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Rechtsprechung
   BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 85/05   

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https://dejure.org/2005,443
BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 85/05 (https://dejure.org/2005,443)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2005 - VIII ZR 85/05 (https://dejure.org/2005,443)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05 (https://dejure.org/2005,443)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • verkehrslexikon.de

    Kraftfahrzeug-Finanzierungsleasingvertrag - Gewährleistungsausschluss für Mängel eines geleasten Gebrauchtwagens

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 25 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Finanzierungsleasing, Umgehungsgeschäft, Gewährleistungsausschluss

  • Wolters Kluwer

    Kfz-Leasing: Übertragung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer; Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer beim Finanzierungsleasing; Ausschluss der ...

  • Judicialis

    BGB § 475 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 535

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 475 Abs. 1 S. 2; BGB § 535
    Finanzierungsleasingvertrag mit Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ist kein Umgehungsgeschäft i. S. d. § 475 BGB

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Gewährleistungsausschluß beim Leasing ("leasingtypische Abtretungskonstruktion") und Umgehungsverbot beim Verbrauchsgüterkauf

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 475 Abs. 1 S. 2 § 535
    Wirksamkeit des zwischen Leasinggeber und Lieferant vereinbarten Gewährleistungsausschlusses im Verhältnis zum Verbraucher-Leasingnehmer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leasingrecht - Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche kein Umgehungsgeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Leasing - Bundesgerichtshof stärkt Kfz-Händlern den Rücken

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Privatleasing eines Gebrauchtwagens

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Zu Rechtsproblemen bei Privatleasing eines Gebrauchtwagens

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gebrauchtwagenleasing - BGH stärkt Händlern den Rücken

  • nomos.de PDF, S. 25 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Finanzierungsleasing, Umgehungsgeschäft, Gewährleistungsausschluss

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsstellung des Leasingsnehmers mit Verbrauchereigenschaft; Finanzierungsleasing kein Umgehungsgeschäft i.S.d. § 475 BGB

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Gewährleistungsausschluß beim Leasing ("leasingtypische Abtretungskonstruktion") und Umgehungsverbot beim Verbrauchsgüterkauf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1066
  • ZIP 2006, 1001
  • MDR 2006, 736
  • NZV 2006, 140
  • NZV 2006, 248 (Ls.)
  • NJ 2006, 317
  • VersR 2007, 117
  • WM 2006, 495
  • WM 2006, 498
  • BB 2006, 348
  • DB 2006, 333 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 175/04

    Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 85/05
    In Übereinstimmung damit hat der Senat entschieden, dass Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen sind, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist, wobei entscheidende Bedeutung der Frage zukommt, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat (Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, WM 2005, 807 unter II 1 c bis f); eine Umgehung im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt demnach nur in Betracht, wenn das Agenturgeschäft mangels eines dem Fahrzeugeigentümer verbleibenden wirtschaftlichen Verkaufsrisikos allein den Zweck hat, die für den Verbrauchsgüterkauf geltenden Vorschriften auszuschließen oder einzuschränken.
  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 105/88

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages wegen rechtskräftiger

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 85/05
    aa) Die - grundsätzlich zulässige (vgl. oben unter II 1 a) - formularmäßige Freizeichnung des Leasinggebers von seiner mietrechtlichen Gewährleistung bei gleichzeitiger Abtretung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer ist nach der Rechtsprechung des Senats wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 9 Abs. 1 AGBG) unwirksam, wenn die Abtretung nicht endgültig, vorbehaltlos und unbedingt erfolgt (Urteil vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85, WM 1987, 349 unter II; BGHZ 109, 139, 143; Urteil vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 188/91, WM 1992, 1609 unter II 1 a).
  • BGH, 24.04.1996 - VIII ZR 150/95

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf Kraftfahrzeugleasingverträge mit

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 85/05
    In einem solchen Fall dient das hier gegebene Finanzierungsleasing, bei dem der Leasingnehmer dem Leasinggeber die volle Amortisation des für den Erwerb der Leasingsache eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns schuldet (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95, WM 1996, 1146 unter II 1 b m.w.Nachw.), als Finanzierungshilfe (§§ 499 Abs. 2, 500 BGB), die dem Leasingnehmer - gegen Leistung von Leasingraten und gegebenenfalls von sonstigen Zahlungen (Sonderzahlung, Schlusszahlung) - wie einem Mieter die zeitlich begrenzte Nutzung der Leasingsache ermöglicht.
  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 274/88

