Rechtsprechung
| OLG München, 16.04.1985 - 5 U 5606/84 |
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Kurzfassungen/Presse
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Ersatzfähigkeit; Einsparungen; Handwerkliche Arbeiten; Vermögenswerte Arbeiten
Papierfundstellen
- NJW-RR 1986, 194
- MDR 1985, 844
- DAR 1985, 354
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68
Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne
Auszug aus OLG München, 16.04.1985 - 5 U 5606/84
Wegen der gesetzlichen Beweiserleichterung bedarf es hierfür nicht den Nachweises der Gewißheit, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. BGHZ 29, 393, 398/399; BGHZ 54, 45, 47).Anderes ist auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.5.1970 (BGHZ 54, 45 ff) nicht zu entnehmen, auf das sich das Landgericht deshalb zu Unrecht bezieht.
- BGH, 30.01.1973 - VI ZR 4/72
Anforderungen an Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
Auszug aus OLG München, 16.04.1985 - 5 U 5606/84
Angesichts der Schwere der unfallbedingten Verletzungen des Klägers und der Unsicherheit, ob und welche Spätschäden noch eintreten können, besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten auch bezüglich materieller Zukunftsschäden (§ 256 ZPO ), weil nur so die drohende kurze Verjährung (§ 852 BGB ) abgewendet werden kann (vgl. BGH NJW 1973, 702, 703; BGH VersR 1983, 735, 737). - BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58
Schätzung entgangenen Gewinns
Auszug aus OLG München, 16.04.1985 - 5 U 5606/84
Wegen der gesetzlichen Beweiserleichterung bedarf es hierfür nicht den Nachweises der Gewißheit, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. BGHZ 29, 393, 398/399; BGHZ 54, 45, 47).
- BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur …
Auszug aus OLG München, 16.04.1985 - 5 U 5606/84
Zugleich aber führt der Bundesgerichtshof unmißverständlich aus, daß dem in seiner Arbeitsfähigkeit Geschädigten ein zu ersetzender Vermögensschaden dann entsteht, "wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat" (a.a.O., 5.53 oben unter Hinweis auf BGHZ 7, 30, 48 und BGH VersR 1956, 218 ). - BGH, 01.12.1960 - III ZR 197/59
Ersatzfähigkeit von Fahrtkosten naher Angehöriger
Auszug aus OLG München, 16.04.1985 - 5 U 5606/84
Zu den vom Schädiger dem Verletzten zu ersetzenden unfallbedingten Heilungskosten gehören nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrechts, § 11 StVG , RdNr. 21 mit Rechtsprechungsnachweisen; BGH VersR 1961, 272 ), von der abzuweichen der erkennende Senat keinen Anlaß sieht, auch Nebenkosten für Kräftigungsmittel, Obst, Obstsäfte usw. im angemessenen Umfang, und zwar auch dann, wenn sie von nahen Verwandten mitgebracht werden. - BGH, 26.03.1974 - VI ZR 217/72
Einrede der Verjährung - Verzicht - Bestimmte Frist
Auszug aus OLG München, 16.04.1985 - 5 U 5606/84
Die Beklagte hatte die "Ersatzpflicht für künftige Verletzungsfolgen" dem Grunde nach zwar anerkannt aber insoweit nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet; auch wenn ein solcher Verzicht nicht rechtswirksam wäre (§ 225 BGB ), würde er dem Kläger doch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung und eine (kurze) Frist zur Klageerhebung geben, sobald dieser Verzicht widerrufen würde (vgl. BGH NJW 1974, 1285; BGH VersR 1982, 365 ). - BGH, 07.06.1983 - VI ZR 171/81
Neuberechnung des Schadenersatzes in der Anschlussberufung; Schadenersatz bei …
Auszug aus OLG München, 16.04.1985 - 5 U 5606/84
Angesichts der Schwere der unfallbedingten Verletzungen des Klägers und der Unsicherheit, ob und welche Spätschäden noch eintreten können, besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten auch bezüglich materieller Zukunftsschäden (§ 256 ZPO ), weil nur so die drohende kurze Verjährung (§ 852 BGB ) abgewendet werden kann (vgl. BGH NJW 1973, 702, 703; BGH VersR 1983, 735, 737). - BGH, 18.12.1981 - V ZR 220/80
Verzicht auf die Einrede der Verjährung
Auszug aus OLG München, 16.04.1985 - 5 U 5606/84
Die Beklagte hatte die "Ersatzpflicht für künftige Verletzungsfolgen" dem Grunde nach zwar anerkannt aber insoweit nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet; auch wenn ein solcher Verzicht nicht rechtswirksam wäre (§ 225 BGB ), würde er dem Kläger doch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung und eine (kurze) Frist zur Klageerhebung geben, sobald dieser Verzicht widerrufen würde (vgl. BGH NJW 1974, 1285; BGH VersR 1982, 365 ). - BGH, 24.01.1956 - VI ZR 271/54
Umfang des Erwerbsschadensersatzes
Auszug aus OLG München, 16.04.1985 - 5 U 5606/84
Zugleich aber führt der Bundesgerichtshof unmißverständlich aus, daß dem in seiner Arbeitsfähigkeit Geschädigten ein zu ersetzender Vermögensschaden dann entsteht, "wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat" (a.a.O., 5.53 oben unter Hinweis auf BGHZ 7, 30, 48 und BGH VersR 1956, 218 ).
