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   VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 10 S 1857/09   

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VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 10 S 1857/09 (https://dejure.org/2011,4311)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.05.2011 - 10 S 1857/09 (https://dejure.org/2011,4311)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. Mai 2011 - 10 S 1857/09 (https://dejure.org/2011,4311)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zur Frage des Erlöschens einer Betriebserlaubnis für ein Motorkraftrad durch Umrüstung mit Carbon-Rädern

  • verkehrslexikon.de

    Kein Erlöschen der Betriebserlaubnis für Motorrad mit Carbonrädern

  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebserlaubnis - erlöschen bei Fahrzeugveränderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit einer mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit durch nachträgliche Veränderung geschaffenen Gefährdung für Verkehrsteilnehmer für das Erlöschen der Betriebserlaubnis des Kfz; Versagung der Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug als Eingriff in die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • VGH Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Carbon-Räder für Motorräder im Straßenverkehr zulässig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Kfz setzt mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine durch nachträgliche Veränderung geschaffene Gefährdung für Verkehrsteilnehmer voraus; Erforderlichkeit einer mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit durch ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Motorrad auf Carbon-Räder umgerüstet - Regierungspräsidium Stuttgart verweigert dem Besitzer deshalb die Betriebserlaubnis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Carbon-Räder für Motorräder im Straßenverkehr zulässig - Mögliche Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch Umrüstung auf Carbon-Räder nicht ausreichend nachgewiesen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 1228
  • DÖV 2011, 782
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 10.02.2009 - C-110/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 10 S 1857/09
    Als "Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen" im Sinne des Art. 34 AEUV sind diejenigen Maßnahmen eines Mitgliedstaates anzusehen, mit denen bezweckt oder bewirkt wird, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, sowie Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten (vgl. hierzu grundlegend EuGH, Urteil vom 20.02.1979 - 120/78 - Slg 1979, 649 - Rewe-Zentral; Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-333/08 - EuZW 2010, 347 - Kommission/Frankreich; Urteil vom 10.02.2009 - Rs. C-110/05 - EuZW 2009, 173 - Kommission/Italien - jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Erfasst werden daher sogar straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die den Gebrauch von Kraftfahrzeugen beschränken, da derartige Regelungen die Nachfrage nach bestimmten Kraftfahrzeugen auf dem betreffenden Markt und damit deren Einfuhr behindern könnten (vgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteile vom 10.02.2009 - Rs. C-110/05 - a.a.O.; sowie vom 04.06.2009 - Rs. C-142/05 - EuZW 2009, 617).

    Als Rechtfertigungsgründe kommen hier sowohl die menschliche Gesundheit als auch die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen zwingenden Grund des Gemeinwohls darstellen kann, der geeignet ist, eine Behinderung des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteile vom 12.10.2000 - Rs. C-314/98 - Slg 2000, I-8633 - Snellers; sowie vom 10.02.2009 - Rs. C-110/05 - a.a.O.).

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass der Mitgliedstaat, der sich zur Rechtfertigung des Hindernisses für den freien Warenverkehr auf ein zwingendes Erfordernis des Gemeinwohls beruft, den Nachweis zu erbringen hat, dass seine Regelung angemessen und zur Erreichung des angestrebten legitimen Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.1997 - Rs. C-157/94 - Slg 1997, I-5699-Kommission/Niederlande; sowie Urteil vom 10.02.2009 - Rs. C-110/05 - a.a.O.).

    Der Gerichtshof führt in diesem Zusammenhang etwa aus, dass die Beweislast nicht so weit gehe, dass der Mitgliedstaat positiv belegen müsse, dass das Gemeinwohlziel mit keiner anderen vorstellbaren Maßnahme unter den gleichen Bedingungen erreicht werden könne (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 23.10.1997 - Rs. C-157/94 - a.a.O.; sowie Urteil vom 10.02.2009 - Rs. C-110/05 - a.a.O.).

  • EuGH, 28.01.2010 - C-333/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 10 S 1857/09
    Als "Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen" im Sinne des Art. 34 AEUV sind diejenigen Maßnahmen eines Mitgliedstaates anzusehen, mit denen bezweckt oder bewirkt wird, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, sowie Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten (vgl. hierzu grundlegend EuGH, Urteil vom 20.02.1979 - 120/78 - Slg 1979, 649 - Rewe-Zentral; Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-333/08 - EuZW 2010, 347 - Kommission/Frankreich; Urteil vom 10.02.2009 - Rs. C-110/05 - EuZW 2009, 173 - Kommission/Italien - jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    In diesem Zusammenhang ist Gegenstand der Risikobewertung, die der Mitgliedstaat vorzunehmen hat, die Beurteilung des Wahrscheinlichkeitsgrades der schädlichen Auswirkung der Produktverwendung sowie die Schwere der potentiellen Auswirkungen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.09.2003 - Rs. C-192/02 - EuZW 2004, 30 - Kommission/Königreich Dänemark; sowie Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-333/08 - EuZW 2010, 347 - Kommission/Frankreich).