    Umgehung der Rechte des Vorkaufsberechtigten

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 85/05
    aa) Eine Gesetzesumgehung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. BGHZ 110, 230, 233 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.02.1986 - VIII ZR 91/85

    Verpflichtung des Leasingnehmers zur Entrichtung der Leasingraten nach Erhebung

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 85/05
    Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin enthaltene leasingtypische Abtretungskonstruktion, nämlich die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer als Ersatz für den Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers (vgl. dazu grundlegend Senatsurteil BGHZ 81, 298, 301 ff. für den kaufmännischen Verkehr; Senatsurteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, WM 1984, 1089 unter I 2 b bb für den nichtkaufmännischen Verkehr; ferner Senatsurteile BGHZ 94, 180, 186 und BGHZ 97, 135, 140 m.w.Nachw.; ständige Rechtsprechung), ist hier ins Leere gegangen.
  • BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 265/80

    Funkausrüstung - Leasing, Abtretung der Gewährleistungsrechte, § 9 AGBG (jetzt §

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 85/05
    Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin enthaltene leasingtypische Abtretungskonstruktion, nämlich die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer als Ersatz für den Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers (vgl. dazu grundlegend Senatsurteil BGHZ 81, 298, 301 ff. für den kaufmännischen Verkehr; Senatsurteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, WM 1984, 1089 unter I 2 b bb für den nichtkaufmännischen Verkehr; ferner Senatsurteile BGHZ 94, 180, 186 und BGHZ 97, 135, 140 m.w.Nachw.; ständige Rechtsprechung), ist hier ins Leere gegangen.
  • BGH, 17.12.1986 - VIII ZR 279/85

    Rechte von Leasingnehmer und -geber bei Mängeln des Leasingobjekts;

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 85/05
    aa) Die - grundsätzlich zulässige (vgl. oben unter II 1 a) - formularmäßige Freizeichnung des Leasinggebers von seiner mietrechtlichen Gewährleistung bei gleichzeitiger Abtretung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer ist nach der Rechtsprechung des Senats wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 9 Abs. 1 AGBG) unwirksam, wenn die Abtretung nicht endgültig, vorbehaltlos und unbedingt erfolgt (Urteil vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85, WM 1987, 349 unter II; BGHZ 109, 139, 143; Urteil vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 188/91, WM 1992, 1609 unter II 1 a).
  • OLG Naumburg, 01.03.2005 - 11 U 132/04

    Zum vereinbarten Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen die zwischen einem

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 85/05
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZGS 2005, 238 veröffentlicht ist, hat ausgeführt:.
  • BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 65/84

    Anwendbarkeit des § 11 Nr. 10a AGBG auf Finanzierungsleasingverträge

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 85/05
    Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin enthaltene leasingtypische Abtretungskonstruktion, nämlich die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer als Ersatz für den Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers (vgl. dazu grundlegend Senatsurteil BGHZ 81, 298, 301 ff. für den kaufmännischen Verkehr; Senatsurteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, WM 1984, 1089 unter I 2 b bb für den nichtkaufmännischen Verkehr; ferner Senatsurteile BGHZ 94, 180, 186 und BGHZ 97, 135, 140 m.w.Nachw.; ständige Rechtsprechung), ist hier ins Leere gegangen.
  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 131/83

    Rechte des Leasingnehmers bei Wandelung des zugrunde liegenden Kaufvertrages und

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 85/05
    Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin enthaltene leasingtypische Abtretungskonstruktion, nämlich die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer als Ersatz für den Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers (vgl. dazu grundlegend Senatsurteil BGHZ 81, 298, 301 ff. für den kaufmännischen Verkehr; Senatsurteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, WM 1984, 1089 unter I 2 b bb für den nichtkaufmännischen Verkehr; ferner Senatsurteile BGHZ 94, 180, 186 und BGHZ 97, 135, 140 m.w.Nachw.; ständige Rechtsprechung), ist hier ins Leere gegangen.
  • BGH, 24.06.1992 - VIII ZR 188/91

