Rechtsprechung
| FG Niedersachsen, 19.07.2001 - 10 K 435/98 KI |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Aufhebung und Änderung der Festsetzung von Kindergeld nach § 70 Abs. 2 EStG
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; Rückforderung von Kindergeld; Pflicht zur Mitteilung der Änderung der Verhältnisse, die für Leistung erheblich
- RA Kotz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kindergeldfestsetzung; Aufhebung; Änderung; Rückforderung; Rückwirkung - Änderung, Aufhebung und Rückforderung der Kindergeldfestsetzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Einkommensteuer; Aufhebung bzw. Änderung der Festsetzung von Kindergeld nach § 70 Abs. 2 EStG
Papierfundstellen
- EFG 2002, 31
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BFH, 24.10.2000 - VI R 65/99
Festsetzungsfrist für Kindergeld
Auszug aus FG Niedersachsen, 19.07.2001 - 10 K 435/98
Hierüber ist jedoch unabhängig davon, ob aus Billigkeitsgründen schon von der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung abgesehen werden soll (Billigkeitsmaßnahme nach § 31 Satz 3 EStG in Verbindung mit §§ 155 Abs. 4, 163 AO) oder lediglich der Erlass des zurückgeforderten Kindergeldes begehrt wird (Billigkeitsmaßnahme nach § 31 Satz 3 EStG in Verbindung mit §§ 37 Abs. 1, 227 AO) in einem von der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung getrennten Verfahren durch einen eigenständigen Verwaltungsakt zu entscheiden, kann mithin nicht in diesem Verfahren befunden werden (zum Besteuerungsverfahren BFH-Urteil vom 18.11.1998 X R 110/95, BStBl II 1999, 225 unter 3.; zum Kindergeldverfahren BFH-Urteil vom 24.10.2000 VI R 65/99, BStBl II 2001, 109 unter 6.). - BFH, 18.11.1998 - X R 110/95
Wohneigentumsförderung für Ferienwohnungen
Auszug aus FG Niedersachsen, 19.07.2001 - 10 K 435/98
Hierüber ist jedoch unabhängig davon, ob aus Billigkeitsgründen schon von der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung abgesehen werden soll (Billigkeitsmaßnahme nach § 31 Satz 3 EStG in Verbindung mit §§ 155 Abs. 4, 163 AO) oder lediglich der Erlass des zurückgeforderten Kindergeldes begehrt wird (Billigkeitsmaßnahme nach § 31 Satz 3 EStG in Verbindung mit §§ 37 Abs. 1, 227 AO) in einem von der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung getrennten Verfahren durch einen eigenständigen Verwaltungsakt zu entscheiden, kann mithin nicht in diesem Verfahren befunden werden (zum Besteuerungsverfahren BFH-Urteil vom 18.11.1998 X R 110/95, BStBl II 1999, 225 unter 3.; zum Kindergeldverfahren BFH-Urteil vom 24.10.2000 VI R 65/99, BStBl II 2001, 109 unter 6.). - FG Niedersachsen, 10.04.2001 - 6 K 810/98
Rückwirkende Aufhebung des Kindergeldbescheides wegen zu hoher Einkünfte des …
Auszug aus FG Niedersachsen, 19.07.2001 - 10 K 435/98
Rn. 22 Soweit einzelne Finanzgerichte hier in Anlehnung an die Frist des § 171 Abs. 8 AO - danach endet die Festsetzungsfrist, wenn die Festsetzung der Steuer nach § 165 AO ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt ist, nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat (sog. Ablaufhemmung) - die Bildung eines zu berücksichtigenden Vertrauenstatbestandes bei Weiterzahlung des Kindergeldes über mehr als 1 Jahr für denkbar halten (jeweils in obiter dicta: Urteil des FG Köln vom 31.08.2000 2 K 4876/99, EFG 2000, 1394, zugleich mit Zweifeln, ob die bloße Weiterzahlung überhaupt einen Vertrauenstatbestand schaffen kann; Nds. FG Urteil vom 10.04.2001 6 K 810/98 Ki, zur Veröffentlichung freigegeben, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. - FG Köln, 31.08.2000 - 2 K 4876/99
Zur Verwirkung eines Anspruchs auf Rückforderung von unberechtigt ausgezahltem …
Auszug aus FG Niedersachsen, 19.07.2001 - 10 K 435/98
Rn. 22 Soweit einzelne Finanzgerichte hier in Anlehnung an die Frist des § 171 Abs. 8 AO - danach endet die Festsetzungsfrist, wenn die Festsetzung der Steuer nach § 165 AO ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt ist, nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat (sog. Ablaufhemmung) - die Bildung eines zu berücksichtigenden Vertrauenstatbestandes bei Weiterzahlung des Kindergeldes über mehr als 1 Jahr für denkbar halten (jeweils in obiter dicta: Urteil des FG Köln vom 31.08.2000 2 K 4876/99, EFG 2000, 1394, zugleich mit Zweifeln, ob die bloße Weiterzahlung überhaupt einen Vertrauenstatbestand schaffen kann; Nds. FG Urteil vom 10.04.2001 6 K 810/98 Ki, zur Veröffentlichung freigegeben, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
- BFH, 14.10.2003 - VIII R 56/01
Rückforderung von Kindergeld
Er hat lediglich ausgesprochen, dass die Weiterzahlung des Kindergeldes allein insoweit als Vertrauenstatbestand nicht ausreiche (BFH-Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 163/00, BFHE 196, 274, BStBl II 2002, 174; ebenso Niedersächsisches FG, Urteil vom 19. Juli 2001 10 K 435/98 Ki, EFG 2002, 31, 32). - FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 371/09
Kein Kindergeldanspruch nach Geburt des Enkelkindes: Unterhaltsanspruch gegen …
Die bloße Weiterzahlung des Kindergeldes allein reicht insoweit als Vertrauenstatbestand nicht aus (BFH-Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 163/00, BFHE 196, 274, BStBl II 2002, 174; ebenso Niedersächsisches FG, Urteil vom 19. Juli 2001 10 K 435/98 Ki, EFG 2002, 31, 32). - FG Sachsen, 19.12.2003 - 5 V 2088/03
Rückforderung des Kindergelds von arbeitslosem Kind als Abzweigungsempfänger …
Eine hier zu beachtende Wechselwirkung würde eine besondere gesetzliche Regelung voraussetzen, an der es jedoch fehlt (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. Juli 2001 10 K 435/98 Ki und Gerichtsbescheid des Sächsischen Finanzgerichts vom 6. September 2002 7 K 1094/01 (Kg) n.v.).
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