Übernahme einer zentralen Führungsposition in dem geprüften ...
- rechtsportal.de
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-950/19
- EuGH, 24.03.2021 - C-950/19
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- EuGH, 26.09.2013 - C-189/11
Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ist nicht auf den Verkauf von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-950/19
Vgl. hierzu neben vielen anderen das Urteil vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 56). - EuGH, 03.09.2020 - C-530/19
Niki Luftfahrt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-950/19
{FN:25} "Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden" (Urteil vom 3. September 2020, Niki Luftfahrt, C-530/19, EU:C:2020:635, Rn. 23).
- Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-368/23
Fautromb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff des …
{FN:45} Ebd., Rn. 40. In den Schlussanträgen in dieser Rechtssache (C-950/19, EU:C:2020:1019, Nrn. 36 bis 42), habe ich dargelegt, dass es sich bei der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer um ein vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich genanntes Anliegen handelt, das bis zur aktuellen, durch die Richtlinie 2014/56 eingeführten Regelung schrittweise in den Mittelpunkt gerückt ist.In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache A (C-950/19, EU:C:2020:1019, Nrn. 51 bis 55) habe ich Art. 22a der Richtlinie 2006/43 unter demselben Blickwinkel geprüft.
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