    Leasingvertrag - EDV-Anlage - Leasingbedingungen - Gewährleistungsansprüche -

  • BGH, 12.03.2014 - IV ZR 295/13

    Zur Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder

    Eine Gesetzesumgehung liegt vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05, NJW 2006, 1066 f.; vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, BGHZ 110, 230, 233 f.).
  • BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12

    Leasingvertrag: Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei

    Voraussetzung für die Angemessenheit und Wirksamkeit einer solchen, der typischen Interessenlage beim Leasingvertrag entsprechenden Vertragsgestaltung ist dabei, dass der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt, sondern insbesondere durch vorbehaltlose, unbedingte und endgültige Übertragung der Gewährleistungsrechte in die Lage versetzt wird, Sachmängelansprüche nach kaufrechtlichem Vorbild unmittelbar gegenüber dem Lieferanten der Leasingsache geltend zu machen (Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05, WM 2006, 495 unter II 1 a, b bb; vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 188/91, WM 1992, 1609 unter II 1 a; jeweils mwN).
  • OLG Stuttgart, 25.04.2017 - 6 U 146/16

    Außerordentliche Kündigung und/oder Anfechtung eines Pkw-Leasingvertrages:

    Die - wie hier - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin enthaltene leasingtypische Abtretungskonstruktion, nämlich die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer als Ersatz für den Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht zu beanstanden, wenn die Abtretung endgültig, vorbehaltlos und unbedingt erfolgt (BGH v. 21.12.2005 - VIII ZR 85/05, Rn. 11, 17 m.w.N.).
  • BGH, 12.03.2014 - IV ZR 255/13

    Zur Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder

    Eine Gesetzesumgehung liegt vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05, NJW 2006, 1066 f.; vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, BGHZ 110, 230, 233 f.).
  • BAG, 26.08.2009 - 5 AZR 522/08

    Arbeitsverhältnis bei Beendigung der Organstellung

    Die Nichtigkeit des Umgehungsgeschäfts ergibt sich bereits im Wege der Auslegung aus der umgangenen Verbotsnorm (Senat 18. März 2009 - 5 AZR 355/08 - Rn. 17 mwN, NZA 2009, 663; BGH 15. Januar 1990 - II ZR 164/88 - BGHZ 110, 47, 64; 21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05 - NJW 2006, 1066, 1067; Palandt/Ellenberger BGB 68. Aufl. § 134 Rn. 28; MünchKommBGB/Armbrüster 5. Aufl. § 134 Rn. 11 f., 15 - 17).
  • OLG Düsseldorf, 01.09.2009 - 20 U 121/08

    Wettbewerbswidrigkeit einer Vereinbarung zwischen niedergelassenen Ärzten und

    Danach ist unwirksam auch ein Geschäft, das einen verbotenen Erfolg durch Verwendung von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von der Verbotsnorm erfasst werden (BGH, NJW 2006, 1066, 1067; Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 134, Rn. 28; OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2007, Az. 2 U 176/06, BeckRS 2007 08769).
  • OLG Köln, 02.03.2018 - 1 U 50/17

    Zeitliche Grenzen der Maßgeblichkeit des Stifterwillens für die Auslegung der

    aa) Eine unzulässige Umgehung liegt vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Recht für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 09. Februar 1990 - V ZR 274/88, BGHZ 110, 230, zitiert juris Rn. 16; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05, NJW 2006, 1066, zitiert juris Rn. 13; jeweils mwN).
  • VG Berlin, 30.04.2021 - 90 K 6.19

    Unerlaubte Zuwendung im Sinne der Berufsordnung der Ärztekammer -hier im Falle

    Danach ist unwirksam auch ein Geschäft, das einen verbotenen Erfolg durch Verwendung von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von der Verbotsnorm erfasst werden (BGH, NJW 2006, 1066, 1067; Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 134, Rn. 28; OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2007, Az. 2 U 176/06, BeckRS 2007 08769).
  • OLG Stuttgart, 10.05.2007 - 2 U 176/06

    Unlauterer Wettbewerb: Beteiligung eines Arztes an einer einen Geschäftsanteil an

