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Rechtsprechung
   EuGH, 25.04.2024 - C-36/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,8378
EuGH, 25.04.2024 - C-36/23 (https://dejure.org/2024,8378)
EuGH, Entscheidung vom 25.04.2024 - C-36/23 (https://dejure.org/2024,8378)
EuGH, Entscheidung vom 25. April 2024 - C-36/23 (https://dejure.org/2024,8378)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Familienkasse Sachsen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Familienleistungen - Art. 68 - Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen - Verpflichtung des Trägers des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Familienkasse Sachsen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Familienleistungen - Art. 68 - Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen - Verpflichtung des Trägers des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf ...

  • Betriebs-Berater

    Verpflichtung des Trägers des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf Familienleistungen an den Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats weiterzuleiten (Deutsches Vorabentscheidungsersuchen)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Familienleistungen - Art. 68 - Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen - Verpflichtung des Trägers des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Familienleistungen - Art. 68 - Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen - Verpflichtung des Trägers des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindergeld für Grenzgänger

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGV 883/2004 Art 68 ; EGV 883/2004 Art 11 Abs 3 Buchst a ; EGV 883/2004 Art 12 ; EGV 883/2004 Art 13 ; EGV 883/2004 Art 14 ; EGV 883/2004 Art 15 ; EGV 883/2004 Art 16 ; EGV 883/200... 4 Art 1 Buchst a ; EGV 883/2004 Art 1 Buchst b ; EStG § 62 ; EStG § 62 ff

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Familienkasse Sachsen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Familienkasse Sachsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DStR 2024, 1237
 
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Wird zitiert von ... (40)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 29.09.2022 - C-3/21

    Chief Appeals Officer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit …

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-36/23
    Rn. 52 Diese Bestimmungen sollen die Freizügigkeit von Wanderarbeitnehmern erleichtern, indem sie ihr Vorgehen angesichts der Komplexität der Verwaltungsverfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten administrativ vereinfachen, und verhindern, dass die Betroffenen aus rein formalen Gründen ihre Ansprüche verlieren können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2022, Chief Appeals Officer u. a., C-3/21, EU:C:2022:737, Rn. 26).

    Rn. 55 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig bleiben und es Sache des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats ist, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit, ihre Höhe, die Dauer ihrer Gewährung sowie die Fristen zur Beantragung dieser Leistungen zu bestimmen (Urteil vom 29. September 2022, Chief Appeals Officer u. a., C-3/21, EU:C:2022:737, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 60 Insoweit ist klarzustellen, dass der Begriff "Antrag", der nicht damit gleichzusetzen ist, dass von den Behörden eines Mitgliedstaats wiederkehrende Leistungen bezogen werden, ein administratives Vorgehen der betroffenen Person erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2022, Chief Appeals Officer u. a., C-3/21, EU:C:2022:737, Rn. 31), so wie das des Klägers des Ausgangsverfahrens, der den Fragebogen beantwortet hat, der im Rahmen eines Verfahrens zur Überprüfung des Kindergeldanspruchs übersandt wurde, um die angegebenen Daten zu bestätigen.

    Rn. 66 Gemäß Art. 76 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 sind zwar die in dieser Verordnung genannten Behörden verpflichtet, alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist zu beantworten und den betroffenen Personen alle erforderlichen Angaben zu übermitteln, damit diese die ihnen durch die Verordnung eingeräumten Rechte wirksam ausüben können, doch müssen diese Personen ihrerseits die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach der Verordnung auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2022, Chief Appeals Officer u. a., C-3/21, EU:C:2022:737, Rn. 34).

    Rn. 67 Sollte im vorliegenden Fall festzustellen sein, dass die Erklärung des Klägers des Ausgangsverfahrens, dass seine Ehefrau in Polen nicht arbeite, nicht den Tatsachen entspricht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, bestünde die Abhilfe für eine solche Verletzung der Informationspflicht jedoch nicht in der Rückforderung der Leistungen gemäß Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004, sondern in der Anwendung angemessener Maßnahmen des nationalen Rechts, die nach Art. 76 Abs. 5 der Verordnung zudem die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2022, Chief Appeals Officer u. a., C-3/21, EU:C:2022:737, Rn. 43).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - …

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-36/23
    Rn. 31 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verordnung Nr. 1408/71, die durch die Verordnung Nr. 883/2004 aufgehoben worden sei, und insbesondere aus dem Urteil vom 14. Oktober 2010, Schwemmer (C-16/09, EU:C:2010:605), dass die Aussetzung eines Anspruchs auf Familienleistungen wegen des Bestehens eines solchen Anspruchs in einem anderen Mitgliedstaat nur dann in Betracht komme, wenn die Familienleistungen tatsächlich von diesem anderen Mitgliedstaat gezahlt würden, und dass es ohne eine solche Zahlung nicht darauf ankomme, dass die Nichtzahlung lediglich darauf beruhe, dass kein entsprechender Antrag gestellt worden sei.