    Auch insoweit reicht jedoch die bloße Behauptung von Gefahren und die allgemeine Vermutung eines Risikos nicht aus; erforderlich sind wissenschaftlich untermauerte Darlegungen durch den Mitgliedstaat (vgl. hierzu zusammenfassend EuGH, Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-333/08 - a.a.O. - mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.09.2003 - C-192/01

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 10 S 1857/09
    In fehlerhafter Weise übertrage das Verwaltungsgericht die vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-192/01 (Kommission/Dänemark) aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt.

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verlange der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 23.09.2003 (Rs. C-192/01) dabei nicht, dass die einzelnen Mitgliedstaaten und deren Behörden den Nachweis der Gefährdung durch das Produkt erbringen müssten.

    In diesem Zusammenhang ist Gegenstand der Risikobewertung, die der Mitgliedstaat vorzunehmen hat, die Beurteilung des Wahrscheinlichkeitsgrades der schädlichen Auswirkung der Produktverwendung sowie die Schwere der potentiellen Auswirkungen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.09.2003 - Rs. C-192/02 - EuZW 2004, 30 - Kommission/Königreich Dänemark; sowie Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-333/08 - EuZW 2010, 347 - Kommission/Frankreich).

  • EuGH, 23.10.1997 - C-157/94

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 10 S 1857/09
    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass der Mitgliedstaat, der sich zur Rechtfertigung des Hindernisses für den freien Warenverkehr auf ein zwingendes Erfordernis des Gemeinwohls beruft, den Nachweis zu erbringen hat, dass seine Regelung angemessen und zur Erreichung des angestrebten legitimen Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.1997 - Rs. C-157/94 - Slg 1997, I-5699-Kommission/Niederlande; sowie Urteil vom 10.02.2009 - Rs. C-110/05 - a.a.O.).

    Der Gerichtshof führt in diesem Zusammenhang etwa aus, dass die Beweislast nicht so weit gehe, dass der Mitgliedstaat positiv belegen müsse, dass das Gemeinwohlziel mit keiner anderen vorstellbaren Maßnahme unter den gleichen Bedingungen erreicht werden könne (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 23.10.1997 - Rs. C-157/94 - a.a.O.; sowie Urteil vom 10.02.2009 - Rs. C-110/05 - a.a.O.).

  • EuGH, 13.07.1994 - C-131/93

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 10 S 1857/09
    Da nach dem oben unter 3.1 Gesagten auf der Unionsebene Vorschriften zur vollständigen Harmonisierung fehlen, ist es Sache der Mitgliedstaaten, mit Rücksicht auf die Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union zu entscheiden, auf welchem Niveau sie die Sicherheit des Straßenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet gewährleisten wollen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.1994 - Rs. C-131/93 - Slg 1994, I-3303 - Kommission/Deutschland).
  • EuGH, 19.06.2003 - C-420/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 10 S 1857/09
    3.3 Die Versagung der Betriebserlaubnis ist nicht durch einen der in Art. 36 AEUV aufgezählten Gründe des Gemeinwohls oder durch zwingende sonstige Erfordernisse im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteil vom 19.06.2003 - Rs. C-420/01 - Slg 2003, I-6445 - Kommission/Italien).
  • EuGH, 12.10.2000 - C-314/98

    Snellers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 10 S 1857/09
    Als Rechtfertigungsgründe kommen hier sowohl die menschliche Gesundheit als auch die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen zwingenden Grund des Gemeinwohls darstellen kann, der geeignet ist, eine Behinderung des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteile vom 12.10.2000 - Rs. C-314/98 - Slg 2000, I-8633 - Snellers; sowie vom 10.02.2009 - Rs. C-110/05 - a.a.O.).
  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 10 S 1857/09
    Als "Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen" im Sinne des Art. 34 AEUV sind diejenigen Maßnahmen eines Mitgliedstaates anzusehen, mit denen bezweckt oder bewirkt wird, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, sowie Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten (vgl. hierzu grundlegend EuGH, Urteil vom 20.02.1979 - 120/78 - Slg 1979, 649 - Rewe-Zentral; Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-333/08 - EuZW 2010, 347 - Kommission/Frankreich; Urteil vom 10.02.2009 - Rs. C-110/05 - EuZW 2009, 173 - Kommission/Italien - jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-297/05