    Danach ist unwirksam auch ein Geschäft, das einen verbotenen Erfolg durch Verwendung von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von der Verbotsnorm erfasst werden (BGH NJW 2006, 1066, 1067 [Tz. 13]; Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl. [2007] § 134, 28).
  • OLG Stuttgart, 18.09.2018 - 6 U 209/17

    Studienfinanzierungsvertrag: Sittenwidrigkeit, rechtliche Einordnung und Bestehen

    Eine Gesetzesumgehung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05 -, Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 27.06.2012 - 17 U 13/12

    Leasingvertrag: Berechtigung des Leasingnehmers zur Einstellung der Leasingraten

  • OLG Zweibrücken, 03.06.2013 - 3 W 87/12

    Handelsregisterverfahren: Ablehnung eines Antrags auf Eintragung einer

  • OLG Koblenz, 26.02.2015 - 3 U 812/14

    Formularmäßige Vereinbarung der Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des

  • LG Frankenthal, 07.12.2012 - 4 O 326/12

    Rechtsanwaltsgebühren: Zulässigkeit von Feststellungs- und Leistungsklage;

  • OLG Hamm, 11.11.2010 - 28 U 34/10

    Begriff der Gesetzesumgehung i.S. von § 3a RVG

  • LG Saarbrücken, 14.02.2020 - 12 O 90/18

    (Unzulässige Abschalteinrichtung: Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 826 BGB

  • OLG Hamm, 09.02.2023 - 18 U 125/22

    Erlöschen des Widerrufsrechts bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2022 - 24 U 133/21

    Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers in der Insolvenz des Lieferanten

  • OLG Brandenburg, 21.10.2020 - 4 U 143/19

    Schadensersatz aus einem Mietkaufvertrag Mietkaufvertrag über einen gebrauchten

  • LG Heidelberg, 16.08.2011 - 11 O 90/10

    Handelsvertreter: Wirksamkeit einer Pflicht zur Nutzung des vom Unternehmer zur

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Rechtsprechung
   BGH, 08.11.2005 - XI ZR 74/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,950
BGH, 08.11.2005 - XI ZR 74/05 (https://dejure.org/2005,950)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2005 - XI ZR 74/05 (https://dejure.org/2005,950)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2005 - XI ZR 74/05 (https://dejure.org/2005,950)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer Teilkündigung einzelner Leistungselemente eines zu banküblichen Bedingungen geschlossenen Girovertrages; Keine automatische Beendigung des Bankkartenvertrags mit Ablauf der Gültigkeit der Karte; Kündigungsmöglichkeit des Bankkartenvertrags unabhängig ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilkündigung eines Giro-/Bankkartenvertrags gegenüber Betreutem bei nicht befreiter Betreuung, AGB-Banken Nr. 19 I i.d.F. vom April 2002

  • Judicialis

    BGB § 676f; ; BGB § 1812; ; BGB § 1813; ; AGB-Banken F. 04/2002 Nr. 19 Abs. 1

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Teilkündigung eines Girovertrages; Gesonderte Kündigung des Bankkartenvertrages; Pflichten von Kreditinstituten gegenüber betreuten Menschen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • Der Betrieb

    Keine Teilkündigung nicht abtrennbarer Geschäftsbeziehungen ? Bankkartenvertrag unabhängig vom Girovertrag kündbar

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kündigung eines Bank-Girovertrages

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung eines Bank-Girovertrages

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit der Teilkündigung einzelner Leistungselemente eines Girovertrages; Allgemeines Zivilrecht

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 676 f, 1812, 1813; AGB-Bk Nr. 19 Abs. 1
    Unzulässigkeit der Teilkündigung nicht abtrennbarer Leistungselemente eines Girovertrags (hier: Lastschriften, Daueraufträge etc.)

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Die Teilnahme am Lastschriftverfahren kann nicht einseitig von der Bank gekündigt werden.