    Die betroffene Person muss zudem alle in den Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten - formellen und materiellen - Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zu denen gegebenenfalls auch die Voraussetzung gehören kann, dass ein vorheriger Antrag gestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Schwemmer, C-16/09, EU:C:2010:605, Rn. 52 und 53, …sowie vom 13. Oktober 2022, DN [Rückforderung von Familienleistungen], C-199/21, EU:C:2022:789, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt umso mehr, als die Gründe, aus denen eine Person die Stellung eines förmlichen Antrags ablehnt oder nicht beabsichtigt, für die Antwort des Gerichtshofs unerheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Schwemmer, C-16/09, EU:C:2010:605, Rn. 54).

    Rn. 65 Ein anderes Verständnis, das darin bestünde, einem der zuständigen Träger mangelnde Zusammenarbeit in Bezug auf die Höhe der dem Empfänger zu zahlenden Familienleistungen vorzuwerfen, oder das den Empfänger verpflichten würde, die Beträge zu erstatten, die von einem Träger gezahlt wurden, der dafür aber nicht zuständig war, klar den Antikumulierungsvorschriften zuwiderlaufen, die dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren sollen, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Schwemmer, C-16/09, EU:C:2010:605, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 18. September 2019, Moser, C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.09.2019 - C-32/18

    Moser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -Wanderarbeitnehmer - …

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-36/23
    Diese Vorschrift soll so den Wandererwerbstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in dem Mitgliedstaat, in dem sie beschäftigt sind, zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2019, Moser, C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 46 Hinsichtlich Art. 60 der Verordnung Nr. 987/2009, der aufgrund seines Verweises auf die Art. 67 und 68 der Verordnung Nr. 883/2004 anhand dieser Bestimmungen zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2019, Moser, C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 34), ist festzustellen, dass gemäß Art. 60 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 der Träger, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wurde und der der Ansicht ist, dass seine Rechtsvorschriften nicht prioritär anwendbar sind, eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln trifft, den Antrag an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiterleitet und den Antragsteller über diese Weiterleitung informiert.

    Rn. 65 Ein anderes Verständnis, das darin bestünde, einem der zuständigen Träger mangelnde Zusammenarbeit in Bezug auf die Höhe der dem Empfänger zu zahlenden Familienleistungen vorzuwerfen, oder das den Empfänger verpflichten würde, die Beträge zu erstatten, die von einem Träger gezahlt wurden, der dafür aber nicht zuständig war, klar den Antikumulierungsvorschriften zuwiderlaufen, die dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren sollen, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Schwemmer, C-16/09, EU:C:2010:605, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. September 2019, Moser, C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.10.2022 - C-199/21

    Finanzamt Österreich (Recouvrement de prestations familiales) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-36/23
    Rn. 40 Dieser Grundsatz der Gleichstellung ist jedoch insofern kein absoluter, als die Antikumulierungsvorschriften von Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 Anwendung finden müssen, wenn mehrere Ansprüche auf der Grundlage unterschiedlicher Rechtsordnungen geschuldet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, DN [Rückforderung von Familienleistungen], C-199/21, EU:C:2022:789, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die betroffene Person muss zudem alle in den Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten - formellen und materiellen - Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zu denen gegebenenfalls auch die Voraussetzung gehören kann, dass ein vorheriger Antrag gestellt wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Schwemmer, C-16/09, EU:C:2010:605, Rn. 52 und 53, sowie vom 13. Oktober 2022, DN [Rückforderung von Familienleistungen], C-199/21, EU:C:2022:789, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Gleichwohl sind alle anderen formellen und materiellen Voraussetzungen, die in den Rechtsvorschriften des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats bestimmt sind, zu erfüllen, da zwischen der Einreichung eines Antrags auf Familienleistungen und dem Anspruch auf diese Leistungen zu unterscheiden ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2015, Trapkowski, C-378/14, EU:C:2015:720, Rn. 46, und vom 13. Oktober 2022, DN [Rückforderung von Familienleistungen], C-199/21, EU:C:2022:789, Rn. 42).

