Rechtsprechung
| FG Düsseldorf, 22.09.1999 - 5 K 6054/94 U |
Volltextveröffentlichungen (4)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 37 Abs. 2 Satz 2; AO § 218 Abs. 1
Rückforderungsbescheid; Zessionar; Vorsteuererstattung; formelle Bescheidlage; Umsatzsteuer-Rückforderung 1984 - Umsatzsteuerjahresfestsetzung bei auf Voranmeldung beruhender - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umsatzsteuerjahresfestsetzung bei auf Voranmeldung beruhender Erstattung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umsatzsteuerjahresfestsetzung bei auf Voranmeldung beruhender Erstattung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DStRE 2000, 265
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (10)
- BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94
Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses
Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.1999 - 5 K 6054/94
Dies gilt nicht nur für vorgetäuschte (vermeintliche) Steuerschuldverhältnisse, sondern auch dann, wenn zwischen dem Finanzamt und dem abtretenden (vermeintlichen Erstattungsgläubiger) ein wirksames Steuerschuldverhältnis besteht, sowie unabhängig davon, ob die Abtretung formell (§ 46 AO ) und materiell wirksam ist (BFH, Urteile vom 6.12.1988 - VII R 206/83 -, BStBl II 1989, 223;… vom 14.2.1989 - VII R 55/86 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1989, 751; vom 2.2.1995 - VII R 42/94 -, BFH/NV 1995, 853; vom 24.1.1995 - VII R 144/92 -, BStBl II 1995, 862).Dazu gehören sämtliche Maßnahmen des Erhebungsverfahrens (vgl. 218 Abs. 1 AO ); das heißt, auch die Auszahlung der negativen Umsatzsteuer aufgrund des Vorauszahlungsbescheides bzw. der vom Finanzamt anerkannten Voranmeldung bleibt in ihrer formellen Wirksamkeit durch die spätere Jahresveranlagung unberührt (BFH, Urteile vom 2.2.1995 - VII R 42/94 -, a.a.O.;… vom 24.1.1995 - VII R 144/92 -, a.a.O.).
Jedenfalls hat er aber einschränkend einen berechtigten Rückforderungsanspruch nur in den Fällen angenommen, in denen der Vorauszahlungsbescheid und der Umsatzsteuerjahresbescheid dieselben Besteuerungsgrundlagen regeln (weil z.B. nur ein Vorbezug getroffen ist), oder wenn durch den Jahressteuerbescheid (Steuerfestsetzung auf 0 DM) festgestellt wird, daß mangels Unternehmereigenschaft bzw. Vorsteuerabzugsberechtigung ein abtretbarer Vorsteuerüberschuß von vornherein nicht bestand (vgl. die Nachweise in BFH, Urteil vom 2.2.1995 - VII R 42/94 -, a.a.O.).
Deshalb ist auch unerheblich, daß nach der materiellen Rechtslage der abgetretene Vorsteuererstattungsanspruch nicht bestanden hat und sich dies - möglicherweise auch - aus anderen Unterlagen in den Akten ergibt (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 2.2.1995 - VII R 42/94 -, a.a.O., dort zu einem Betriebsprüfungsbericht).
Von daher und aus den vom BFH aufgestellten grundsätzlichen Erwägungen (vgl. Urteile vom 2.2.1995 - VII R 42/94 -, a.a.O.;… vom 24.1.1995 - VII R 144/92, a.a.O.), auf die Bezug genommen wird, ist es auch angesichts der Besonderheiten des Streitfalls geboten, an der Maßgeblichkeit der formellen Bescheidlage festzuhalten, zumal der BFH in den vorzitierten Entscheidungen deutlich gemacht hat, daß er seine Rechtsprechung auf die dort genannten eindeutigen Fälle beschränkt wissen will.
- BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92
Vorsteuerüberschuß - Erstattungsanspruch
Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.1999 - 5 K 6054/94
Dies gilt nicht nur für vorgetäuschte (vermeintliche) Steuerschuldverhältnisse, sondern auch dann, wenn zwischen dem Finanzamt und dem abtretenden (vermeintlichen Erstattungsgläubiger) ein wirksames Steuerschuldverhältnis besteht, sowie unabhängig davon, ob die Abtretung formell (§ 46 AO ) und materiell wirksam ist (BFH, Urteile vom 6.12.1988 - VII R 206/83 -, BStBl II 1989, 223;… vom 14.2.1989 - VII R 55/86 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1989, 751;… vom 2.2.1995 - VII R 42/94 -, BFH/NV 1995, 853; vom 24.1.1995 - VII R 144/92 -, BStBl II 1995, 862).Dazu gehören sämtliche Maßnahmen des Erhebungsverfahrens (vgl. 218 Abs. 1 AO ); das heißt, auch die Auszahlung der negativen Umsatzsteuer aufgrund des Vorauszahlungsbescheides bzw. der vom Finanzamt anerkannten Voranmeldung bleibt in ihrer formellen Wirksamkeit durch die spätere Jahresveranlagung unberührt (…BFH, Urteile vom 2.2.1995 - VII R 42/94 -, a.a.O.; vom 24.1.1995 - VII R 144/92 -, a.a.O.).
Von daher und aus den vom BFH aufgestellten grundsätzlichen Erwägungen (…vgl. Urteile vom 2.2.1995 - VII R 42/94 -, a.a.O.; vom 24.1.1995 - VII R 144/92, a.a.O.), auf die Bezug genommen wird, ist es auch angesichts der Besonderheiten des Streitfalls geboten, an der Maßgeblichkeit der formellen Bescheidlage festzuhalten, zumal der BFH in den vorzitierten Entscheidungen deutlich gemacht hat, daß er seine Rechtsprechung auf die dort genannten eindeutigen Fälle beschränkt wissen will.
- BFH, 29.11.1984 - V R 146/83
Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Anfechtung
Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.1999 - 5 K 6054/94
Nach der Rechtsprechung des BFH erledigt sich zwar die Steuerfestsetzung aufgrund einer Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid mit der wirksamen Bekanntgabe des Jahresumsatzsteuerbescheides gem. § 124 Abs. 2 AO "auf andere Weise" (BFH, Urteil vom 29.11.1984 - V R 146/83 -, BStBl II 1985, 370).Davon unabhängig bleiben jedoch Rechtswirkungen, welche der Vorauszahlungsbescheid als solcher in der Vergangenheit ausgelöst hat (BFH, Urteil vom 29.11.1984 - V R 146/83 -, a.a.O.).
- BFH, 28.02.1996 - XI R 42/94
Führt eine Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der Steuer oder …
Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.1999 - 5 K 6054/94
Da die Zustimmung nach § 168 Satz 3 AO keiner Form bedarf, wird sie durch die Auszahlung der Erstattung stillschweigend erteilt (BFH, Urteil vom 28.2.1996 - XI R 42/94 -, BStBl II 1996, 660; FG München, Urteil vom 15.3.1993 - 14 K 1347/91 -, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1993, 689; Tipke-Kruse, Kommentar zur AO , § 168 RdNr. 4). - BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83
Bei einer Abtretung richtet sich ein etwaiger Rückforderungsanspruch des FA - …
Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.1999 - 5 K 6054/94
Dies gilt nicht nur für vorgetäuschte (vermeintliche) Steuerschuldverhältnisse, sondern auch dann, wenn zwischen dem Finanzamt und dem abtretenden (vermeintlichen Erstattungsgläubiger) ein wirksames Steuerschuldverhältnis besteht, sowie unabhängig davon, ob die Abtretung formell (§ 46 AO ) und materiell wirksam ist (BFH, Urteile vom 6.12.1988 - VII R 206/83 -, BStBl II 1989, 223;… vom 14.2.1989 - VII R 55/86 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1989, 751;… vom 2.2.1995 - VII R 42/94 -, BFH/NV 1995, 853; vom 24.1.1995 - VII R 144/92 -, BStBl II 1995, 862). - BFH, 25.02.1992 - VII R 8/91
Aufnahme eine nicht zuvor festgesetzten Erstattungsanspruchs in …
Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.1999 - 5 K 6054/94
Der Senat kann ebenso offen lassen, ob der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs Zahlungsverjährung entgegensteht, weil die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 228 S. 2 AO ) nach den § 229 Abs. 1 S. 1, 220 Abs. 2 S. 1 AO vom Entstehen des Rückforderungsanspruchs mit der Verrechnung und Auszahlung (so BFH, Urteil vom 25.2.1992 - VII R 8/91 -, BStBl II 1992, 713; Tipke-Kruse, Kommentar zur AO , § 37 RdNr. 32) in 1985 am 31.12.1990 abgelaufen war, oder ob - wie der Beklagte meint - der Lauf der Verjährungsfrist nach den § 229 Abs. 1 S. 2, 220 Abs. 2 S. 2 AO erst mit dem Erlaß des Jahressteuerbescheides in 1987 in Gang gesetzt worden ist (vgl. insoweit BFH…, Urteil vom 22.2.1994 - VII R 129/92 -, BFH/NV 1994, 447 am Ende). - BFH, 21.05.1985 - VII R 191/82
Erstattungsanspruch - Vorsteuerüberschuß - Auszahlungen durch Finanzamt - GmbH - …
Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.1999 - 5 K 6054/94
Zu den Steuervergütungen nach § 37 Abs. 2 AO gehört auch der Vorsteuererstattungsanspruch (BFH, Urteil vom 21.5.1985 - VII R 191/82 -, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1985, 488). - BFH, 14.02.1989 - VII R 55/86
Rückforderung einer an einen Zessionar ausgezahlten Einkommenssteuererstattung - …
Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.1999 - 5 K 6054/94
Dies gilt nicht nur für vorgetäuschte (vermeintliche) Steuerschuldverhältnisse, sondern auch dann, wenn zwischen dem Finanzamt und dem abtretenden (vermeintlichen Erstattungsgläubiger) ein wirksames Steuerschuldverhältnis besteht, sowie unabhängig davon, ob die Abtretung formell (§ 46 AO ) und materiell wirksam ist (BFH, Urteile vom 6.12.1988 - VII R 206/83 -, BStBl II 1989, 223; vom 14.2.1989 - VII R 55/86 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1989, 751;… vom 2.2.1995 - VII R 42/94 -, BFH/NV 1995, 853; vom 24.1.1995 - VII R 144/92 -, BStBl II 1995, 862). - BFH, 22.02.1994 - VII R 129/92
Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.1999 - 5 K 6054/94
Der Senat kann ebenso offen lassen, ob der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs Zahlungsverjährung entgegensteht, weil die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 228 S. 2 AO ) nach den § 229 Abs. 1 S. 1, 220 Abs. 2 S. 1 AO vom Entstehen des Rückforderungsanspruchs mit der Verrechnung und Auszahlung (so BFH, Urteil vom 25.2.1992 - VII R 8/91 -, BStBl II 1992, 713; Tipke-Kruse, Kommentar zur AO , § 37 RdNr. 32) in 1985 am 31.12.1990 abgelaufen war, oder ob - wie der Beklagte meint - der Lauf der Verjährungsfrist nach den § 229 Abs. 1 S. 2, 220 Abs. 2 S. 2 AO erst mit dem Erlaß des Jahressteuerbescheides in 1987 in Gang gesetzt worden ist (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 22.2.1994 - VII R 129/92 -, BFH/NV 1994, 447 am Ende). - FG München, 15.03.1993 - 14 K 1347/91
Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.1999 - 5 K 6054/94
Da die Zustimmung nach § 168 Satz 3 AO keiner Form bedarf, wird sie durch die Auszahlung der Erstattung stillschweigend erteilt (BFH, Urteil vom 28.2.1996 - XI R 42/94 -, BStBl II 1996, 660; FG München, Urteil vom 15.3.1993 - 14 K 1347/91 -, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1993, 689; Tipke-Kruse, Kommentar zur AO , § 168 RdNr. 4).
- FG Hamburg, 05.04.2005 - I 183/02
Voraussetzungen für einen Rückforderungsbescheid
Für die Frage, ob ein Anspruch jedoch auch fällig ist, ist zusätzlich die formelle Bescheidlage relevant (…BFH vom 30.06.2004, VII B 257/02, BFH/NV 2005, 3 ;… BFH vom 26.04.1994, VII R 109/93, BFH/NV 1994, 839; so auch FG Düsseldorf vom 22.09.1999, 5 K 6054/94 U, DStRE 2000, 265).
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