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Die Teilnahme am Lastschriftverfahren kann nicht einseitig von der Bank gekündigt werden. -

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Teilkündigung einzelner Elemente eines Girovertrags

  • beck.de (Leitsatz)

    Teilkündigung eines Bankkartenvertrags

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 430
  • ZIP 2006, 175
  • MDR 2006, 460
  • WM 2006, 179
  • MMR 2006, 545
  • BB 2006, 289
  • DB 2006, 333
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 20.10.2015 - XI ZR 166/14

    Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen

    (2) Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Beklagte unmittelbar aus dem neben dem Girovertrag abgeschlossenen Kartenvertrag (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. November 2005 - XI ZR 74/05, WM 2006, 179, 181) zur unentgeltlichen Ausgabe einer Ersatzkarte verpflichtet ist, kommt es danach nicht entscheidend an.
  • BGH, 15.01.2013 - XI ZR 22/12

    Ordentliche Kündigungsrecht der privaten Banken

    Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2005 - XI ZR 74/05, WM 2006, 179, 181; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 24 Rn. 11; Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Banken- und Sparkassen-AGB [Stand: Oktober 2008], Rn. 94).

    dd) Der konkrete Fall bietet schließlich keine Besonderheiten, die nach den allgemein zu § 242 BGB entwickelten Grundsätzen eine Kündigung als rechtsmissbräuchlich (Senatsurteil vom 8. November 2005 - XI ZR 74/05, WM 2006, 179, 181; dazu Jungmann, WuB I A 1. Nr. 19 AGB-Banken 1.06) bzw. als schikanös (§ 226 BGB) oder eine Kündigungsfrist von sechs Wochen als zu kurz bemessen erscheinen ließen.

  • BGH, 16.07.2013 - XI ZR 260/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken: Inhaltskontrolle für

    (1) Grundlage der Rechtsbeziehung für die Nutzung einer Debitkarte (ec-Karte bzw. girocard) bzw. Kreditkarte ist jeweils ein entsprechender Kartenvertrag, der gesondert zum Girovertrag abgeschlossen wird (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2005 - XI ZR 74/05, WM 2006, 179, 181 zum Bankkartenvertrag; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 54 Rn. 15; Singer in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 37 Rn. 18; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 675f Rn. 44, 48, 50) und bei dem es sich um einen Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB handelt (zum Debitkartenvertrag vgl. Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, Kap. 7, § 675f Rn. 1; zum Emissionsvertrag zwischen dem Kreditinstitut als Kreditkartenaussteller und dem Karteninhaber vgl. Jungmann in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, Kap. 6, § 675f Rn. 2).
  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 11/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Insolvenzverwalter - Klage

    Deshalb bedarf die Einziehung von Forderungen des Betreuten durch den Betreuer grundsätzlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und kommt der Entgegennahme von Zahlungen durch den Betreuer grundsätzlich auch nur mit einer solchen Genehmigung schuldbefreiende Wirkung iS des § 362 BGB zu (BGH Urteil vom 8.11.2005 - XI ZR 74/05 - NJW 2006, 430 = juris RdNr 16; Reinfarth in Jurgeleit, Betreuungsrecht, 4. Aufl 2018, § 1812 BGB RdNr 7) .

    Ein daraus resultierender bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Beklagten würde sich unmittelbar gegen den Betreuer als Empfänger der Zahlung richten (vgl BGH Urteil vom 8.11.2005 - XI ZR 74/05 - NJW 2006, 430 = juris RdNr 16; s dazu auch Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl 2011, § 1812 BGB RdNr 10, 33) .

  • OLG Köln, 19.03.2014 - 13 U 46/13

    Inhaltskontrolle einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank

    aa) Die Pflicht des Kartenunternehmens, dem Kunden eine Bankkarte auszuhändigen, ergibt sich aus dem Bankkartenvertrag, der ein gesonderter Vertrag und nicht nur ein unselbständiger Bestandteil des Girovertrags ist (BGH NJW 2006, 430; Palandt/Sprau, 73. A., § 675f BGB, Rn. 50; Maihold in Schimansky/C/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. A., § 54, Rn. 15; Graf von Westphalen - Fandrich, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Bankkartenbedingungen, Rn. 10).

    Allein dieser Kartenvertrag, der unabhängig vom Fortbestehen eines Girovertrages gekündigt werden kann (vgl. BGH NJW 06, 430), berechtigt den Kontoinhaber, eine Karte zu verlangen, bei deren Einsatz er dann mittelbar über den Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister einen Zahlungsauftrag erteilt (vgl. dazu Münchener Kommentar/Casper, 6. A. 2012, § 675f BGB, Rn. 28).