  • EuGH, 25.11.2021 - C-372/20

    Finanzamt Österreich (Allocations familiales pour coopérant) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-36/23
    Rn. 63 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 60 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 987/2009 der Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats und der Träger des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats miteinander verbunden, und der Antrag auf Familienleistungen, der bei einem von ihnen gestellt wurde, ist von diesen beiden Trägern gemeinsam zu erledigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich [Familienleistungen für Entwicklungshelfer], C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 66).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-378/14

    Trapkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) …

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-36/23
    Rn. 54 Gleichwohl sind alle anderen formellen und materiellen Voraussetzungen, die in den Rechtsvorschriften des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats bestimmt sind, zu erfüllen, da zwischen der Einreichung eines Antrags auf Familienleistungen und dem Anspruch auf diese Leistungen zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2015, Trapkowski, C-378/14, EU:C:2015:720, Rn. 46, …und vom 13. Oktober 2022, DN [Rückforderung von Familienleistungen], C-199/21, EU:C:2022:789, Rn. 42).
  • EuGH, 03.02.1983 - 149/82

    Robards

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-36/23
    Dieser Träger muss sich daher auf die Feststellung beschränken, dass der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaats der betroffenen Person entweder tatsächlich Familienleistungen gewährt hat oder dem Leistungsempfänger die Gewährung von Familienleistungen verweigert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 1983, Robards, 149/82, EU:C:1983:26, Rn. 11).
  • FG Sachsen, 03.02.2025 - 1 K 1715/16
    cc) Für die Anwendbarkeit der Prioritätsregeln genügt es nicht, dass Leistungen im Wohnmitgliedstaat des betreffenden Kindes geschuldet werden und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat lediglich potenziell gezahlt werden können (EuGH-Urteil vom 25. April 2024 - C-36/23, DStR 2024, 1237 Rz. 43).

    Die betroffene Person muss zudem alle in den Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten - formellen und materiellen - Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zu denen ggf. auch die Voraussetzung gehören kann, dass ein vorheriger Antrag gestellt wurde (EuGH in DStR 2024, 1237 Rz. 43, 54, 61;… Behrend in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB I , 4. Aufl., Art. 68 VO (EG) 883/2004 (Stand: 15.06.2024) Rz. 14;… a.A. BFH-Urteil vom 18. Febr. 2021 - III R 27/19 -, BFHE 272, 60 , BStBl II 2022, 183 Rz. 21, 23, 25: das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs sei ausreichend).

    Daher setzt die Anwendung der Prioritätsregeln nicht voraus, dass im Wohnsitzstaat ein vorheriger Antrag gestellt wurde (EuGH in DStR 2024, 1237 Rz. 53).

    Jedoch unterscheidet der EuGH von einem solchen Antrag einen Antrag, der nach den Rechtsvorschriften des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats ein administratives Vorgehen der betroffenen Person erfordert (EuGH in DStR 2024, 1237 Rz. 60; Anm. Wenzky zu diesem Urteil, ZESAR 2024, 348 [358]) und der nach nationalem Recht einer Ausschlussfrist unterliegen kann (…Behrend, a.a.O., Rz. 15).

    Nach dem Vorabentscheidungsersuchen, das dem zitierten EuGH-Urteil zugrunde liegt, ist in Polen eine jährliche und vorherige Stellung eines Antrags auf Familienleistungen erforderlich (EuGH in DStR 2024, 1237 Rz. 34).

    Die Mitgliedstaaten bleiben für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig und es ist ihre Sache, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit, ihre Höhe, die Dauer ihrer Gewährung sowie die Fristen zur Beantragung dieser Leistungen zu bestimmen (EuGH in DStR 2024, 1237 Rz. 55).

    Da die Entscheidung über die Gewährung von Familienleistungen von der Auslegung und der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats abhängt, ist der Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht in der Lage, zu entscheiden, ob alle Voraussetzungen für die Gewährung solcher Leistungen erfüllt sind (EuGH in DStR 2024, 1237 Rz. 57).

    Dieser Träger muss sich daher auf die Feststellung beschränken, dass der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaats der betroffenen Person entweder tatsächlich Familienleistungen gewährt hat oder dem Leistungsempfänger die Gewährung von Familienleistungen verweigert hat (EuGH in DStR 2024, 1237 Rz. 57).

