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Rechtsprechung
   BayObLG, 15.05.2001 - 2Z BR 52/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2029
BayObLG, 15.05.2001 - 2Z BR 52/01 (https://dejure.org/2001,2029)
BayObLG, Entscheidung vom 15.05.2001 - 2Z BR 52/01 (https://dejure.org/2001,2029)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Mai 2001 - 2Z BR 52/01 (https://dejure.org/2001,2029)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1665
  • DNotZ 2001, 808
  • FamRZ 2002, 135
  • Rpfleger 2001, 408
  • BayObLGZ 2001, 118
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 21.05.1996 - 15 W 109/96

    Löschung eines Nacherbenvermerks bei vorzeitiger Erfüllung eines …

    Auszug aus BayObLG, 15.05.2001 - 2Z BR 52/01
    Dies läßt sich damit begründen, dass der Vorerbe in bezug auf den fraglichen Erbschaftsgegenstand von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB durch den Erblasser befreit ist (§ 2136 BGB) und die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs sich nicht als unentgeltliche Verfügung (§ 2113 Abs. 2 BGB) darstellt (OLG Hamm NJW-RR 1996, 1230 f.).

    Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 21.5.1996 (NJW-RR 1996, 1230/1231 f.; zustimmend Schöner/Stöber und Schaub in Bauer/v. Oefele, je aao), ohne sich mit seiner früheren Rechtsprechung (Rpfleger 1984, 313) auseinander zu setzen, keine grundsätzlichen Bedenken gesehen, dass das Grundbuchamt bei der Prüfung, ob ein die Unentgeltlichkeit ausschließender Vermächtnisanspruch erfüllt werde, auch ein privatschriftliches Testament berücksichtigt.

  • BayObLG, 26.04.1984 - BReg. 2 Z 33/84

    Zur Zulässigkeit der Erstreckung eines Erbbaurechts auf ein weiteres Grundstück

    Auszug aus BayObLG, 15.05.2001 - 2Z BR 52/01
    Der Nachweis, dass ein fälliger Vermächtnisanspruch erfüllt wird, ist nach der Rechtsprechung des Senats durch öffentliche Urkunden zu führen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO; BayObLGZ 1971, 336/339; 1974, 312/316; Beschluss vom 14.2.1977, BReg. 2 Z 45/76 = Rpfleger 1977, 285 ; ebenso KG JFG 22, 98/100 f.; OLG Hamm Rpfleger 1984, 313/314).

    Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 21.5.1996 (NJW-RR 1996, 1230/1231 f.; zustimmend Schöner/Stöber und Schaub in Bauer/v. Oefele, je aao), ohne sich mit seiner früheren Rechtsprechung (Rpfleger 1984, 313) auseinander zu setzen, keine grundsätzlichen Bedenken gesehen, dass das Grundbuchamt bei der Prüfung, ob ein die Unentgeltlichkeit ausschließender Vermächtnisanspruch erfüllt werde, auch ein privatschriftliches Testament berücksichtigt.

  • BGH, 15.10.1997 - IV ZR 327/96

    Erfüllung eines Vorausvermächtnisses nach Erwerb des Grundstücks in der …

    Auszug aus BayObLG, 15.05.2001 - 2Z BR 52/01
    Abs. 1 dieser Vorschrift, nach der die Beseitigung der Belastung im Zweifel nicht verlangt werden kann, gilt dann, wenn kein anderer auf lastenfreie Übertragung gerichteter Erblasserwille feststeht (BGH NJW 1998, 682).
  • BayObLG, 30.07.1974 - BReg. 2 Z 28/74

    Fehlende Löschungsbewilligung übriger eingetragener Nacherben als …

    Auszug aus BayObLG, 15.05.2001 - 2Z BR 52/01
    Der Nachweis, dass ein fälliger Vermächtnisanspruch erfüllt wird, ist nach der Rechtsprechung des Senats durch öffentliche Urkunden zu führen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO; BayObLGZ 1971, 336/339; 1974, 312/316; Beschluss vom 14.2.1977, BReg. 2 Z 45/76 = Rpfleger 1977, 285 ; ebenso KG JFG 22, 98/100 f.; OLG Hamm Rpfleger 1984, 313/314).
  • BayObLG, 29.11.1991 - BReg. 1 Z 12/91

    Testamentsauslegung durch Richter der Tatsacheninstanzen; Voraussetzungen der …

    Auszug aus BayObLG, 15.05.2001 - 2Z BR 52/01
    So ist anerkannt, dass der Vorerbe zur Übereignung eines Nachlaßgegenstands an den hiermit bedachten Vermächtnisnehmer nicht die Zustimmung des Nacherben benötigt (KG JFG 22, 98; BayObLG FamRZ 1992, 728/729;… Palandt/Edenhofer BGB 60. Aufl. § 2113 Rn. 5; Deimann Rpfleger 1978, 244).
  • BGH, 26.01.2005 - IV ZR 296/03

    Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung durch den Alleinerben

    c) Rechte der Nacherben werden nicht beeinträchtigt, wenn die Ernennung des Vorerben zum Testamentsvollstrecker nur den Zweck hat, einen wie hier ohnehin fälligen Anspruch gegen den Vorerben aus § 2174 BGB zu erfüllen (vgl. BayObLG DNotZ 2001, 808, 809 f.; OLG Düsseldorf ZEV 2003, 296 f. m. Anm. Ivo;… Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB § 2113 Rdn. 22; alle m.w.N.).
  • BGH, 12.07.2018 - V ZB 228/17

    Grundbuchsache: Anbringung eines Nacherbenvermerks bei Hinzuerwerb der übrigen …

    Rn. 16 aa) Allerdings bedarf es einer Mitwirkung der Nacherben nach verbreiteter Auffassung dann nicht, wenn der Vorerbe mit der Übernahme eines Nachlassgrundstücks in sein freies Vermögen lediglich in Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit oder einer Teilungsanordnung verfügt; in diesem Fall wird die Verfügung wegen Wegfalls der Verbindlichkeit rechtlich als nicht nachteilig und das Recht der Nacherben nicht beeinträchtigend angesehen (KG, JFG 22, 98, 100; OLG Hamm FamRZ 1995, 961, 962; BayObLGZ 2001, 118, 120 und OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 1781, 1782 - zur Erfüllung eines Vermächtnisanspruchs;… Burandt/Rojahn/Lang, Erbrecht, 2. Aufl., § 2113 BGB, Rn. 16 f.;… Erman/Schmidt, BGB, 15. Aufl., § 2113 Rn. 4;… MüKoBGB/Ann, 7. Aufl., § 2048 Rn. 9;… Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl., § 2113 Rn. 5;… RGRK-BGB/Johannsen, 12. Aufl., § 2113 Rn. 50;… Staudinger/Avenarius, BGB [2013], § 2113 Rn. 53, dort auch weitere Nachweise zur Gegenauffassung, die stets eine Beteiligung der Nacherben verlangt).
  • OLG Frankfurt, 10.10.2017 - 20 W 72/16

    Grundbuch: Richtigkeit des Zeugnisses gem. § 36 GBO

    Nichts anderes ergibt sich aus der Überlegung, dass nach herrschender Auffassung der Vorerbe zur Übereignung eines Nachlassgegenstandes an einen hiermit bedachten Vermächtnisnehmer nicht der Zustimmung des Nacherben benötigt, was sich damit begründen lässt, dass der Vorerbe in Bezug auf den fraglichen Nachlassgegenstand von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB durch den Erblasser befreit ist, § 2136 BGB, und die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs sich nicht als unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. etwa BayObLGZ 2001, 118, zitiert nach juris).

    Der diesbezügliche Nachweis, dass ein fälliger Vermächtnisanspruch bzw. eine Teilungsanordnung erfüllt wird, ist jedoch nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO durch öffentliche Urkunden zu führen (vgl. die Nachweise bei BayObLGZ 2001, 118, Tz. 12 bei juris, zum Vermächtnisanspruch, dort auch - Tz. 13 bei juris - zur Gegenauffassung;… vgl. zum Streitstand auch Meikel/Böhringer, a.a.O., § 51 Rz. 58;… Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 3520a; Ivo ZEV 2003, 297 [OLG Düsseldorf 07.03.2003 - 3 Wx 162/02] ).

  • OLG Celle, 23.07.2004 - 4 W 128/04

    Erforderlichkeit einer Zustimmung eines Nacherben zur Übereignung eines …

    Demgegenüber wird vor allem in der neueren Rechtsprechung und im Schrifttum die wohl im Vordringen befindliche Auffassung vertreten, dass der entsprechende Nachweis bei einem privatschriftlichen Testament auch durch Einsichtnahme in etwa beigezogene Nachlassakten oder durch beglaubigte Abschrift des privatschriftlichen Testaments nebst Eröffnungsniederschrift geführt werden kann (so bereits Deimann, Rpfleger 1978, 244; ferner OLG Hamm NJW-RR 1996, 1230;… Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., 2004, Rdnr. 3520) Demharter, Grundbuchordnung, 24. Aufl., 2002, § 51 GBO Rdnr. 34; so ausdrücklich zuletzt auch OLG Düsseldorf DNotZ 2003, 637 und ausdrücklich offen gelassen von BayObLG DNotZ 2001, 808).
  • LG Traunstein, 07.04.2010 - 4 T 2753/09

    Auslegung des Testaments eines österreichischen Erblassers hinsichtlich eines …

    Rn. 17 c) Wie seitens des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zutreffend ausgeführt bedarf zur Übereignung des einem Vermächtnisnehmer vermachten Grundstücks der nicht befreite Vorerbe nicht der Zustimmung des Nacherben (…Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage, Rn. 3483;… Edenhofer, Palandt, 69. Auflage, § 2113, Rn. 5; BayObLG, Beschl. v. 15.05.2001 - 2 Z BR 52/01, wo dies damit begründet wird, dass der Vorerbe in Bezug auf den fraglichen Erbschaftsgegenstand von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB durch den Erblasser befreit ist (§ 2136 BGB) und die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs sich nicht als unentgeltliche Verfügung darstellt).
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