  • LG Detmold, 12.08.2015 - 10 S 59/15

    Pfändungsschutzkonto - Verfügung - Monatsende - eigener Geldautomat der

    Die Verwendung der Bankkarte, deren Ausgabe auf einer selbstständigen, zum Girovertrag hinzutretenden Vereinbarung beruht (vergleiche insoweit BGH, NJW 2006, 430), stellt einen Zahlungsauftrag des Bankkunden an den Zahlungsdienstleister, also die Bank dar.
  • VGH Bayern, 29.03.2011 - 8 ZB 10.3160

    Die Erhebung von Luftsicherheitsgebühren für Fluggast- und Gepäckkontrollen ist

    Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Luftsicherheitsgebühr europarechtskonform ist (vgl. auch BayVGH vom 3.2.2000 DÖV 2000, 387 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 9.12.2002 NordÖRecht 2003, 505 ff.; OVG Hamburg vom 29.6.2006 NJW 2006, 430 ff.; OVG Thüringen vom 14.2.2008 DÖV 2008, 877 ff.).
  • OLG Hamm, 07.05.2007 - 13 U 12/07

    Sperrwirkung von § 93 InsO - Unwirksame Überweisung ohne

    So hat der BGH in einer Entscheidung vom 08.11.2005 (NJW 2006, 430 f.) ausgeführt:.
  • VGH Bayern, 22.03.2011 - 8 ZB 10.2984

    Vereinbarkeit der Luftsicherheitsgebühr mit Europarecht

    Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Luftsicherheitsgebühr europarechtskonform ist (vgl. auch BayVGH vom 3.2.2000 DÖV 2000, 387 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 9.12.2002 NordÖRecht 2003, 505 ff.; OVG Hamburg vom 29.6.2006 NJW 2006, 430 ff.; OVG Thüringen vom 14.2.2008 DÖV 2008, 877 ff.).
  • VGH Bayern, 29.03.2011 - 8 ZB 10.3174

    Die Erhebung von Luftsicherheitsgebühren für Fluggast- und Gepäckkontrollen ist

    Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Luftsicherheitsgebühr europarechtskonform ist (vgl. auch BayVGH vom 3.2.2000 DÖV 2000, 387 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 9.12.2002 NordÖRecht 2003, 505 ff.; OVG Hamburg vom 29.6.2006 NJW 2006, 430 ff.; OVG Thüringen vom 14.2.2008 DÖV 2008, 877 ff.).
  • LG Mannheim, 20.08.2007 - 5 O 96/07

    Voraussetzungen des Vorliegens eines Zahlungsanspruchs gegenüber einem

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Rechtsprechung
   BGH, 08.12.2005 - IX ZR 188/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1492
BGH, 08.12.2005 - IX ZR 188/04 (https://dejure.org/2005,1492)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2005 - IX ZR 188/04 (https://dejure.org/2005,1492)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2005 - IX ZR 188/04 (https://dejure.org/2005,1492)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Hinweispflicht des Rechtsanwalts gegenüber Mandanten zur Vermeidung von Kosten bei einer unaufgefordert abgegebenen Abschlusserklärung nur unter bestimmten Umständen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hinweispflicht eines Rechtsanwalts gegenüber den Mandanten bezüglich einer möglichen Kostenbelastung ; Erstattungsanspruch gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterlegenen Antragsgegner; Abgabe einer Abschlusserklärung nach Zustellung einer ...

  • Judicialis

    BGB § 276 Ci; ; BGB § 675

  • ra.de
  • rechtsanwaltmoebius.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 675 § 276
    Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Abgabe einer Abschlußerklärung nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Hinweis auf unaufgeforderte Abgabe einer Abschlusserklärung"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Belehrungspflichten des Rechtsanwalts

  • Der Betrieb

    Beratungspflicht bei einstweiliger Verfügung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 823 BGB
    Hinweis auf drohende Kosten eines Abschlussschreibens

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 23 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Beratung über Kosten einer einstweiligen Verfügung

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Beratung über Kosten einer einstweiligen Verfügung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 23 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Beratung über Kosten einer einstweiligen Verfügung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 557
  • MDR 2006, 478
  • GRUR 2006, 349
  • WM 2006, 1216
  • DB 2006, 333 (Ls.)
  • afp 2006, 501
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