  • BFH, 11.07.2024 - III R 31/23

    Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus anderen …

    17 Liegt ein Auslandsbezug vor und teilt der Antragsteller den grenzüberschreitenden Sachverhalt weder den entsprechenden Behörden im Wohnmitgliedstaat noch im Tätigkeitsstaat mit, stellt allein der Umstand, dass der Wanderarbeitnehmer wiederkehrende Leistungen erhalten hat, keinen Antrag dar (EuGH-Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737; Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355).

    Rn. 20 (2) Der für I außerhalb des Sechsmonatszeitraums nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. im April 2016 gestellte Antrag kann nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 und Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355) nicht als ein gleichgestellter Antrag im Sinne von Art. 81 der VO Nr. 883/2004 gewertet werden.

    Rn. 22 Der Senat erachtet die Unionsrechtslage angesichts der vorliegenden EuGH-Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737; Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355 und Alonso-Pérez vom 23.11.1995 - C-394/93, EU:C:1995:400) für eindeutig, so dass keine Vorlagepflicht an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 06.10.1982 - 283/81, EU:C:1982:335).

    Es ist daher Sache des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit, ihre Höhe, die Dauer ihrer Gewährung sowie die Fristen zur Beantragung dieser Leistungen zu bestimmen (EuGH-Urteile Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355, Rz 55; Sozialministeriumservice vom 11.04.2024 - C-116/23, EU:C:2024:292, Rz 61; Xhymshiti vom 18.11.2010 - C-247/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 115, Rz 43; s.a. Erwägungsgrund 4 der VO Nr. 883/2004).

    Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass auch bei einer Antragsgleichstellung gleichwohl "alle anderen formellen und materiellen Voraussetzungen, die in den Rechtsvorschriften des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats bestimmt sind, zu erfüllen" sind, "da zwischen der Einreichung eines Antrags auf Familienleistungen und dem Anspruch auf Leistungen zu unterscheiden ist" (EuGH-Urteil Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355, Rz 54, m.w.N.).

    Die dabei anzuwendenden Antikumulierungsvorschriften sollen dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (EuGH-Urteil Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355, Rz 65, m.w.N.).

  • BFH, 11.07.2024 - III R 34/23

    Im Wesentlichen inhaltsgleich zu BFH-Urteil vom 11.07.2024 III R 31/23: …

    Liegt ein Auslandsbezug vor und teilt der Antragsteller den grenzüberschreitenden Sachverhalt weder den entsprechenden Behörden im Wohnmitgliedstaat noch im Tätigkeitsstaat mit, stellt allein der Umstand, dass der Wanderarbeitnehmer wiederkehrende Leistungen erhalten hat, keinen Antrag dar (EuGH-Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737; Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355).

    Rn. 21 (2) Darüber hinaus fällt ein bei den Behörden eines Mitgliedstaats allein nach dessen nationalem Recht zu einem Zeitpunkt ohne Auslandsbezug gestellter Antrag auf Familienleistungen nicht in den Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 (EuGH-Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 und Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355), so dass der Antrag auch aus diesem Grund nicht als gleichgestellter Antrag im Sinne von Art. 81 der VO Nr. 883/2004 gewertet werden kann.

    Rn. 23 Der Senat erachtet die Unionsrechtslage angesichts der vorliegenden EuGH-Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737; Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355 und Alonso-Pérez vom 23.11.1995 - C-394/93, EU:C:1995:400) für eindeutig, so dass keine Vorlagepflicht an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 06.10.1982 - 283/81, EU:C:1982:335).

    Es ist daher Sache des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit, ihre Höhe, die Dauer ihrer Gewährung sowie die Fristen zur Beantragung dieser Leistungen zu bestimmen (EuGH-Urteile Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355, Rz 55; Sozialministeriumservice vom 11.04.2024 - C-116/23, EU:C:2024:292, Rz 61; Xhymshiti vom 18.11.2010 - C-247/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 115, Rz 43; s.a. Erwägungsgrund 4 der VO Nr. 883/2004).

    Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass auch bei einer Antragsgleichstellung gleichwohl "alle anderen formellen und materiellen Voraussetzungen, die in den Rechtsvorschriften des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats bestimmt sind, zu erfüllen" sind, "da zwischen der Einreichung eines Antrags auf Familienleistungen und dem Anspruch auf Leistungen zu unterscheiden ist" (EuGH-Urteil Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355, Rz 54, m.w.N.).

    Die dabei anzuwendenden Antikumulierungsvorschriften sollen dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (EuGH-Urteil Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355, Rz 65, m.w.N.).