    Kommission / Niederlande - Identifizierung und obligatorische technische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 10 S 1857/09
    In jedem Fall muss die nationale Maßnahme jedoch geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Gemeinwohlziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 20.09.2007 - Rs. C-297/05 - Slg 2007, I-7467 - Kommission/Niederlande).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-142/05

    Mickelsson und Roos - Richtlinie 94/25/EG - Rechtsangleichung - Sportboote -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 10 S 1857/09
    Erfasst werden daher sogar straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die den Gebrauch von Kraftfahrzeugen beschränken, da derartige Regelungen die Nachfrage nach bestimmten Kraftfahrzeugen auf dem betreffenden Markt und damit deren Einfuhr behindern könnten (vgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteile vom 10.02.2009 - Rs. C-110/05 - a.a.O.; sowie vom 04.06.2009 - Rs. C-142/05 - EuZW 2009, 617).
  • EuGH - C-192/02 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mangelhafte

  • BVerwG, 23.09.1999 - 9 B 372.99

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.2002 - 1 S 1667/00

    Einstufung als gefährlicher Hund - Typisierungsbefugnis - Widerlegbarkeit der

  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

  • OLG Köln, 07.02.1997 - Ss 11/97

    Allein die Verwendung von Reifen einer Größe, die im Kfz-Schein nicht eingetragen

  • BVerwG, 30.01.2009 - 5 B 44.08

    Auslegung und Anwendung des § 124a Abs. 6 S. 3 und § 124a Abs. 3 S. 4

  • BGH, 23.06.1983 - 4 StR 39/83

    Auswirkungen des Entfernens der hinteren Stoßstange eines Kraftfahrzeugs auf die

  • OLG Düsseldorf, 12.01.1996 - 5 Ss OWi 457/95
  • OLG Düsseldorf, 25.07.1995 - 5 Ss OWi 284/95
  • VG Stuttgart, 01.07.2009 - 8 K 1815/08

    Betriebserlaubnis für mit Carbonrädern ausgestattetes und in Großbritannien

  • BGH, 11.12.2019 - VIII ZR 361/18

    Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs: Sachmangelhaftung für mitverkaufte Felgen

    Vielmehr setzt dies voraus, dass die - mit der Nutzung nicht zugelassener Felgen für die Winterräder verbundene - nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursacht (vgl. VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 31. Mai 2011 - 10 S 1857/09, juris Rn. 27, 29 [zur Umrüstung eines Motorrads mit Carbonrädern]; KG, Urteil vom 27. März 1998 - 2 Ss 341/97 - 3 Ws (B) 76/98, juris Rn. 7, 9).
  • OLG Stuttgart, 09.02.2021 - 10 U 46/18

    Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag: Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung bei

    Vielmehr setzt dies voraus, dass die - mit der Nutzung nicht zugelassener Felgen für die Winterräder verbundene - nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer verursacht (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18 -, BGHZ 224, 195, juris Rn. 30 f; VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 31. Mai 2011 - 10 S 1857/09, juris Rn. 27, 29; KG Berlin, Urteil vom 27. März 1998 - 2 Ss 341/97 - 3 Ws (B) 76/98, juris Rn. 7).
  • BFH, 05.07.2018 - III R 42/17

    Steuerbefreiung bei Umrüstung eines Fahrzeugs zum Elektrofahrzeug

    bb) Nach Ansicht des Senats ist es schon zweifelhaft, ob durch den Umbau eines Fahrzeugs auf Elektroantrieb die Betriebserlaubnis entfällt, da sich hierdurch --vorbehaltlich entgegenstehender Feststellungen-- weder die Fahrzeugart ändert (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVZO), eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ergibt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO) noch das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert --§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO-- (vgl. auch Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27. März 1998 2 Ss 341/97 - 3 Ws (B) 76/98, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Mai 2011 10 S 1857/09, Deutsches Verwaltungsblatt 2011, 1228).
  • AG Landstuhl, 10.07.2023 - 1 OWi 4396 Js 6726/23

    Bußgeldverfahren -ungenügende Aufklärung des Sachverhalts

    "Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung ausreichend, um die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO erlöschen zu lassen (BR-Drucks. 629/93, S. 17; VGH Baden-Württemberg, a.a.O. [Anm. des Gerichts: Urteil vom 31. Mai 2011 - 10 S 1857/09, juris] Rn. 31; vgl. auch KG, a.a.O [Anm des Gerichts.: Beschluss vom 27. März 1998 - 2 Ss 341/97 - 3 Ws (B) 76/98, juris Rn. 7, 9]).

