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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.08.2002 - 1 BvR 1854/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3920
BVerfG, 05.08.2002 - 1 BvR 1854/01 (https://dejure.org/2002,3920)
BVerfG, Entscheidung vom 05.08.2002 - 1 BvR 1854/01 (https://dejure.org/2002,3920)
BVerfG, Entscheidung vom 05. August 2002 - 1 BvR 1854/01 (https://dejure.org/2002,3920)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b

  • Wolters Kluwer

    Unberechtigte Nutzung einer Wohnung - Nutzungsentschädigung - Nutzungswert - "Gleich Null" - Warmwasserboiler - Warmwasserversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535; GG Art. 3 Abs. 1
    Willkürliche Abweisung einer Zahlungsklage in einer Mietsache

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2002, 938 (Ls.)
  • DWW 2003, 36
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • LG Düsseldorf, 11.09.2001 - 24 S 120/00

    Mietminderung bei Fehlen einer Warmwasserbereitung im Bad

    Auszug aus BVerfG, 05.08.2002 - 1 BvR 1854/01
    gegen das Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. September 2001 - 24 S 120/00 - .

    Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. September 2001 - 24 S 120/00 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit hierdurch das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2000 - 21 C 14393/99 - abgeändert und die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Zahlungsklage abgewiesen wird.

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 05.08.2002 - 1 BvR 1854/01
    Rn. 7 a) Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er nicht mehr verständlich, weil unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 87, 273 ; 89, 1 ).
  • AG München, 10.01.1991 - 232 C 37276/90

    Anspruch auf Feststellung der Berechtigung der Minderung des Mietzinses aufgrund …

    Auszug aus BVerfG, 05.08.2002 - 1 BvR 1854/01
    Bei Ausfall der Warmwasserversorgung wird durchweg nur eine Teilminderung gewährt (z.B. 15 %: Amtsgericht München, NJW-RR 1991, S. 845;… 10 %: Kreisgericht Görlitz, WuM 1993, S. 113).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 05.08.2002 - 1 BvR 1854/01
    Rn. 7 a) Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er nicht mehr verständlich, weil unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 87, 273 ; 89, 1 ).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 05.08.2002 - 1 BvR 1854/01
    Rn. 7 a) Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er nicht mehr verständlich, weil unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 87, 273 ; 89, 1 ).
  • BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 1398/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Einbeziehung eines …

    Auszug aus BVerfG, 05.08.2002 - 1 BvR 1854/01
    Rn. 9 Es mag dahinstehen, ob der angegriffenen Entscheidung nicht bereits eine dem Rechtsstaatsprinzip genügende Urteilsgrundlage fehlt, weil das Gericht den gutachtlichen Ausführungen eines Sachverständigen, der kein Mietpreissachverständiger ist und dessen Befundtatsachen bestritten sind, ohne nähere Prüfung dieser Tatsachen folgt (vgl. BVerfGE 91, 176 ).
  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69

    Vorgeprüfte Apothekaranwärter

    Auszug aus BVerfG, 05.08.2002 - 1 BvR 1854/01
    Soweit die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen wird, ist das Begehren der Beschwerdeführerin insoweit von untergeordneter Bedeutung, so dass ihr die notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten sind (vgl. BVerfGE 32, 1 ).
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