  • BFH, 11.07.2024 - III R 33/23

    Im Wesentlichen inhaltsgleich zu BFH-Urteil vom 11.07.2024 III R 31/23: …

    Liegt ein Auslandsbezug vor und teilt der Antragsteller den grenzüberschreitenden Sachverhalt weder den entsprechenden Behörden im Wohnmitgliedstaat noch im Tätigkeitsstaat mit, stellt allein der Umstand, dass der Wanderarbeitnehmer wiederkehrende Leistungen erhalten hat, keinen Antrag dar (EuGH-Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737; Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355).

    Rn. 20 (2) Darüber hinaus fällt ein bei den Behörden eines Mitgliedstaats allein nach dessen nationalem Recht zu einem Zeitpunkt ohne Auslandsbezug gestellter Antrag auf Familienleistungen nicht in den Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 (Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 und Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355), so dass die Anträge auch aus diesem Grund nicht als gleichgestellte Anträge im Sinne von Art. 81 der VO Nr. 883/2004 gewertet werden können.

    Rn. 22 Der Senat erachtet die Unionsrechtslage angesichts der vorliegenden EuGH-Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737; Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355 und Alonso-Pérez vom 23.11.1995 - C-394/93, EU:C:1995:400) für eindeutig, so dass keine Vorlagepflicht an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 06.10.1982 - 283/81, EU:C:1982:335).

    Es ist daher Sache des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit, ihre Höhe, die Dauer ihrer Gewährung sowie die Fristen zur Beantragung dieser Leistungen zu bestimmen (EuGH-Urteile Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355, Rz 55; Sozialministeriumservice vom 11.04.2024 - C-116/23, EU:C:2024:292, Rz 61; Xhymshiti vom 18.11.2010 - C-247/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 115, Rz 43; s.a. Erwägungsgrund 4 der VO Nr. 883/2004).

    Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass auch bei einer Antragsgleichstellung gleichwohl "alle anderen formellen und materiellen Voraussetzungen, die in den Rechtsvorschriften des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats bestimmt sind, zu erfüllen" sind, "da zwischen der Einreichung eines Antrags auf Familienleistungen und dem Anspruch auf Leistungen zu unterscheiden ist" (EuGH-Urteil Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024, 355, Rz 54, m.w.N.).

    Die dabei anzuwendenden Antikumulierungsvorschriften sollen dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (EuGH-Urteil Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355, Rz 65, m.w.N.).

  • BFH, 11.07.2024 - III R 30/23

    Im Wesentlichen inhaltsgleich zu BFH-Urteil vom 11.07.2024 III R 31/23: …

    Liegt ein Auslandsbezug vor und teilt der Antragsteller den grenzüberschreitenden Sachverhalt weder den entsprechenden Behörden im Wohnmitgliedstaat noch im Tätigkeitsstaat mit, stellt allein der Umstand, dass der Wanderarbeitnehmer wiederkehrende Leistungen erhalten hat, keinen Antrag dar (EuGH-Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737; Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355).

    Rn. 19 Der mutmaßlich bei der Geburt im April 2017 für I gestellte Antrag kann nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737 und Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355) nicht als ein gleichgestellter Antrag im Sinne von Art. 81 der VO Nr. 883/2004 gewertet werden.

    Rn. 21 Der Senat erachtet die Unionsrechtslage angesichts der vorliegenden EuGH-Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737; Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355 und Alonso-Pérez vom 23.11.1995 - C-394/93, EU:C:1995:400) für eindeutig, so dass keine Vorlagepflicht an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 06.10.1982 - 283/81, EU:C:1982:335).

    Es ist daher Sache des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit, ihre Höhe, die Dauer ihrer Gewährung sowie die Fristen zur Beantragung dieser Leistungen zu bestimmen (EuGH-Urteile Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355, Rz 55; Sozialministeriumservice vom 11.04.2024 - C-116/23, EU:C:2024:292, Rz 61; Xhymshiti vom 18.11.2010 - C-247/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 115, Rz 43; s.a. Erwägungsgrund 4 der VO Nr. 883/2004).

    Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass auch bei einer Antragsgleichstellung gleichwohl "alle anderen formellen und materiellen Voraussetzungen, die in den Rechtsvorschriften des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats bestimmt sind, zu erfüllen" sind, "da zwischen der Einreichung eines Antrags auf Familienleistungen und dem Anspruch auf Leistungen zu unterscheiden ist" (EuGH-Urteil Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355, Rz 54, m.w.N.).

    Die dabei anzuwendenden Antikumulierungsvorschriften sollen dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (EuGH-Urteil Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23, EU:C:2024:355, Rz 65, m.w.N.).