    Dies setzt allerdings umgekehrt auch nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraus, sondern lediglich ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit (BGH, NJW 2020, 1287 (1288); OLG Düsseldorf, NZV 1995, 329 f.; OLG Koblenz, NStZ 2020, 430 ; VGH Mannheim, NJOZ 2012, 904 (905, Rn. 30 ff.); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, StVR, 47. Aufl. 2023, § 19 StVZO Rn. 8; jurisPK-StVR/Neu, 2. Aufl. 2022 (Werksstand), Aktualisierung 2/2023, § 19 StVZO Rn. 37).

  • AG Landstuhl, 03.02.2023 - 2 OWi 4211 Js 475/21
    Dies setzt allerdings umgekehrt auch nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraus, sondern lediglich ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit (BGH, NJW 2020, 1287 (1288); OLG Düsseldorf, NZV 1995, 329 f.; OLG Koblenz, NStZ 2020, 430 ; VGH Mannheim, NJOZ 2012, 904 (905, Rn. 30 ff.); Hentschel/König/Dauer/Dauer, StVR, 47. Aufl. 2023, § 19 StVZO Rn. 8; jurisPK-StVR/Neu, 2. Aufl. 2022 (Werksstand), Aktualisierung 2/2023, § 19 StVZO Rn. 37).

    Das Maß der erforderlichen Gefahr lässt sich dabei nicht abstrakt und absolut bestimmen; vielmehr hängt der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und dem Ausmaß des möglichen Schadens ab (BGH, NJW 2020, 1287 (1288); VGH Mannheim, NJOZ 2012, 904 (905 f., Rn. 32)).

  • AG Landstuhl, 10.07.2023 - 1 OWi 4396 Js 6726_23

    Endgültige Rückgabe Bußgeldsache, Verfahrensbeendigung, Erlöschen der

    "Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung ausreichend, um die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO erlöschen zu lassen (BR-Drucks. 629/93, S. 17; VGH Baden-Württemberg, a.a.O. [Anm. des Gerichts: Urteil vom 31. Mai 2011 - 10 S 1857/09, juris] Rn. 31; vgl. auch KG, a.a.O [Anm des Gerichts.: Beschluss vom 27. März 1998 - 2 Ss 341/97 - 3 Ws (B) 76/98, juris Rn. 7, 9]).

    Dies setzt allerdings umgekehrt auch nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraus, sondern lediglich ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit (BGH, NJW 2020, 1287 (1288); OLG Düsseldorf, NZV 1995, 329 f.; OLG Koblenz, NStZ 2020, 430; VGH Mannheim, NJOZ 2012, 904 (905, Rn. 30 ff.); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, StVR, 47. Aufl. 2023, § 19 StVZO Rn. 8; jurisPK-StVR/Neu, 2. Aufl. 2022 (Werksstand), Aktualisierung 2/2023, § 19 StVZO Rn. 37).

  • BFH, 05.07.2018 - III R 41/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 05.07.2018 III R 42/17 - Steuerbefreiung bei

    bb) Nach Ansicht des Senats ist es schon zweifelhaft, ob durch den Umbau eines Fahrzeugs auf Elektroantrieb die Betriebserlaubnis entfällt, da sich hierdurch --vorbehaltlich entgegenstehender Feststellungen-- weder die Fahrzeugart ändert (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVZO), eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ergibt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO) noch das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert --§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO-- (vgl. auch Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27. März 1998 2 Ss 341/97 - 3 Ws (B) 76/98, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Mai 2011 10 S 1857/09, Deutsches Verwaltungsblatt 2011, 1228).
  • LG Düsseldorf, 30.10.2018 - 2b O 187/16
    Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO kann es nur zu einem Erlöschen kommen, wenn nachträglich Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden (VGH Baden-Württemberg, SVR 2012, 116 f; OLG Köln, NZV 1997, 283 f.).
  • OLG Stuttgart, 11.01.2021 - 10 U 46/18

    Fehlen der allgemeinen Betriebserlaubnis für mitverkaufte Winterräder als Mangel

    Vielmehr setzt dies voraus, dass die - mit der Nutzung nicht zugelassener Felgen für die Winterräder verbundene - nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer verursacht (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18 -, BGHZ 224, 195 , juris Rn. 30 f; VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 31. Mai 2011 - 10 S 1857/09, juris Rn. 27, 29; KG Berlin, Urteil vom 27. März 1998 - 2 Ss 341/97 - 3 Ws (B) 76/98, juris Rn. 7).
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