- BGH, 06.06.1989 - VI ZR 66/88
Ersatz für Hilfeleistungen unfallbedingter Beeinträchtigungen - Verrichtung von …
Auch unabhängig von dieser Einordnung stellt sich die Notwendigkeit, früher selbst vorgenommene Reparaturarbeiten nunmehr unter entsprechenden Mehraufwendungen von Handwerkern durchführen lassen zu müssen, als schadensersatzpflichtige Vermehrung der Bedürfnisse i.S. des § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB dar (vgl. auch - für eine geplante und dann verletzungsbedingt nicht vorgenommene - einmalige do-it-yourself-Arbeit OLG München DAR 1985, 354 und OLG Hamm MDR 1989, 160 [OLG Hamm 20.09.1988 - 9 U 22/88]). - OLG München, 27.09.1988 - 5 U 6599/87 Durch Senatsurteil vom 16.4.1985 (5 U 5606/84) abgedruckt in - NJW-RR 1986, 194 - wurde dem Kläger ein materieller Schadensersatz von 6.907,34 DM zugesprochen, und zwar auch für den durch die unfallbedingte Unmöglichkeit, die Garagenzufahrt - wie geplant - in Eigenarbeit herzustellen, entstandenen Verlust.
und 10.8.1987, auf das landgerichtliche Urteil vom 25.11.1987, auf die beigezogenen Akten (O 397/83 LG Deggendorf 5 U 5891/83 und 5 U 5606/84 OLG München) die den Parteien bekannt sind (Protokoll vom 7.6.1988) - sowie auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 543 Abs. 2 ZPO ).
Nach dem Senatsurteil vom 16.4.1985 schuldet die Beklagte dem Kläger auch Ersatz entgangenen Gewinns (§ 252 BGB ), da sie nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung auf vollen Schadensersatz haftet: Zum unfallbedingt entgangenen Gewinn gehört auch der Verlust an Einsparungen, der durch den unfallbedingten Ausfall der Arbeitskraft für vermögensmäßig relevante handwerkliche Arbeit am eigenen Grundstück entsteht, deren Ausführung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen erwartet werden konnte (§ 252 Satz 2 BGB ); wegen der Höhe der Vermögenseinbuße erlaubt § 287 ZPO dem Gericht eine sachgerechte Schätzung (OLG München NJW-RR 1986, 194 = DAR 1985, 354 mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung Klimke DAR 1986, 139/140).
- OLG Karlsruhe, 16.03.2020 - 1 U 16/19
Schadenersatz wegen unfallbedingt vereitelter Eigenleistungen?
Teilweise wird hierin eine Minderung der Erwerbstätigkeit gesehen (vgl. OLG Hamm NZV 1989, 72 = VersR 1989, 152; OLG München NJW-RR 1986, 194 = DAR 1985, 354) die für Werkleistungen am eigenen Heim eingesetzte Arbeitskraft soll danach wie beim Hauptberuf als Erwerbsschaden zu behandeln sein, die Höhe richte sich nach dem angemessenen Werklohn eines Handwerkers (vgl. OLG München).
- OLG Zweibrücken, 26.01.1994 - 1 U 209/92
Ausfall von Eigenleistungen: Arbeitskraft-Ausfall für später durchgeführten …
S.a. BGHZ 74, 221 ff = NJW 1979, 1403 ; BGH, NJW 1989, 2539 ; BGH r+s 1995, 17 = NJW 1990, 1037; OLG Hamm VersR 1989, 152 ; OLG München DAR 1985, 354 ; OLG München NJW 1974, 1203. - OLG München, 28.02.1989 - 5 U 5138/88
Anforderungen an die Geltendmachung unfallbedingten Verdienstausfalls
Darlegung und Beweis obliegen insoweit dem Kläger (BGH NJW 1983, 758; BGHZ 74, 221/224; 54, 45/47; 29, 393/398 f.; OLG München NJW-RR 1986, 194 = DAR 1985, 354 ). - OLG München, 17.09.1985 - 5 U 2422/85
Haftungsverteilung bei Kollision eines schleudernden Fahrzeugs mit einem auf der …
Die Zurechnung nach Adäquanzgesichtspunkten bedarf daher einer ergänzenden wertenden Beurteilung; zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem Schaden muß daher zusätzlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen (vgl. BGHZ 27, 138; BGHZ 57, 137, 142; Senatsurteil vom 18.12.1984 - 5 U 5606/84 - in NJW 1985, 981 = VersR 1985, 869 = DAR 1985, 80 ;… RGR-Kommentar a.a.O., RdNr. 19).
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