  • FG Köln, 23.05.2025 - 14 K 950/22

    Ungekürztes deutsches Kindergeld - bei fehlender Mitwirkung der ausländischen …

    Rn. 21 Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 25.04.2024 C-36/23 mache es keinen Unterschied, ob der Kindergeldträger Leistungen zurückfordert oder diese gar nicht erst erbringt.

    Rn. 30 Die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C-36/23 bezögen sich nur auf Fälle, in denen die Familienkasse nach Bekanntwerden des Anspruchs auf ausländische Familienleistungen nachträglich die Kindergeldfestsetzung in Höhe des Betrages der ausländischen Familienleistungen aufhebt und Kindergeld in dieser Höhe zurückfordert.

    Rn. 57 Die Anwendung der Koordinierungsvorschriften führt unter Berücksichtigung des EuGH-Urteiles vom 25.04.2024 (C-36/23, DStR 2024, 1237) jedoch dazu, dass die Beklagte (vor-)leistungspflich t ig gegenüber der Klägerin hinsichtlich der vollen inländischen Familienleistungen ist und lediglich gegen den britischen Träger einen Anspruch auf Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen nach Art. 60 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 987/2009 hat.

    Rn. 58 Der Senat leitet dieses Ergebnis maßgeblich aus den Rechtsausführungen des EuGH in seinem vorgenannten Urteil (vom 25.04.2024 C-36/23, Rn. 62, 47, 48 juris) ab: Danach "muss der deutsche Träger, wenn der vorrangig zuständige [ausländische, in dem dortigen Fall:] polnische Träger die im Ausgangsverfahren fraglichen Familienleistungen nicht zahlt und zum Weiterleitungsantrag nicht Stellung nimmt, als zuerst angerufener Träger zwar die nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zahlen; er kann aber später vom zuständigen polnischen Träger die Erstattung des Betrags der Familienleistungen verlangen, der den Betrag übersteigt, den er nach der Verordnung Nr. 883/2004 leisten musste." Aus dem Wortlaut von Art. 60 der VO (EG) Nr. 987/2009 geht danach "klar hervor, dass der Träger eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wird und der seine Rechtsvorschriften für nachrangig anwendbar hält, verpflichtet ist, die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zu zahlen, wenn der Träger, der als vorrangig zuständig gilt, keine Stellungnahme abgibt.

    Der Senat sieht seine Rechtsauffassung jedoch gestützt durch die Entscheidung des EuGH vom 25.04.2024 (C-36/23, DStR 2024, 1237, zu einem Fall der nachträglichen teilweisen Rückforderung von Kindergeld durch die deutsche Behörde) sowie durch die Ausführungen des FG Münster in seinem Urteil vom 20.02.2025 (10 K 2123/22 Kg, juris), denen er sich vollinhaltlich anschließt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2025 - 6 K 1905/20

    Vorleistungspflicht und Rückforderungsverbot inländischer Familienkassen …

    Rn. 19 Mit Urteil vom 25.04.2024, C-36/23 (Familienkasse Sachsen) habe der EuGH nochmals ausdrücklich diese Rechtsprechung unter Rn. 43 ff. bekräftigt.

    Zwischenzeitlich ist das vorgenannte Klageverfahren beim Finanzgericht Bremen durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden, nachdem das Finanzgericht Bremen ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH (Rechtssache C-36/23, erledigt durch Urteil vom 25.04.2024) eingereicht hatte.

    Denn für das Vorliegen einer Kumulierung genügt es nicht, wenn Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat lediglich potentiell gezahlt werden können (EuGH, Urteil vom 25.04.2024, C-36/23, Celex-Nr. 62023CJ0036 Rz. 43).

    Dieser Träger darf in einem solchen Fall die Zahlung der genannten Familienleistungen nicht bis zur Höhe des Betrags, der möglicherweise nach den als vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, aussetzen und sie als Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags gewähren (vgl. EuGH, Urteil vom 25.04.2024 - C-36/23, Celex-Nr. 62023CJ0036 Rz. 45-48; FG Münster, Urteil vom 20.02.2025 - 10 K 2123/22 Kg, anhängiges Revisionsverfahren III R 10/25).

    Rn. 58 Dieses Ergebnis wird insbesondere von dem bereits mehrfach aufgeführten Urteil des EuGHs vom 25.04.2024 - C-36/23 getragen.

  • FG Sachsen, 22.11.2024 - 4 K 416/24
    Zum anderen sei das Vorabentscheidungsersuchen des FG Bremen vom 19. Januar 2023 (Az. 2 K 24/21 (3); Az. EuGH C-36/23) zu berücksichtigen.