    Auszug aus BGH, 08.12.2005 - IX ZR 188/04
    b) Die Rechtsprechung zum gewerblichen Rechtschutz billigt dem Verletzten für den Gebührenaufwand seines Abschlussschreibens einen Erstattungsanspruch gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterlegenen Antragsgegner seit langem nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, wenn dadurch - auch im Interesse des Störers - ein Rechtsstreit in der Hauptsache vermieden wird (vgl. BGHZ 52, 393, 399; BGH, Urt. v. 2. März 1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901, 903 - Goldene Armbänder).
  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 140/94

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater; Geltung der

    Auszug aus BGH, 08.12.2005 - IX ZR 188/04
    Der Auftraggeber muss imstande sein, nach den bei der Beratung erteilten Hinweisen seine Rechte und Interessen wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (vgl. BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1843).
  • BGH, 20.10.2005 - IX ZR 127/04

    Anforderungen an die steuerliche Beratung bei Auslegung eines unbestimmten

    Auszug aus BGH, 08.12.2005 - IX ZR 188/04
    Kann ein rechtlicher Gesichtspunkt die Entscheidung eines vernünftigen Auftraggebers beeinflussen, so darf er von dem verantwortlichen Berater nicht verschwiegen werden, falls der Auftraggeber über diese Umstände nicht bereits unterrichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04, Umdruck Rn. 13, z.V.b.).
  • BGH, 04.06.1996 - IX ZR 246/95

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Steuerberaters wegen

    Auszug aus BGH, 08.12.2005 - IX ZR 188/04
    Der Auftraggeber muss imstande sein, nach den bei der Beratung erteilten Hinweisen seine Rechte und Interessen wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (vgl. BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1843).
  • BGH, 02.03.1973 - I ZR 5/72

    Gebührenrechtliche Zurechnung eines Schreibens eines Rechtsanwalts in einer

    Auszug aus BGH, 08.12.2005 - IX ZR 188/04
    b) Die Rechtsprechung zum gewerblichen Rechtschutz billigt dem Verletzten für den Gebührenaufwand seines Abschlussschreibens einen Erstattungsanspruch gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterlegenen Antragsgegner seit langem nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, wenn dadurch - auch im Interesse des Störers - ein Rechtsstreit in der Hauptsache vermieden wird (vgl. BGHZ 52, 393, 399; BGH, Urt. v. 2. März 1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901, 903 - Goldene Armbänder).
  • OLG Bremen, 16.09.2004 - 2 U 15/04

    Umfang der Beratung des Mandanten durch den Rechtsanwalt in einem

    Auszug aus BGH, 08.12.2005 - IX ZR 188/04
    Das Oberlandesgericht hat die Aufrechnung der Beklagten für durchgreifend erachtet und die Klage insoweit abgewiesen (veröffentlicht OLGR Bremen 2005, 123).
  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 59/14

    Kosten für Abschlussschreiben II - Kosten eines Abschlussschreibens nach

    Danach muss dem Schuldner insgesamt ein der Berufungsfrist entsprechender Zeitraum zur Verfügung stehen, um zu entscheiden, ob er den Unterlassungsanspruch endgültig anerkennen will (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 188/04, GRUR 2006, 349 Rn. 19 = WRP 2006, 352; KG, WRP 1978, 451; Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 182).
  • BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/01

    Anforderungen an die Darlegung eines Schadens aus falscher anwaltlicher Beratung;

    Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGHZ 89, 178, 181 ff; BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825; v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 188/04, Umdruck Rn. 7, z.V.b.).
  • OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13

    Standardabschlussschreiben - Einstweiliges Verfügungsverfahren in

    Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung weiter aus, dass das Landgericht die mit der Einführung von § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB veränderte Interessenlage nicht hinreichend berücksichtigt und sich über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR-RR 2008, 368 ff. - Gebühren für Abschlussschreiben; BGH GRUR 2006, 349 ff. - Anwaltshaftung) hinweg gesetzt habe.

    Auch die weitere BGH-Entscheidung "Anwaltshaftung" (GRUR 2006, 349 ff.) spricht nicht dafür, dass eine Wartefrist von 17 Tagen unangemessen kurz wäre.