    Die Klägerin trägt vor, sie verweise auf das Urteil des EuGH vom 25.4.2024 im Verfahren C-36/23.

    Sie trägt vor, ihr liege eine aktuelle Weisung der Familienkasse Direktion zum Umgang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. April 2024 (C-36/23) noch nicht vor.

    Art. 68 EGV 883/2004, der Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen festlegt, ist in diesen Fällen dahingehend auszulegen, dass er es dem Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach den in Abs. 1 dieses Artikels genannten Kriterien nachrangig sind, nicht gestattet, von der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat gezahlte Familienleistungen aufgrund dessen teilweise zurückzuverlangen, dass nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, sofern in diesem anderen Mitgliedstaat eine Familienleistung weder festgesetzt noch ausgezahlt wurde; er gestattet es diesem Träger jedoch, von dem vorrangig zuständigen Träger die Erstattung des Betrags der Leistungen zu verlangen, der den Betrag übersteigt, den er nach der Verordnung leisten musste (EuGH-Urteil vom 25. April 2024 C-36/23 - juris -, Rn. 68).

    Aus dem Wortlaut von Art. 60 der EGV 987/2009 geht klar hervor, dass der Träger eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wird und der seine Rechtsvorschriften für nachrangig anwendbar hält, verpflichtet ist, die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zu zahlen, wenn der Träger, der als vorrangig zuständig gilt, keine Stellungnahme abgibt (EuGH-Urteil vom 25. April 2024 C-36/23 - juris -, Rn.47).

  • FG Nürnberg, 15.10.2025 - 5 K 607/20

    Kindergeldfestsetzung, Vorläufige Vorleistung, Prioritätsregelung, …

    Rn. 19 Sie begrüße die Entscheidung des EuGH im Verfahren C-36/23 (Celex-Nr. 62023CJ0036), welche sie so verstehe, dass die Nachfrage zum Kindergeldanspruch in Spanien obsolet sei und eine Entscheidung zu ihren Gunsten getroffen werden könne.

    Rn. 28 Die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C-36/23 bezögen sich nur auf Fälle, in denen die Familienkasse nach Bekanntwerden des Anspruchs auf ausländische Familienleistungen nachträglich die Kindergeldfestsetzung in Höhe des Betrages der ausländischen Familienleistungen aufgehoben und Kindergeld in dieser Höhe vom Kindergeldberechtigten zurückgefordert habe.

    Rn. 66 Art. 68 EG-VO Nr. 883/2004 gestattet es nicht, von der betroffenen Person gezahlte Familienleistungen aufgrund dessen teilweise zurückzuverlangen, dass nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, sofern in diesem anderen Mitgliedstaat eine Familienleistung weder festgesetzt noch ausgezahlt wurde (EuGH-Urteil vom 25.04.2024 C-36/23, Celex-Nr. 62023CJ0036).

    Rn. 88 Aus der Entscheidung des EuGH vom 25.04.2024 C-36/23 (Celex-Nr. 62023CJ0036) ist ersichtlich, dass der nachrangig zuständige Staat von dem vorrangig zuständigen Träger die Erstattung des Betrags der Leistungen verlangen kann, der den Betrag übersteigt, den er nach der Verordnung leisten musste.

  • FG Nürnberg, 15.10.2025 - 6 K 607/20

    Kindergeld im EU-Ausland: Vorleistungspflicht der Familienkasse bei ungeklärter …

    Rn. 19 Sie begrüße die Entscheidung des EuGH im Verfahren C-36/23 (Celex-Nr. 62023CJ0036), welche sie so verstehe, dass die Nachfrage zum Kindergeldanspruch in Spanien obsolet sei und eine Entscheidung zu ihren Gunsten getroffen werden könne.

    Rn. 28 Die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C-36/23 bezögen sich nur auf Fälle, in denen die Familienkasse nach Bekanntwerden des Anspruchs auf ausländische Familienleistungen nachträglich die Kindergeldfestsetzung in Höhe des Betrages der ausländischen Familienleistungen aufgehoben und Kindergeld in dieser Höhe vom Kindergeldberechtigten zurückgefordert habe.

    Rn. 59 Art. 68 EG-VO Nr. 883/2004 gestattet es nicht, von der betroffenen Person gezahlte Familienleistungen aufgrund dessen teilweise zurückzuverlangen, dass nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, sofern in diesem anderen Mitgliedstaat eine Familienleistung weder festgesetzt noch ausgezahlt wurde (EuGH-Urteil vom 25.04.2024 C-36/23, Celex-Nr. 62023CJ0036).