    Zwar hat der BGH dort ausgeführt, dass für die Ansicht eines Teils des Schrifttums, dass dann, wenn die einstweilige Verfügung durch Urteil ergangen sei, vom Verfügungskläger vor Ablauf der Berufungsfrist keine Erklärung dazu verlangt werden könne, ob er den Unterlassungsanspruch endgültig anerkennen wolle, "gute Gründe sprechen" könnten (BGH, GRUR 2006, 349, 351 Rn. 19 - Anwaltshaftung).

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2018 - 9 U 179/16

    Cum-Ex: Beraterhaftung rückt in den Fokus

    Kann ein rechtlicher Gesichtspunkt die Entscheidung eines vernünftigen Auftraggebers beeinflussen, so darf er von dem verantwortlichen Berater nicht verschwiegen werden (BGH, NJW-RR 2006, 557 Rn. 7).
  • BGH, 12.03.2009 - IX ZR 10/08

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf jeweils eine Geschäftsgebühr für eine

    Sie lag schon dem Senatsurteil vom 8. Dezember 2005 (IX ZR 188/04, WM 2006, 1216) zugrunde.
  • LG Karlsruhe, 03.07.2014 - 15 O 19/14

    Kosten eines anwaltlichen Abschlussschreibens in Wettbewerbssachen:

    b) Allerdings fallen dem Antragsgegner dann keine Kosten eines Abschlussschreibens zur Last, wenn er bereits vor dessen Absendung unaufgefordert die Abschlusserklärung abgegeben hat (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2005 - IX ZR 188/04 -, juris, Rn. 8 m.w.N.).

    Es hätte dem Beklagten oblegen, aufgrund entsprechender Beratung seines Prozessbevollmächtigten (dazu BGH, Urteil vom 08. Dezember 2005, a.a.O.) die Abschlusserklärung von sich aus abzugeben (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 "Abschlussschreiben"; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 58 Rn. 35 ff.; Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 3.73, alle m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 2 U 173/06

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an den Inhalt einer Abschlusserklärung;

    aa) Ein Abschlussschreiben ist aber auch dann nicht erforderlich, wenn der Schuldner sich bereits vor Absendung des Abschlussschreibens unterworfen hat (Köhler a.a.O. § 12 UWG 3.73) oder wenn es zeitlich der Abgabe der Abschlusserklärung nachfolgt (BGH WRP 2006, 352, 353 [Tz. 8]; Teplitzky a.a.O. Kap. 43, 33; Ahrens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 58, 42; Retzer in Harte/Henning, UWG [2004], § 12, 664).
  • OLG Brandenburg, 19.06.2019 - 7 U 15/18

    Ansprüche nach einer Insolvenzanfechtung

    Die Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 118/04, WM 2006, 1216 Rn. 14; Beschluss vom 13.06.2006, IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6).
  • OLG Hamm, 19.11.2009 - 4 U 136/09

    Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs im Anschluss an ein

    Von daher ist die Frist richtigerweise auch bei Urteilsverfügungen nicht, wie die Klägerin meint, von dem Ablauf der noch nicht verstrichenen Berufungsfrist abhängig (vgl. Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 52, wonach die Frist nicht mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Urteilsverfügung zu verknüpfen ist; dahingestellt von BGH, IX. ZS., NJW-RR 2006, 557, wonach aber für eine Anknüpfung an die Berufungsbegründungsfrist "gute Gründe" sprechen könnten, die indes dort auch näher nicht dargelegt sind; str.).
  • OLG Brandenburg, 28.08.2020 - 7 U 119/19

    Insolvenzanfechtung von Beitragszahlungen an eine gesetzliche Krankenversicherung

    Die Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 118/04, WM 2006, 1216 Rn. 14; Beschluss vom 13.06.2006, IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6).
  • LG Hamburg, 18.07.2013 - 327 O 173/13

    Anspruch auf Erstattung der Kosten eines wettbewerbsrechtlichen

  • OLG Brandenburg, 18.10.2022 - 7 U 23/21

    Insolvenzanfechtung innerhalb 3 Monaten vor dem Insolvenzantrag ausgeführter

  • OLG Frankfurt, 30.09.2010 - 6 U 199/09

    Wartefrist vor Abschlussschreiben; Abschlussschreiben als einfaches Schreiben

  • LG Düsseldorf, 01.10.2019 - 7 O 118/18
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