    Rn. 79 Aus der Entscheidung des EuGH vom 25.04.2024 C-36/23 (Celex-Nr. 62023CJ0036) ist ersichtlich, dass der nachrangig zuständige Staat von dem vorrangig zuständigen Träger die Erstattung des Betrags der Leistungen verlangen kann, der den Betrag übersteigt, den er nach der Verordnung leisten musste.

  • FG Sachsen, 25.03.2026 - 8 K 643/24
  • FG Sachsen, 25.09.2025 - 1 K 450/24
  • FG München, 05.06.2024 - 9 K 1221/23

    Fehlerhafte Kindergeldfestsetzung - Zusammentreffen con Familienleistungen

  • FG Nürnberg, 19.11.2025 - 3 K 1102/23

    Kindergeldanspruch, Europäisches Sozialrecht, Aufhebung von Verwaltungsakten

  • FG Schleswig-Holstein, 12.11.2025 - 5 K 32/24

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom …

  • FG Schleswig-Holstein, 12.11.2025 - 5 K 31/24

    Zur Rückforderung von Kindergeld bei Konkurrenz zwischen Kindergeldansprüchen in …

  • FG Hamburg, 04.11.2025 - 5 K 46/25

    Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen in Koordinierungsfällen

  • BFH, 18.03.2026 - III R 10/25

    Kindergeld; Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach dem Abkommen über …

  • FG Nürnberg, 19.11.2025 - 3 K 255/19

    Kindergeldanspruch, Auslandswohnsitz, Prioritätsregelung, Differenzkindergeld, …

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.05.2025 - 2 K 1931/23

    Vorleistungspflicht inländischer Familienkassen

  • FG Sachsen, 05.03.2025 - 3 K 996/20

    Anspruch auf Kindergeld mit internationalem Bezug

  • FG Nürnberg, 11.03.2025 - 1 K 827/23

    Familienleistungen, Anspruch auf Kindergeld, Kindergeldanspruch, …

  • FG München, 05.06.2024 - 9 K 2314/23

    Gewährung von (Differenz-)Kindergeld

  • FG Nürnberg, 11.03.2025 - 1 K 220/23

    Abgewiesene Klage im Streit um Kindergeld

  • BFH, 08.08.2024 - III R 19/22

    Vereinbarkeit des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG mit höherrangigem Recht

  • FG Nürnberg, 27.06.2024 - 8 K 712/23

    Kindergeldfestsetzung, Nationale Rechtsvorschriften, Familienleistungen, Anderer …

  • FG München, 05.06.2024 - 9 K 2145/23

    Kein Differenzkindergeld zum deutschen Kindergeld bei einem Anspruch auf …

  • BFH, 18.03.2026 - III R 28/25

    Kindergeld; Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach dem Abkommen über …

  • FG Baden-Württemberg, 25.06.2025 - 1 K 2584/23

    Zur Koordinierung von Familienleistungen bei Entsendung ins Inland

  • FG Münster, 20.02.2025 - 10 K 2123/22

    Kindergeld - Zum Anspruch auf ungekürztes Kindergeld, wenn in keinem anderen …

  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - 12 K 1355/23

    Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld bei Entsendung aus einem EU-Mitgliedstaat …

  • FG Nürnberg, 02.01.2025 - 3 K 222/23

    Kindergeldanspruch bei Entsendung nach Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 und …

  • BFH - III R 38/25 (anhängig)
  • FG Nürnberg, 27.11.2024 - 3 K 45/24

    A1-Bescheinigung und Sozialversicherung

  • FG Nürnberg, 02.12.2024 - 3 K 1110/23

    Aussschluss von Kindergeldanspruch in Mitgliedstaat

  • BFH - III R 3/26 (anhängig)

    Kindergeld, Familienleistung, Ausland, Rückforderung, Aufhebung

  • BFH - III R 32/25 (anhängig)

    Kindergeld, Frist, Antrag, Familienleistung, Ausland

  • FG Sachsen, 08.10.2025 - 2 K 469/25

    Keine separate Anfechtung und Aufhebung eines Vorläufigkeitsvermerks - …

  • BFH - III R 31/25 (anhängig)

    Kindergeld, Antrag, Ausland, Anrechnung, Ausländische Familienleistung, …

  • BFH - III R 53/25 (anhängig)

    Kindergeld, Anrechnung, Ausland, Erstattung, Ausländische Familienleistung

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